Titel:
Bedeutung einer Hochschulausbildung für die Eingruppierung bei der Betreuervergütung
Normenketten:
VBVG § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
BtOG § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, § 32 Abs. 1 S. 6
GG Art. 3 Abs. 1
EGGVG § 23 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Einordnung in die Vergütungsstufen des § 8 Abs. 2 VBVG erfolgt ausschließlich anhand des formal erworbenen Abschlusses und wird damit nicht mehr durch das Vorliegen von für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen bestimmt. (Rn. 19 – 20)
2. Es bedeutet keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass ein registrierter Betreuer nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG allein deswegen in die Vergütungsstufe B einzuordnen ist, weil er kein Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat. (Rn. 26 – 29)
1. Die auf Antrag von dem für den Sitz oder Wohnsitz eines Betreuers zuständigen Amtsgericht vorzunehmende Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle gem. § 8 Abs. 3 VBVG ergeht als Justizverwaltungsakt iSd § 23 Abs. 1 EGGVG. (Rn. 13 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Einordnung des beruflichen Betreuers nach der Vergütungstabelle erfolgt ausschließlich anhand dessen formal erworbenen Abschlusses und nicht mehr durch das Vorliegen von für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen, die nur noch für die Registrierung zum beruflichen Betreuer bedeutsam sind. (Rn. 19 – 20 und 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Hochschulausbildung liegt dann vor, wenn ein staatlich reglementiertes oder zumindest anerkanntes Studium an einer Universität oder Fachhochschule mit einem formalen Abschluss beendet worden ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es bedeutet keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Betreuer lediglich in die Vergütungsstufe B eingeordnet wird, weil er kein Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Justizverwaltungsakt, Vergütungstabelle, Vergütungsstufe, Betreuervergütung, Sachkunde
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1733
RPfleger 2024, 609
BtPrax 2024, 183
JurBüro 2024, 311
BeckRS 2024, 12914
LSK 2024, 12914
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. März 2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, ein Berufsbetreuer, wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Einstufung in die Vergütungsstufe B der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG).
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Auf den Antrag des Antragstellers vom 27. Dezember 2022 auf Registrierung als Berufsbetreuer teilte ihm das zuständige Landratsamt am 14. Juni 2023 mit, dass er die notwendige Sachkunde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BtOG Betreuungsorganisationsgesetz) nachweisen müsse, da er als Bestandsbetreuer vor Inkrafttreten des Gesetzes noch keine drei Jahre beruflich Betreuungen geführt habe. Bis zum Nachweis der vollständigen Sachkunde gelte er gemäß § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert. Mit Schreiben vom 12. September 2023 übermittelte das Landratsamt dem Antragsteller eine „Übersicht über die Anerkennung der Sachkunde nach § 7 Abs. 4 BtRegV“, wonach zugunsten des Antragstellers die Vermittlung der Inhalte der Module 1 bis 9 der Anlage zu § 3 BtRegV anerkannt sei. Gemäß Bestätigungen vom 5. und 24. Oktober 2023 nahm der Antragsteller mit Erfolg an den Modulen 10 und 11 eines „Sachkundelehrgangs Beruflicher Betreuer“ teil. Mit Bescheid des Landratsamts vom 8. November 2023 wurde der Antragsteller als beruflicher Betreuer nach § 24 BtOG endgültig registriert.
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Mit Schreiben vom 16. Dezember 2023 hat der Antragsteller bei dem zuständigen Amtsgericht seine Einstufung in die Vergütungstabelle C der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG beantragt.
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Mit Bescheid des Direktors des Amtsgerichts vom 4. Januar 2024 ist auf der Grundlage der vorgelegten Qualifikationsnachweise gemäß § 8 Abs. 2 und 3 VBVG festgestellt worden, dass sich die Vergütung des Berufsbetreuers nach der Vergütungstabelle B richtet. Zur Begründung wird ausgeführt, ausweislich des Zeugnisses über die Berufsausbildung zum Altenpfleger verfüge der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Vergütungsgruppe B. Der beantragten Einstufung in die Vergütungsgruppe C könne nicht entsprochen werden, weil die vom Antragsteller nachgewiesenen Fortbildungen und Sachkundelehrgänge für berufliche Betreuer mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar seien.
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Gegen diesen ihm am 19. Februar 2024 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit an das Oberlandesgericht Bamberg gerichtetem Schreiben vom 8. März 2024 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
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Zur Begründung hat er ausgeführt, aus Art. 3 GG, welcher das Gebot der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung festlege, folge, dass eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C vorzunehmen sei. Seine Sachkunde sei von der Betreuungsstelle überprüft und anerkannt worden; dies solle als Grundlage für die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe dienen. Laut der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderung werde durch die Anforderung einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C eine Ungleichbehandlung geschaffen; Fortbildungen und Sachkundelehrgänge seien als gleichwertige Qualifikationen anzuerkennen, um eine Diskriminierung zu vermeiden. Ein Sportstudent mit Hochschulabschluss ohne jegliche Erfahrung im Betreuungswesen würde sofort mit Vergütungsstufe C vergütet. Demgegenüber solle ein Betreuer wie der Antragsteller mit 30 Jahren Berufserfahrung im medizinischen Bereich, der über relevante Lebenserfahrungen im Bereich Familie, als Hygienebeauftragter sowie als Mitarbeitervertretungsvorsitzender eines Diakonie-Pflegeheims mit 160 Mitarbeitern verfüge und sogar zwei Semester Elektrotechnik an einer Fachhochschule belegt habe, mit der Stufe B „abgefertigt“ werden. Hinzukomme, dass er mittlerweile über drei Jahre Erfahrung als Berufsbetreuer verfüge. Hätte er, der Antragsteller, den – absolut betreuungsfremden – Fachhochschulabschluss der Elektrotechnik erreicht, würde nach den „veralteten Regeln“ Vergütungsstufe C gelten. Das Ziel der Gesetzesänderung, die Qualität im Betreuungswesen zu steigern, könne offensichtlich nicht erreicht werden, wenn ein Betreuer mit Vergütungsstufe B 40 oder mehr Fälle benötige, um den gleichen Verdienst wie ein Betreuer mit Vergütungsstufe C, der z. B. 30 Fälle bearbeite, zu erzielen. Die vor dem 1. Januar 2023 ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs seien im Hinblick auf die Anpassung des Betreuungsgesetzes nicht mehr von Relevanz. Es werde daher um erneute Prüfung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 GG, der aktuellen Gesetzesänderungen im Betreuungsgesetz sowie der Anerkennung der Sachkunde des Antragstellers durch die Betreuungsstelle gebeten.
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Mit Verfügung vom 12. März 2024 hat das Oberlandesgericht Bamberg das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben, bei dem die Akten am 18. März 2024 eingegangen sind.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. März 2024 als unbegründet zu verwerfen.
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Die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung als Altenpfleger verbunden mit den abgeschlossenen Sachkundelehrgängen sei ersichtlich nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar.
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Mit Schreiben vom 18. Mai 2024 hat der Antragsteller sein Vorbringen, dass die Ablehnung des Antrags gegen Art. 3 GG verstoße, vertieft. Mit der Reform des Betreuungsrechts 2023 sei das alte System der Dreigliedrigkeit des Vergütungssystems ebenso veraltet wie ungerecht. Es werde bei gleicher fachlicher Kompetenz unterschiedlich vergütet. Der einzige Grund für die Ablehnung des Antrags sei offensichtlich die Verschaffung eines ungerechtfertigten finanziellen Vorteils für die Behörden. In seinem Fall seien durch die Betreuungsstelle Lücken in der Qualifikation geprüft und mögliches fehlendes Fachwissen durch die „Anordnung“ verschiedener, zusätzlich zeit- und kostenaufwendiger Fortbildungen geschlossen worden. Die Fortbildungen der Module 10 und 11 seien mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen worden. Hinzu kämen 30 Jahre Berufserfahrung als Altenpflegekraft in einem Diakonie-Heim mit 120 Mitarbeitern. Er habe Erfahrungen im medizinischen System, im Umgang mit psychisch erkrankten Menschen und Angehörigen aus allen gesellschaftlichen Schichten, in rechtlicher Hinsicht während seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitarbeitervertretungsvorsitzender im Pflegeheim sowie mit … gesammelt. Er verfüge außerdem über Erfahrungen der erfolgreichen Bewältigung des Alltags einer … Patchworkfamilie sowie als …. Nach der Änderung des Betreuungsrechts sei die ungerechte Praxis, dass Absolventen eines Hochschulstudiums, auch ohne bisher Lebens- und Arbeitserfahrung gesammelt zu haben, in die Vergütungsstufe C eingeordnet würden, zu beenden und anzupassen.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung der Vergütungsstufe B verletzt die Rechte des Antragstellers nicht, weil die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungstabelle C nicht erfüllt sind.
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1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
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a) Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG als Verpflichtungsantrag in Form des Versagungsgegenantrags statthaft.
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Die Vergütung der berufsmäßig tätigen Betreuer erfolgt grundsätzlich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG festgelegt sind, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 VBVG (Felix in Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, VBVG § 8 Rn. 1). Die Festsetzung der Vergütung für die Betreuertätigkeit erfolgt durch das erstinstanzliche Gericht des jeweiligen Verfahrens und ist – in Abhängigkeit vom Beschwerdewert – mit der befristeten Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG oder der Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 57 FamFG anfechtbar (Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 7 Rn. 33, 38 und FamFG § 292 Rn. 22; Fröschle in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 292 Rn. 56). Nur wenn kein Einstufungsantrag nach § 8 Abs. 3 VBVG gestellt worden ist, erfolgt die Entscheidung über die anzuwendende Tabelle inzident im jeweiligen Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 292 FamFG.
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Mit der seit 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Regelung in § 8 Abs. 3 VBVG besteht für einen registrierten Berufsbetreuer nunmehr auch die Möglichkeit, eine einmalige und rechtssichere Feststellung der für ihn einschlägigen Vergütungstabelle mit bundesweit bindender Wirkung zu erlangen (Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 46). Dies stellt einen zentralen Bestandteil der Neuregelung des Rechts der beruflichen Betreuer dar (BT-Drs. 19/24445 S. 394). Die anzuwendende Vergütungstabelle soll zukünftig nur noch einmal zu Beginn der Betreuertätigkeit im Anschluss an das Registrierungsverfahren festgestellt werden. Dies soll zum einen die Gerichte entlasten, die zukünftig nicht mehr in jedem einzelnen Verfahren zu prüfen haben, welche Vergütungstabelle jeweils anwendbar ist. Zum anderen soll dies aber auch den beruflichen Betreuern Planungs- und Rechtssicherheit geben, damit diese sich für ihre gesamte Betreuertätigkeit auf eine sichere finanzielle Grundlage verlassen können (BT-Drs. 19/24445 S. 395). Die auf Antrag von dem für den Sitz oder Wohnsitz des Betreuers zuständigen Amtsgericht vorzunehmende Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle gemäß § 8 Abs. 3 VBVG ergeht als Justizverwaltungsakt i. S. d. § 23 Abs. 1 EGGVG (BT-Drs. 19/24445 S. 394 f.). Etwaige Unklarheiten über die Einstufung eines Betreuers können auf diese Weise einmalig im Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG geklärt werden (Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 58; Götz in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, Anh zu § 1881, VBVG § 8 Rn. 3; BT-Drs. 19/24445 S. 395).
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Gegen die Einstufung nach § 8 Abs. 3 VBVG, wie sie das Amtsgericht mit Bescheid vom 4. Januar 2024 vorgenommen hat, ist somit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft.
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b) Der eine Begründung enthaltende Antragsschriftsatz ist form- und fristgemäß (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei dem nach § 25 Abs. 1 und 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen auch im Übrigen vor, insbesondere ist dem Antragsschreiben zu entnehmen, aus welchen sachlichen Gründen der Antragsteller eine Einstufung in die Vergütungstabelle C anstelle der festgestellten niedrigeren Einstufung in die Vergütungstabelle B für geboten erachtet. Er hat damit eine unmittelbare Verletzung eigener Rechte dargetan, § 24 EGGVG. Ob die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung tatsächlich vorliegen, ist eine Frage der Begründetheit.
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2. Der Antrag erweist sich als unbegründet, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet ist, eine Zuordnung zur Vergütungstabelle C zu rechtfertigen und somit eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch den Bescheid zu begründen. Der Bescheid vom 4. Januar 2024 ist daher weder aufzuheben noch ist das Amtsgericht zu einer Höherstufung des Antragstellers anzuhalten, § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGGVG.
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a) Gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VBVG richtet sich die Vergütung des beruflichen Betreuers nach der Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung, und nach der Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt. Die Einordnung erfolgt ausschließlich anhand des formal erworbenen Abschlusses (BayObLG, Beschluss vom 6. Oktober 2023, 101 VA 153/23, FamRZ 2024, 301 [juris Rn. 26]; Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 2 und 7; BT-Drs. 19/24445 S. 393). Die Einstufung der Ausbildung in die Vergütungstabellen wird damit nicht mehr durch das Vorliegen von für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen (vgl. § 4 VBVG i. d. vom 22. Juni 2019 bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) bestimmt. Die Sachkunde hat zwar Einfluss auf die Registrierung und damit auf die Eigenschaft als Berufsbetreuer, nicht aber auf die Einordnung in die Vergütungstabellen A, B oder C (Felix in Toussaint, Kostenrecht a. a. O.).
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Weil bei der Einführung der entsprechenden Fallpauschalen durch Artikel 10 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 925) aber die bereits nach altem Recht maßgeblichen beruflichen und akademischen Qualifikationen übernommen worden sind, kann insoweit auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bewertung der Vergleichbarkeit zurückgegriffen werden (Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 1), auch soweit Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der vom 1. Juli 2005 bis 26. Juli 2019 geltenden Fassung ergangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2020, XII ZB 230/20, FamRZ 2021, 306 Rn. 10).
21
b) Eine Hochschulausbildung liegt dann vor, wenn ein staatlich reglementiertes oder zumindest anerkanntes Studium an einer Universität oder Fachhochschule mit einem formalen Abschluss beendet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023, XII ZB 575/21, juris Rn. 9). Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Als gleichwertig ist eine Ausbildung mithin anzuerkennen, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022, XII ZB 378/21, NJW-RR 2022, 866 Rn. 15; FamRZ 2021, 306 Rn. 10; Beschluss vom 12. April 2017, XII ZB 86/16, NJW-RR 2017, 900 Rn. 9 jeweils m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 6. Oktober 2023, 101 VA 153/23, FamRZ 2024, 301 [juris Rn. 28]). Dabei kann die Vergleichbarkeit der Ausbildung bereits an dem einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang scheitern (BGH FamRZ 2021, 306 Rn. 13 [dort: 640 bis 860 Stunden]).
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c) Die danach erforderliche wertende Betrachtung ergibt, dass der Antragsteller zwar mit der Vorlage seines Zeugnisses über die Berufsausbildung zum Altenpfleger nachgewiesen hat, dass er über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Vergütungsgruppe B verfügt, die Voraussetzungen für die Einstufung in die Vergütungsstufe C jedoch nicht erfüllt sind.
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Das Studium der Elektrotechnik an der Fachhochschule C. hat der Antragsteller nach zwei Semestern ohne formalen Abschluss beendet.
24
Die vom Antragsteller absolvierten Sachkundelehrgänge (Module 1 bis 11 i. S. d. Anerkennung der Sachkunde nach § 7 BtRegV) und sonstigen Fortbildungsmaßnahmen (unter anderem die am 11. März 2020 absolvierte Fortbildung „Professionelle Arbeitstechniken im Betreuungsbüro“) im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Antragstellers als Betreuer vermitteln keinen Wissensstand, der nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht, und münden in keinen staatlich anerkannten Abschluss. Da das Vorliegen betreuungsrelevanter Fachkenntnisse, wie bereits ausgeführt, allein für die Registrierung zum beruflichen Betreuer bedeutsam ist, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BtOG, kann der Antragsteller nicht mit Erfolg ins Feld führen, dass seine Sachkunde vom zuständigen Landratsamt anerkannt worden ist. Das Vergütungssystem des § 8 VBVG hat sich für registrierte Betreuer, wie den Antragsteller, insoweit geändert, als die Höhe der Vergütung nicht mehr von der Art des Erwerbs der für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse, sondern nur noch davon abhängt, ob überhaupt ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist oder gar kein formaler Abschluss vorliegt (BT-Drs. 19/24445 S. 393 f.).
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Dass der Antragsteller, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, nicht über eine der Ausbildung an einer Hochschule vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt, gilt auch, soweit er in dem – seinem Antrag vom 16. Dezember 2023 beigefügten – Lebenslauf weitere Fortbildungsmaßnahmen auflistet, wie beispielsweise eine Fortbildung (40 Unterrichtseinheiten) zum Hygienebeauftragten in der Bildungsstätte Münchberg sowie Fortbildungen zu „allen gängigen Expertenstandards“, offenbar die Tätigkeit des Antragstellers in der Altenpflege betreffend, einschließlich Schulungen „die Mitarbeitervertretung betreffend“. Im angegriffenen Bescheid wird zu Recht ausgeführt, dass keine Ausbildung vorliegt, die einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar ist.
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d) Es ist nicht veranlasst – auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG – eine Gesamtbetrachtung aller Weiterbildungsmaßnahmen anzustellen. Die Argumentation des Antragstellers, der Gesetzgeber habe ungeeignete oder unsachliche Differenzierungskriterien zum Maßstab für die Eingruppierung in die Vergütungsstufen erhoben, weil die Fachrichtung, in der der jeweilige Abschluss erworben worden ist, keine Rolle mehr spielt, führt auch nicht dazu, dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG geboten ist.
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Die Zuordnung zu den jeweiligen Vergütungstabellen knüpft nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Von dem damit verfolgten Anliegen, eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung zu stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis zu sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023, XII ZB 575/21, juris Rn. 15; Beschluss vom 4. Dezember 2019, XII ZB 338/19, FamRZ 2020, 448 Rn. 15 m. w. N.; BT-Drs. 13/7158 S. 14 [re. Sp.], 28 [li. Sp.]), ist der Gesetzgeber bei der Reform des (Vormundschafts- und) Betreuungsrechts nicht abgerückt. Schon nach § 4 VBVG a. F. standen Wortlaut und Zweck der Vorschrift einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einem in einer höheren Vergütungsstufe typisierten Ausbildungsgang vergleichbar seien, entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023, XII ZB 575/21, juris Rn. 15). Gemäß § 8 Abs. 3 VBVG wird zudem, wie bereits ausgeführt, die Einstufung in die Vergütungstabellen nach dem Willen des Gesetzgebers – anders als noch nach § 4 VBVG a. F. – nicht mehr durch das Vorliegen von für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen, sondern nunmehr ausschließlich durch die formale Ausbildung bestimmt.
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Eine unzulässige Ungleichbehandlung gleicher oder vergleichbarer Lebenssachverhalte i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Zwar trifft es zu, dass für den als Berufsbetreuer registrierten Antragsteller, hätte er den Fachhochschulabschluss der Elektrotechnik erreicht, nach den nunmehr geltenden Regeln Vergütungsstufe C gelten würde (anders zum früheren Recht BGH, Beschl. v. 15. November 2023, XII ZB 575/21, juris Rn. 8 und 12 zu § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 VBVG a. F., wonach eine Fachhochschulausbildung im Weiterbildungsstudiengang „Grundstücksbewertung“ keine Vergütung nach der Vergütungstabelle C rechtfertige, da sie nicht im Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrechtlich relevanter Kenntnisse ausgerichtet sei). Ein „Sportstudent“ würde nur dann in die Vergütungstabelle C eingestuft werden, wenn er über einen Hochschulabschluss verfügt und seine Sachkunde als beruflicher Betreuer im Registrierungsverfahren nachgewiesen hätte. Eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Hinblick auf die vom Antragsteller genannten Sachverhalte liegt damit bereits nicht vor. Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen überdies grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009, 1 BvR 2374/07, FamRZ 2009, 1123 [juris Rn. 6]). Die in § 8 Abs. 2 VBVG vorgesehenen Vergütungsstufen sind sachlich gerechtfertigt, um aufwendige Einzelabrechnungen zu vermeiden. Bislang hatten die Betreuungsgerichte stets im Einzelfall zu prüfen, welche Vergütungsstufe zugrunde zu legen ist, ohne dass sich ein Betreuer darauf verlassen konnte, erneut in eine einmal oder wiederholt von einem Gericht zuerkannte Stufe eingruppiert zu werden. Mit der Regelung, den Vergütungsanspruch an die Registrierung zu knüpfen, in deren Rahmen der Nachweis einer ausreichenden Sachkunde zu erbringen ist, und deren Verbindung mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Vergütungssystem ermöglicht der Gesetzgeber die einmalige und rechtssichere Feststellung der für den jeweiligen Betreuer einschlägigen Vergütungstabelle und sichert auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis. In der Gesetzesbegründung macht der Gesetzgeber zudem deutlich, dass eine Differenzierung der Vergütung nach der Art der Ausbildung trotz der von allen beruflichen Betreuern zu beantragenden Registrierung sachgerecht erschien (BT-Drs. 19/24445 S. 394). Die Registrierung verlange nur eine „Mindestqualifikation“, weil die berufliche Betreuung weiterhin für unterschiedliche Fachrichtungen geöffnet bleiben solle. Die in die Betreuung einzubringenden Kenntnisse und Fähigkeiten könnten entsprechend dem Ausbildungsstand unterschiedlich sein, sodass die Ausbildung bei der Auswahl eines rechtlichen Betreuers etwa wegen der Komplexität der vorliegenden Betreuung eine Rolle spielen könne. Der Gesetzgeber hat für die Beibehaltung der Differenzierung nach dem Abschluss somit sachliche Gesichtspunkte herangezogen (vgl. Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, VBVG § 8 Rn. 2) und zudem auf die Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) hingewiesen (BT-Drs. 19/24445 S. 394; Erman a. a. O; Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 2).
29
Es bedeutet daher keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass der Antragsteller lediglich in die Vergütungsstufe B einzuordnen ist, weil er kein Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat. Dass die Ablehnung der Eingruppierung in die höhere Vergütungsstufe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Antragstellers darstellt, ist nicht ersichtlich.
30
Ein Ausspruch zur Kostentragung ist nicht veranlasst, weil der Antragsteller bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG) verpflichtet ist, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
31
Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 KV GNotKG erforderliche Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift. Vermögensrechtlichen Charakter haben unter anderem alle Angelegenheiten, die – zumindest auch – unmittelbar materielle Auswirkungen haben oder haben sollen, sowie Ansprüche, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen. Der Wert des Verfahrens kann allerdings mangels tauglicher Anhaltspunkte, auf die eine Schätzung nach billigem Ermessen aufsetzen könnte, nicht nach § 36 Abs. 1 GNotKG bestimmt werden. Der Feststellungsbescheid über die Zuordnung zur Vergütungstabelle hat Dauerwirkung. Die im Einzelfall zu beanspruchende Vergütung für die Führung der Betreuung richtet sich nach weiteren Kriterien (Dauer der Betreuung, Wohnsituation und Vermögensstatus der betreuten Person). Ein Vergleich der monatlichen Pauschalen liefert in Anbetracht dieser Umstände keine brauchbare Schätzgrundlage, um die Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, mithin sein wirtschaftliches Interesse am Verfahren betragsmäßig zu beziffern.
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In dieser Situation ist auf den Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG von 5.000,00 € zurückzugreifen. An den dort normierten Ausgangswert von 5.000,00 € sind wiederum Ermessensüberlegungen in Bezug auf seine Erhöhung oder Herabsetzung anzulegen (vgl. Zivier in Toussaint, Kostenrecht, GNotKG § 36 Rn. 31 ff.; Bormann in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 36 Rn. 23; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 36 Rn. 20 ff.; a. A. Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 36 Rn. 40). Insbesondere der Gesichtspunkt der Dauerwirkung rechtfertigt vorliegend eine Erhöhung des Auffangwerts (vgl. näher BayObLG FamRZ 2024, 301 [juris Rn. 48]). Ausgehend hiervon erscheint eine maßvolle Anhebung des Auffangwerts um die Hälfte auf 7.500,00 € sachgerecht.
33
Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 29 EGGVG), liegen nicht vor.