Inhalt

VGH München, Beschluss v. 03.06.2024 – 14 ZB 23.30043
Titel:

Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren wegen Fristversäumnis erfolglos

Normenketten:
VwGO § 58 Abs. 2 S. 1, § 118
AsylG § 78 Abs. 4
Leitsatz:
Gilt infolge fehlerhafter Rechtsmittelbelehrungdie Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO und berichtigt das Verwaltungsgericht diesen Fehler unter Rückgriff auf § 118 VwGO, wird dadurch die bei ordnungsgemäßer Belehrung geltende kürzere Frist nur dann nachträglich in Gang gesetzt, wenn alle in § 118 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegen und außerdem die „Berichtigung“ dergestalt erfolgt, dass den Beteiligten nicht nur der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird, sondern auch die Entscheidung insgesamt in der berichtigten Fassung, wobei die Rechtsmittelbelehrunggemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO notwendiger Urteilsbestandteil ist (im Anschluss an BVerwG, U.v. 4.10.1999 – 6 C 31.98 – BVerwGE 109, 336/342). (Rn. 6)
Schlagworte:
Asyl Iran, unrichtige verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelbelehrung, Jahresfrist, Berichtigungsbeschluss
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 09.11.2022 – B 2 K 20.30554
Fundstellen:
BayVBl 2024, 569
NVwZ-RR 2024, 674
BeckRS 2024, 12970
DÖV 2024, 760
LSK 2024, 12970

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. November 2022 – B 2 K 20.30554 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil er entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht innerhalb der hierfür vorliegend geltenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet worden ist (1.) und dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) in diese Jahresfrist zu gewähren ist (2.).
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1. Der Berufungszulassungsantrag wurde nicht innerhalb der hierfür vorliegend geltenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet.
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1.1. Die an sich nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG vorgeschriebene Monatsfrist, die nicht nur für die Stellung des asylrechtlichen Antrags auf Zulassung der Berufung gilt, sondern wegen § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach im Berufungszulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind, auch für Darlegung der Berufungszulassungsgründe, wurde im Fall des Klägers wegen einer unrichtigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelbehrung nicht in Gang gesetzt. Deshalb gilt vorliegend für die Darlegung der asylrechtlichen Berufungszulassungsgründe die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
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1.1.1. Die Rechtsmittelbelehrung, die das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil enthält, ist deshalb „unrichtig“ i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderliche Angabe über die „Frist für ein Rechtsmittel“ unrichtig wiedergibt (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2021 – 9 C 8.19 – BVerwGE 171, 194 Rn. 18), indem sie – entgegen § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG (siehe 1.1.) – dahingehend belehrt, dass innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils die Gründe darzulegen seien, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dabei ist höchstrichterlich geklärt (vgl. nur BVerwG, B.v. 7.11.2014 – 2 B 45.14 – BayVBl 2015, 423 Rn. 10 m.w.N.), dass nach § 58 Abs. 1 VwGO bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln – wie dem Antrag auf Zulassung der Berufung, der zu stellen und zu begründen ist – auch über die Notwendigkeit einer einzureichenden Begründung und die hierfür geltende Frist bereits im Urteil zu belehren ist.
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1.1.2. Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG geregelte Monatsfrist für die Begründung des asylrechtlichen Berufungszulassungsantrags wurde vorliegend auch nicht nachträglich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses vom 18. Januar 2023 in Gang gesetzt, welcher der Rechtsmittelbelehrungdes angegriffenen Urteils „wegen offensichtlicher Unrichtigkeit“ eine neue Fassung gibt, in der darauf hingewiesen wird, dass binnen einer Monatsfrist im Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind.
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Gilt infolge fehlerhafter Rechtsmittelbelehrungdie Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO und berichtigt das Verwaltungsgericht diesen Fehler unter Rückgriff auf § 118 VwGO, wird dadurch die bei ordnungsgemäßer Belehrung geltende kürzere Frist nur dann nachträglich in Gang gesetzt, wenn alle in § 118 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegen und außerdem die „Berichtigung“ dergestalt erfolgt, dass den Beteiligten nicht nur der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird, sondern auch die Entscheidung insgesamt in der berichtigten Fassung, wobei die Rechtsmittelbelehrunggemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO notwendiger Urteilsbestandteil ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1999 – 6 C 31.98 – BVerwGE 109, 336/342).
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Es kann danach vorliegend offenbleiben, ob alle in § 118 VwGO genannten Voraussetzungen vorgelegen haben und ob das Verwaltungsgericht den Beteiligten den verwaltungsgerichtlichen Berichtigungsbeschluss vom 18. Januar 2023 zugestellt hat. Das verwaltungsgerichtliche Schreiben vom 20. Januar 2023, mit welchem dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des Berichtigungsbeschlusses übermittelt worden ist, erwähnt eine solche Zustellung nicht und für sie spricht auch nach dem sonstigen Akteninhalt nichts.
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Denn jedenfalls ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Beteiligten das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil insgesamt in der berichtigten Fassung erneut zugestellt hat, sodass keine hinreichende Berichtigung i.S.v. § 118 VwGO vorliegt. Deshalb wurde die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG geregelte Monatsfrist für die Begründung des asylrechtlichen Berufungszulassungsantrags vorliegend auch nicht nachträglich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses in Gang gesetzt.
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1.1.3. Die somit vorliegend für die Darlegung der asylrechtlichen Berufungszulassungsgründe geltende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO begann gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 13. Dezember 2022, weil das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil dem ehemaligen Klägerbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 12. Dezember 2022 zugestellt worden ist. Diese Jahresfrist lief gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 13. Dezember 2023 ab, ohne dass der Berufungszulassungsantrag bis dahin begründet worden ist.
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2. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) in die besagte Jahresfrist zu gewähren, sodass sein Berufungszulassungsantrag erfolglos bleibt.
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Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Jahresfrist (§ 60 Abs. 1 VwGO) hat der Kläger binnen der hierfür geltenden einmonatigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nicht gestellt. Wiedereinsetzung kann auch nicht ohne Antrag gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO gewährt werden, weil Wiedereinsetzungsgründe jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Klägerbevollmächtigten die Akten vorgelegen haben, nicht ersichtlich sind und im Übrigen die Antragsbegründung nicht innerhalb der einmonatigen Nachholungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nachgeholt wurde i.S.v. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO.
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Die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO begann vorliegend spätestens am 1. Mai 2024, weil der aktuellen Klägerbevollmächtigten ausweislich ihres Schreibens vom 30. April 2024 spätestens am 30. April 2024 die Gerichtsakten vorlagen, in die sie im Hinblick auf den Berufungszulassungsantrag Einsicht erbeten hatte.
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Die einmonatige Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO lief daher spätestens am Freitag, den 31. Mai 2024 ab (Donnerstag, der 30.5.2024 war Fronleichnam), ohne dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt oder die Antragsbegründung nachgeholt hatte.
14
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien (vgl. § 83b AsylG) Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
15
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.