Titel:
Ablehnung der Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe
Normenketten:
GG Art. 3
BayHO Art. 53
Leitsätze:
1. Bei Zuwendungen aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III, handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind, wobei der Zuwendungsgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber bestimmt, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist dem materiellen Recht folgend, das vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Behörde in ständiger Praxis vorgegeben wird, der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides, sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
4. Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten, wobei das Gestaltungsermessen auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens erfasst; nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Überbrückungshilfe III, Phase 3, Eventagentur, fehlende Antragsberechtigung, gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit im Nebenerwerb, über 50% der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen privater Vermögensverwaltung, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, kein Ermessensfehler, kein atypischer Ausnahmefall, keine Willkür, Corona-Überbrückungshilfe, Ablehnung, Förderrichtlinie, maßgeblicher Zeitpunkt, Ermessen, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Willkürverbot, Ausnahmefall
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12799
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger, der eine Eventagentur betreibt, begehrt eine Corona-Überbrückungshilfe III gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021, Az. PGÜ-3560-3/2/304 (BayMBl. Nr. 132), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 25) – im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III – in Höhe von 115.173,30 EUR.
2
Mit Online-Antrag vom 29. Juli 2021 (Antragsdatum: 31.8.2021) beantragte der Kläger bei der beklagten IHK (Industrie- und Handelskammer für M. und O.) eine Überbrückungshilfe in Höhe von 364.754,12 EUR. Als Branche gab er durch den prüfenden Dritten, der das Mandat neu übernommen hatte, an: Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter.
3
In der Folgezeit stellte die Beklagte wiederholt Nachfragen. Der prüfende Dritte stellte wiederholt Anträge auf Fristverlängerung mit Hinweis auf die eingeschränkten Deutschkenntnisse des Klägers sowie auf die Angewiesenheit auf die Zuarbeit und Unterstützung durch dessen Buchhalterin. Unter anderem gab er in der Sache an, es handele sich um die gewerbliche Vermietung von Räumlichkeiten im Rahmen der Durchführung von Großveranstaltungen sowie um weitere private Vermietungen.
4
Mit vorläufigem Bescheid vom 14. Juni 2022 erhielt der Kläger die vorläufige Gewährung der Überbrückungshilfe III dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum.
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Mit Online-Antrag vom 11. August 2022 (Antragsdatum: 16.8.2022) ließ der Kläger einen Änderungsantrag mit dem Ziel der Anpassung der Förderhöhe stellen und die Gewährung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 115.173,30 EUR beantragen.
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Nach weiteren Nachfragen der Beklagten und Fristverlängerungen teilte der prüfende Dritte am 19. September 2022 mit Hinweis auf den Einkommenssteuerbescheid für 2019 unter anderem mit: Es ergäben sich Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 85.581,49 EUR sowie nichtgewerbliche Mieteinkünfte in Höhe von 106.762,00 EUR. Einen zuletzt am 24. April 2023 gestellten Antrag des prüfenden Dritten auf weitere Fristverlängerung bis zum „31.05.2022“ kam die Beklagte nicht nach. Mit Ablehnungsbescheid vom 3. Mai 2023 lehnte die beklagte IHK den Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe auf Grundlage von Art. 53 BayHO, den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie Überbrückungshilfe III ab. Zur Begründung der Antragsablehnung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Kläger um ein Unternehmen aus der Branche Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter handle, welches coronabedingte Umsatzeinbrüche erlitten habe. Bei dem angegebenen Vollzeitmitarbeiter handele es sich um den Kläger selbst. In der Antragsprüfung habe sich ergeben, dass im Einkommenssteuerbescheid 2019 Mieteinahmen als gewerblich deklariert worden seien, die im Antrag als Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung angegeben worden seien. Der prüfende Dritte habe erklärt, dass das klägerische Unternehmen entsprechend des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2019 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 106.762,00 EUR im Jahr 2019 erzielt habe, während das Unternehmen im Jahr 2019 einen Umsatz in Höhe von 85.531,49 EUR aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt habe. Gemäß Nr. 2.6 der Richtlinie Überbrückungshilfe III seien Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hätten. Gemäß Nr. 1.1 der FAQ gälten Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe III als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt werde. Nach den Angaben des prüfenden Dritten beschäftige das Unternehmen keine Vollzeitmitarbeiter. Der Antrag sei als Soloselbständiger durch den Kläger gestellt worden. Nachdem entsprechend der Angaben des prüfenden Dritten der Anteil der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2019 unter der 51%-Grenze der angegebenen Gesamteinkünfte liege, sei eine Antragsberechtigung nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe seien nicht erfüllt. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebotes der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum nach der Vorbemerkung der Richtlinie Überbrückungshilfe III bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfen erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder an eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
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1. Am 1. Juni 2023 ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und vorbringen: Der Kläger sei Inhaber einer Eventagentur. Mit seinem Anpassungsantrag/Änderungsantrag vom 11. August 2022 begehre er die Auszahlung der Überbrückungshilfe III in Höhe von 115.173,30 EUR. Diesen Antrag habe die Beklagte abgelehnt, obgleich der prüfende Dritte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2023 um Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2023 gebeten habe.
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Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 ließ der Kläger zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Die Beklagte habe die Einkünfte aus der Eventagentur des Klägers den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegenübergestellt und festgestellt, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2019 die Einkünfte aus der Tätigkeit des Klägers im Rahmen seiner Eventagentur überstiegen, so dass der in Nr. 2.6 der Richtlinie Überbrückungshilfe III genannte Schwellenwert nicht erreicht werde. Insoweit stelle sich die Frage, inwieweit der Begriff „Einkünfte“ in Nr. 2.6 der Richtlinie Überbrückungshilfe III nicht mit dem steuerlichen Begriff des Umsatzes gleichgestellt werden müsse. Nach diesseitiger Auffassung sei der verwendete Begriff „Einkünfte“ mit dem des Umsatzes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gleichzustellen. Es sei auffallend, dass nicht nur die Bayerische Staatskanzlei im Rahmen ihrer näheren Erläuterung des Zweckes der Überbrückungshilfe III, die sie den weiteren Ziffern der Richtlinie Überbrückungshilfe III vorangestellt habe, von Umsatz spreche, sondern dass auch nach den Definitionen der FAQ zur Überbrückungshilfe IV als Befreiungstatbestand von Umsätzen Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung gälten. Die vom Kläger erzielten Mieteinnahmen im Rahmen der Vermietung und Verpachtung seien keine gewerblichen Einkünfte, sondern dienten dem Aufbau einer Altersversorgung. Es sei deshalb vom Steuergesetzgeber anerkannt worden, dass Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung nicht als Umsatz zu berücksichtigen seien. Soweit der Begriff „Einkünfte“ mit dem Begriff des steuerlichen Umsatzes gleichzustellen sei, dürften die Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung nicht herangezogen werden. Folge man der hier vertretenen Rechtsauffassung, habe der Kläger den Schwellenwert von 51% mit seiner gewerblichen Tätigkeit im Rahmen der von ihm geführten Eventagentur überschritten und sei somit antragsberechtigt im Sinne von Nr. 2.6 der Richtlinie Überbrückungshilfe III.
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2. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2024 trat die Beklagte der Klage entgegen und ließ zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Die streitgegenständliche Bereitstellung öffentlicher Mittel sei nicht Gegenstand einer gesetzlichen Anspruchsnorm. Die Frage, ob der Staat außerhalb seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Verpflichtungen Private mit öffentlichen Mitteln als Billigkeitsleistung fördern wolle, liege in einem weiten gestalterischen Ermessen, das maßgeblich vom politischen Willen der Verantwortlichen bestimmt werde. Der Gestaltungsspielraum umfasse insbesondere die Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und des Kreises der Förderempfänger sowie des Förderverfahrens. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterlägen dabei keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen und würden auch nicht etwa am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemessen. Ein Förderanspruch könne sich vor diesem Hintergrund nur aus einer durch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründeten Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Eine Verletzung des Willkürverbots läge nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar wären. Ein Anspruch auf die streitgegenständliche Förderung könne somit nur dann bestehen, wenn die in den Förderrichtlinien dargelegten Voraussetzungen ausgehend von der Vollzugspraxis der Bewilligungsstelle und deren Interpretation der Förderrichtlinien vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv verbeschieden würden.
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Auf Rückfrage der Beklagten im Förderverfahren, weshalb im eingereichten Steuerbescheid Mieteinnahmen als gewerblich deklariert seien und warum diese im Antrag als Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung angegeben worden seien, habe der Kläger mitgeteilt, dass sich die ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der L-Straße ergäben, was den Zahlen des Einkommenssteuerbescheides entspreche (Anteil: 47,22%). Der verbleibende Teil, 52,78% der Räumlichkeiten, werde für gewerbliche Veranstaltungstätigkeiten genutzt. Sämtliche Mieteinkünfte seien jedoch als Einkünfte im Sinne des § 21 EStG behandelt worden und somit nicht als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG. Im Jahr 2019 seien negative gewerbliche Einkünfte von (-) 53.169,00 EUR erwirtschaftet worden. Dem stünden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 106.762,00 EUR gegenüber.
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Der Kläger sei, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargelegt werde, nicht vom Kreis der förderberechtigten Unternehmen erfasst. Es fehle insofern an der nach Nr. 2.1 Satz 1 i.V.m. § 2.6 Satz 1 der Richtlinie der Überbrückungshilfe III erforderlichen Antragsberechtigung des Klägers. Grundsätzlich seien Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus ihren gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielten. Der Kläger erziele jedoch nach den im Förderverfahren vorgelegten Unterlagen nicht mindestens 51% seiner Einkünfte im Jahr 2019 mit gewerblicher Tätigkeit. Neben der grundsätzlichen Definition von Soloselbständigen auf der Basis der Anzahl bestehender Beschäftigungsverhältnisse werde die Antragsberechtigung stets an die Bedingung eines Haupterwerbs geknüpft. Dieser bemesse sich nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten ausschließlich daran, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte, mindestens 51%, aus der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit stamme (vgl. 1.1 der FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III). Betrachte man die im Förderverfahren vorgetragenen Einkünfte, die sich nach der Aussage des Klägers mit den Einkünften des Einkommenssteuerbescheids deckten, lägen die hauptsächlichen Einkünfte des Klägers in der Einkommensart Vermietung und Verpachtung und nicht bei Einkommen aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit. Der Antrag sei somit folgerichtig abgelehnt worden.
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Dass der Kläger damit ungeachtet der ihn betreffenden Belastungen durch infektionsschützende Auflagen und die damit verbundenen Kapazitätsbeschränkungen nicht in den Kreis der Berechtigten für die streitgegenständliche Überbrückungshilfe III einbezogen worden sei, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessenfehler. Dass Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe, die ihre Tätigkeit im Nebenerwerb ausübten, im Sinne der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt seien, stelle sich nicht als willkürlich dar. Dies solle dem Zweck der Überbrückungshilfe III sicherstellen. Diese solle die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der freien Berufe sichern, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Coronapandemie erlitten hätten (vgl. Nr. 1 der Richtlinie der Überbrückungshilfe III). Bei Soloständigen, die ihre selbständige Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausübten, könne davon ausgegangen werden, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten unterhalb der verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers ausgeglichen würden. Es solle auch vermieden werden, dass etwa durch Aufspaltung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten die Anforderungen an die Antragsberechtigung umgangen würden. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ausreichende Differenzierungsgründe.
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3. In der mündlichen Verhandlung am 15. April 2024 beantragte der Klägerbevollmächtigte:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der IHK für M. und O. vom 3. Mai 2023 verpflichtet, dem Kläger wie zuletzt beantragt eine Corona-Überbrückungshilfe III gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Höhe von 115.173,30 EUR zu gewähren.
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Der Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze samt Anlagen in der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten Förderung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18
Die Klage ist unbegründet.
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Der Ablehnungsbescheid der beklagten IHK vom 3. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
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Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III in Höhe von 115.173,30 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Mai 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 9. Januar 2024 (siehe Tatbestand unter II. 2.) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
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Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III in Höhe von 115.173,30 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss des Klägers von einer Förderung der von ihm geltend gemachten Erstattung seiner Umsatzausfälle und Fixkosten nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
23
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26 und zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 5.3.2024 – 22 ZB 23.2128; B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117; B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris; B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris; B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris; Be.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 bzw. 22 ZB 22.2115 – juris; Be.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 bzw. 22 ZB 23.1009 – juris; B.v. 18.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris sowie die Kammerrechtsprechung, etwa VG Würzburg, Ue.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476, W 8 K 23.878 bzw. W 8 K 23.1018 – juris; Ue.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.546 bzw. W 8 K 23.523 – juris; Ue. v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 bzw. W 8 K 23.611 – juris; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
24
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es danach nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung einschließlich Fristsetzungen festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. näher VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 34 ff. m.w.N.).
25
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 41 ff.; m.w.N.).
26
Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
27
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht dem Kläger nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
28
Der Kläger ist danach nicht antragsberechtigt.
29
Die Beklagte hat unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ Überbrückungshilfe III ihre Förderpraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert und damit plausibel begründet (siehe neben dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere den im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsatz vom 9.1.2024).
30
Denn maßgeblich für die Antragsberechtigung ist das Verständnis und die Handhabung der Nr. 2.6 Satz 1 Halbs. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III nach der geübten Förderpraxis der Beklagten, und zwar: Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen; … (gleichlautend G. XIX 2. (1) Satz 1 der Vollzugshinweise). Ebenso ist in Nr. 1.1 FN 1 Satz 2 der FAQ formuliert: Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (das heißt mindestens 51 Prozent) aus der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt.
31
Neben diesen Verwaltungsvorschriften ist weiter auf die ausdrückliche Erklärung des Klägers vom 30. August 2021 bzw. 12. August 2022 im Rahmen der Antragstellungen zu verweisen, und zwar: Der Antragsteller bestätigt, im Haupterwerb tätig zu sein bzw. dass er die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat.
32
Soweit der Kläger meint, dass der Begriff der „Einkünfte“ mit dem umsatzsteuerrechtlichen Begriff des Umsatzes gleichgestellt werden müsse und auf die Relevanz des Umsatzes bei der Zweckbestimmung (Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III „Umsatzausfälle“) sowie darauf, dass nach der Definition der FAQ Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung) nicht als Umsatz zu berücksichtigen seien (Nr. 1.3 der FAQ), ist diese von der geübten Förderpraxis abweichende interessengeleitete Interpretation des Klägerbevollmächtigten zu Gunsten des Klägers von vorneherein irrelevant und auch sonst nicht überzeugend.
33
Denn allein maßgebend sind das Verständnis und die Auslegung der Beklagten und die von ihr geübte Verwaltungspraxis, die sich hier – wie zitiert – im Zusammenhang mit der Antragsberechtigung unter Abstellen auf den Haupterwerb und unter Ausschluss des Nebenerwerbs offenkundig mit der Richtlinie Überbrückungshilfe III und mit den betreffenden FAQ deckt. Diese Verwaltungspraxis ist gerichtsbekannt und rechtlich nicht zu beanstanden (siehe VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 22.1233 – juris Rn. 43 ff., 57 ff.; ferner VG Minden, U.v. 11.11.2022 – 11 K 1787/21 – juris 49; VG Gelsenkirchen, U.v. 3.12.2021 – 19 K 2760/20 – juris Rn. 44 ff.).
34
Die Beklagte hat weiter in ihrer Klageerwiderung vom 9. Januar 2024 plausibel ausgeführt, dass die Antragsberechtigung stets an die Bedingung eines Haupterwerbs geknüpft ist. Dieser bemesse sich nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten ausschließlich daran, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte, mindestens 51%, aus der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit stamme. Betrachte man die im Förderverfahren vorgetragenen Einkünfte, die sich nach der Aussage des Klägers mit den Einkünften des Einkommenssteuerbescheids deckten, lägen die hauptsächlichen Einkünfte des Klägers in der Einkommensart Vermietung und Verpachtung und nicht bei Einkommen aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit.
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Das Verständnis der Beklagten entspricht zudem dem Zweck der Richtlinie Überbrückungshilfe III, wonach eine Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren ist, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe“) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung Satz 1 und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 und Satz 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Danach entspräche es nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlicher Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie entstanden sind (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 119 ff. m.w.N.).
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Die Beklagte hat dazu in ihrer Klageerwiderung vom 9. Januar 2024 einleuchtend angemerkt, dass nach dem Zweck der Überbrückungshilfe III die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der freien Berufe im Haupterwerb gesichert werden solle, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Coronapandemie erlitten hätten. Bei Soloselbständigen, die ihre selbständige Tätigkeit hingegen nur im Nebenerwerb ausübten, könne davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten innerhalb bzw. unterhalb der verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betreffenden ausgeglichen würden.
37
Der Kläger hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere – in Bayern geübte – Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.), sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren.
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In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit mangels Antragsberechtigung ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation wie auch bei anderen Betrieben und in anderen Branchen. Daran ändert sich auch nichts durch das – im Verwaltungsverfahren zwangsläufig nicht zu berücksichtigende – Vorbringen im Klageverfahren. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
39
Des Weiteren ist der Ausschluss des Klägers von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
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Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
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Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 69 u. 72).
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Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 20, 21 und 63; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
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Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne vertretbaren sachliche Grund ist, den Kläger von der Förderung aufgrund seiner überwiegenden, die Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit übersteigenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auszunehmen. Der Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 9. Januar 2024 dazu überzeugend ausgeführt: Dass Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe, die ihre Tätigkeit im Nebenerwerb ausübten, im Sinne der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt seien, stelle sich nicht als willkürlich dar. Dies solle den Zweck der Überbrückungshilfe III sicherstellen. Diese solle die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der freien Berufe sichern, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Coronapandemie erlitten hätten (vgl. Nr. 1 der Richtlinie der Überbrückungshilfe III). Bei Soloständigen, die ihre selbständige Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausübten, könne davon ausgegangen werden, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten unterhalb der verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers ausgeglichen würden. Es solle auch vermieden werden, dass etwa durch Aufspaltung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten die Anforderungen an die Antragsberechtigung umgangen würden. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ausreichende Differenzierungsgründe (vgl. zur Vertretbarkeit der so begründeten Förderpraxis auch schon VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 22.1233 – juris Rn. 71 ff.).
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Demnach ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III hatte und hat, so dass die Ablehnung der begehrten Förderung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.