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AG Amberg, Beschluss v. 22.01.2024 – 6a Gs 111/24
Titel:

Voraussetzungen der Anordnung des Vermögensarrestes

Normenkette:
StPO § 111e
Schlagworte:
Vermögensarrest, Arrestgrund, Sicherungsbedürfnis, Erschwerung der Vollstreckung, Gewicht der zugrundeliegenden Tat
Rechtsmittelinstanz:
LG Amberg, Beschluss vom 06.05.2024 – 11 Qs 25/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12798

Tenor

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages oder durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts in gleicher Höhe wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und d. Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu verlangen (§§ 111e Abs. 4, 111g Abs. 1 StPO , § 108 Abs. 1 ZPO ).
Die o.g. Schuldner haften als Gesamtschuldner. Jeder Gesamtschuldner kann hinsichtlich seines eigenen Vermögens von der o.g. Abwendungsbefugnis nur Gebrauch machen, indem er den o.g. Geldbetrag in voller Höhe hinterlegt.

Gründe

1
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere den Mitteilungen der U AG, besteht folgender Verdacht:
2
Die Beschuldigten führen ein gemeinsames Konto bei der U AG mit der IBAN …
3
Auf diesem Konto gingen im Zeitraum 14.11.2023 – 12.01.2024 die in untenstehender Tabelle genannten Gutschriften in Höhe von insgesamt 111.646,59 EUR ein, welche die beiden Beschuldigten aufgrund eines nicht ausschließbar einheitlichen Tatentschlusses jeweils unmittelbar auf ein in Litauen geführtes Konto der „U“ (IBAN:) an im Näheren bislang unbekannte Empfänger weiterleiteten.
4
Im Einzelnen:
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Dabei wussten die Beschuldigten oder rechneten zumindest damit, dass die Geschädigten zuvor auf bislang nicht näher bekannte Weise in der Absicht rechtswidriger Bereicherung und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Überweisung der genannten Beträge veranlasst worden waren, so dass ihnen ein Schaden in der jeweiligen Höhe entstand.
6
Dies ist strafbar als vorsätzliche Geldwäsche gemäß §§ 261 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB.
7
Es sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB vorliegen.
8
Folgende Taterträge haben die Schuldner mindestens erlangt:
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Überweisungsgutschriften von Dritten in einer Gesamthöhe von 111.646,59 EUR.
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Nach §§ 73c, 73d StGB beträgt der Wert des Erlangten somit mindestens 111.646,59 EUR.
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Die Schuldner (Beschuldigte) haben die oben genannten Taterträge durch die Tat oder für die Tat erlangt (§ 73 Abs. 1 StGB).
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Soweit aus der Tat Ansprüche des Verletzten auf Rückgewähr oder Wertersatz erwachsen sind, sind diese nicht bzw. nicht im Umfang der o.g. Anordnung erloschen.
13
Die Einziehung der genannten Taterträge ist wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich (§ 73c Satz 1 StGB).
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Es handelt sich um Gutschriften auf einem Konto. Infolge zahlreicher weiterer Transaktionen (Ein- und Ausgänge) kam es zu einer „Vermischung“ mit dem sonstigen Kontoguthaben.
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Der Vermögensarrest ist erforderlich, da sonst zu befürchten ist, dass die spätere Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.