Titel:
Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins, Unzuverlässigkeit aufgrund missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen (verneint), Fehlerhaftes „Ansprechen“ eines Tieres, Beweiswürdigung Zeugenvernehmung
Normenketten:
BJagdG § 17 Abs. 1 Satz Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1
BJagdG § 18 Satz 1 und Satz 3
Schlagworte:
Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins, Unzuverlässigkeit aufgrund missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen (verneint), Fehlerhaftes „Ansprechen“ eines Tieres, Beweiswürdigung Zeugenvernehmung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 13120
Tenor
I. Der Bescheid des Landratsamts ... (...) vom 16. Mai 2023 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins.
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Der Kläger ist Diplomforstwirt und stellvertretender Geschäftsführer der Waldbesitzervereinigung … Ihm wurde vom Landratsamt … (…) ein (bis zum 31. März 2025 gültiger) Jagdschein (Nr. …) ausgestellt. Im Auftrag der Jagdgenossenschaft …-… betreibt der Kläger Regiejagd im Revier … Der (im vorliegenden Verfahren als Zeuge vernommene) Vater des Klägers war ebenfalls Inhaber eines Jagdscheins (Nr. …). Er übte die Jagd als Begehungsjäger im Revier … aus.
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Am 21. Oktober 2022 erfuhr das Landratsamt, dass am Abend des 17. September 2022 ein auf einer Weide der Gemarkung, nahe der Grenze zum Jagdrevier …, stehendes 15 Monate altes Jungrind angeschossen, schwer verwundet und schließlich gegen 23:00 Uhr per Bolzenschuss vom Eigentümer des Tieres getötet wurde. Aufgrund von mehreren Zeugenaussagen wurde wegen dieses Vorfalls gegen den Kläger sowie seinen Vater strafrechtlich ermittelt sowie jeweils jagd- und waffenrechtliche Verfahren in die Wege geleitet. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 wurden der Kläger und sein Vater jeweils bezüglich der beabsichtigten Einziehung ihrer Jagdscheine angehört.
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Mit Schreiben vom 3. März 2023 nahm der damalige Bevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Anhörung Stellung und führte insbesondere aus, dass das Landratsamt von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Der Kläger habe mit den Schüssen auf das Jungrind nichts zu tun, sondern habe erst im Nachgang davon Kenntnis erlangt. Ein gemeinsames Handeln mit seinem Vater liege nicht vor. Es werde daher beantragt, das Verwaltungsverfahren gegen den Kläger einzustellen. Der Stellungnahme beigefügt war eine Sachverhaltsschilderung des Klägers vom 2. März 2023, wonach ihm am 17. September 2022 von seinem Vater mitgeteilt worden sei, dass dieser zum Jagen gehe. Sein Vater habe ihn um Hilfe gebeten, sollte er Wild erlegen. Am Abend habe dann sein Vater bei ihm geklingelt und mitgeteilt, dass er zwei Rehe beschossen habe, diese jedoch abgesprungen seien. Da der Vater von einer Totnachsuche ausgegangen sei, habe der Kläger keine Schusswaffe mitgenommen. Der Kläger habe mit Hilfe des Jagdhundes zunächst das zuerst beschossene Reh gefunden, dieses aufgebrochen und zum Fahrzeug gebracht, wo sein Vater gewartet habe. Im Anschluss habe ihm sein Vater den zweiten Anschuss vom Weg aus gezeigt. Der Hund habe eine Fährte aufgenommen und habe schließlich in südliche Richtung an den Waldrand gezogen. Der Kläger habe dann mit der Stirnlampe das Feld abgeleuchtet und eine Rinderherde entdeckt. Ein Rind sei etwas abseits gestanden. Es habe am Halsbereich eine Verletzung aufgewiesen. Der Kläger sei sofort davon ausgegangen, dass sein Vater versehentlich das Rind angeschossen habe. Er habe dann den Eigentümer ausfindig gemacht, welcher das Rind schließlich mit einem Bolzenschussgerät erlöst habe.
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Mit Schreiben vom 6. März 2023 äußerte sich der Vater des Klägers gegenüber dem Landratsamt und gab u.a. Folgendes an: Er sei am Spätnachmittag des 17. September 2022 im Revier … auf Ansitzjagd gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe er wegen einer im August 2022 erlittenen Bänderverletzung einen abnehmbaren Schonstiefel getragen. Er habe das Bein jedoch belasten dürfen und für längere Strecken Krücken benutzt. Nachdem er von der „…“ aus ein Schmalreh beschossen habe, welches nach Südosten abgesprungen sei, habe er zunächst selbst per PKW und dem Wärmebildhandgerät nach dem beschossenen Reh gesucht. Während der Suche habe er in einer Entfernung von ca. 80 m ein Reh gesehen und auch dieses Tier bei ausreichendem Büchsenlicht zwei Mal beschossen. Da er es im Anschluss nicht mehr gesehen habe, sei er davon ausgegangen, das Reh tödlich getroffen zu haben. Im Anschluss habe er – wie zuvor vereinbart – seinen Sohn (den Kläger) und den Jagdhund zur Nachsuche von zu Hause abgeholt. Sein Gewehr habe er zu Hause gelassen, da er sich sicher gewesen sei, dass es auf eine Totnachsuche hinauslaufe. Sein Sohn habe zunächst das angeschossene Schmalreh gesucht, dieses auch gefunden und aufgebrochen zum Fahrzeug gebracht. Danach habe sich sein Sohn im Wald auf die Suche nach dem zweiten Anschuss gemacht. Der Hund habe die Fährte in Richtung Süd/Süd/West im Wald aufgenommen. Danach seien sein Sohn mit Hund für ihn nicht mehr sichtbar gewesen. Das Reh sei nicht gefunden worden. Vielmehr sei sein Sohn auf einmal zurückgekommen und habe ihn (den Vater) beschuldigt, ein Rind angeschossen zu haben. Sein Sohn sei außer sich gewesen und er (der Vater) habe einen Schockzustand erlitten. Nachdem sie den Eigentümer des Rinds ausfindig gemacht hätten, hätten sich der Kläger, der Viehhirte sowie der Eigentümer des Rinds auf der Weide getroffen. Er selbst habe währenddessen im Auto gewartet, sodass er nicht sagen könne, was genau besprochen wurde. Im weiteren Verlauf des Abends sei beschlossen worden, das Tier über die Tierkörperbeseitigungsanstalt zu entsorgen. Er sei gegenüber dem Eigentümer für den entstandenen Schaden großzügig aufgekommen. Er könne sich das Ganze im Nachhinein nur so erklären, dass das Jungrind verdeckt durch eine kleine Dickung als solches nicht erkennbar gewesen sei. Da das Jungrind zwei Schussverletzungen gehabt habe und nur er als Schütze vor Ort gewesen sei, könne es vermutlich nur er gewesen sein. Es tue ihm sehr leid, dass er dem Tier Leiden und Schmerzen zugefügt habe.
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Das Landratsamt geht dagegen davon aus, dass nicht der Vater des Klägers, sondern vielmehr der Kläger selbst das Rind angeschossen habe und sein Vater lediglich die Verantwortung übernehme, damit der Kläger seinen Jagdschein nicht verliere.
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Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger (Az.: …) wurde mit Verfügung vom 31. März 2023 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
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Mit Bescheid vom 16. Mai 2023 erklärte das Landratsamt den Jagdschein Nr. … des Klägers für ungültig und zog diesen ein (Ziffer 1). Der Kläger wurde verpflichtet, den Jagdschein bis spätestens 31. Mai 2023 zurückzugeben (Ziffer 2). Für die Wiedererteilung des Jagdscheins wurde eine Sperrfrist von 5 Jahren festgesetzt (Ziffer 3). Für die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 4). Außerdem enthielt der Bescheid eine Zwangsgeldandrohung i.H.v. 250 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 2 des Bescheids (Ziffer 5) sowie eine Kostenentscheidung und -festsetzung (Ziffer 6).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins fänden ihre Grundlage in § 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Vorliegend würden Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Es sei eine Kernpflicht jeden Jägers, das Tier, welches er erlegen möchte, sorgfältig anzusprechen. Vorliegend sei ein 15 Monate altes Jungrind (Schulterhöhe ca. 130 cm, Körpergewicht mind. 300 kg) mit einem Reh (Schulterhöhe max. 85 cm, Körpergewicht bis ca. 30 kg) verwechselt worden. Bei ordnungsgemäßem jagdlichen Ansprechen hätte der Unterschied zwischen einem Reh und einem Rind selbst unter den herrschenden Schlechtwetterbedingungen erkannt werden müssen. Hausrinder unterlägen nicht dem Jagdrecht und dürften von Jägern nicht bejagt werden. Außerdem müsse jeder Jäger sein Revier und die Reviergrenzen kennen und beachten. Ein krankgeschossenes Tier dürfe nur dann jenseits der eigenen Reviergrenzen nachgesucht und angeeignet werden, wenn darüber mit dem Reviernachbarn Einverständnis bestehe. Vorliegend gebe es keine hierfür erforderliche schriftliche Wildfolgevereinbarung gemäß Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG). Zudem gelte für Jäger das Primat tierschutzgerechten Handelns. Das Jungrind habe zwei Schusswunden im Bauch- bzw. im Hals-Schulterbereich aufgewiesen. Von allen vor Ort Anwesenden sei erkannt worden, dass das Tier unter erheblichen Leiden und Schmerzen gelitten habe. Das verletzte Tier sei wohl gegen 22:15 Uhr vom Kläger entdeckt, aber erst gegen 23:00 Uhr vom Eigentümer (einem Landwirt und Metzger) erlöst worden. Es sei die Pflicht der beiden vor Ort befindlichen Jäger (des Klägers und seines Vaters) gewesen, nicht bis zum Eintreffen des Eigentümers zu warten, sondern umgehend die zuständige Stelle (vorliegend zur Nachtzeit die Polizei) über den Vorfall zu informieren und die Erlaubnis zur Abgabe eines erlösenden Tötungsschusses einzuholen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Hinzu komme, dass weder die Polizei noch das Landratsamt über die Vorfälle informiert worden sei. Stattdessen sei nach Zeugenaussagen erwogen worden, Stillschweigen zu vereinbaren. So sei der Tathergang nicht rekonstruierbar gewesen und der Schütze hätte nicht ermittelt werden können, was von den Beteiligten offenbar so gewollt gewesen sei. Die Einlassung des Vaters des Klägers könne den Tathergang nicht schlüssig erklären und diene nach Einschätzung des Landratsamtes dazu, den Kläger vor dem Verlust des Jagdscheins zu schützen. Zum einen sei bereits fraglich, ob der Vater des Klägers am Tatabend zur Ausübung der Jagd körperlich in der Lage gewesen sei. Zum anderen hätte das Reh durch den Wald flüchten müssen, um auf die Viehweide zu gelangen. Dies sei im Hinblick auf das natürliche Verhalten von Rehen äußerst unwahrscheinlich. Das Durchfahren des Reviers zur Nachsuche sei unsachgemäß. Schließlich erkläre die Stellungnahme nicht, wie und warum der Vater des Klägers ein Rind, das zudem eine große Glocke getragen habe, für ein Reh halten konnte. Sie erkläre ebenso nicht, wie ein Schuss auf ein Reh im Revier … abgegeben werden und – trotz vorhandenem Kugelfang – ein Rind im Nachbarrevier … getroffen werden konnte. Es sei stattdessen sehr wahrscheinlich, dass vorliegend unerlaubt ein Nachtzielgerät benutzt worden sei. Bei der Wärmebildtechnik in Verbindung mit den schlechten Sichtverhältnissen wäre zu erklären, wie das große Jungrind für ein viel kleineres Reh gehalten werden konnte. Dass die Vertreter des Nachbarreviers nicht über das Überwechseln informiert und das angeblich erlegte Reh nicht in der Streckenliste 2022/2023 auftauche, runde den Gesamteindruck ab. Bei verständiger Wertung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass statt seines Vaters in Wirklichkeit der Kläger selbst die Ansitzjagd ausgeübt habe. Letztendlich komme es aber auch nicht darauf an, wer die Schüsse abgegeben habe. Es genüge bereits, dass der Kläger als Jäger vor Ort gewesen sei. Der Jagdschein sei daher als zwingende Rechtsfolge für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die Festsetzung der Sperrfrist beruhe auf § 18 Satz 3 BJagdG und erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Dauer sei in der Gesamtschau der Tat angemessen. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf den Art. 29 ff. VwZVG und die Kostenentscheidung auf Art. 1, 2 und 5 KG i.V.m. Tarif-Stelle 6.I.1/1.33 des Kostenverzeichnisses. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
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Am 2. Juni 2023 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen,
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Der Bescheid des Landratsamts … (…) vom 16.05.2023, Az., wird aufgehoben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Landratsamt angenommene jagdrechtliche Unzuverlässigkeit liege nicht vor. Der Bescheid sei ohne vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage ergangen und daher aufzuheben. Die Ausführungen des Landratsamts zur missbräuchlichen Verwendung einer Schusswaffe seien unbeachtlich, da der Kläger vorliegend keinen Schuss abgegeben habe. Vielmehr habe der Vater des Klägers zugegeben, der Schütze gewesen zu sein. Daher habe sich dieser auch nicht gegen das gleichlautende Widerrufsverfahren des Landratsamts gewehrt. Aus demselben Grund seien auch die Ausführungen des Landratsamts zur fehlenden Anwendbarkeit des Jagdrechts auf Nutzvieh sowie zur Überschreitung der Reviergrenzen unbeachtlich. Es werde bestritten, dass der Kläger einem Wirbeltier länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt habe. Eine Tötung hätte der Kläger nicht vornehmen dürfen. Als der Kläger das angeschossene Jungrind entdeckt habe, habe er unverzüglich versucht, den Eigentümer ausfindig zu machen. Dies habe sich als schwierig dargestellt. Es hätten mehrere Personen angerufen werden müssen, welche zum Teil nicht erreichbar gewesen seien. Der zuständige Eigentümer als ausgebildeter Metzger habe umgehend durch Bolzenschuss die Nottötung vorgenommen. Schließlich sei auch der Vorwurf der Verdeckungsabsicht zurückzuweisen. Für den Kläger habe keine Verpflichtung bestanden, einen Tatvorgang, den ein naher Familienangehöriger begangen habe, den zuständigen Behörden zu melden. Es bestünde ein Zeugnisverweigerungsrecht. Den Auftrag zur Entsorgung bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt habe der Eigentümer des Jungviehs gegeben. Der Bescheid sei daher aufzuheben und dem Kläger der beim Landratsamt hinterlegte Jagdschein wieder auszuhändigen. Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen verwiesen.
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Das Landratsamt beantragt für den Beklagten:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Zur Begründung führte das Landratsamt unter Bezugnahme auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids im Wesentlichen aus: Die Klagebegründung baue im Wesentlichen darauf auf, dass der Vater des Klägers die Tat zugegeben habe. Der Wahrheitsgehalt der Einlassung des Vaters sei jedoch anzuzweifeln. Jeder Jäger wisse bzw. müsse wissen, dass eine Nachschau zwingend und unverzüglich mit einem geeigneten Jagdhund durchzuführen sei. Eine Nachschau mit einem Infrarotgerät könne nicht zum Erfolg führen. Die Streckenliste weise für den 17. September 2022 kein erlegtes Reh aus. Angenommen die Streckenliste sei ordnungsgemäß geführt worden, habe der Kläger an diesem Abend kein von seinem Vater erlegtes Reh gefunden. Auch die weitere Nachsuche könne es rein denklogisch nicht so wie angegeben gegeben haben. Schließlich erkläre die Stellungnahme nicht, wie ein Rind mit einem Reh verwechselt werden konnte. Halbwegs erklärbar sei dieser Vorfall nur, wenn die Schüsse auf das Jungrind im Dunklen und unter Einsatz von Nachtzieltechnik abgegeben wurden. Das Landratsamt gehe nach wie vor davon aus, dass der Kläger zur Nachtzeit die fraglichen Schüsse abgegeben habe. Sein Vater sei zur fraglichen Zeit nach einer Bänderverletzung in Rekonvaleszenz gewesen, habe nach den Beobachtungen der Zeugen nicht laufen können und sei folglich zur Jagdausübung nicht in der Lage gewesen. Im Übrigen liege der Klägervertreter auch falsch mit der Annahme, der tierschutzrechtliche Verstoß könne dem Kläger nicht angelastet werden. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, hätte der Kläger nur bei der Jagd- oder Veterinärbehörde bzw. zur Nachtzeit ersatzweise bei der Polizei anrufen, die Verwundung des Tieres schildern und eine Schießerlaubnis einholen müssen, die er bei dieser Sachlage ohne Zweifel innerhalb weniger Minuten bekommen hätte. Isoliert betrachtet wäre bereits dieses Unterlassen als Grund für den Widerruf der jagdrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit ausreichend. Unabhängig davon, ob der Kläger die Schüsse abgegeben habe, stehe seine Beteiligung an dem gesamten Tatkomplex, inklusive der Beseitigung des corpus delicti sowie des Bestrebens, die zuständigen Behörden außen vor zu lassen, außer Frage. Auf die Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 25. März 2024 führte die Klagepartei hierzu ergänzend aus, dass das Landratsamt von falschen Umständen ausgehe. Das erlegte Reh sei ordnungsgemäß in die Streckenliste eingetragen worden. Zudem sei die Annahme des Landratsamtes, dass die Schussabgabe aus 300 bis 400 m Entfernung erfolgt sein müsse, aufgrund der topographischen Verhältnisse vor Ort faktisch unmöglich. Ebenso sei die Annahme falsch, dass der Fundort des Rindes gleich der Ort des Schusstreffers gewesen sei. Somit sei die Annahme des Schussabgabeorts insgesamt verfehlt. Schließlich könne dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, dass er das Rind unmittelbar erlösen hätte müssen. Die Tötung eines Wirbeltiers ohne Berechtigung stelle eine Straftat dar. Ferner habe der Kläger auch keine Kenntnis über den tatsächlichen Zustand des Tiers gehabt. Er habe alles Notwendige getan, um unmittelbar den Eigentümer zu informieren, damit dieser alle notwendigen Maßnahmen ergreifen konnte. Zudem wäre ein Schuss in der Dunkelheit auf ein einziges Rind, welches sich inmitten einer Rinderherde auf einer Kuppel befunden habe, unverantwortlich gewesen. Des Weiteren habe der Kläger auch keine Schusswaffe vor Ort gehabt. Die Beseitigung des Tierkörpers sei allein durch den Eigentümer beauftragt worden. Der Kläger habe sich beim Eigentümer der Weide sogar erkundigt, ob er die Polizei verständigen solle. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Es sei auch kein Stillschweigen über die Angelegenheit vereinbar worden, wie dem Kläger jetzt vorgeworfen werde.
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In der Sache wurde am 9. April 2024 mündlich vor Gericht verhandelt. Der Vater des Klägers wurde hierbei eidlich als Zeuge vernommen. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft … (Az. …).
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Mai 2023 hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), da der Jagdschein des Klägers noch bis zum 31. März 2025 gültig ist.
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2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die mit Ziffer 1 des Bescheids auf der Grundlage von § 18 Satz 1 BJagdG verfügte Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Klägers liegen nicht vor.
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(1) Das Landratsamt stützt die Anordnung zu Unrecht auf § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BJagdG.
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Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen, was nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG unwiderlegbar vermutet wird, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.
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Vorliegend liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Allgemein gilt, dass die Befürchtung einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung auf bestimmte Tatsachen gestützt werden muss, d.h. auf Verstöße in der Vergangenheit, die einen Schluss auf ein in Zukunft zu befürchtendes Fehlverhalten zulassen. Dabei bedarf es einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des Betroffenen. Die Besorgnis künftigen leichtfertigen Gebrauchs ist etwa bei Menschen gegeben, die aus Anlage oder gewohnheitsmäßig zum Leichtsinn oder vorschnellen, die Folgen ihres Verhaltens nicht bedenkenden, Handelns neigen oder sich über ihr Tun keine Rechenschaft ablegen. Sie kann auch aus einem einzigen Vorfall gezogen werden, wenn darin ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit bei der Verwendung von Waffen zu Tage tritt (vgl. u.a. VG Münster, U.v. 16.5.2008 – 1 K 744/07 – juris Rn. 19; VG Ansbach, U.v. 15.6.2005 – AN 15 K 05.01006 – juris Rn. 28 f.). Es genügt eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, ohne dass ein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Jagdscheininhabers notwendig wäre (vgl. zum Ganzen: Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, 105. Ergänzungslieferung, Stand: März 2024, § 17 BJagdG, 11.17 Rn. 2.1.2.1 m.w.N.).
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Unter „missbräuchlicher“ Verwendung ist vorsätzliches Handeln zu verstehen, während „leichtfertig“ in diesem Zusammenhang „grob fahrlässig“, in hohem Maße unvorsichtig und eindeutige Sicherheitsregeln missachtend, bedeutet. Darunter fallen etwa Schussabgabe ohne Kugelfang, ohne ausreichende Sicht, unerlaubter Schuss im Waldtreiben oder Schussabgabe ohne sich zu vergewissern, dass der Gefährdungsbereich frei von Menschen ist (Schuck/Tausch, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 17 Rn. 62; Leonhardt/Pießkalla, a.a.O.). Ebenso gehört zu den elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen durch den Jäger, dass dieser einen Schuss auf ein Tier nur dann abgibt, wenn er sich darüber vergewissert hat, dass das Tier, das er beschießt, auch tatsächlich das Tier ist, das er beschießen will. Das bedeutet, dass der Jäger das Tier vor der Schussabgabe jedenfalls nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand ansprechen muss. Das „Ansprechen“ bezeichnet in der Jägersprache die präzise Beobachtung, Identifizierung und Beurteilung von Wild vor der Schussabgabe durch den Jäger. Jede auch noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit verbietet den Schuss (VG Saarlouis, U. v. 25.6.2019 – 1 K 188/18 – juris Rn. 46 zum gleichlautenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG). Fehlerhaftes Ansprechen bei ungünstigem Licht mit Schussabgabe kann demnach zur Unzuverlässigkeit führen (Schuck/Tausch, a.a.O. mit Verweis auf VG Würzburg, B. v. 7.6.1988 – W 2 S 77.596 – juris – Schuss auf Hund, der als Wildschwein angesprochen wurde mit sechsfachem Zielfernrohr auf 80m in der Abenddämmerung).
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Vor diesem Hintergrund spricht Einiges dafür, dass der Vorfall vom 17. September 2022 (Schuss auf ein Jungrind, das als Reh angesprochen wurde bei schlechten Sichtverhältnissen in der Abenddämmerung) zur Unzuverlässigkeit des schussabgebenden Jägers führt. Letztendlich kommt es hierauf aber nicht entscheidungserheblich an, da die Kammer nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung – anders als das Landratsamt – nicht davon ausgeht, dass der Kläger den Schuss auf das Jungrind abgegeben hat.
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Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge eidlich vernommene (§ 98 VwGO i.V.m. § 391 ZPO) Vater des Klägers hat für das Gericht nachvollziehbar und detailliert geschildert, dass er am Spätnachmittag/Abend des 17. September 2022 auf Ansitzjagd war und wie es zu der maßgeblichen Schussabgabe auf das Jungrind kam.
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Der Zeuge hat zunächst glaubhaft dargelegt, dass und wie es ihm trotz der geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund einer Bänderverletzung aus dem August 2022 möglich war, auf Ansitzjagd zu gehen. Eine Teilbelastung des Fußes sei ihm erlaubt gewesen. Außerdem habe er bereits im Vorfeld mit dem Kläger vereinbart, dass dieser ihn bei einer etwaigen Nachsuche und Bergung unterstützen werde. Die zeitlichen Abläufe und Ereignisse des Spätnachmittags/Abends des 17. September 2022 schilderte der Zeuge im Anschluss in sich stimmig und widerspruchsfrei. Die örtlichen Gegebenheiten konnte er nachvollziehbar und ohne Zögern auf dem in der beigezogenen Strafakte befindlichen Lageplan (Bl. 43 der Strafakte) aufzeigen.
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Der Zeuge führte aus, dass er zunächst vom Ansitz aus ein Schmalreh beschossen habe, welches dann jedoch in den Wald geflüchtet sei. Anschließend sei er nach etwa 15 Minuten zu seinem Auto zurückgekehrt, sei dann zunächst Richtung Osten gefahren und habe mit einem Wärmebildhandgerät den Wald bzw. die dort befindliche Lichtung nach dem beschossenen Reh abgescannt. An einem Holzlagerplatz habe er schließlich gewendet und sei nochmal in die entgegengesetzte Richtung gefahren, um auch dort auf der linken Seite die Gegend nach dem Reh abzusuchen. Schließlich habe er die Umrisse eines Tiers gesehen, das sich in einer Dickung befunden habe. Auf dieses Tier habe er zwei Mal geschossen und sei davon ausgegangen, dass er es tödlich getroffen habe. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um das Jungrind gehandelt habe. Im Einzelnen wird zu den Aussagen des Zeugen auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 9. April 2024 Bezug genommen.
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Die Ausführungen des Zeugen decken sich insoweit mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren (Schreiben des Zeugen vom 6. März 2023, Bl. 43 f. der Gerichtsakte) sowie der vom Kläger gegenüber seinem damaligen Bevollmächtigten abgegebenen Stellungnahme vom 2. März 2023 (Bl. 3 f. der Behördenakte Teil 2).
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Die vom Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid sowie im gerichtlichen Verfahren geäußerten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen teilt das Gericht nicht. Die Frage, ob der Zeuge körperlich überhaupt in der Lage gewesen sei, am 17. September 2022 die Jagd auszuüben, konnte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar beantworten. Des Weiteren führt der Umstand, dass das Durchfahren des Reviers zur Nachsuche sowie eine Nachsuche mit Wärmebildhandgerät – wie das Landratsamt ausführt – wohl unsachgemäß ist, zwar eventuell zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Zeugen, nicht dagegen zwingend zur Unwahrheit seiner Aussage. Auch die übrigen vom Landratsamt vorgebrachten „Unstimmigkeiten“ ließen sich durch die Zeugenvernehmung ausräumen. Zu der Verwechslung eines um ein Vielfaches größeren und schwereren Jungrindes mit einem Reh konnte es nach Auffassung des Gerichts vorliegend insbesondere deshalb kommen, da der Zeuge das Tier bei schlechten Witterungsverhältnissen mit Hilfe eines Wärmebildhandgeräts angesprochen hat. Nach Aussage des Zeugen lässt sich bei Verwendung eines solchen Geräts die Entfernung nicht besonders gut abschätzen. Auch das Landratsamt geht im streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass beim Einsatz von Wärmebildtechnik die Entfernung schwer abzuschätzen sei. Zudem habe das Tier in einer Dickung gestanden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das zunächst erlegte Reh durchaus in der Streckenliste 2022/2023 geführt wird.
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Die Kammer hat somit im Ergebnis keine Anhaltspunkte, an den Einlassungen des Zeugen zu zweifeln. Seine Schilderungen sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Auf Nachfragen antwortete er ebenfalls überzeugend. Der Zeuge hat insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Zeuge seine Aussage nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Somit steht nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der Kläger selbst den Schuss auf das Jungrind abgegeben hat.
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Soweit der Beklagte seine Unzuverlässigkeitsprognose auf die Gesichtspunkte „fehlerhaftes Ansprechen“, „Schuss auf ein nicht dem Jagdrecht unterliegendes Tier“ sowie „Überschreitung der Reviergrenzen“ gestützt hat, kann dem demnach nicht gefolgt werden. Es liegen insoweit keine Tatsachen vor, die die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigen. Mutmaßungen der Behörde reichen für eine begründete (Unzuverlässigkeits-)Prognose nicht aus (Schuck/Tausch, Bundesjagdgesetz, § 17 Rn. 56).
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(2) Soweit der Beklagte weiter davon ausgeht, dass es letztlich nicht entscheidungserheblich darauf ankäme, wer den streitgegenständlichen Schuss abgegeben hat, da das Verhalten des Klägers ab Auffinden des Jungrindes bereits ausreiche, um seine Unzuverlässigkeit zu begründen, so folgt das Gericht dieser Einschätzung ebenfalls nicht.
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Anders als das Landratsamt meint, kann dem Kläger vorliegend nicht angelastet werden, dass er das offensichtlich schwer verletzte Jungrind nicht unmittelbar nach seinem Auffinden durch einen Büchsenschuss erlöst hat, um dessen Schmerzen und Leiden zu verkürzen. Unabhängig davon, ob die Einholung einer Schießerlaubnis bei der Jagd- oder Veterinärbehörde bzw. zur Nachtzeit bei der Polizei tatsächlich zu einer Verkürzung der Leiden des Tieres geführt hätte, geht das Gericht nach der glaubhaften Aussage des Zeugen davon aus, dass der Kläger zur fraglichen Zeit keine entsprechende Waffe für einen solchen Büchsenschuss bei sich getragen hat. Wie der Zeuge nachvollziehbar geschildert hat, sei man von einer Todnachsuche ausgegangen, sodass der Kläger lediglich ein Jagdmesser mitgenommen habe. Darüber hinaus ist zu Gunsten des Klägers zu werten, dass dieser sofort nach Auffinden des Tieres alles Erforderliche unternommen hat, um den Eigentümer des verletzten Jungrindes ausfindig zu machen. Er durfte somit auch davon ausgehen, dass dieser zeitnah eintreffen und die notwendigen Maßnahmen vornehmen wird, wie es dann ja auch geschehen ist.
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Schließlich kann die Unzuverlässigkeit des Klägers auch nicht damit begründet werden, dass er – wie das Landratsamt ausführt – den Gesamtsachverhalt vor den Behörden geheim halten wollte. Zum einen lässt sich ein solcher aktiver Geheimhaltungswille dem Vorgang jedenfalls nicht eindeutig entnehmen. Die Zeugenaussagen im Rahmen des Strafverfahrens divergieren hier und beziehen sich im Übrigen auch nicht konkret auf den Kläger. Zum anderen ist diesem Vorwurf aufgrund des Umstandes, dass der Kläger selbst nicht geschossen hat, die Grundlage entzogen. Die streitgegenständliche Schussabgabe erfolgte durch den Zeugen. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang nicht zur Meldung des Vorgangs verpflichtet, zumal – worauf der Klägerbevollmächtigte zurecht hinweist – hier etwaige Straftaten seines Vaters und somit eines Familienangehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO bzw. § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Raum stehen. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen hinsichtlich der Entsorgung und Verwertung des toten Tieres oblag dessen Eigentümer. Auch in diesem Zusammenhang kann dem Kläger kein Vorwurf einer Nichtmeldung gemacht werden.
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Insgesamt vermag das Gericht dem Vorfall vom 17. September 2022 somit keine Tatsachen zu entnehmen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird oder aufgrund sonstiger Umstände die erforderliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
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b) In der Folge ist auch die in Ziffer 3 des Bescheids für die Wiedererteilung des Jagdscheins festgesetzte Sperrfrist von 5 Jahren aufzuheben.
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Gemäß § 18 Satz 3 BJagdG kann die Behörde im Falle der Einziehung des Jagdscheins eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins festsetzen. Eine solche Entscheidung liegt im pflichtgemäßem Interesse der Jagdbehörde. Da – wie soeben ausgeführt – die Einziehung des Jagdscheins des Klägers rechtswidrig erfolgt ist, ist auch der Festsetzung der Sperrfrist die entsprechende Grundlage entzogen.
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c) Gleiches gilt für die Nebenanordnungen in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung sowie Kostenentscheidung und -festsetzung). Auch diese Anordnungen können gemäß der obigen Ausführungen keinen Bestand haben und sind damit aufzuheben.
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3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.