Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 27.05.2024 – AN 1 S 24.598
Titel:

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Nichteignung

Normenketten:
BeamtStG § 23 Abs. 4 S. 1, S. 2
BayBG Art. 43 Abs. 2, Art. 56 Abs. 5 S. 1, Art. 58, Art 81 Abs. 3
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Art. 46
VwGO § 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2, Abs. 5
Leitsätze:
1. Der Dienstherr kann die Entlassung eines Beamten auf Widerruf auf eine Gesamtbetrachtung verschiedener, für sich allein betrachtet weniger gravierender Vorkommnisse abstellen, die in der Gesamtheit den Rückschluss auf die fehlende Eignung zulassen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Gebot, Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung zu geben, schränkt das Ermessen nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bildet. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
3. Grundsätzlich muss der Dienstherr abwarten, welches Ergebnis der Beamte in der abschließenden Laufbahnprüfung erzielt. Ist allerdings der bisherige Ausbildungsfortschritt so gering, dass eine erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes ernsthaft in Zweifel steht, dürfen diese Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung zur Begründung des Widerrufs des Beamtenverhältnisses herangezogen werden. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Fehlen der Eignung muss nicht positiv festgestellt werden, vielmehr genügen berechtigte Zweifel des Dienstherrndaran, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein Auszubildender, der seine Ausbildung nur minimalistisch betreibt und dadurch Leistungsdefizite verursacht, zeigt damit über den fachlichen Leistungsmangel hinaus auch mangelnde persönliche, charakterliche Eignung. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Entlassung eines Beamten auf Widerruf (abgelehnt), Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung, ungenügende Klausurergebnisse, ungenehmigte Nebentätigkeit, Beamter auf Widerruf, fachliche Eignung, persönliche Eignung, charakterliche Eignung, Entlassung, Leistungsmangel, Nebentätigkeit, aufschiebende Wirkung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 06.08.2024 – 3 CS 24.1019
Weiterführende Hinweise:
Mit diesem Beschluss tritt der Beschluss der Kammer vom 27. März 2024 außer Kraft.
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12931

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.717,77 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
2
1. Der Antragssteller wurde am … unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steuersekretäranwärter ernannt und dem Finanzamt … zur Ausbildung zugewiesen. Die Auswahlprüfung für die zweite Qualifikationsebene hatte der Antragsteller mit einer Platzziffer von … (bei 4.734 Teilnehmern) bestanden. Nach einem systematisierten Auswahlgespräch anlässlich der Bewerbung als Steuersekretäranwärter am … beim Finanzamt … erschien die persönliche, charakterliche Eignung des Antragstellers für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, zweifelhaft. Im Zuge eines strukturierten Interviews am … am Landesamt für Steuern wurde der Antragsteller jedoch für eine Einstellung in die Finanzverwaltung als geeignet befunden.
3
2. Nach einem ersten berufspraktischen Ausbildungsabschnitt (BA I) am Ausbildungsfinanzamt vom … bis zum … folgte der erste fachtheoretische Ausbildungsabschnitt (FTA I) an der Landesfinanzschule in … Im Rahmen des FTA I wandten sich andere Anwärter an die Lehrgangs- und Schulleitung. Ausgeführt wurde, der Antragsteller verhalte sich hauptsächlich gegenüber Frauen auffällig. Er starre „Anwärter*innen“ an; dies sei auch männlichen Anwärtern aufgefallen. Bereits im BA I habe es einen Vorfall gegeben. Der Antragsteller habe eine komplett leere Glasflasche in den Mund genommen und die Zunge immer wieder reingesteckt. Dies sei von den „Anwärter*innen“ jedoch nicht mit einer Andeutung auf Oralverkehr verbunden worden. Der Antragsteller lecke nach dem Essen in der Mensa die Teller „wie ein Hund“ ab. Um seinen Mund befänden sich nach dem Essen noch Reste. Den Schlüsselchip des Hotels nehme der Antragsteller immer wieder in den Mund und lecke ihn ab. Dies geschehe auch im Bus; dabei habe der Antragsteller Blickkontakt zu den restlichen „Anwärter*innen“. Der Antragsteller schlafe im Unterricht. Seine Lernunterlagen breite er auf die Tische der Sitznachbarn aus. Der Antragsteller wahre keine Distanz. Er habe einem Anwärter, als dieser sich an einem PC angemeldet habe, über die Schulter gesehen. Er habe sich auf ein Sofa Schulter an Schulter neben einen Anwärter gesetzt, obwohl noch genügend Platz gewesen sei. Bitten der Kollegen komme er zwar nach, mache am nächsten Tag aber wieder dasselbe. Er führe ein Word-Dokument, in dem er Gespräche seiner Kollegen mitschreibe.
4
Eine weitere Anwärterin bestätigte der Lehrgangs- und Schulleitung gegenüber, dass der Antragsteller seine Zunge in den Flaschenhals einer leeren Flasche gesteckt habe. Sie führte hierzu aus, er habe sie und eine weitere Kollegin dabei „lustvoll bzw. pervers“ angeschaut. Identisches Verhalten habe der Antragsteller auch beim Eisessen an den Tag gelegt. Sie fühle in solchen Situationen Ekel und fühle sich äußerst unwohl. Sie meide den Antragsteller daher. Der Antragsteller lecke auch während des FTA I „an allen möglichen Dingen rum“ und schaue dabei weibliche Anwärterinnen lustvoll an. Beim Essen finde sie es besonders schlimm, da der Antragsteller hier alles Mögliche abschlecke und dabei immer den Blickkontakt zu Anwärterinnen suche.
5
Eine weitere Anwärterin führte der Lehrgangs- und Schulleitung gegenüber aus, der Antragsteller habe eine komplett leere Flasche in den Mund genommen und die Zunge reingesteckt. Dabei habe der Antragsteller sie und eine weitere Anwärterin „komisch angeschaut“. Als sie noch ein Eis gegessen hätten, habe der Antragsteller den Eisbecher ausgeschleckt. Auch dabei habe er die Anwärterinnen wieder „komisch angeschaut“. Während des FTA I an der Landesfinanzschule schlafe der Antragsteller im Unterricht und beim Frühstück. Außerdem entferne der Antragsteller während des Unterrichts den Dreck unter seinen Fingernägeln und male diese an. Als es beim Mittagessen Kraut gegeben habe, habe der Antragsteller die Krautreste auf dem Teller „mit dem Mund aufgegessen“. Auch hier habe er die Anwärterin „komisch angeschaut“. Während der Pausen belausche der Antragsteller die privaten Gespräche und schreibe diese mit. Der Antragsteller habe den blauen Chip des Hotels immer wieder abgeleckt.
6
Der Antragsteller wurde daraufhin zu einem Gespräch am 4. Oktober 2023 mit der Schulleitung und der Lehrgangsverwaltung gebeten. Dabei wurde der Antragsteller mit den Beschwerden konfrontiert. Er erklärte hierzu, viele Menschen würden ihn generell und insbesondere im Bus nervös machen. Er sei autistisch veranlagt, könne hierzu aber keinen Nachweis vorlegen. Der Antragsteller räumte ein, Besteck abgeschleckt zu haben, Teller seien ihm nicht erinnerlich. Wegen Autismus sei er nicht in Behandlung. Er habe zwar an einer … Klinik wegen einer Untersuchung angefragt, diese habe aber eine Wartezeit bis 2028. Bis Ausbildungsbeginn sei er einmal wöchentlich beim Psychotherapeuten in Behandlung gewesen. Mit dem Antragsteller wurde die Dringlichkeit, die Therapie fortzusetzen, besprochen. Er solle das Ablecken von Gegenständen unterlassen. Ein normal sozialangepasstes Verhalten werde von ihm erwartet. Dem Antragsteller wurde unter Berufung auf das von ihm gezeigte Verhalten und zum Schutz der anderen „Anwärter*innen“ die Unterkunft entzogen. Er dürfe die LFS nur noch für den Unterricht besuchen und sich auf der Liegenschaft nur für notwendige Hausaufgaben oder gegebenenfalls für Lerngruppen aufhalten. Die Ausbildung könne im Übrigen normal weiter absolviert werden. Ihm werde zudem ein neuer Sitzplatz in der letzten Reihe zugewiesen.
7
Am 5. Oktober 2023 wurde der Antragsteller erneut zu einem Gespräch mit der Schulleitung und der Lehrgangsverwaltung gebeten, nachdem sich der Antragsteller in der WhatsApp-Klassenchatgruppe zu dem Gespräch am Vortag und dem ihm dabei erteilten Hausverbots geäußert hatte. Dem Antragsteller wurde dabei erläutert, dass er nicht entlassen worden sei und er die Ausbildung weiter machen dürfe. Zu seiner Nachricht in der WhatsApp-Klassengruppe erläuterte der Antragsteller, er habe nachgefragt, ob er Probleme gemacht oder jemanden gestört habe. Ihm wurde mitgeteilt, dass seine Nachricht zu weiteren Problemen in der Klasse führe. Der Antragsteller erklärte, ihn wundere das Hausverbot, da er nach seiner Meinung nichts Schlimmes gemacht habe. Dem Antragsteller wurde vorgeschlagen, seine Situation selbst der Klasse gegenüber zu erklären. Er solle vermitteln, dass die gefundene Regelung kein Problem für ihn darstelle, da er eine eigene Wohnung in … habe.
8
Die Landesfinanzschule holte zudem Stellungnahmen mehrerer Lehrkräfte über den Antragsteller ein, die im Wesentlichen ergaben, dass vom Antragsteller keine Störungen ausgingen bzw. er nicht durch negatives Verhalten auffalle. Eine Lehrerin teilte mit, sie sei von einer Anwärterin auf komisches Verhalten gegenüber anderen Anwärterinnen angesprochen worden. Sie habe vermutet, es handele sich dabei um den Antragsteller. Ihr sei aufgefallen, dass der Antragsteller sie während des Unterrichts „sehr oft sehr lange“ anschaue. Im Nachhinein sei ihr dies doch ein wenig auffällig. Von einem Lehrer wurde berichtet, der Antragsteller zeige „absolut kein Interesse am Unterricht“: Hausaufgaben würden nicht erledigt. Der Antragsteller sei „tot müde“, gähne die ganze Zeit und könne die Augen kaum offenhalten. Er erkenne keine Ernsthaftigkeit, die Ausbildung zu absolvieren. Ein weiterer Lehrer schilderte, der Antragsteller habe sich zunächst rege und durch passende Wortmeldungen und Fragen beteiligt. Seit zwei Wochen habe sich dies zum Nachteil geändert. Der Antragsteller wirke häufig übermüdet, reagiere aber meist mit richtigen Antworten. Die bisher gestellten Hausaufgaben seien zeitgerecht erledigt worden. Ein weiterer Lehrer berichtete, der Antragsteller sei ihm in Erinnerung, weil er das Unterrichtsgeschehen aufmerksam verfolgt habe und sich auch oft gemeldet habe. Eine weitere Lehrerin berichtete, es finde keine aktive Unterrichtsbeteiligung statt; sie habe teilweise den Eindruck, der Antragsteller folge nicht unbedingt dem Unterricht, sondern schaue umher und warte, dass die Zeit umgehe.
9
Am Freitag, den 6. Oktober 2023 sandte der Antragsteller eine Nachricht über WhatsApp an das Finanzamt …, in der er mitteilte, da er niemanden habe erreichen können, teile er über diesen Chat mit, dass er am kommenden Montag eine zweite Arbeitstätigkeit beginnen werde. Ausweislich eines durch die Bevollmächtigte des Antragstellers im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sendeprotokolls wurde diese Nachricht zwar am 6. Oktober 2023 gesendet, aber erst am 13. Oktober 2023 empfangen und gelesen. Unter dem 16. Oktober 2023, beim Finanzamt … eingegangen am 18. Oktober 2023, stellt der Antragsteller schriftlich einen formularmäßigen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit und gab hierbei unter „Art der Nebentätigkeit“ an: „Industrie-/Lagerhilfskraft“ und unter „Dauer der Nebentätigkeit“: unbefristet ab … Unter „Umfang der Nebentätigkeit“ kreuzte der Antragsteller an „wöchentlich (max. 8 Stunden)“, ohne nähere Angaben zu machen. In einem Emailwechsel mit dem Finanzamt … stellte der Antragsteller schließlich klar, dass die angestrebte Nebentätigkeit montags bis freitags täglich acht Stunden von 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr umfassen sollte. Das Finanzamt … leitete den Antrag zuständigkeitshalber an das Landesamt für Steuern weiter und bemerkte hierzu insbesondere, dass die Arbeitszeit weit über die genehmigungsfähige wöchentliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehe und acht Stunden während der Nacht dem Ausbildungszweck zuwiderliefen. Außerdem sei der Antrag erst nach Aufnahme der Tätigkeit eingereicht worden.
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Am … erschien der Antragsteller nicht zum Unterricht. Am … legte der Antragsteller ein am … ausgestelltes Attest für den Fehltag vor. Mit Email vom … informierte die Landesfinanzschule das Landesamt für Steuern und führte dazu aus, aus dortiger Sicht bestünden erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers. Die Kommunikation gestalte sich dauerhaft sehr schwierig. Sachverhalte müssten ihm mehrfach erklärt werden, bis diese verstanden würden. Er suche bei Anliegen die Lehrgangsverwaltung mehrmals in kurzen Abständen auf und stelle immer wieder zu identischen Anliegen dieselben Fragen, da er Antworten nicht oder sogar falsch verstehe. Selbst die Öffnungszeiten seines Arztes, die auf einer (Visiten-)Karte aufgedruckt seien, würden vom Antragsteller falsch verstanden und hätten mehrmals erklärt werden müssen. Beim Verschlafen bestehe offensichtlich ein Zusammenhang mit der nicht genehmigten Nebentätigkeit.
11
Unter dem 16. Oktober 2023, eingegangen beim Finanzamt am 14. November 2023, beantragte der Antragsteller eine weitere Nebentätigkeit als „Runner“ bei „…“ in … Er gab als Dauer an: unbefristet ab …, der Umfang betrage acht Stunden wöchentlich Samstag auf Sonntag.
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3. Am 16. November 2023 hörte das Landesamt für Steuern den Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Seine Verhaltensweisen, welche zumindest erkennbar dienstlichen Bezug aufwiesen oder gar vollständig innerdienstlich zu verorten seien, offenbarten massive Zweifel an seiner persönlichen (charakterlichen) Eignung und Integrität. Auf das Anhörungsschreiben, das dem Antragsteller noch am selben Tag ausgehändigt wurde, wird ansonsten Bezug genommen.
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Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22. November 2023 äußerte sich der Antragsteller und ließ insbesondere ausführen, die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf lägen nicht vor. Sofern Zweifel an der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung in den Raum gestellt würden, basiere der vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen auf tendenziösen Interpretationen und diskriminierenden Bewertungen einiger weniger „Vorfälle“. Der behauptete Vorfall während des BA I sei dem Antragsteller nicht erinnerlich. Sofern er einen Chip im Bus und/oder Besteck mit der Zunge berührt haben solle, könne daraus nicht allen Ernstes ein obszönes, anstößiges oder gar sexistisches Verhalten abgeleitet werden. Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass er sich aufgrund von autistischen Verhaltensweisen in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinde. Keiner der behandelnden Ärzte und Therapeuten habe Zweifel daran, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, den Vorbereitungsdienst zu absolvieren. Es könne allerdings vorkommen, dass Dritte Verhaltensweisen des Antragstellers als ungewöhnlich wahrnähmen. Tatsache sei allerdings, dass der Antragsteller von einzelnen Anwärtern ausgegrenzt worden sei und werde. Sollten Dritte entsprechende Verhaltensweisen des Antragstellers als „pervers“ empfinden, so würden derartige subjektive Wahrnehmungen eher eine problematische Fantasie belegen. Dem Antragsteller eine derart negative charakterliche Eigenschaft zu unterstellen, stelle angesichts der geschilderten gesundheitlichen Situation eine Unverschämtheit dar. Offenbar versuchten einzelne Anwärterinnen und Anwärter, den Antragsteller durch gezielte Diffamierung aus dem Vorbereitungsdienst zu entfernen. Insbesondere die haltlose Argumentation, die Maßnahmen seien zum Schutz Dritter erforderlich, belege die Unverhältnismäßigkeit sämtlicher Maßnahmen. Auf den naheliegenden Gedanken, dass die diskriminierenden Maßnahmen einer erfolgreichen Therapie entgegenstehen könnten, seien die Schulleiterin sowie die Lehrgangsverwaltung nicht gekommen. Es lägen erhebliche Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Dass sich der Antragsteller in Folge des Ausspruchs des Hausverbots an den Vertrauenslehrer gewandt habe, könne nicht ernsthaft zum Vorwurf gemacht werden. Dass er dem Gruppen-Chat dafür genutzt habe, sich zu erkundigen, ob er sich gegenüber jemandem falsch verhalten habe, belege eher eine charakterliche Stärke. Das im Nachgang vom Antragsgegner initiierte Rede- und Äußerungsverbot bedeute einen vorliegend nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Ziel sei gewesen und sei die gezielte soziale Isolierung des Antragstellers. Der Antragsgegner habe bestätigt, dass es keine Vorbehalte gegen den Antragsteller gebe. Dann gebe es auch keinen Grund für die verhängten Maßnahmen. Die Stellungnahmen von Dozentinnen und Dozenten zeichneten weder ein einheitliches negatives Bild noch seien diese Aussagen geeignet, die angekündigte Entscheidung zu begründen. Auch die bisherigen Prüfungsergebnisse würden in der Summe nicht belegen, dass der Antragsteller fachlich ungeeignet sei. Aufgrund der verhängten drastischen, unverhältnismäßigen und im Ergebnis rechtswidrigen Maßnahme habe der Antragsteller insbesondere aus Angst vor einem Schulverweis zur Absicherung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine Nebentätigkeit gesucht und gefunden und diese auch vor Aufnahme am … angezeigt. Dass er das Antragserfordernis nicht eingehalten habe, bedauere er. Dies sei ein Fehler gewesen, der aber die angekündigte Entscheidung ebenfalls nicht zu begründen vermöge. Der Antragsteller sei bereit, die Nebentätigkeit vollständig einzustellen. Nachvollziehbar müsste aber sein, dass er die Nebentätigkeit nicht aus „Jux und Tollerei“ aufgenommen habe. Die weitere beantragte Nebentätigkeit bei „…“ werde er nicht antreten; der Antrag darauf werde zurückgenommen. Dass der Antragteller am … krankheitsbedingt nicht am Unterricht habe teilnehmen können, sei durch entsprechendes ärztliches Attest belegt. Zutreffend sei, dass er den Nachweis verspätet erbracht habe. Die einmalige verspätete Abgabe des Attests sei kein Grund für die in Aussicht gestellte Entscheidung.
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4. Am Freitag, den … meldete sich der Antragsteller krank. Am Montag, den … wurde festgestellt, dass er wieder am Unterricht teilgenommen hat. Eine Gesundmeldung lag nicht vor.
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In den Klausuren des FTA I erzielte der Antragsteller folgende Ergebnisse: Allgemeines Abgabenrecht 0 Punkte, Steuern vom Einkommen und Ertrag 0 Punkte, Umsatzsteuer 0 Punkte, Buchführung und Bilanzen 0 Punkte, Steuererhebung 0 Punkte, Datenverarbeitung 3 Punkte, Staats- und Verwaltungskunde 6 Punkte. Unter Gewichtung der (festen) Prüfungsfächer von 1 und der (drei zuletzt genannten) möglichen Prüfungsfächer von 1/3 ergibt sich eine Durchschnittspunktzahl von 0,60.
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In einer Zwischen-Stellungnahme des Ausbilders am Arbeitsplatz vom 1. Februar 2024 über den Zeitraum vom 2. Januar 2024 bis zum 2. Februar 2024 wurden unter dem Punkt Leistung die Brauchbarkeit der Ergebnisse sowie die Arbeitssorgfalt mit ungenügend, das Arbeitstempo des Antragstellers mit ausreichend, unter dem Punkt Befähigung die Auffassungsgabe, die Urteilsfähigkeit/Entscheidungsfreude sowie die Fachkenntnisse mit ungenügend, die schriftliche Ausdrucksfähigkeit mit ausreichend und die mündliche Ausdrucksfähigkeit des Antragstellers mit befriedigend und unter dem Punkt Eignung die Initiative des Antragstellers mit mangelhaft sowie seine Arbeitsbereitschaft mit ausreichend bewertet. In der zusammenfassenden Stellungnahme wurde insbesondere erwähnt, der Antragsteller sei in der ersten Woche mehrfach eingeschlafen. In der dritten Woche habe der Antragsteller deutlich wacher gewirkt, der erkennbare Versuch, sein Verhalten zu verbessern, sei nicht vollumfänglich gelungen. Der Antragsteller habe weder gewusst, was ein Sachbereich sei noch wobei es sich bei grundlegenden Dingen, die aus dem EDV-Unterricht bekannt sein sollten, handele. Würden dem Antragsteller Dinge erklärt, wisse er am nächsten Tag davon nichts mehr. Der Antragsteller sei für die Arbeit in einer ÜVSt schlichtweg ungeeignet.
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Anlässlich der Aushändigung der Prüfungsergebnisse fand mit dem Leiter des Finanzamts … und der Ausbildungsleiterin ein Gespräch mit dem Antragsteller statt. Der Antragsteller kommentierte seine Ergebnisse mit das sei „nicht gut gelaufen“. Angesprochen auf Ursachen für seine Schlechtleistung erklärte er, er komme mit Einkommenssteuer nicht zurecht, in AO und Buchführung habe er was besseres erwartet. Der Antragsteller gab zudem an, er wolle sich mehr mit Einkommensteuer beschäftigen und sich verbessern. Er stelle sich Nachhilfekurse durch die Schülerhilfe vor. Im Nachgang zu dem Gespräch teilte der Antragsteller noch mit, ein Anwärter aus … werde ihm Nachhilfe geben.
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5. Mit seinen Bevollmächtigten am 15. Februar 2024 zugestelltem Bescheid vom 14. Februar 2024 verfügte das Bayerische Landesamt für Steuern gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG mit Ablauf des … die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit den sich aus Art. 58 BayBG ergebenden Folgen (Ziff. 1). Die sofortige Vollziehung der Entlassung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet (Ziff. 2).
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Zur Begründung führte der Antragsgegner an, aufgrund des bisherigen Verlaufs der Ausbildung erscheine ausgeschlossen, dass der Antragsteller die Qualifikationsprüfung bestehe und die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreiche. Es bestünden erhebliche und außerordentliche Zweifel an der fachlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn. Die Verhaltensweisen des Antragstellers offenbarten massive Zweifel an seiner persönlichen (charakterlichen) Eignung und Integrität. Auf die Ausführungen im angefochtene Bescheid wird ansonsten Bezug genommen.
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6. Mit Schriftsatz einer Bevollmächtigten vom 28. Februar 2024 ließ der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen. Eine Begründung erfolge nach erfolgter Akteneinsicht.
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7. In einer Stellungnahme des Ausbilders am Arbeitsplatz vom 20. März 2024 über den Zeitraum vom 12. Februar 2024 bis zum 15. März 2024 wurden unter dem Punkt Leistung sämtliche Einzelmerkmale mit ungenügend, unter dem Punkt Befähigung sämtliche Einzelmerkmale mit ungenügend und unter dem Punkt Eignung die Initiative des Antragstellers mit ungenügend sowie seine Arbeitsbereitschaft mit mangelhaft bewertet. In der zusammenfassenden Stellungnahme ist ausgeführt, der Antragsteller sei nach Meinung des Ausbilders nicht geeignet, da bei den fachlichen und praktischen Kenntnissen große Lücken vorhanden seien, die nicht mehr geschlossen werden könnten. Um die praktischen Lücken zu schließen, bräuchte er einen Ausbilder, der ihn rund um die Uhr betreue und sich auch nur um seine Defizite kümmere. Dies sei im normalen Tagesgeschäft von keinem Beschäftigten zu leisten.
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8. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei offensichtlich rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten; an der Vollziehung bestehe kein öffentliches Interesse. Sachliche Entlassungsgründe seien nicht gegeben. Die Ausführungen des Antragsgegners, dass ernsthafte Zweifel daran bestünden, dass der Antragsteller das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen könne, weil er anhaltend unzulängliche Leistungen erbringe, seien nicht zutreffend. Leistungsmängeln müsse ein gewisses Gewicht zukommen, sie müssten Ausdruck eines beruflichen Versagens sein. Bei Beamten auf Widerruf sei zu berücksichtigen, dass sie sich in einer Ausbildung befänden und eine abschließende Beurteilungen in der Regel erst nach Beendigung der Ausbildung und Ablegung der Anstellungsprüfung möglich sei. Dies ergebe sich insbesondere aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Auch sähen das Steuerbeamtenausbildungsgesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vor, dass eine Qualifikationsprüfung abzulegen sei, die einmal wiederholt werden könne (§ 4 Abs. 2 Sätze 5 und 6 StBAG). Vorliegend sei entsprechend dem Sinn und Zweck des Art. 43 Abs. 2 BayBG eine vorzeitige Entlassung des Antragstellers nicht zu rechtfertigen. Zwar müsse der Dienstherr eine aussichtslose Ausbildung nicht weiter fortsetzen. Soweit der Antragsgegner auf Erfahrungen aus lediglich einigen wenigen Monaten verweise, sei dies nicht ausreichend, um einen Rückschluss darauf zu ziehen, dass der Antragsteller die Prüfung nicht bestehe. Es seien keine ernsthaften Er- bzw. Abmahnungen erfolgt. Eine Möglichkeit, vorhandene Kapazitäten zu aktivieren, sei dem Antragsteller nicht gegeben worden. Die schulischen Leistungen sowie ein vorgelegtes Arbeitszeugnis sowie ein psychotherapeutischer Kurzbefund des Dipl.Psych. … zeigten, dass der Antragsteller durchschnittliche bis überdurchschnittliche kognitive bzw. allgemeine Leistungsfähigkeit aufweise. Auch seien die Rückmeldungen der Dozenten nur vereinzelt negativ. Durch das Hausverbot bereits Anfang Oktober und die Anhörung am 16. November 2023 seien das Leben des Antragstellers erheblich „durcheinander“ geraten. Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners sei die Ursache der Leistungsmängel vorliegend durchaus relevant. Die Leistungsmängel seien auf nicht ordnungsgemäßes Verhalten des Dienstherrn zurückzuführen. Die Behauptungen anderer Anwärter seien zum Anlass genommen worden, dem Antragsteller ein Hausverbot zu erteilen, obwohl der Antragsteller die Vorwürfe weitgehend bestritten habe. Vor Erteilen des Hausverbots seien keine Arbeiten geschrieben worden. Vor der Anhörung seien die ersten Kurzklausuren geschrieben worden. Der Antragsteller habe sich bereits mit dem Hausverbot auseinandersetzen müssen. Gleichwohl habe er in der Umsatzsteuerarbeit vom 7. November 2023 1 Punkt, in der Staatskundearbeit vom selben Tag 10 Punkte, in der Arbeit über Steuererhebung am 8. November 2023 3 Punkte, im Allgemeinen Abgabenrecht 3 Punkte und in Buchführung und Bilanzwesen 4 Punkte erreicht. Lediglich im Bereich Steuern und Einkommen habe der Antragsteller 0 Punkte geschrieben. Langschriften seien erst nach der Anhörung zur Entlassung geschrieben worden. Hier habe der Antragsteller erheblich schlechter abgeschnitten. Überdies sei dem Antragsteller am … versichert worden, dass kein Grund zur Sorge bestehe, aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu werden. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Antragsteller nicht über die notwendige Eigeninitiative verfüge. Sein Ausbilder arbeite mit Kopfhörern. Wenn der Antragsteller seine Arbeit erledigt habe, habe er sich nach weiteren Anweisungen erkundigt. Durch das Tragen der Kopfhörer sei es schwer gewesen, sich nach weiteren Anweisungen zu erkundigen. Der Antragsteller führe mittlerweile ein häusliches Selbststudium durch. Die Entlassung könne auch nicht auf eine fehlende persönliche Eignung gestützt werden. Es bestünden weder Zweifel an der Dienstauffassung noch an der Zuverlässigkeit und auch nicht an der Fähigkeit zur Zusammenarbeit, an der Loyalität und Aufrichtigkeit. Es habe seitens des Antragstellers keinerlei anstößige Blicke oder Verhaltensweisen gegeben. Er habe weder seine Zunge in eine Flasche gesteckt noch dabei mehrdeutige Blicke in Richtung von Anwärterinnen geworfen. Er habe keine Teller abgeschleckt. Zutreffend sei allerdings, dass er Besteck nach dem Essen und den Chip während einer Busfahrt abgeleckt habe. Schlichtweg falsch sei, dass er Anwärterinnen lustvoll anschaue oder private Gespräche belausche. Klargestellt werde, dass er keine Dozentinnen anstarre. Eine Reaktion mittels Hausverbots bereits zum nächsten Tag sei rechtswidrig. Es bestünden auch keine Zweifel an der Ausbildungsfähigkeit. Zwar habe der Antragsteller geäußert, dass ihn viele Menschen in sehr engen Räumen nervös machten. Dies habe sich lediglich auf die Busfahrt, nicht aber das Klassenzimmer etc. bezogen. Bereits in der Schule, im Rahmen der anderen Erwerbstätigkeit und auch während des Unterrichts habe er gezeigt, dass hier keine Nervosität bestehe. Die fehlende Eignung ergebe sich auch nicht anhand seines Fehlens am … Zwar habe der Antragsteller den Nachweis tatsächlich verspätet vorgelegt. Allerdings sei ihm attestiert, dass er tatsächlich erkrankt gewesen sei. Er habe die Öffnungszeiten des Arztes nicht verschlafen, sondern war so ernsthaft erkrankt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sich einen anderen Arzt zu suchen. Die Gesundmeldung sei versäumt worden. Der Antragsteller habe am 6. Oktober 2023 mitgeteilt, er werde eine Nebentätigkeit ausüben. Dies sei aufgrund des unverhältnismäßigen und im Ergebnis rechtswidrigen Hausverbots geschehen. Der Vertrag sei am 12. Oktober 2023 unterzeichnet worden und die Tätigkeit als Lagerhelfer am selben Tag aufgenommen worden. Auf Hinweis des Antragsgegners sei die Tätigkeit am 5. Dezember 2023 wieder beendet worden. Was die weitere Nebentätigkeit anbelange, sei der Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit zurückgezogen worden. Es sei tatsächlich vorgekommen, dass der Antragsteller während des praktischen Teils seiner Ausbildung kurz eingenickt sei. Dies habe daran gelegen, dass er morgens sehr zeitig aufstehen müsse. Weder aufgrund der einzelnen Vorwürfe noch anhand der Zusammenschau bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung. Die Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG rechtfertige lediglich Ausnahmen im Einzelfall. Eine solche Ausnahme sei vorliegend nicht gegeben. Im Rahmen des Ermessens wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller unmittelbar nach Beginn der Ausbildung mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei. Ferner sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch formell rechtswidrig. Die gegebene Begründung enthalte lediglich allgemeine Erwägungen und benenne keine konkreten Umstände des Einzelfalls. Soweit der Antragsgegner ausführe, die Anordnung des Sofortvollzugs sei im Interesse des Antragstellers, sei dies schlicht unzutreffend.
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Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28. Februar 2024 gegen den Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 14. Februar 2024 wiederherzustellen.
24
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
25
Der Antrag sei unbegründet. Die Vollziehungsanordnung sei formell rechtmäßig und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Vollziehungsanordnung sei formell rechtmäßig. Das besondere Interesse am Sofortvollzug sei in ausreichender und nachvollziehbarer Weise begründet worden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2024 sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei. Auf die Entlassungsverfügung werde verwiesen. Es lägen sehr wohl sachliche Entlassungsgründe gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG vor. Es bestünden begründete Zweifel sowohl an der fachlichen sowie an der persönlichen, insbesondere charakterlichen Eignung des Antragstellers. Es genügten bereits berechtigte Zweifel, ob der Beamte die fachliche Eignung für sein Amt besitze. (Erhebliche) Leistungsmängel, die Zweifel an der fachlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn begründeten, rechtfertigten die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Entlassung könne etwa dann gerechtfertigt sein, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen könne, weil er anhaltend unzulängliche Leistungen erbringe. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Ausbildung und den dabei erzielten Leistungen in den Klausuren erscheine es als ausgeschlossen, dass der Antragsteller die Qualifikationsprüfung bestehe. Es schließe sich die negative Prognose an, dass keine hinreichende Verbesserung der Leistungen eintreten werde, da im FTA I ein „Basiswissen“ vermittelt werde, welches über die gesamte Dauer der Ausbildung präsent sein müsse und das grundlegende Inhalte beinhalte, auf denen in den Folgeabschnitten aufgebaut werde. Zudem komme es zwar in großen Teilen auf die Ergebnisse der Qualifikationsprüfung an, aber nicht ausschließlich. Auch die Ergebnisse aus den vorangegangenen fachtheoretischen Abschnitten zählten zur Zulassungsnotenpunktzahl. Ergänzt werde die prognosebegründende Erkenntnisgrundlage durch die gezeigten Leistungen des Antragstellers in der berufspraktischen Ausbildung. Bereits aus Gründen der fehlenden Aufholbarkeit der wiederholt festgestellten Defizite im Sinne einer Aussichtslosigkeit der weiteren Ausbildung sei die Entlassung und Beendigung der Ausbildung gerechtfertigt. Auf die Ursache der Leistungsmängel komme es bereits grundsätzlich nicht an. Zudem habe kein pflichtwidriges oder fehlerhaftes Verhalten des Dienstherrn vorgelegen. Für die Entlassung genügten schon berechtigte Zweifel, ob der Beamte die persönliche Eignung, zu der auch die charakterliche Eignung gehöre, besitze. Die im Entlassungsverfahren ausführlich dargelegten Sachverhalte würden in Teilen in der Antragsschrift bestritten. Gleichwohl lägen dem Antragsgegner entsprechende und übereinstimmende Berichte von Anwärterkollegen bzw. Augenzeugen vor, die in sich schlüssig seien, sich in den wesentlichen Beschreibungen deckten und an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestünden. Auch und gerade bei Erkrankungen müsse der Attestvorlagepflicht nachgekommen werden. Der Versuch, die eingeräumte verspätete Vorlage zu rechtfertigen, gelinge nicht. Die Gründe, warum der Antragsteller eine Nebentätigkeit aufgenommen habe, seien unerheblich. Beamte bedürften zur Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung. In Bezug auf die Leistungsverweigerung bzw. das Verhalten während der berufspraktischen Ausbildung inklusive dem Einschlafen zeige insbesondere auch die neuere Stellungnahme vom 20. März 2024 das Gegenteil der Antragstellerausführungen. Insbesondere werde festgestellt, dass sich das Verhalten des Antragstellers trotz erfolgten Hinweisen nicht geändert habe. Jeder der dargestellten Vorfälle bzw. Beanstandungen für sich genommen bilde bereits einen sachlichen Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund von Zweifeln an der persönlichen Eignung. Jedenfalls in der Gesamtheit bzw. Zusammenschau bilde das Verhalten einen sachlichen Entlassungsgrund wegen Zweifeln an der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung und Integrität, da begründet anzuzweifeln sei, dass der Antragsteller gegenüber Vertretern des Dienstherrn hinreichend und nachhaltig loyal, aufrichtig, zuverlässig, kooperativ und korrekt auftrete und eine geordnete Zusammenarbeit mit ihm möglich sei. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden.
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9. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
28
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs kraft Gesetzes nicht gegeben ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3a VwGO) oder, wie im vorliegenden Fall nach Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.
29
Soweit, wie hier durch Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids im Hinblick auf die Ziffer 1, die sofortige Vollziehung angeordnet wird, ist das dafür erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO (nur dann) nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
30
1. Der Antragsgegner hat hier das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Nach dieser Norm ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich gesondert zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist dabei nicht schon dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darstellung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.2020 – 4 VR 4.20 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 7.3.2023 – 15 CS 23.142 – juris Rn. 24). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2021 – 15 CS 21.2407 – juris Rn. 35; Schoch in Schoch/Schneider, VerwR, § 80 VwGO, Rn. 248). Der Antragsgegner legt hier im Bescheid vom 14. Februar 2024 mit dem Verweis auf die vom Antragsgegner angenommene nicht gegebene Erwartung, der Antragsteller werde die Ausbildung erfolgreich beenden und auf die knappen Ausbildungsressourcen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in an diesem Maßstab gemessen ausreichender Weise das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids dar. Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten erschöpft sich die Begründung angesichts des Verweises auf die an anderer Stelle im Bescheid ausführlich ausgeführte Ansicht, der Antragsteller werde die Ausbildung nicht erfolgreich abschließen, nicht in allgemeinen Ausführungen, sondern stützt sich auf die Besonderheiten des Einzelfalls.
31
2. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht nicht die Entscheidung der Verwaltung nach, sondern trifft in jedem Fall selbst eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf Grund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage.
32
Es sind hierbei die widerstreitenden Interessen, zum einen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, zum anderen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Berücksichtigung finden. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an seinem Vollzug.
33
Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt hinsichtlich der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 14. Februar 2024, dass der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen hat. Der angegriffene Bescheid stellt sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig dar und verletzt den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat zur Folge, dass insoweit das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung das private Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Rechtsmittels, hier seines Widerspruches vom 28. Februar 2024, überwiegt.
34
3. Zu Recht stützt der Antragsgegner die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf auf § 23 Abs. 4 BeamtStG.
35
4. Die Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2024 stellt sich zwar zunächst in formeller Hinsicht als rechtswidrig dar, weil die – grundsätzlich mit dem Anhörungsschreiben vom 16. November 2023 durchgeführte – nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Weise erfolgt ist. Der formelle Mangel ist aber nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG, jedenfalls nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich.
36
Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist einem an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte des Beteiligten eingreift. Zwar kann nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; auch unterbleibt sie nach Art. 28 Abs. 3 BayVwVfG, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf die streitgegenständliche Entlassungsverfügung von einer Anhörung abgesehen werden konnte oder gar abzusehen war, sind jedoch nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner auch dem Grunde nach eine Anhörung durchgeführt hat.
37
Die hier durchgeführte Anhörung entsprach allerdings nur teilweise den gesetzlichen Anforderungen. Die Anhörung soll dem Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dazu hat die verfahrensführende Behörde die ihrer Ansicht nach entscheidungserheblichen Tatsachen zu benennen (BVerwG, U.v. 14.10.1982 – 3 C 46.81 – juris Rn. 44; Schneider in Schoch/Schneider, VerwR, § 28 VwVfG, Rn. 40). Dies ist vorliegend nur teilweise erfolgt. Der Antragsgegner hat sich in dem Anhörungsschreiben vom 16. November 2023 ausschließlich auf eine Reihe von Umständen bezogen, auf die er die mit Bescheid vom 14. Februar 2024 verfügte Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf unter dem Aspekt der persönlichen Eignung gestützt hat. Nicht genannt wurden diejenigen Umstände, die der Antragsgegner sodann – nach seiner Ansicht selbständig tragend und damit entscheidungserheblich – herangezogen hat, um die Entlassung des Antragstellers unter dem Aspekt der fachlichen Eignung zu begründen. Diese Aspekte wurden zwar in einem Gespräch zwischen dem Finanzamt … und dem Antragsteller persönlich thematisiert. Dabei handelte jedoch zum einen seitens des Antragsgegners nicht die verfahrensführende Behörde, das Bayerische Landesamt für Steuern, sondern das Finanzamt … Zum anderen stand dieses Gespräch nicht in unmittelbarem Zusammenhang zum bereits betriebenen auf die Entlassung des Antragstellers gerichteten Verwaltungsverfahren. Hat die Behörde eine – nach ihrer insoweit maßgeblichen Sicht – entscheidungserhebliche Tatsache zunächst übersehen und hat sich der Beteiligte dazu auch nicht selbständig geäußert, hat die Behörde den Beteiligten darauf hinzuweisen, dass er Gelegenheit habe, sich auch dazu zu äußern (BVerwG, U.v. 14.10.1982 – 3 C 46.81 – juris Rn. 42). Nichts Anderes gilt freilich für in der Zwischenzeit neu entstandene Tatsachen wie hier die vom Antragsgegner herangezogenen Leistungsnachweise. Eine diesem Maßstab entsprechende ergänzende Anhörung ist vorliegend unterblieben.
38
Dieser formelle Fehler ist jedoch nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG unbeachtlich. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach Art. 44 BayVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dass die Entlassungsverfügung nichtig wäre, ist nicht ersichtlich; die (ergänzende) Anhörung wurde dadurch nachgeholt, dass sich der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu sämtlichen vom Antragsgegner ausweislich der Bescheidsbegründung für entscheidungserheblich erachteten Tatsachen hat äußern können.
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Die Heilung eines Anhörungsmangels gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, B.v. 17.8.2017 – 9 VR 2.17 – juris Rn. 10). Zwar erfüllen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht (BVerwG, B.v. 17.8.2017 – 9 VR 2.17 – juris Rn. 10), doch hat hier der Antragsgegner die umfassende Äußerung des Antragstellers in der Antragsschrift vom 20. März 2024 ausweislich dessen Antragserwiderung vom 4. April 2024 zur Kenntnis genommen und – nach ausführlicher Stellungnahme auch zu den nicht im Anhörungsschreiben enthaltenen tatsächlichen Aspekten deutlich gemacht, dass er gleichwohl an seiner Entscheidung festhält. Damit ist die Funktion des Anhörungserfordernisses erfüllt, wenn auch der Antragsgegner gehalten ist, sich im Rahmen des zu erlassenden Widerspruchsbescheids nochmals mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinanderzusetzen.
40
Zudem ist im Sinne des Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass der formelle Mangel hier die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, denn der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Entlassungsverfügung ebenso selbstständig tragend auf die Umstände gestützt, die ihn zur Ansicht gelangen ließen, der Antragsteller sei in persönlicher Hinsicht ungeeignet, und zu denen dieser ordnungsgemäß angehört wurde.
41
Weitere formelle Bedenken gegen die Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2024 bestehen nicht. Insbesondere wurde sie dem Antragsteller gemäß Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG fristgemäß mehr als sechs Wochen vor dem Entlassungszeitpunkt zugestellt.
42
5. In materieller Hinsicht erweist sich die Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2024 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.
43
Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden.
44
Der gesetzliche Begriff „jederzeit“ in § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG besitzt nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Zur Rechtfertigung der Entlassung genügt jeder sachliche, das heißt nicht willkürliche Grund (BVerwG, U.v. 9.6.1981 – 2 C 48.78 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 12.12.2011 – 3 CS 11.2397 – juris Rn. 34; B.v. 2.5.2019 – 6 CS 19.481 – juris Rn. 12; B.v. 30.3.2022 – 3 CS 22.281 – juris Rn. 7). Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitzt (BVerwG, U.v. 9.6.1981 – 2 C 48.78 – juris Rn. 20; VG Bayreuth, B.v. 24.2.2020 – B 5 S 19.1216 – juris Rn. 45). § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG ermöglicht damit eine leichte Lösbarkeit des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, was dem Wesen dieses Beamtenverhältnisses insbesondere als Ausbildungsverhältnis entspricht (VG Bayreuth, B.v. 24.2.2020 – B 5 S 19.1216 – juris Rn. 45). Eine auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gestützte Entlassung muss allerdings von sachlichen Erwägungen getragen sein; sie darf nicht willkürlich erfolgen. Grundsätzlich ist insoweit ein an den Besonderheiten des Einzelfalls zu messendes sachgerechtes Entlassungsmotiv ausreichend. Ein grundsätzlich ausreichender Grund für die Entlassung kann dabei insbesondere die fehlende Eignung des Beamten sein (so schon BVerwG, U.v. 9.6.1981 – 2 C 48.78 – juris Rn. 20).
45
Hinsichtlich der Beurteilung der Eignung eines Beamten auf Widerruf verfügt der Dienstherr insoweit über einen Beurteilungsspielraum, insbesondere soweit die Einschätzung der persönlichen und charakterlichen Eignung ein personenbezogenes Werturteil voraussetzt (vgl. VG München, U.v. 6.7.2004 – M 5 K 03.3884 – juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 30.6.2015 – W 1 K 15.60 – juris Rn. 25). Gerichtlich ist die Entlassung daher nur dahingehend überprüfbar, ob der Antragsgegner den anzuwendenden Begriff oder den rechtlichen Rahmen verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe oder Denkgesetze verletzt oder sachfremde Überlegungen angestellt hat. Dabei muss der Dienstherr die Entlassungsverfügung nicht zwingend auf einen bestimmten Sachverhalt stützen, sondern darf auch auf eine Gesamtbetrachtung verschiedener, für sich allein betrachtet weniger gravierender Vorkommnisse abstellen, die in der Gesamtheit aufgrund ihres „Summeneffektes“ den Rückschluss auf die fehlende Eignung zulassen und damit eine Entlassung rechtfertigen (VG Bayreuth, B.v. 24.2.2020 – B 5 S 19.1216 – juris Rn. 46).
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Das sich daraus ergebende weite Entlassungsermessen wird durch § 23 Abs. 4 Satz 2
47
BeamtStG eingeschränkt. Diese Regelung schränkt die Möglichkeit, einen Beamten auf Widerruf zu entlassen nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses ist, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffnet (so noch BayVGH, B.v. 12.12.2011 – 3 CS 11.2397 – juris Rn. 34; B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris Rn. 21). Vielmehr greift diese Einschränkung des Ermessens auch, wenn ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht (so OVG NW, B.v. 18.2.2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 17 f. m.w.N.; OVG SH, B.v. 5.1.2018 – 14 MB 2/17 – juris Rn. 4 ff., 7; nunmehr auch BayVGH, B.v. 2.5.2019 – 6 CS 19.481 – juris Rn. 13; B.v. 30.8.2019 – 3 ZB 18.508 – juris Rn. 8).
48
Die Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6). Die Entlassung ist dann mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der angestrebten Laufbahn nicht gerecht wird. Das Fehlen der Eignung muss dabei nicht positiv festgestellt werden, vielmehr genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde daran, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung (i.S.v. § 9 BeamtStG) für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (BVerwG, U.v. 9.6.1981 – 2 C 48.78 – juris Rn. 20 f.; BayVGH, B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris Rn. 22; OVG Bremen, B.v. 13.7.2018 – 2 B 174/18 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 18.2.2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 20). Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist daher nicht von dem Nachweis eines Dienstvergehens abhängig.
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Gemessen an diesen Maßstäben ist nach summarischer Prüfung und im Rahmen der nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 14. Februar 2024 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen hat. Der Antragsgegner hat mit seiner Annahme, dass beim Antragsteller begründete Zweifel sowohl an seiner fachlichen wie auch persönlichen Eignung für das vom Antragsteller angestrebte Amt eines Steuersekretärs vorliegen, die Grenzen seines Beurteilungs- und Ermessensspielraums nicht überschritten. Er durfte zu diesem Ergebnis aufgrund der wesentlichen tatsächlichen Feststellungen, die er in – nach summarischer Prüfung – nicht zu beanstandender Weise getroffen hat, gelangen.
50
Soweit der Antragsgegner die streitgegenständliche Entlassungsverfügung auf den Aspekt der fachlichen Eignung gestützt hat, ist der maßgebliche zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig. Der Antragsteller hat in den Klausuren, die im Rahmen des FTA I geschrieben wurden, ungenügende Leistungen erzielt. Dabei hat er in den Pflichtprüfungsfächern nach § 38 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StBAPO Allgemeines Abgabenrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Umsatzsteuer sowie Buchführung und Bilanzwesen durchgehend 0 Punkte erzielt. In den Wahlpflichtprüfungsfächern nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 StBAPO hat der Antragsteller folgende Ergebnisse erzielt:
Steuererhebung 0 Punkte, Datenverarbeitung 3 Punkte und Staats- und Verwaltungskunde 6 Punkte.  Damit hat der Antragsteller in sämtlichen „festen“ Prüfungsfächern durchgehend 0 Punkte erzielt. Auch in den zwei der drei möglichen Prüfungsfächer hat er damit eine ungenügende bzw. mangelhafte, lediglich in einem Wahlpflichtprüfungsfach eine ausreichende Leistung erbracht (vgl. § 12 Abs. 1 StBAPO).
51
Mängel an der fachlichen Leistung sind alle Faktoren, die die dienstliche Leistung in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht beeinträchtigen, insbesondere unzureichende fachliche Kenntnisse (VG Würzburg, B.v. 31.7.2014 – W 1 S 14.592 – juris Rn. 37; VG Bayreuth, B.v. 24.2.2020 – B 5 S 19.1216 – juris Rn. 53). Befindet sich der Beamte im Vorbereitungsdienst, muss der Dienstherr grundsätzlich abwarten, welches Ergebnis der Beamte in der abschließenden Laufbahnprüfung erzielt. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG will auch dem geringer qualifizierten Beamten die Beendigung des Vorbereitungsdienstes ermöglichen und seine beruflichen Chancen verbessern. Ist allerdings der bisherige Ausbildungsfortschritt so gering, dass eine erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes ernsthaft in Zweifel steht, dürfen diese Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung zur Begründung des Widerrufs des Beamtenverhältnisses herangezogen werden. Dafür ist eine Prognose unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage einer hinreichenden Grundlage erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1981 – 2 C 48.78 – juris Rn. 21; VG Ansbach, B.v. 11.9.2015 – AN 1 E 15.01439 – juris Rn. 39; VG Bayreuth, B.v. 24.2.2020 – B 5 S 19.1216 – juris Rn. 53).
52
Der Antragsgegner ist ohne Rechtsfehler zur Einschätzung gekommen, dass hinsichtlich der fachlichen Eignung des Antragstellers begründete Zweifel bestehen, die auch so weit gehen, dass die erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes ernsthaft in Zweifel steht. Insbesondere die dargestellten Klausurergebnisse stellen eine ausreichende tatsächliche Grundlage für diese Beurteilung dar. Zutreffend verweist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf, dass der Antragsteller in einem erheblichen Teil der Klausuren aus dem FTA I die schlechtestmögliche Benotung erzielt hat, und darauf, dass der Antragsteller sich bei den Klausuren des FTA I im Vergleich zu zuvor geschriebenen sogenannten Kurzklausuren zudem verschlechtert hat. Die Bewertung mit 0 Punkten bedeutet nach dem zugrundeliegenden Maßstab nach § 12 Abs. 1 StBAPO, dass der Antragsteller hier in allen „festen“ Prüfungsfächern durchgehend eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung erbracht hat, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
53
Unterstrichen wird dieser Befund durch die Einschätzung eines der befragten Dozenten, der dem Antragsteller anfangs in den ersten Unterrichtsstunden noch eine rege Unterrichtsteilnahme mit passenden Wortmeldungen bescheinigt, dann aber eine Änderung zum Nachteil bemerkt hat.
54
Zudem verweist der Antragsgegner nachvollziehbar darauf, dass auch die Beurteilungen aus den berufspraktischen Teilen der Ausbildung des Antragstellers am Finanzamt … ebenfalls nicht nur eine negative Tendenz aufweisen, sondern sich auch absolut im ungenügenden Bereich eingefunden haben.
55
Unbehelflich ist dagegen, dass der Antragsteller wohl günstige Arbeitszeugnisse vorweisen kann oder dass ihm Herr Dipl.-Psych. … attestiert, er könne – unter der Voraussetzung, dass er Schutz-. und Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt bekommt – seine „sonstigen durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen kognitiven bzw. allgemeinen Leistungsfähigkeiten entfalten“.
56
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, dass dem Antragsteller selbst die nötigsten Grundkenntnisse fehlen und bei ihm nicht nur partielle Mängel oder ein „bloßes Bestehensrisiko“ vorliegt, sondern vielmehr bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich im weiteren Verlauf der Ausbildung so sehr steigern kann, dass er – was nötig wäre – nicht nur auf eine Notenpunktzahl von 5 Punkten („eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht“, § 12 Abs. 1 StBAPO) kommt, sondern auch die weiterhin relevanten ungenügenden Ergebnisse aus des Klausuren des FTA I ausgleicht. Darauf, dass diese für sich, das heißt nicht nur soweit sie über die bisherigen Kenntnisse des Antragstellers Auskunft geben, weiterhin für die Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung (s. §§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 33 StBAPO) wie für deren Endergebnis (§§ 43 Abs. 2 Nr. 2, 33 StBAPO) relevant sind, hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen. Diese Prognose des Antragstellers, dass der Antragsteller die bisher gezeigten Defizite nicht wird aufholen können, findet ihre Stütze auch in der Einschätzung des Ausbilders am Finanzamt …, der zuletzt in seiner Stellungnahme vom 20. März 2024 ausgeführt hat, dass beim Antragsteller bei den fachlichen und praktischen Kenntnissen große Wissenslücken vorhanden seien, die nicht mehr geschlossen werden können.
57
Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Antragstellers durfte der Antragsgegner diese weitgehend ungenügenden Leistungen des Antragstellers auch zur Grundlage seiner Prognose machen, der Antragsteller werde das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen und habe sich als fachlich nicht geeignet erwiesen.
58
Auch die Bevollmächtigten des Antragstellers scheinen im Ausgangspunkt die vom Antragsgegner vertretene Ansicht zu teilen, dass es auf die Ursache von Leistungsmängeln grundsätzlich nicht ankommt (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 30.3.2022 – 3 CS 22.281 – juris Rn. 10; B.v. 3.3.1994 – 3 CS 93.3817 – juris Rn. 24). Allerdings meinen die Bevollmächtigten des Antragstellers, im vorliegenden Fall komme es doch auf die Ursachen der Leistungsmängel des Antragstellers an, da diese – nach Ansicht der Bevollmächtigten des Antragstellers – letztlich in einem rechtswidrigen Verhalten des Dienstherrn gegenüber dem Antragsteller begründet seien.
59
Dem kann sich die Kammer nicht anschließen. Zwar liegen den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Relevanz bzw. Irrelevanz (möglicher) Ursachen von Leistungsdefiziten Sachverhalte zugrunde, die jeweils der privaten Sphäre des Beamten, jedenfalls nicht dem Dienstherrn zuzurechnen waren, auch wenn dieser womöglich keine unmittelbare Verantwortung für diese Umstände trug. So war der Antragsteller des Verfahrens 3 CS 93.3817 starken psychischen Belastungen ausgesetzt, die auf familiäre Umstände zurückzuführen waren und die letztlich zu einer psychischen Erkrankung des dortigen Antragstellers geführt haben (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.1994 – 3 CS 93.3817 – juris Rn. 24). Auch die Antragstellerin im Verfahren 3 CS 22.281 machte ihre Situation als alleinerziehende Mutter, ihr Lebensalter und die Aufgabe ihres bisherigen Berufs als Physiotherapeutin sowie allgemeine Erschwernisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geltend (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2022 – 3 CS 22.281 – juris Rn. 10). Es erscheint daher vorstellbar, für Leistungsdefizite, die dem Dienstherrn zuzurechnen sind, vom genannten Grundsatz abzuweichen, da sich der Dienstherr dann womöglich nicht zu Lasten des Beamten auf von ihm selbst geschaffene Umstände berufen dürfte.
60
Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, da eine solche Situation im Ergebnis hier nicht vorliegt. Insbesondere verfängt die Argumentation der Bevollmächtigten des Antragstellers, die im Kern darauf zielt, der Antragsgegner habe auf (tatsächliches oder vermeintliches) Fehlverhalten des Antragstellers unverhältnismäßig und damit rechtswidrig reagiert und ihm rechtswidrig ein Hausverbot erteilt und ihn so in der Ausbildung behindert, nicht. Unabhängig von der Frage, ob die vom Antragsgegner herangezogenen Umstände nach seiner Ansicht selbständig tragend die Entlassung des Antragstellers wegen berechtigter Zweifel an seiner persönlichen Eignung zu rechtfertigen mögen, geht die Kammer doch – nach summarischer Prüfung des Sachverhaltes – davon aus, dass der Antragsgegner auf das Verhalten des Antragstellers reagieren durfte und die getroffenen Maßnahmen nicht rechtswidrig waren.
61
Aktenkundig sind mehrere Gespräche der Leitung der Landesfinanzschule und der Lehrgangsverwaltung mit anderen Anwärterinnen und Anwärtern, die sich teils aus eigenem Antrieb gemeldet hatten, nachdem sie Verhaltensweisen am Antragsteller als provokant und anstößig empfunden haben, teils von der Lehrgangs- bzw. Schulleitung angesprochen wurden und die genannten Verhaltensweisen des Antragstellers bestätigten. Zwar bestreitet der Antragsteller teilweise das ihm vorgeworfene Verhalten, doch bleibt jedenfalls ein Teil unstreitig, der ausreicht, um die ihm gegenüber ergriffenen Maßnahmen nicht dergestalt rechtswidrig zu machen, dass die womöglich dadurch mit bedingten ungenügenden Leistungen des Antragstellers dem Antragsgegner zuzurechnen wären. Insbesondere im hier gegebenen Kontext, der Ausbildung von Steuersekretäranwärtern, bei der Volljährigkeit nicht zwingend gegeben ist – der Akte ist zu entnehmen, dass die Unterbringung des Antragstellers auch zusammen mit minderjährigen Anwärtern erfolgt war – ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angesichts der nicht nur im Einzelfall als anstößig wahrgenommenen Verhaltensweisen des Antragstellers dem Antragsteller die Unterkunft entzogen und ihm gegenüber ein teilweises Hausverbot ausgesprochen hat. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der Maßnahmen führt das nachvollziehbare Bestreben des Antragsgegners, der von anderen Anwärterinnen und Anwärtern an ihn herangetragenen und damit – auch da es insoweit entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf seine Intention, sondern auf den Empfängerhorizont ankommt – der nachvollziehbar angenommenen Gefahrensituation mit dem Ziel, insbesondere auch minderjährige Anwärterinnen und Anwärter zu schützen, nicht zu einer die Zurechnung der Leistungen des Antragstellers umkehrenden Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich der Unterkunft ist zudem festzuhalten, dass der Antragsteller unstreitig ohnehin am Ort der fachtheoretischen Ausbildung gewohnt hat, so dass sich die Notwendigkeit einer Unterbringung nicht aufdrängt.
62
Damit ist die angefochtene Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2024 nach summarischer Prüfung schon insoweit, als der Antragsgegner Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers angenommen hat, voraussichtlich rechtmäßig.
63
Soweit der Antragsgegner die streitgegenständliche Entlassungsverfügung auf den Aspekt der persönlichen, insbesondere charakterlichen Eignung gestützt hat, ist, wie bereits ausgeführt, zwar ein Teil der dem Antragsteller zur Last gelegten Verhaltensweisen von diesem bestritten, ein anderer Teil ist gleichwohl unstreitig. Der von der Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach summarischer Prüfung zugrunde gelegte unstreitige Teil ist ausreichend, um die Entlassungsverfügung selbständig tragend zu begründen.
64
Für die charakterliche Eignung als Ausprägung der persönlichen Eignung ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht wird (VG Bayreuth, B.v. 24.2.200 – B 5 S 19.1216 – juris Rn. 59). Das erfordert eine – dem Dienstherrn vorbehaltene und von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbare – wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 17.16 – juris Rn. 26; OVG Bremen, B.v. 13.7.2018 – 2 B 174.18 – juris Rn. 10; VG Bayreuth, B.v. 24.2.2020 - B 5 S 19.1216 – juris Rn. 59). Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch aus dem außerdienstlichen Verhalten ergeben.
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Nach summarischer Prüfung hat der Antragsgegner zu Recht auch Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers angenommen.
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Für die Kammer ist dabei von besonderer Bedeutung, dass der Antragsteller, obwohl im bewusst gewesen sein muss, dass er für die Aufnahme einer Nebentätigkeit eine vorherige Genehmigung bedurft hätte, unstreitig eine Nebentätigkeit aufgenommen hat, obwohl er über eine solche Genehmigung nicht verfügt hat. Zudem wirkt sich hier zu Lasten des Antragstellers aus, dass er eine ungenehmigte Nebentätigkeit aufgenommen hat, die offensichtlich nicht genehmigungsfähig war. Der Antragsteller hat, worauf der Antragsgegner hinweist, erst auf mehrmalige Nachfrage eingeräumt, dass der Umfang der zwischenzeitlich aufgenommenen Nebentätigkeit 40 Stunden pro Woche beträgt und damit den – auch schon aus dem auch vom Antragsteller verwendeten Formular ersichtlichen – Umfang von acht Stunden pro Woche, der nach Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG regelmäßig dazu führt, dass nach Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann und damit die Genehmigung nach Art. 81 Abs. 3 Satz 1 BayBG zu versagen ist, weil zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, weit übersteigt. Schwer wiegt an dieser Stelle zudem, dass vom Antragsteller erwartet werden kann, dass ihm spontan einleuchtend sein muss, dass eine Nebentätigkeit, die dem Umfang einer Vollzeittätigkeit im Dienst des Antragsgegners gleichkommt, er mithin beabsichtigte, neben dem Vorbereitungsdienst einer zweiten Vollzeittätigkeit nachzugehen, den Ausbildungszweck ernsthaft in Frage stellen würde. Unbehilflich ist in diesem Zusammenhang der vom Antragsgegner zugestandene Vortrag der Bevollmächtigten des Antragstellers, dieser habe die Nebentätigkeit vor der Aufnahme angezeigt. Denn, worauf auch der Antragsgegner hingewiesen hat, wäre für diese Art der Nebentätigkeit nach Art. 81 Abs. 2 BayBG eine vorherige Genehmigung erforderlich gewesen. Denn es handelte sich weder um eine Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn im Sinne des Art. 81. Abs. 1 BayBG, noch um eine solche, die nach Art. 82 Abs. 1 BayBG genehmigungsfrei ist, und als solche „nur“ angezeigt werden muss.
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Allein damit hat der Antragsteller eine Dienstauffassung zum Ausdruck gebracht, aus der der Antragsgegner zu Recht Zweifel an der persönlichen Eignung abgeleitet hat. Denn im Ergebnis hat der Antragsteller hier, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass sich eine solche Nebentätigkeit auch materiell nicht mit einer zielgeleiteten Ausbildung verträgt, auf eigene Faust eine andere Vollzeittätigkeit begonnen, obwohl er um das Genehmigungserfordernis wissen musste, wie die umfangreichen vom Antragsgegner durchgeführten Belehrungen dokumentieren. Dass er diese Nebentätigkeit angezeigt hat – wohl auch vor Aufnahme – ändert an diesem Befund nichts. Vielmehr unterstreicht der sich daraus ergebende Befund, dass er eine Antwort seines Dienstherrn auf seine „Anzeige“ nicht abgewartet hat, ein Verständnis von Loyalität, das Zweifel an der persönlichen Eignung zu tragen vermag.
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Dies wird verstärkt durch das – dies mag man den Bevollmächtigten des Antragstellers zugutehalten – für sich genommen weniger schwerwiegende Verhalten des Antragstellers im Hinblick auf Krank- bzw. Gesundmeldungen. Unstreitig ist der Antragsteller der Attestpflicht für den … erst nachträglich nachgekommen. Die Kammer vermag mit dem Antragsgegner keine Umstände zu erkennen, die dies rechtfertigen würden, zumal, wie der Antragsgegner ausführt, der Antragsteller über die Attestpflicht belehrt worden war. Die Ausführungen des Antragstellers, insbesondere soweit er versucht zu begründen, warum er seinen Arzt, der offenbar ohnehin Urlaub gehabt hat, vormittags nicht habe erreichen können, überzeugen nicht. Vielmehr steht hier eine Nachlässigkeit im Umgang mit dienstlichen Erfordernissen im Raum, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers zu begründen vermögen. Dass, worauf die Bevollmächtigten des Antragstellers zutreffend hinweisen, der Antragsteller (im Ergebnis) nicht unentschuldigt gefehlt hat, ist dabei nicht der entscheidende Punkt. Vielmehr ist dazu festzuhalten, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst auch vom Antragsgegner nicht angenommen wird. Im Ergebnis gilt auch für die unterlassene Gesundmeldung vom … nichts Anderes.
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Dass der Antragsteller am 14. November 2023 einen weiteren Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit stellte, kann ihm als solches nicht vorgeworfen werden, zumal sich die in diesem Antrag zur Genehmigung gestellte Nebentätigkeit im Rahmen bewegt, den Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG zieht. Gleichwohl ist im vorliegenden Fall auch dieser Antrag geeignet, Zweifel an der Fähigkeit zur Zusammenarbeit und der Dienstauffassung des Antragsstellers zu begründen. Denn zum Zeitpunkt dieses Antrags und auch der dort angegebenen beabsichtigten Aufnahme dieser Nebentätigkeit (18.11.2023) muss davon ausgegangen werden, dass er die zuvor ohne Genehmigung aufgenommene Nebentätigkeit, die zudem bereits vom Dienstherrn nachdrücklich kritisiert worden war, noch nicht aufgegeben hatte. Denn seine Bevollmächtigten führten noch im Schreiben vom 22. November 2023 aus, dass der Antragsteller (erst) bereit sei, diese aufzugeben.
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Ob, wie der Antragsgegner meint, auch das übrige (unstreitige) Verhalten des Antragstellers, das der Antragsgegner zur Begründung seiner Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers heranzieht, selbständig diese Zweifel trägt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Anzumerken bleibt nur, dass (jedenfalls) die Zusammenschau der weiteren Umstände mit den bereits dargestellten Umständen zur weiteren Verfestigung der Zweifel an der persönlichen Eignung führt. Dies gilt jedenfalls für das vom Antragsgegner detailliert dargelegte Verhalten des Antragstellers im Unterricht und in der praktischen Ausbildung. Dies betrifft vor allem das wiederholte Einschlafen während des Dienstes. Darauf, dass ein Einschlafen im Dienst nicht mit den beamtenrechtlichen Pflichten vereinbaren lässt, hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen. Zu Recht weist der Antragsgegner aber auch darauf hin, dass der Antragsteller nach den Berichten des Ausbilders trotz wiederholter Aufforderung keine Mitschriften angefertigt hat, obwohl der Ausbilder wiederholt festgestellt hat, dass der Antragsteller Erläuterungen nicht behalten hatte. Denn ein Auszubildender, der seine Ausbildung nur minimalistisch betreibt (und dadurch Leistungsdefizite verursacht), zeigt damit über den fachlichen Leistungsmangel hinaus auch mangelnde persönliche, charakterliche Eignung (BayVGH, B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris Rn. 22; VG Bayreuth, B.v. 24.2.2020 – B 5 S 19.1216 – juris Rn. 60; VG Würzburg, U.v. 30.6.2015 – W 1 K 15.60 – juris Rn. 28). Denn es gehört zu den Pflichten eines Beamten auf Widerruf im Ausbildungsverhältnis, sich diesem mit vollem Einsatz auch im Wege des Selbststudiums zu widmen (§§ 34 Satz 1 BeamtStG, 1 Abs. 3 StBAPO). Die – unbestrittenen – Beobachtungen, die der Antragsgegner insoweit heranzieht, sind geeignet, in ihrer Summe und in Zusammenschau mit dem übrigen (unstreitigen) Verhalten des Antragstellers dessen persönliche Eignung in Zweifel zu ziehen. Dies zeigt sich etwa darin, dass der Antragsteller etwa seine nach der Einschätzung eines Dozenten Hausaufgaben nicht erledigt hat bzw. für Hausaufgaben erforderlichen Materialien schon im Klassenraum belassen hat, auch auf Aufforderung keine Mitschriften angefertigt hat, sich keiner Lerngruppe angeschlossen hat. All dies wäre freilich unproblematisch, wenn der Antragsteller gleichwohl zumindest ausreichende Leistungen erzielt hätte. Dies ist aber, wie ausgeführt, nicht der Fall.
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Damit stellt sich die angefochtene Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2024 auch insoweit als voraussichtlich rechtmäßig dar, als der Antragsgegner Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers angenommen hat.
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Auf das dem Antragsteller sonst vorgeworfene Verhalten, das dieser bestreitet, so insbesondere, dass er seine Zunge in eine Flasche gesteckt und dabei Anwärterinnen „lustvoll“ angeschaut haben soll, dass er eine Dozentin während des Unterrichts „sehr lange angeschaut“ haben soll, kommt es damit nicht weiter an. Die Kammer weist aber an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass sie davon ausgeht, dass der Antragsgegner diesbezüglich auf der Grundlage der Beschwerden bzw. Berichte anderer Anwärterinnen und Anwärter, auf deren Empfängerhorizont es dabei maßgeblich ankommt, zwar Maßnahmen ergreifen durfte. Die Kammer hält dabei allerdings nicht für ausgeschlossen, dass dadurch eine Dynamik ausgelöst wurde, die dazu geführt hat, dass auch noch – im Sinne einer Eignungsbeurteilung – unschädliches Verhalten herangezogen wurde. So kann etwa der Vorwurf, der Antragsteller habe die Dozentin im Unterricht angesehen, nicht nachvollzogen werden. Auch, darauf weisen auch die Bevollmächtigten des Antragstellers hin, die Tatsache, dass der Antragsteller sich darum bemüht hat, sein Verhalten im Klassenchat gespiegelt zu bekommen, erscheint der Kammer eher positiv. Dass das Verhalten des Antragstellers womöglich, wie er vorbringt, krankheitsbedingt sein kann, kann dagegen keine Berücksichtigung finden, weil hierzu belastbare medizinische Unterlagen fehlen, obwohl der Antragsgegner wiederholt danach gefragt hat.
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Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner nach summarischer Prüfung Zweifel an der fachlichen wie der persönlichen Eignung des Antragstellers haben durfte, erweist sich auch seine Ermessensausübung als rechtsfehlerfrei. Nachvollziehbar wägt der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG das Interesse des Antragstellers, seinen Vorbereitungsdienst weiterzuführen mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Bemühen, die knappen Ausbildungskapazitäten für Anwärter zur Verfügung zu stellen, bei denen keine Eignungszweifel vorliegen.
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6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
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7. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Auszugehen ist demnach von dem Anwärtergrundbetrag für angestrebte Ämter der Besoldungsgruppen A5 bis A8 nach Art. 75 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 77 BayBesG i.V.m. Anlage 10 zum BayBesG in Höhe von 1.359,93 EUR zuzüglich der sich daraus ableitenden jährlichen Sonderzahlung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 3, 82, 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 BayBesG in Höhe von 70% des monatlichen Grundbetrags zuzüglich eines monatlichen Erhöhungsbetrages in Höhe von 8,33 EUR sowie den für das nach § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG maßgebliche laufende Kalenderjahr gewährten Inflationsausgleichszahlungen, die sich für Anwärter aus einer Einmalzahlung in Höhe von 1.000,00 EUR und monatlichen Zahlungen in Höhe von jeweils 50,00 EUR für die Monate Januar bis Oktober zusammensetzen. Der sich daraus ergebende Jahresbetrag ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG zur Hälfte anzusetzen. Für das vorliegende Verfahren des Eilrechtsschutzes ist dieser Betrag nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu halbieren.