Titel:
Anforderungen an die Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde
Normenketten:
VfGHG Art. 9, Art. 51 Abs. 1 S. 1
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
Mangels Beschwer oder hinreichender Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen.
1. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der VerfGH in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. (Rn. 43) (red. LS Axel Burghart)
2. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es idR einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Zur notwendigen Substantiierung gehört regelmäßig, dass die angegriffenen Entscheidungen vorgelegt werden. (Rn. 43 und 45) (red. LS Axel Burghart)
3. Ein gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch kann nur angenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand selbst entbehrlich ist. (Rn. 51) (red. LS Axel Burghart)
Schlagworte:
Ablehnung, Befangenheit, Ablehnungsgesuch, Verfassungsbeschwerde, Urteilsverfassungsbeschwerde
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 10.12.2021 – 31 S 1500/17
Fundstelle:
BeckRS 2024, 13191
Tenor
1. Der Antrag auf Ablehnung des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. H. wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.
Entscheidungsgründe
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I im Verfahren 31 S 1500/17 vom 10. Dezember 2021, durch den mehrfache Anhörungsrügen des Beschwerdeführers (vom 19. und 26. September sowie vom 1. Oktober 2021) gegen einen Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2021 und mehrere (verschiedene Richter des Landgerichts betreffende) Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers (vom 19., 20., 21. und 26. September, vom 1. Oktober und vom 2. November 2021) verworfen wurden;
vom 17. Januar 2022, durch den der vorgenannte Beschluss bezüglich der Verwerfung der Anhörungsrügen des Beschwerdeführers wegen Mitwirkung eines aufgrund erfolgter Ablehnung nicht zur Entscheidung befugten Richters aufgehoben wurde;
vom 14. April 2022, durch den zwei Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers (vom 20. Januar und vom 9. April 2022) als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen und die genannten Anhörungsrügen des Beschwerdeführers erneut verworfen wurden;
vom 28. Juni 2022, durch den zwei weitere Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers (vom 3. Mai und vom 1. Juni 2022) als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen und zwei weitere Anhörungsrügen des Beschwerdeführers (vom 3. Mai 2022) verworfen wurden, sowie vom 12. August 2022, durch den weitere Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers (vom 15., 17. und 31. Juli 2022) als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen wurden und eine weitere Anhörungsrüge des Beschwerdeführers (vom 15. Juli 2022) verworfen wurde.
2
1. Der Beschwerdeführer führt als Kläger einen beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 31 S 1500/17 in der Berufungsinstanz anhängigen Zivilrechtsstreit, in dessen Verlauf er im Zeitraum vom 27. Mai 2019 bis zum 11. September 2022 insgesamt 74 verschiedene erkennende Richter betreffende Ablehnungsgesuche angebracht hat.
3
2. Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die oben bezeichneten Beschlüsse des Landgerichts München I an, denen außer Anhörungsrügen ein Teil dieser Ablehnungsgesuche zugrunde liegt.
4
a) Der im Verfassungsbeschwerdeverfahren als Anlage V 4 vorgelegte Beschluss vom 10. Dezember 2021 (Bl. 2259/2262 der Akten des Ausgangsverfahrens) wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren am 17. Dezember 2021 zugestellt. Durch ihn verwarf das mit Vorsitzendem Richter am Landgericht Dr. P., Richterin am Landgericht F. und Richterin am Landgericht Dr. Q. besetzte Landgericht drei Anhörungsrügen des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2021 (Bl. 2207/2212 der Akten des Ausgangsverfahrens), durch den mehrere, verschiedene Richter betreffende Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden waren (Nr. I des Beschlusses vom 10. Dezember 2021), sowie mehrere weitere Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers (Nr. II des Beschlusses vom 10. Dezember 2021).
5
Die in Nummer I des Beschlusses vom 10. Dezember 2021 getroffene Entscheidung hat das Landgericht durch den ebenfalls vom Beschwerdeführer angefochtenen Beschluss vom 17. Januar 2022 (Bl. 2288 f. der Akten des Ausgangsverfahrens) auf eine Gegenvorstellung des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers hin aufgehoben. Eine vom Beschwerdeführer unter anderem gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2021 gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 23. März 2022 (Az. 1 BvR 343/22) nicht zur Entscheidung angenommen (Bl. 2315 f. der Akten des Ausgangsverfahrens).
6
b) Mit dem als Anlage V 3 vorgelegten angegriffenen Beschluss vom 17. Januar 2022 (Bl. 2288 f. der Akten des Ausgangsverfahrens) entsprach das (wiederum mit Vorsitzendem Richter am Landgericht Dr. P., Richterin am Landgericht F. und Richterin am Landgericht Dr. Q. besetzte) Landgericht einer Gegenvorstellung des Beschwerdeführers, indem die in Nummer I des Beschlusses vom 10. Dezember 2021 getroffene Entscheidung aufgehoben wurde. Der Beschluss vom 17. Januar 2022 wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers formlos mitgeteilt. Mit an das Landgericht gerichtetem Schreiben vom 20. Januar 2022 (Bl. 2292 f. der Akten des Ausgangsverfahrens) erklärte der Beschwerdeführer: „Zunächst bedanke ich mich für die Aufhebung der Ziffer I des Beschlusses vom 10.12.2021 aufgrund zulässiger Anhörungsrüge vom 20.12.2021.“
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c) Mit Beschluss vom 14. April 2022 (Bl. 2317/2319 der Akten des Ausgangsverfahrens; im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegt als Anlage V 2) wies das Landgericht durch die Richterinnen am Landgericht Dr. Q. und N. sowie den Richter am Landgericht Dr. K. zwei Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers (betreffend zum einen die Richterinnen am Landgericht F., Dr. Q., N. und R., zum anderen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P.) als rechtsmissbräuchlich zurück. Außerdem verwarf es die nach dem Aufhebungsbeschluss vom 17. Januar 2022 erneut zur Entscheidung anstehenden drei Anhörungsrügen des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2021 mit näheren Ausführungen zur Unbegründetheit der Anhörungsrügen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren formlos mitgeteilt. Der Beschwerdeführer reagierte auf diesen Beschluss durch zwei jeweils mit „31 S 1500/17 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gg. Beschluss vom 14.04.2022 Ablehnungsgesuch gg. die Riin’LG Dr. Q[…], N[…] und Dr. K[…]“ überschriebene Schreiben an das Landgericht vom 3. Mai 2022 (Bl. 2320 bzw. Bl. 2321/2328 der Akte des Ausgangsverfahrens), mit denen er eine Verletzung des Willkürverbots sowie der Grundrechte auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör durch den Beschluss vom 14. April 2022 geltend machte.
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d) Der als Anlage V 1 vorgelegte Beschluss des Landgerichts vom 28. Juni 2022 (Bl. 2330/2331 Rückseite der Akten des Ausgangsverfahrens) erging durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P. sowie die Richterinnen am Landgericht T. und Dr. Q. und hatte neben der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 3. Mai 2022 als rechtsmissbräuchlich sowie der Verwerfung der Anhörungsrügen vom 3. Mai 2022 die Zurückweisung eines weiteren, Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P. betreffenden Ablehnungsgesuchs (vom 1. Juni 2022) zum Gegenstand. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren formlos mitgeteilt. Der Beschwerdeführer reagierte hierauf mit an das Landgericht gerichteten Schreiben vom 15. Juli 2022 (Bl. 2344/ 2353 der Akten des Ausgangsverfahrens), 17. Juli 2022 (Bl. 2333/2343 der Akten des Ausgangsverfahrens) und 31. Juli 2022 (Bl. 2354/2367 der Akten des Ausgangsverfahrens), mit denen er (unter Anbringung weiterer Ablehnungsgesuche) geltend machte, unter anderem der Beschluss vom 28. Juni 2022 verstoße gegen das Willkürverbot, ergehe unter fehlerhafter Besetzung der Richterbank und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
9
e) Mit dem als Anlage V 5 vorgelegten Beschluss vom 12. August 2022 (Bl. 2369/ 2370 Rückseite der Akten des Ausgangsverfahrens) wies das mit den Richterinnen am Landgericht Dr. Q. und T. sowie Richter am Landgericht Dr. K. besetzte Landgericht die in den Schreiben des Beschwerdeführers vom 15., 17. und 31. Juli 2022 enthaltenen Ablehnungsgesuche als rechtsmissbräuchlich zurück und verwarf die im Schreiben vom 15. Juli 2022 enthaltene Anhörungsrüge. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren formlos mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 26. August 2022 (Bl. 2372/ 2397 der Akten des Ausgangsverfahrens), beim Landgericht eingegangen am selben Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 12. August 2022 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. September 2022 (Bl. 2434/2439 der Akten des Ausgangsverfahrens) erhob der Beschwerdeführer „Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Beschlüsse vom 14.09.2021, vom 10.12.2021, vom 17.01.2022, vom 14.04.2022, vom 28.06.2022 und vom 12.08.2022“. Nach Eingang zweier weiterer Ablehnungsgesuche (vom 5. und 15. Oktober 2022) verwarf das Landgericht in der Besetzung mit Vorsitzendem Richter am Landgericht Dr. P. und Richterinnen am Landgericht R. und Dr. Q. mit Beschluss vom 31. Januar 2023 (Bl. 2534/2536 der Akten des Ausgangsverfahrens) die Anhörungsrüge „vom 19.09.2022 gegen die Beschlüsse vom 14.09.2021, 10.12.2021, 17.01.2022, 14.04.2022, 28.06.2022 und 12.08.2022“ wegen Verfristung und führte aus, dass es sie im Übrigen für unbegründet hielt; die Gegenvorstellung vom „19.09.2022“ (gemeint ist ersichtlich der Schriftsatz vom 16. September 2022) gab aus Sicht des Landgerichts keinen Anlass zur Aufhebung oder Abänderung der angegriffenen Beschlüsse.
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1. Mit seiner vorab per Telefax ohne Anlagen am 16. August 2022, im Original mit Anlagen am 4. Oktober 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, ergänzt durch weitere Schreiben vom 14. und 16. Oktober 2022, rügt der Beschwerdeführer, die oben genannten Beschlüsse verstießen gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) und verletzten ihn in seinen Ansprüchen auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).
11
Teilweise sei der verfassungswidrige Beschluss vom 10. Dezember 2021 bereits durch den Beschluss vom 17. Januar 2022 aufgehoben worden. Durch den Beschluss vom 14. April 2022 seien die von der Verfassung garantierten Rechte des Beschwerdeführers erneut verletzt worden, und durch den weiteren verfassungswidrigen Beschluss vom 28. Juni 2022 seien die Verletzungen des spezifischen Verfassungsrechts vom 14. April 2022 nicht behoben worden. Mit dem Schreiben vom 15. Juli 2022 könne der Beweis geführt werden, dass am 28. Juni 2022 die Richterbank „wider besseren Wissens“ mit dem abgelehnten Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P. fehlerhaft besetzt gewesen sei. Den zivilrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers werde kein Fortgang mehr gegeben, weil die Richterin am Landgericht Dr. Q. zur Vertuschung ihrer fehlerhaften Beschlüsse mit Verstößen gegen das Willkürverbot immer weitere fehlerhafte Beschlüsse (zumeist als Berichterstatterin) veranlasse.
12
Diesen einleitenden Worten folgen unter der Überschrift „A. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde“ nicht nach den angegriffenen Beschlüssen gegliederte Ausführungen im Umfang von 38 Seiten, in die teilweise lange Zitate aus dem Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2022 eingefügt sind. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass für die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 24. Juni 2022 andere als die Richter zuständig gewesen wären, welche am 12. August 2022 entschieden hätten; insbesondere habe es auch noch eine dienstjüngere Richterin am Landgericht I. gegeben, während Richter am Landgericht Dr. K. sehr viel dienstälter und daher nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München I ganz sicher nicht für diese Entscheidung zuständig gewesen sei, wie sich aus der als Anlage V 7 beigefügten Liste der Allgemeinen Dienstalter und dem auszugsweise als Anlage V 8 beigefügten Geschäftsverteilungsplan ergebe. Abgesehen davon seien alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Ablehnungsgründen abgelehnten Richter am 12. August 2022 auch nicht für die Entscheidung über die drei individuellen und tauglichen Ablehnungsgesuche gegen sich selbst zuständig gewesen, sondern Vertretungsrichter. Außerdem sei am 12. August 2022 auch nicht über eine Gesamtschau der Ablehnungsgründe aller Ablehnungsgesuche entschieden worden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre.
13
Zur Begründung seiner Auffassung, dass „zahlreiche Gehörsverletzungen am 12. August 2022“ bestünden, fügt der Beschwerdeführer in kleinerer Schrifttype ein mehr als zwei Seiten langes wörtliches Zitat aus seinem Ablehnungsgesuch vom 17. Juli 2022 ein (S. 3 bis 5 der Verfassungsbeschwerde), das er später (nicht als Zitat gekennzeichnet) vollständig wortwörtlich als unmittelbaren Teil der Verfassungsbeschwerde wiederholt (S. 31 bis 35), und führt daran anschließend aus, die Gehörsverletzung sei entscheidungserheblich, weil Richterin am Landgericht Dr. Q. damit tauglich und auch begründet abgelehnt sei und sie am 12. August 2022 nicht selbst über das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch mit einer Verwerfung hätte entscheiden dürfen. Es sei ihr darüber hinaus auch verboten, am 12. August 2022 in einer echten Entscheidung in eigener Sache zu entscheiden, was sie jedoch trotzdem rechtswidrig getan habe. Dasselbe Argumentationsmuster ─ Zitat aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2022 zur Belegung eines erheblichen Gehörsverstoßes durch den angegriffenen Beschluss vom 12. August 2022 ─ wiederholt sich im Folgenden drei weitere Male.
14
Die Rechtsverstöße seien – so der Beschwerdeführer – nur noch dadurch erklärlich, dass Richterin am Landgericht Dr. Q. als Berichterstatterin versuche, ihre groben und schweren Verfahrensfehler zu vertuschen und scheinbar immer zwei weitere blinde, jedoch unzuständige Richter finde, welche ihre Rechtsbrüche unterschrieben, wohl ohne diese zu lesen. Es bestehe der Verdacht, dass teilweise auch keine Beratungen stattfänden.
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Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. P. hätte wegen des Ablehnungsgesuchs vom 1. Juni 2022 nicht am Beschluss vom 28. Juni 2022 mitwirken dürfen. Der Abgelehnte verschleppe das Verfahren, weil seine Entscheidungen nach Verstößen gegen das Willkürverbot immer wieder aufgehoben werden müssten, weil die Richter Bedeutung und Umfang des gesetzlichen Richters grundlegend verkennen würden und unhaltbare Entscheidungen tätigten. Auch andere „ungesetzliche Richter des Landgerichts München I“ hätten das Verfahren aus sachfremden Gründen verschleppt. Unwahr sei hingegen die im Beschluss vom 28. Juni 2022 enthaltene Behauptung, der Beschwerdeführer verschleppe Verfahren. Der „prozessverschleppende VRiLG Dr. P[…]“ müsse auch „aus dem Verfahren ausscheiden“, weil er private Vorteile vom MünchnerAnwaltVerein e. V. (MAV) annehme.
16
Aus dem Umstand, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. P. am 24. Juni 2022 eine ─ nach Auffassung des Beschwerdeführers unvollständige ─ dienstliche Äußerung zum ihn betreffenden Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2022 abgegeben habe, ergebe sich, dass Dr. P. selbst festgestellt habe, dass das Ablehnungsgesuch tauglich sei, da dienstliche Äußerungen nur auf taugliche Ablehnungsgesuche hin ergingen.
17
Nach Rechtsausführungen zum Inhalt des Willkürverbots und des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter über zwei Seiten lang äußert der Beschwerdeführer, die gerügten Verfahrensfehler seien entscheidungserheblich. Die drei Richter der 31. Zivilkammer hätten antragsgemäß aus dem Verfahren auszuscheiden; es sei zwingend eine Entscheidung durch Vertretungsrichter erforderlich.
18
Wenn man nicht manipuliere und nicht willkürlich entscheide, werde man als Richter auch nicht abgelehnt; das verstehe die Richterin am Landgericht Dr. Q. jedoch offenkundig nicht, weshalb auch am 28. Juni 2022 die Richterbank willkürlich fehlerhaft besetzt gewesen sei.
19
Die strengen Voraussetzungen, unter denen ein Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich verworfen werden dürfe, seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer weise „fürsorglich darauf hin, dass § 26 a StPO im Zivilverfahren so gut wie nie vorliegt und Ri’inLG Dr. Q[…] es mit ihren juristischen Fähigkeiten auch wohl nie gelingen wird § 26 a StPO überzeugend zu begründen, sondern eben nur derart fehlerhaft anwende, dass dem [Beschwerdeführer] jedes Mal die Tränen kommen, wenn er die verfehlten Ausführungen der Ri’inLG Dr. Q[…] lesen muss“; der Beschwerdeführer „verwendet generell keine rechtsmissbräuchlichen Anträge, sondern achtet peinlich sorgfältig darauf nur taugliche Ablehnungsgesuche zu tätigen, weil er es eilig hat zu einem Urteil durch distanzierte und neutrale Richter zu kommen“ (S. 26 der Verfassungsbeschwerde).
20
Die beiden abgelehnten Richter Dr. K. und N. seien am 14. April 2022 nicht die gesetzlichen Richter gewesen, „weil bereits lange vorher andere Richter zum Zeitpunkt des Antragseingangs beim Landgericht München für die Sache des [Beschwerdeführers] (ein Ablehnungsverfahren als Zwischenverfahren!) zuständig wurden“.
21
Im Beschluss vom 28. Juni 2022 fehle jedes Wort zu dem entscheidungserheblichen Kern des Vortrags des Beschwerdeführers. Der Beschluss vom 14. April 2022 führe leider Unwahrheiten und Unrichtigkeiten aus.
22
Die getätigten und gerügten Rechtsverletzungen seien entscheidungserheblich. Die Rechtsbeschwerde wäre aufgrund Verfassungsverstößen zuzulassen gewesen. Dagegen hätten die Richter am 28. Juni 2022 erneut verstoßen, obwohl Willkürentscheidungen verboten seien. Gehörsverletzend werde ein vom Beschwerdeführer in kleiner Schrifttype über eine Seite hinweg zitierter Vortrag aus seinem Schreiben vom 17. Juli 2022 übergangen, dem zufolge eine Gesamtwürdigung aller vom Ablehnenden vorgebrachten Umstände vorzunehmen sei.
23
Richterin am Landgericht Dr. Q. hätte nicht selbst über die gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuche entscheiden dürfen, weil sie aufgrund ihrer willkürlichen Entscheidungen tauglich abgelehnt gewesen sei und die gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuche, welche auch am 3. Mai 2022 auf eine Gesamtschau ihres besorgniserregenden Verhaltens gestützt seien, begründet gewesen seien. Im (hier nicht angegriffenen) Beschluss vom 14. März 2022 im Verfahren 31 S 1184/17 (vorgelegt als Anlage Q 1) habe die Richterin am Landgericht Dr. Q. gegen das Willkürverbot verstoßen, indem sie die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Beschwerdeführers unter Verstoß gegen das Willkürverbot mangels Postulationsfähigkeit als unzulässig behandelt habe. Auch sei sie nicht in der Lage, den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München I richtig anzuwenden.
24
Im Beschluss vom 10. Dezember 2022 (richtig: vom 10. Dezember 2021) habe Richterin am Landgericht Dr. Q. gegen das Willkürverbot verstoßen, indem sie ausgeführt habe, der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge sei unzulässig, da es sich bei dem angegriffenen Beschluss vom 14. September 2021 lediglich um eine weitere Zwischenentscheidung handle; auch sei der Hinweis auf die sofortige Beschwerde in der dem Beschluss vom 10. Dezember 2021 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungunrichtig, da es sich bei dem Verfahren 31 S 1500/17 um ein Berufungsverfahren handle. Mit Beschluss vom 17. Januar 2022 habe das Gericht den Verstoß gegen das Willkürverbot vom 10. Dezember 2021 zugestehen müssen; jedoch habe es das Unrecht des Beschlusses vom 14. September 2021 unter weiterem Verstoß gegen das Willkürverbot nicht aus der Welt geschafft.
25
Auch der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. P. dürfe nicht selbst über die gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuche entscheiden, weil er aufgrund seiner willkürlichen Entscheidungen tauglich abgelehnt sei und die gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuche, „welche auch am 01.06.2022 auf eine Gesamtschau seines besorgniserregenden Verhaltens gestützt sind“, begründet seien.
26
Es sei bereits drei Rügen des Beschwerdeführers stattgegeben worden, in welchen die Richter gegen das Willkürverbot verstoßen hätten. Damit sei bereits dreimal gerichtlich festgestellt worden, dass im Ausgangsverfahren „‚schwer rechtsbrechende’ Richter zu Gange“ seien. Diese Richter brächen das Recht schwer, welches sie als Richter zu schützen vorgäben. „Diese perfiden Werke der Ri’inLG Dr. Q[…] zum Zweck der Verleumdung des [Beschwerdeführers] vom 28.06.2022, vom 14.04.2022, vom 10.12.2021 und vom 14.09.2021 in 31 S 1500/17 […] gehören aufgehoben […]“.
27
Unter „C.“ folgen Ausführungen zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Gegen die „Maßnahmen mit den verwerfenden Beschlüssen“ sei nur noch die Verfassungsbeschwerde möglich; insbesondere würden die fristgemäßen Anhörungsrügen des Beschwerdeführers durch unzuständige Richter mit willkürlichen Entscheidungen zu Unrecht verworfen.
28
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
29
Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2023, ergänzt mit Schreiben vom 15. und 16. August 2023, gegen den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Dr. H. ist offensichtlich unzulässig.
30
1. Der Beschwerdeführer lehnte mit den vorbezeichneten Schreiben den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Dr. H. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, weil dieser in seiner Funktion als Präsident des Oberlandesgerichts München Verletzungen der Verfassungsgarantie auf den gesetzlichen Richter durch die Münchner Fachgerichte aus sachfremden Erwägungen vertusche und dazu auch den Verfassungsgerichtshof missbrauche. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. H. müsse voreingenommen sein, da er sonst den vom Beschwerdeführer erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden nachginge. So habe der Beschwerdeführer – unter anderem – am 17. Dezember 2022 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richter des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München erhoben, da diese trotz fehlender Zuständigkeit die Entscheidung in einem erstinstanzlichen Kostenerinnerungsverfahren an sich gezogen hätten. Am 30. Dezember 2022 habe er Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den „Präsidialrichter“ erhoben, der ihm auf eine frühere Dienstaufsichtsbeschwerde vom 2. November 2022 – die darauf gestützt gewesen sei, dass es beim Amtsgericht München aus mehreren Gründen keinen gültigen Geschäftsverteilungsplan gebe – fehlerhaft mitgeteilt habe, Präsidiumsbeschlüsse im Umlaufverfahren benötigten keine Unterschrift. Außerdem habe der abgelehnte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. H. es zugelassen, dass im Verfassungsbeschwerdeverfahren Vf. 62-VI-20 der Referent des Verfassungsgerichtshofs in seinem Schreiben entgegen Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG als Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung verlangt habe.
31
2. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet insoweit in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VfGHG, weil die anstehende Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vom Verfassungsgerichtshof in dieser Besetzung zu treffen ist – unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.
32
a) Nach Art. 9 VfGHG sind auf die Ausschließung und Ablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs die Vorschriften der §§ 22 bis 30 StPO entsprechend anzuwenden. Der abgelehnte Richter scheidet bei der Entscheidung nicht aus, wenn die Ablehnung nach Art. 9 VfGHG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist. Dem Fehlen der Begründung im Sinn der genannten Bestimmungen steht es gleich, wenn die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit kann in einem solchen Fall unter Mitwirkung und ohne dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters entschieden werden (VerfGH vom 27.5.1971 VerfGHE 24, 96/97; vom 8.11.2019 – Vf. 51-VI-18 – juris Rn. 14; vom 1.2.2021 – Vf. 98-VII-20 – juris Rn. 8; vom 12.1.2022 – Vf. 55-VI-21 – juris Rn. 14).
33
b) Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe sind zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet.
34
aa) Der Beschwerdeführer führt schon nicht näher aus, inwieweit der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. H. „Verletzungen der Verfassungsgarantie auf den gesetzlichen Richter durch die Münchner Fachgerichte aus sachfremden Erwägungen vertusche“. Allein angeblich unterbliebene Entscheidungen über Dienstaufsichtsbeschwerden, soweit sich entsprechende Vorgänge dem Vortrag des Beschwerdeführers überhaupt nachvollziehbar entnehmen lassen, vermögen einen solchen Rückschluss nicht zu tragen. Bloße Bewertungen ohne tatsächliche Grundlage können ein Ablehnungsgesuch jedoch von vornherein nicht zulässig begründen (vgl. BGH vom 19.4.2018 NStZ-RR 2018, 252/ 253 f.; vom 1.7.2020 – 4 StR 47/20 – juris; vom 25.8.2020 – 4 StR 654/19 – juris).
35
bb) Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer zur Begründung des Gesuchs auf seine Eingaben betreffend die angebliche Unwirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts München abstellt. Auch hier fehlt es an jedem Tatsachenvortrag zu einem konkreten Verhalten des abgelehnten Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. H.. Allgemeine, nicht tatsachenfundierte Wertungen wie, der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. H. habe die Dienstaufsichtsbeschwerden durch den „Präsidialrichter“ mit fehlerhafter Begründung und erheblichem Zeitverzug „verbescheiden lassen“, sind auch in diesem Zusammenhang zur Begründung eines Befangenheitsgesuchs völlig ungeeignet.
36
cc) Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Fehlerhaftigkeit der ihm von einem Referenten des Verfassungsgerichtshofs erteilten Hinweise rügt, kann er darauf ein Befangenheitsgesuch gegen den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Dr. H. von vornherein nicht stützen. Die Äußerungen eines Referenten des Verfassungsgerichtshofs (vgl. Art. 12 Abs. 3 VfGHG) lassen für sich genommen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Rückschlüsse auf eine mögliche Befangenheit eines Verfassungsrichters zu (vgl. VerfGH vom 9.5.1995 -
Vf. 22-VII-94 – juris Rn. 13; vom 21.2.2020 – Vf. 75-VI-19 – Rn. 9; vgl. im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern am Bundesverfassungsgericht:
BVerfG vom 7.3.1997 – 2 BvQ 1/97 – juris Rn. 1).
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Soweit die angegriffenen Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, 14. April, 28. Juni und 12. August 2022 die Verwerfung von Anhörungsrügen des Beschwerdeführers zum Gegenstand haben, fehlt es ebenso an der für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erforderlichen Beschwer wie hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses vom 17. Januar 2022 insgesamt.
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a) Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber grundsätzlich keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 25.5.2021 ─ Vf. 38-VI-20 ─ juris Rn. 18). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bezüglich des Beschlusses vom 10. Dezember 2021 kommt hinzu, dass er, soweit er die Verwerfung von Anhörungsrügen zum Gegenstand hat, durch den angegriffenen Beschluss vom 17. Januar 2022 aufgehoben wurde, worauf der Beschwerdeführer selbst in der Verfassungsbeschwerde (S. 1) hingewiesen hat.
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b) Da sich der angegriffene Beschluss vom 17. Januar 2022 in dieser Aufhebung erschöpft, beschwert er den Beschwerdeführer ebenfalls nicht.
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2. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde bezüglich der angegriffenen Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, 17. Januar und 14. April 2022 insgesamt unzulässig, da sie insoweit die Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG nicht wahrt. Die Verfassungsbeschwerde ging (per Telefax ohne Anlagen) am 16. August 2022 ein. Der Beschluss vom 10. Dezember 2021 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren am 17. Dezember 2021 zugestellt; die (formlos mitgeteilten) Beschlüsse vom 17. Januar 2022 und 14. April 2022 sind dem Beschwerdeführer spätestens am 20. Januar bzw. am 3. Mai 2022 zugegangen, da er zu diesen Zeitpunkten auf den jeweils vorangegangenen Beschluss reagiert hat. Damit gingen die Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, 17. Januar und 14. April 2022 dem Beschwerdeführer bzw. dessen Prozessbevollmächtigtem mehr als zwei Monate vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde zu, die deshalb insoweit verfristet ist (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG ).
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3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen durch die Beschlüsse vom 28. Juni und 12. August 2022 richtet, ist sie unzulässig, da sie nicht den Anforderungen genügt, die Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG an ihre Substanziierung stellt.
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a) Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sind in der Verfassungsbeschwerde sowohl die Handlung oder Unterlassung der Behörde zu bezeichnen, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, als auch das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 20.9.2022 – Vf. 1VI-22 – juris Rn. 29; vom 4.1.2023 – Vf. 27-VI-22 – juris Rn. 19; vom 28.2.2023 – Vf. 53-VI-22 – juris Rn. 41 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 16.11.2021 – Vf. 51-VI-20 – juris Rn. 33; vom 9.2.2022 - Vf. 62-VI-20 – juris Rn. 35; vom 20.9.2022 – Vf. 1-VI-22 – juris Rn. 30; BVerfG vom 11.5.2023 NStZ-RR 2023, 225/226). Um der Verfassungsbeschwerde den erforderlichen Inhalt zu geben, darf der Beschwerdeführer auf Schriftstücke Bezug nehmen, die er ihr beifügt, wobei er seinen erforderlichen Sachvortrag nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke ersetzen kann (vgl. VerfGH vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 20). Die in der Verfassungsbeschwerdeschrift zu erbringende Begründungsleistung kann weder durch die Vorlage von Anlagen noch durch deren Hineinkopieren in den Text der Verfassungsbeschwerde ersetzt werden (VerfGH BayVBl 2018, 34 Rn. 20; vom 21.7.2020 – Vf. 56-VI-17 – juris Rn. 63; vom 9.2.2022 – Vf. 62-VI-20 – juris Rn. 34; BVerfG vom 20.3.2012 – 2 BvR 1382/09 – juris Rn. 5; vom 20.2.2019 NStZ-RR 2019, 156/157; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2020 – 41/20.VB-1 – juris Rn. 3).
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b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde gegen die in den angegriffenen Beschlüssen vom 28. Juni und 12. August 2022 enthaltenen Zurückweisungen von Ablehnungsgesuchen nicht gerecht.
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aa) Das ergibt sich bezüglich des Beschlusses vom 28. Juni 2022 schon daraus, dass der Beschwerdeführer ihn innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG) weder vorgelegt noch dessen relevanten Inhalt in erkennbar vollständiger Weise wiedergegeben hat. Zu der nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG notwendigen Substanziierung der Verfassungsbeschwerde gehört aber regelmäßig, dass innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist die angegriffenen Entscheidungen vorgelegt werden (vgl. VerfGH vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.). Die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde kommen zwar wieder und wieder auf den Beschluss vom 28. Juni 2022 zurück, geben dessen Inhalt aber nur in zwei kurzen Zitaten mit Auslassungszeichen bruchstückhaft wieder, in einem Fall in Form der Wiedergabe eines ─ später noch einmal wiederholten ─ Zitats aus dem (nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist als Anlage V 10 vorgelegten) Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2022 (vgl. S. 10, 11 und 39 f. der Verfassungsbeschwerde). Es ist dem Verfassungsgerichtshof unter diesen Umständen von vornherein nicht ansatzweise möglich zu überprüfen, ob durch den Beschluss vom 28. Juni 2022 verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.
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Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch den wesentlichen Inhalt seiner dem Beschluss vom 28. Juni 2022 zugrunde liegenden Ablehnungsgesuche innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist nur erkennbar unvollständig mitgeteilt. Den Ausführungen der Verfassungsbeschwerde lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschluss vom 28. Juni 2022 auf zwei Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Mai und 1. Juni 2022 hin ergangen ist; der Inhalt beider Schreiben wird aber wiederum nur in zwei kurzen Zitaten mit Auslassungszeichen bruchstückhaft wiedergegeben, in einem Fall sowohl als unmittelbarer Teil der Verfassungsbeschwerde als auch als Zitat im Zitat (vgl. S. 4, 23 f. und 25 f. der Verfassungsbeschwerde). Auch deshalb lässt sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschluss vom 28. Juni 2022 enthalte „kein einziges Wort zum Kern [seines] Vortrags“ nicht ansatzweise überprüfen.
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bb) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung mehrerer Ablehnungsgesuche als rechtsmissbräuchlich durch Beschluss vom 12. August 2022 richtet, genügt sie ebenfalls nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
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Bezüglich des Beschlusses vom 12. August 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nicht durch die zuständigen Richter erlassen worden, da die entscheidenden Richter (Dr. K., Dr. Q. und T.) „individuell tauglich abgelehnt“ worden seien und Richterin am Landgericht I. dienstjünger als Richter am Landgericht Dr. K. gewesen sei, der „daher nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgericht München I […] ganz sicher nicht für diese Entscheidung zuständig ist“ (S. 2 bis 10 der Verfassungsbeschwerde). Zudem seien „alle 3 zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Ablehnungsgründen abgelehnten Richter am 12.08.2022 auch nicht für die Entscheidung über die 3 individuellen und tauglichen Ablehnungsgesuche gegen sich selbst zuständig, sondern Vertretungsrichter“. Es sei mit dem Beschluss vom 12. August 2022 auch nicht über eine „Gesamtschau der Ablehnungsgründe aller Ablehnungsgesuche“ entschieden worden, obwohl dies erforderlich sei. Des Weiteren bestünden zahlreiche Verletzungen des Art. 91 Abs. 1 BV. Zur Begründung zitiert der Beschwerdeführer über mehr als zwei Seiten hinweg aus einem seiner drei Schreiben (vom 17. Juli 2022, Anlage V 10), die dem Beschluss vom 12. August 2022 zugrunde liegen, und schließt daran an, „[d]iese Gehörsverletzung“ sei entscheidungserheblich, weil die Richterin am Landgericht Dr. Q. damit „tauglich und auch begründet abgelehnt ist und sie am 12.08.2022 nicht selbst über das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch mit einer Verwerfung entscheiden darf“. Sodann zitiert der Beschwerdeführer (S. 6 bis 9 der Verfassungsbeschwerde) drei weitere Passagen aus seinem Schreiben vom 17. Juli 2022 und schließt daran jeweils an, dass „[d]iese Gehörsverletzung“ entscheidungserheblich sei. Zudem sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) darin, dass seine Ablehnungsgesuche als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen worden seien, obwohl „taugliche Ablehnungsgesuche vorliegen, weil gehäuft grobe und schwere Verfahrensfehler mit Verfassungsverstößen vorliegen, welche ein Ablehnungsgesuch auch begründen […] Was die abgelehnte und voreingenommenen Richter mit ihren Verwerfungskaskaden daran nicht verstehen erschließt sich dem [Beschwerdeführer] längst nicht mehr“ (S. 9 f. der Verfassungsbeschwerde). Schließlich (S. 10 der Verfassungsbeschwerde) zitiert der Beschwerdeführer erneut aus seinem dem Beschluss vom 12. August 2022 zugrunde liegenden Schreiben vom 17. Juli 2022 und schließt erneut an, „[d]iese Gehörsverletzung“ sei entscheidungserheblich.
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Diese Ausführungen stellen keine zusammenhängende und ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens aus sich heraus nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts dar, aus dem der Beschwerdeführer eine Verletzung seines verfassungsmäßigen Rechts auf den gesetzlichen Richter, des Willkürverbots und des Grundrechts auf rechtliches Gehör herleiten will.
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(1) Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV wird durch ein Gericht nur dann verletzt, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.8.1996 VerfGHE 49, 126/130; vom 7.7.2020 – Vf. 68-VI-19 – juris Rn. 43; vom 29.11.2022 - Vf. 5-VI-22 – juris Rn. 53; vom 28.2.2023 BeckRS 2023, 3332 Rn. 45). Dieser Grundsatz gilt auch in den Fällen, in denen – wie hier – geltend gemacht wird, die Grundrechtsverletzung ergebe sich aus der unzutreffenden Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (vgl. VerfGH vom 16.5.2006 VerfGHE 59, 58/60 f.; vom 6.5.2014 – Vf. 23-VI-13 – juris Rn. 34; vom 9.2.2022 – Vf. 62-VI-20 – juris Rn. 54; BeckRS 2023, 3332 Rn. 45 m. w. N.).
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(a) Eine schlechthin unhaltbare Handhabung ergibt sich schon einfachrechtlich nicht allein daraus, dass unter Mitwirkung abgelehnter Richter über Ablehnungsgesuche entschieden wurde. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt unter bestimmten Voraussetzungen als Ausnahme von § 45 Abs. 1 und 2 ZPO eine solche Verfahrensweise zu. Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist danach zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden oder das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (vgl. etwa BGH vom 2.5.2018 – AnwZ (Brfg) 10/18 – juris Rn. 7; vom 8.4.2020 NJW-RR 2020, 779 Rn. 27; vom 13.07.2022 – I ZB 27/22 – juris Rn. 5; vom 10.2.2023 – I ZB 71/22 – juris Rn. 2). Etwas anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2019 (BeckRS 2019, 16321), in der die Fallgestaltung, dass sich das Ablehnungsgesuch gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet, lediglich als ein (Unter-)Fall der eindeutigen Unzulässigkeit aufgeführt wird.
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Ein gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch als Voraussetzung für eine solche Entscheidung kann jedoch nur angenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand selbst entbehrlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG vom 20.7.2007 NJW-RR 2008, 72, 73 f.; vom 14.11.2007 NJW-RR 2008, 512/514; vom 15.6.2015 – 1 BvR 1288/14 – juris Rn. 15 ff.; Stackmann in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 45 Rn. 2.; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 45 Rn. 3, jeweils m. w. N.). Unter diesen Voraussetzungen stellt die – inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannte – Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters keinen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters dar (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 512/514; Vossler in BeckOK ZPO, § 45 Rn. 7 f. m. w. N.).
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(b) Auf Grundlage des oben wiedergegebenen Sachvortrags des Beschwerdeführers ist dem Verfassungsgerichtshof keine Prüfung möglich, ob die geltend gemachten Verfassungsverstöße an diesen Maßstäben gemessen mit Blick auf den angegriffenen Beschluss vom 12. August 2022 zumindest möglich erscheinen. Es fehlt an einer in sich schlüssigen, nachvollziehbaren Darstellung des Verfahrensablaufs und der gestellten Anträge. Eine solche wäre umso mehr erforderlich, als das Landgericht München I seine Würdigung, die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers seien rechtsmissbräuchlich, im angegriffenen Beschluss vom 12. August 2022 ausdrücklich auf die Vielzahl der Ablehnungsgesuche, die einen Umfang von über 1.000 Seiten angenommen hätten, und die Entwicklung des Verfahrens gestützt hat. Dabei hat das Landgericht auf die ausführliche Darstellung der Prozessgeschichte im vorangegangenen Beschluss vom 10. Dezember 2021 Bezug genommen, der seinerseits auf fünf weitere Beschlüsse (vom 20. November 2019, 25. Mai 2020, 29. Mai 2020, 27. Oktober 2020 und 14. September 2021) verweist, von denen (nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist) lediglich derjenige vom 14. September 2021 (als Anlage Q 2) vorgelegt wurde, der auf 17 Schreiben des Beschwerdeführers hin ergangen ist. Seine Auffassung, die dem Beschluss vom 12. August 2022 zugrunde liegenden Ablehnungsgesuche seien als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen, begründet das Landgericht damit, dass angesichts der Verfahrensentwicklung nicht mehr ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer eine materielle Entscheidung suche; seine wiederholten Ausführungen zu Richtern, die das begangene Unrecht zu verschleiern suchten oder wie am Fließband Recht brächen, ergäben mangels Begründetheit nichts anderes.
Auch insoweit hat das Landgericht im angegriffenen Beschluss vom 12. August 2022 auf die Ausführungen in seinen vorangegangenen Beschlüssen Bezug genommen.
54
Der konkrete Verfahrensablauf wird aus dem oben wiedergegebenen rudimentären und ungeordneten Vortrag des Beschwerdeführers nicht verständlich. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Liste zum Allgemeinen Dienstalter der Richter des Landgerichts München I und des auszugsweise vorgelegten Geschäftsverteilungsplans (entgegen der Verfassungsbeschwerde nicht Anlagen V 7 und V 8, sondern Anlagen V 6 und V 7) lässt sich nicht ersehen, warum die Richterin am Landgericht I. als dienstjüngere Richterin anstelle des Richters am Landgericht Dr. K. zur Entscheidung hätte berufen sein sollen; es ergibt sich weder aus dem Vortrag noch aus den (nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist) vorgelegten Unterlagen, dass die Richterin am Landgericht I. derselben (Vertreter) Kammer angehört hätte wie der Richter am Landgericht Dr. K., noch, dass ein Fall vorgelegen hätte, in welchem der dienstjüngste anwesende Richter, der einer Zivilkammer angehört, zuständig gewesen wäre, wobei Richterin am Landgericht I. ausweislich der vorgelegten Liste nicht die dienstjüngste Richterin in einer Zivilkammer war.
55
Ob „alle 3 zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Ablehnungsgründen abgelehnten Richter“ am 12. August 2022 „tauglich“ abgelehnt waren, lässt sich ebenfalls nicht ansatzweise überprüfen. Ob eine „Gesamtschau aller Ablehnungsgründe aller Ablehnungsgesuche“ der Besetzung des Landgerichts im Beschluss vom 12. August 2022 in verfassungsrechtlich relevanter Weise entgegengestanden hat, lässt sich schon deshalb nicht nachprüfen, weil der Beschwerdeführer sich nicht die Mühe macht, alle Ablehnungsgründe seiner überaus zahlreichen Ablehnungsgesuche mitzuteilen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es verfassungsrechtlich geboten sein sollte, bei der Entscheidung über ein konkretes Ablehnungsgesuch auch dasjenige zu berücksichtigen, was in über 50 vorangegangenen und bereits verbeschiedenen Ablehnungsgesuchen vorgetragen wurde.
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(2) Es kann offenbleiben, ob eine Verfassungsbeschwerde, mit der eine fehlerhafte Behandlung von Ablehnungsgesuchen gerügt wird, neben Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV auch auf einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) gestützt werden kann. Da selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV in seiner Ausprägung als Willkürverbot begründet, würde eine solche Rüge ebenfalls den substanziierten Vortrag erfordern, dass die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sei (ständige Rechtsprechung; vgl. nur VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 22.12.2020 – Vf. 15-VI-19 – juris Rn. 16; vom 20.9.2022 – Vf. 1-VI-22 – juris Rn. 47 m. N.). Daran fehlt es hier. Auch sonst lässt sich auf Basis der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht verantwortbar prüfen, ob das Landgericht gegen das Willkürverbot verstoßen hat.
57
(3) Auch die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar.
58
Dass eine Verfassungsverletzung durch den Beschluss vom 12. August 2022 nicht ausschließlich mit Zitaten aus einem Schreiben (vom 17. Juli 2022, Anlage V 10) begründet werden kann, welches diesem Beschluss zugrunde lag und damit zeitlich voranging, liegt auf der Hand. Eine Auseinandersetzung mit dem (später ergangenen) angegriffenen Beschluss kann in solchen Zitaten denknotwendig nicht liegen.
59
Im Übrigen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45; vom 2.5.2018 – Vf. 58-VI-17 – juris Rn. 29; vom 25.5.2021 – Vf. 38-VI-20 – juris Rn. 25; vom 27. Dezember 2022 – Vf. 32-VI-22 – juris Rn. 27, jeweils m. w. N.). Erst recht gebietet der Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht, dass das Gericht jedes auch unsubstanziierte oder unklare Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte (vgl. BVerfG vom 4.9.2000 NJW 2001, 1201/1202 zu Art. 103 Abs. 1 GG).
60
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).