Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 31.01.2024 – 101 VA 239/23
Titel:

Verfahrenskostenhilfe - Entscheidung über Akteneinsichtsgesuch ist kein Justizverwaltungsakt

Normenketten:
EGGVG §§ 23 ff.
ZPO §§ 114 ff., § 117 Abs. 2, § 127 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 ZPO ist der statthafte Rechtsbehelf der um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Partei gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, dem Gegner nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO Einsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege zu gewähren. (Rn. 28)
2. Die Entscheidung über die Gewährung von Einsicht nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Gegner ist kein Justizverwaltungsakt i. S. d. §§ 23 ff. EGGVG , sondern ein Akt der Rechtsprechung (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020, IX ZA 16/20, juris Rn. 4). (Rn. 22 – 23)
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, Prozesskostenhilfe, Akteneinsicht, Justizverwaltungsakt
Vorinstanz:
AG Dachau, Beschluss vom 05.10.2023 – 3 F 602/23 e
Fundstellen:
MDR 2024, 523
FamRZ 2024, 1306
LSK 2024, 1253
BeckRS 2024, 1253
NJOZ 2024, 335

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Dachau vom 5. Oktober 2023, Az. 3 F 602/23 wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem weiteren Beteiligten bewilligte Akteneinsicht in Unterlagen der Verfahrenskostenhilfe.
2
Im beim Amtsgericht Dachau geführten Ausgangsverfahren stellte der weitere Beteiligte als dortiger Antragsteller, vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, im Wege der Stufenklage gegen die Antragstellerin als dortige Antragsgegnerin einen Antrag auf Auskunft über deren Einkommen sowie auf Vorlage von Belegen (Anträge I und II), auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides Statt (Antrag Ziffer III) und in der letzten Stufe auf Bezahlung eines noch näher zu beziffernden Kindesunterhalts (Antrag Ziffer IV). Die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens erklärte mit Schriftsatz vom 18. September 2023, sich gegen den Antrag verteidigen zu wollen, und beantragte, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Dem Antrag legte sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bei. Auf Nachfrage des Amtsgerichts ergänzte sie ihre Angaben mit Schriftsatz vom 20. September 2023 durch Vorlage eines weiteren Belegs.
3
Mit Schriftsatz vom 26. September 2023 beantragte der weitere Beteiligte (Antragsteller im Ausgangsverfahren), ihm die im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe eingereichten Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der hiesigen Antragstellerin zur Einsicht und Stellungnahme zu übermitteln. Zur Begründung brachte er unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (NJW Spezial 2011, 262) vor, er habe gegen die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens einen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB. Daher stehe ihm ein Anspruch auf Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen aus § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu. Die Antragstellerin trat dem Gesuch vom 26. September 2023 entgegen und erklärte, einer Einsichtnahme in die eingereichten Unterlagen nicht zuzustimmen. Ein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bestehe nicht. Die Prüfung der Unterlagen erfolge ausschließlich und allein durch das Gericht.
4
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 hat das Amtsgericht durch den im Ausgangsverfahren mit der Sache befassten Richter dem weiteren Beteiligten Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft der hiesigen Antragstellerin gewährt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch sei noch nicht getroffen worden. Somit reiche dem Grunde nach ein bestehender Auskunftsanspruch – wie vorliegend nach § 1605 BGB – aus, um das Akteneinsichtsgesuch in das Sonderheft zur Verfahrenskostenhilfe als begründet anzusehen. Nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO könne das Gericht die Erklärung und die Belege aus dem Verfahrenskostenhilfeverfahren dem Gegner in der Regel nur mit Zustimmung des Betroffenen zugänglich machen. Eine Ausnahme gelte dann, wenn gegen den Verfahrenskostenhilfeberechtigten ein Anspruch auf Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen gegeben sei. Es komme allein darauf an, ob dem Antragsteller im Verfahren über das Akteneinsichtsgesuch ein derartiger Auskunfts- und Unterhaltsanspruch zustehe, der verhindere, dass Datenschutzinteressen des Betroffenen bei Einsicht in die gesonderte Verfahrenskostenhilfeakte verletzt würden.
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Nach der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungfindet gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt.
6
Mit an das Amtsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 10. Oktober 2023 hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beschluss vom 5. Oktober 2023 sei in der aktuell vorliegenden Form aufzuheben. Die Bewilligung der Einsichtnahme in das Verfahrenskostenhilfeheft widerspreche eindeutig datenschutzrechtlichen „Gründen“. Der Datenschutz könne nicht allein durch den „Begründungssachverhalt des Erstgerichts“ aufgehoben werden. Einsicht könne nicht bewilligt werden, wenn eine Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe noch nicht vorliege. Andernfalls hinge eine Umgehung des Datenschutzes allein von der Schnelligkeit der Bearbeitung eines Verfahrenskostenhilfeantrags ab. Im Übrigen übersteige die Einsichtnahme in das Verfahrenskostenhilfeheft den Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und Vermögenswerte des Unterhaltspflichtigen. Es müsse beachtet werden, dass im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht nur sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Antragstellung benannt, sondern auch andere Informationen in Form des „persönlichen Sachverhalts“ zu der Person erteilt würden. Zudem werde die Einsichtnahme in die Kontoauszüge der vergangenen drei Jahre und den Mietvertrag ermöglicht. Eine derartige Auskunft „gehe“ dem Auskunftsanspruch im Rahmen des Unterhaltsrechts „zu weit“. Zumindest könne nur ein Beschluss ergehen, welcher bei Gewährung der Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeakte diese Einsicht nur auf den Bereich der Einkünfte und eines stichtagsbezogenen Vermögenswerts beschränke. Die Einsichtnahme sei nicht dem Auskunftsanspruch im Unterhalt „unterworfen“.
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Das Amtsgericht Dachau hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München vorgelegt. Es werde auf die weiterhin zutreffende Begründung des Beschlusses vom 5. Oktober 2023 Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin auf den Stufenantrag erwidert und Auskünfte bezogen auf den Zeitraum vom September 2022 bis August 2023 erteilt. Als Anlagen hat sie unter anderem ihre Steuererklärungen für die Jahre 2020 bis 2022 sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 beigefügt. Unter Vorlage von Bescheiden des Jobcenters München hat sie außerdem vorgetragen, sie erhalte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Sachverhalt sei dem weiteren Beteiligten hinreichend bekannt. Sie habe vollständig und umfassend vorgetragen. Die Auskunft sei erledigt.
9
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Sache entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 GVG an das Bayerische Oberste Landesgericht zu verweisen. Gegen die als Beschluss ergangene Entscheidung des Amtsgerichts, mit der Einsicht in die Erklärung und Belege betreffend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zugunsten des weiteren Beteiligten bewilligt worden sei, sei die in Übereinstimmung mit der Rechtsbehelfsbelehrungerhobene sofortige Beschwerde und nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft. Zwar habe nicht die Gerichtsverwaltung, sondern das Familiengericht und damit eine funktional unzuständige Stelle über das Akteneinsichtsgesuch entschieden. Es gelte jedoch der Meistbegünstigungsgrundsatz. Der Antragstellerin stehe somit sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft gewesen sei, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form und in funktionaler Zuständigkeit erlassenen Entscheidung zulässig gewesen wäre. Das angerufene Oberlandesgericht habe das Verfahren weiter so zu betreiben, wie dies im Fall einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre, nämlich als Justizverwaltungssache gemäß §§ 23 ff. EGGVG. Weil das Oberlandesgericht für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG nicht zuständig sei, sei die Sache nach Anhörung von Amts wegen an das zuständige Bayerische Oberste Landesgericht zu verweisen. Es liege im Ausgangsverfahren eine Familienstreitsache vor. Der Gegner sei, soweit es im Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren um die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehe, von vornherein kein Beteiligter mit eigenen Verfahrensrechten, sondern stehe einem Dritten im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO gleich. Über ein Einsichtsgesuch in Unterlagen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens habe gemäß § 299 Abs. 2 ZPO jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens die Gerichtsverwaltung zu entscheiden. Dasselbe müsse auch im noch laufenden Verfahren gelten (OLG München, Beschluss vom 7. Juni 2022, Az. 2 WF 354/22 e, juris). Das Verfahrenskostenhilfeverfahren stelle als solches keinen Akt der rechtsprechenden Gewalt, sondern als Unterform der staatlichen Beihilfen einen Akt der Verwaltung dar. Schon unter diesem Gesichtspunkt sei es mangels anderslautender gesetzlicher Regelungen geboten, die Fragen über die Gewährung von Akteneinsicht oder Informationen der Gerichtsverwaltung zu unterstellen.
10
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2023 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht ergänzend und hilfsweise Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt, und beantragt, die Angelegenheit an das Bayerische Oberste Landesgericht zu verweisen.
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Der weitere Beteiligte hat sich mit einer Verweisung einverstanden erklärt.
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Mit Beschluss vom 6. November 2023 hat sich das Oberlandesgericht München für die „als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG auszulegende sofortige Beschwerde“ der hiesigen Antragstellerin für nicht zuständig erklärt und das Verfahren entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 GVG an das Bayerische Oberste Landesgericht verwiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Die Begründung entspricht derjenigen im Beschluss vom 18. Oktober 2023. Der Beschluss ist der Antragstellerin und dem weiteren Beteiligten jeweils am 15. November 2023 zugestellt worden.
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Im Verfahren beim Bayerischen Obersten Landesgericht hat der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 2023 als unbegründet zu verwerfen.
14
Der Antrag sei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthaft, aber unbegründet. Es habe der für die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche funktional zuständige Richter entschieden, dem die Entscheidungsbefugnis sowohl in laufenden als auch abgeschlossenen Verfahren übertragen worden sei. Der weitere Beteiligte habe sein Einsichtsgesuch in die Unterlagen der Verfahrenskostenhilfe mit dem Hinweis auf seinen Auskunftsanspruch gemäß § 1605 BGB und damit sein rechtliches Interesse begründet. Das Amtsgericht habe im Rahmen des § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO zutreffend Einsicht bewilligt, um mögliche Unrichtigkeiten in der Erklärung frühzeitig zu korrigieren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015, XII ZB 214/14).
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Der weitere Beteiligte hat sich der Rechtsauffassung des Antragsgegners vollumfänglich angeschlossen.
16
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2024 hat die Antragstellerin ihr Vorbringen dahingehend vertieft, dass nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Gegner kein rechtlich geschütztes Interesse auf Einsichtnahme ohne Zustimmung der Verfahrenskostenhilfe beantragenden Partei habe. Eine Ausnahme liege nur dann vor, wenn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Auskunftsanspruch bestehe. Ein solcher Sachverhalt liege nicht vor. Die entsprechende Auskunft sei erteilt worden. Ein weitergehender und eigenständiger Anspruch auf Überprüfung der einzelnen Auskünfte stehe dem Gegner nicht zu. Eine Prüfung sei dem Amtsgericht selbst möglich, da diesem sowohl die erteilten Auskünfte im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe als auch die im Unterhaltsverfahren gegebenen Informationen vorlägen. Der Beschluss des Amtsgerichts sei aufzuheben.
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Dem Senat ist vom Oberlandesgericht München eine Zweitakte des Ausgangsverfahrens vorgelegt worden, die die maßgeblichen Unterlagen der Verfahrenskostenhilfe enthält und hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens mit dem Eingang des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 12. Oktober 2023 beim Amtsgericht endet.
II.
18
Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Beschluss des Amtsgerichts Dachau aufzuheben, weil spätestens mit dem Eingang der Antragserwiderung vom 12. Oktober 2023 beim Amtsgericht die Einsicht des weiteren Beteiligten in die Unterlagen der Verfahrenskostenhilfe nicht mehr benötigt wird, um die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe i. S. d. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufzuklären. Der Vortrag in der Antragserwiderung einschließlich der beigefügten Anlagen deckt sich mit den zu dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe übermittelten Belegen und der persönlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, soweit es um deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse geht, so dass aus der Sicht des Amtsgerichts von einer Stellungnahme des weiteren Beteiligten zu den Unterlagen der Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind als im Rahmen der Anhörung des weiteren Beteiligten zur Antragserwiderung im Hauptsacheverfahren.
19
1. Der Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts, gegen den keiner der Beteiligten Rechtsbeschwerde eingelegt hat, entfaltet hinsichtlich des Rechtswegs Bindungswirkung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Somit obliegt die entsprechende Pflicht zur Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin dem Bayerischen Obersten Landesgericht. Im Verhältnis zwischen dem für Familiensachen zuständigen Beschwerdegericht (§ 111 FamFG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a] GVG) und dem für Justizverwaltungssachen zuständigen Gericht gilt § 17a Abs. 6 GVG seinem Wortlaut nach, so dass die Bestimmung unmittelbar und nicht lediglich entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 VA 133/19, FamRZ 2020, 942 [juris Rn. 36]).
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2. Der als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 ZPO zu qualifizierende Rechtsbehelf ist zulässig.
21
a) Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Alle sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen muss es in eigener Zuständigkeit prüfen (Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, GVG § 17a Rn. 8). Das nunmehr zuständige Gericht hat – auch bei wie hier fehlerhafter, aber bindender Verweisung – das Verfahren grundsätzlich nach seinem Prozess- und Verfahrensrecht fortzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017, StB 26/14, StB 28/14, NJW 2017, 2631 Rn. 26 ff.; BayObLG, Beschluss vom 13. Oktober 2023, 102 VA 206/23, ZinsO 2023, 2691 Rn. 15 [2692, juris Rn. 15]; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 17 Rn. 48 m. w. N. auch zu Ausnahmen von diesem Grundsatz).
22
b) Die nicht als Bescheid, sondern als Beschluss erlassene Entscheidung des Amtsgerichts über das Einsichtsgesuch ist kein Justizverwaltungsakt.
23
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über ein in einem laufenden Verfahren gestelltes Gesuch des Gegners, ihm vor seiner Stellungnahme zum Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers dessen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu überlassen, „durch Beschluss“ zu entscheiden. Die Entscheidungsbefugnis ergibt sich als Annexzuständigkeit aus der Zuständigkeit für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfebegehren (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020, IX ZA 16/20, juris Rn. 4; Fischer, MDR 2015, 1112). Für die Entscheidung in einem laufenden Verfahren der Verfahrenskostenhilfe, dem Gegner Einsicht im Hinblick auf § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu gewähren, ist damit derjenige zuständig, der auch für die Hauptsache und damit gleichzeitig für die Prozesskostenhilfe (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zuständig ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in der vorliegend anhängigen Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO spruchrichterliche Tätigkeit. Statt §§ 76 bis 79 FamFG gelten die §§ 114 bis 127 ZPO.
24
bb) Vorliegend steht das Einsichtsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem noch laufenden Verfahrenskostenhilfeverfahren und ist nicht als Antrag des weiteren Beteiligten als Dritter (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015, XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 12) auf Akteneinsicht gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 299 Abs. 2 ZPO auszulegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 1 VA 101/19, juris Rn. 15 ff. zu einem nach Abschluss des Verfahrenskostenhilfeverfahrens gestellten Gesuch auf Akteneinsicht).
25
Über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hatte das Amtsgericht zum Zeitpunkt der Anregung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 1 VA 101/19, juris Rn. 19 m. w. N.) des weiteren Beteiligten, ihm nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren, noch nicht entschieden. Der weitere Beteiligte, dem zunächst nur der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Stellungnahme übermittelt worden war, hat das Gesuch ausdrücklich damit begründet, ihm stehe gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein Anspruch auf Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen zu. Nach deren Übersendung werde er umgehend zum Verfahrenskostenhilfegesuch Stellung nehmen. Die über das Einsichtsgesuch des weiteren Beteiligten im noch laufenden Verfahren der Verfahrenskostenhilfe getroffene Entscheidung des mit dem Verfahren befassten Amtsrichters vom 5. Oktober 2023 ist somit kein im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu überprüfender Justizverwaltungsakt über ein Akteneinsichtsgesuch des weiteren Beteiligten als Dritter i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO, sondern ein Akt der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020, IX ZA 16/20, juris Rn. 4; diese Frage noch offenlassend: BGH, NJW 2015, 1827 Rn. 12).
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cc) Aus dem sogenannten Grundsatz der Meistbegünstigung folgt keine andere Bewertung.
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Nach diesem Grundsatz dürfen die Parteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2024, IV ZB 6/23, juris Rn. 12 m. w. N.).
28
Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Der mit dem Prozesskostenhilfeverfahren befasste Amtsrichter hat seine Entscheidung als Akt der Rechtsprechung in der richtigen und nicht, wie das Oberlandesgericht München annimmt, in der falschen Form erlassen. Die hierauf abstellende Rechtsbehelfsbelehrungist in sich stimmig und zutreffend, indem sie als statthaften Rechtsbehelf die „sofortige Beschwerde“ bezeichnet. Folgt das Gericht einer Anregung des Gegners, ihm nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO die von dem anderen Beteiligten vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belege zugänglich zu machen, wird in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe eingegriffen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1562/17, NJW 2018, 2395 Rn. 44 m. w. N; Beschluss vom 22. August 2006, 1 BvR 1637/05, juris Rn. 18; Urt. v. 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u. a., BVerfGE 65, 1 [juris Rn. 149]; BGH, Urt. v. 5. November 2013, VI ZR 304/12, NJW 2014, 768 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 28). Aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch, der Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 [juris 16] m. w. N.), folgt, dass gegen einen Beschluss, mit dem dem Gegner Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft gewährt wird, die Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Entscheidung um eine Zwischen- bzw. Nebenentscheidung handelt, die grundsätzlich einer isolierten Anfechtbarkeit entzogen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2014, 2 WF 167/14, juris Rn. 10; OLG Naumburg, Beschluss vom 20. September 2014, 8 WF 140/13, NZFam 2014, 1057 [juris Rn. 6 f.] m. w. N.; Fischer, MDR 2015, 1112).
29
d) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Amtsgericht eingegangen.
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3. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.
31
Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht im Hinblick auf § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO rechtsfehlerhaft angenommen hat, dem weiteren Beteiligten sei allein deswegen Einsicht in die Unterlagen zum Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu gewähren, weil ein Auskunftsanspruch gemäß § 1605 BGB existiere.
32
Denn jedenfalls ist es im Hinblick auf den Schriftsatz der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren vom 12. Oktober 2023 nicht mehr gerechtfertigt, dass das für die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zuständige Amtsgericht nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Gegner aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Sinne einer Richtigkeitsgewähr Einsicht in die Unterlagen der Verfahrenskostenhilfe gewährt. Die Erklärungen im amtlichen Vordruck und die Belege zum Antrag auf Verfahrenskostenhilfe sind, soweit es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin geht, mit dem Sachvortrag der Antragstellerin in der Erwiderung auf die Stufenklage identisch. Bei einer solchen Sachlage ist dem Gegner, stimmt die andere Partei nicht zu, nicht zu gestatten, Einsicht in die betreffenden Erklärungen und Belege zu nehmen, da der Gegner zu den maßgeblichen Erklärungen und Belegen ohnehin im Hauptsacheverfahren angehört wird.
33
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2015, 1827 Rn. 20 ff.; vgl. auch Beschluss vom 17. Dezember 2020, IX ZA 16/20, juris Rn. 6 am Ende und Rn. 7) begründet die durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGRG) eingefügte Bestimmung des § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Anhörungs- und auch kein Akteneinsichtsrecht des Gegners, sondern beschreibt die Modalitäten, unter denen die Erklärung und die Belege zugänglich gemacht werden können. Zweck der eingefügten Bestimmung, nach der der Gegner die Erklärung nebst Belegen vom Grundsatz her nicht einsehen darf, ist, dem Gericht im Interesse der Richtigkeitsgewähr bezüglich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ausnahmsweise die Befugnis zu geben, die Erklärung des Antragstellers dem Gegner zur Stellungnahme zuzuleiten. Unter der Voraussetzung, dass zwischen den Parteien ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen besteht, erschien es verfahrensökonomisch, den Gegner sogleich in das Verfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten in der Erklärung so früh wie möglich korrigieren zu können (BT-Drs. 16/6308 S. 325). Die Regelung hat somit lediglich objektiv-rechtlichen Charakter; sie dient allein einer verbesserten Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht im Interesse zutreffender Ergebnisse bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 167, 325). Eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Verfahrensgegners war damit nicht beabsichtigt. Das hätte nämlich eine Rechtsnorm erfordert, die nicht nur der Verwirklichung von Gemeinschafts- und Gemeinwohlinteressen dient, sondern zumindest auch bezweckt, Interessen des Einzelnen zu verwirklichen. Die eingefügte Regelung bezweckt dies jedoch nicht. Sie dient nicht der Befriedigung von – im Einzelfall streitigen – privatrechtlichen Auskunftsansprüchen der Parteien, sondern nur der verbesserten Amtsaufklärung.
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b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Oktober 2023 aufzuheben.
35
aa) Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind neue Tatsachen zu berücksichtigen (BayObLG, Beschluss vom 6. Oktober 2023, 101 VA 153/23, juris Rn. 23; Beschluss vom 14. Februar 2022, 102 VA 153/21, juris Rn. 33; Beschluss vom 24. Februar 2021, 101 VA 151/20, NJW-RR 2021, 509Rn. 27 [juris Rn. 37]). Dies gilt auch für das Verfahren der sofortigen Beschwerde (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und der Prozesskostenhilfebeschwerde. Unerheblich ist, ob neue Tatsachen vor oder nach der angefochtenen Entscheidung entstanden sind und ob sie früher hätten vorgebracht werden können. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 4. April 2018, 15 WF 36/18, juris Rn. 19; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 127 Rn. 15, 39).
36
bb) Dies zugrunde gelegt, ist der angegriffene Beschluss aufzuheben. Eine Einsicht des Gegners in die gesondert aufzubewahrenden Unterlagen der Verfahrenskostenhilfe zur Gewährleistung einer verbesserten Amtsaufklärung ist jedenfalls seit Eingang des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 12. Oktober 2023 beim Amtsgericht nicht mehr vertretbar.
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Ausweislich der übermittelten Zweitakte des Ausgangsverfahrens sind sämtliche von der Antragstellerin im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe bis zum 5. Oktober 2023 vorgelegten Belege identisch mit einem Teil derjenigen Anlagen, die die Antragstellerin mit der Erwiderung auf den Stufenantrag, eingegangen beim Amtsgericht am 12. Oktober 2023, vorgelegt hat. Der Vortrag der Antragstellerin zu ihren Einkommensverhältnissen in der Antragserwiderung geht im Übrigen über ihre Erklärung im Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hinaus. Die Angaben der Antragstellerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse betreffen, finden sich auch im schriftsätzlichen Vortrag der Antragstellerin vom 12. Oktober 2023. Dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe liegen, anders als die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vorbringt, kein Mietvertrag oder Kontoauszüge bei.
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Denn die Antragstellerin, die (auch) gemäß ihrem Vorbringen in der Erwiderung zum Stufenantrag laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die aktuellen Bescheide des Jobcenters einschließlich des Berechnungsbogens vollständig beigefügt bzw. diese vor dem 5. Oktober 2023 nachgereicht hatte (siehe Anlage AG 1 der Erwiderung zum Stufenantrag), hatte die Abschnitte E bis J gemäß den Angaben im amtlichen Vordruck bei Antragstellung nicht auszufüllen.
39
Da dem weiteren Beteiligten vom Amtsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme zur Antragserwiderung einzuräumen ist, ist dessen Einsichtnahme in die Unterlagen zur Verfahrenskostenhilfe aus verfahrensökonomischen Gründen nicht mehr erforderlich, um etwaige Unrichtigkeiten in der Erklärung im laufenden Verfahren so früh wie möglich korrigieren zu können (vgl. BGH, NJW 2015, 1827 Rn. 20; BT-Drs. 16/6308 S. 325).
III.
40
Gerichtskosten sind für den erfolgreichen Antrag nicht angefallen (§ 25 Abs. 1 GNotKG i. V. m. Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG).
41
Der Senat erachtet es nicht für sachgerecht, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse aufzuerlegen, § 30 Satz 1 EGGVG. Eine Kostenerstattung entspricht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG billigem Ermessen, wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Begründete Erfolgsaussichten allein genügen nicht, wohl aber ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008, IV AR [VZ] 3/05, juris Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. September 2019, 20 VA 21/18, juris Rn. 64; BayObLG, Beschluss vom 19. Juli 2023, 203 VAs 196/23, juris Rn. 13; Beschluss vom 5. Januar 2022, 101 VA 140/21, juris Rn. 31; Herget in Zöller, ZPO, § 30 EGGVG Rn. 2; Köhnlein in BeckOK GVG, 21. Ed. Stand: 15. November 2023, § 30 EGGVG Rn. 8; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, § 30 EGGVG Rn. 5 jeweils m. w. N.). Diese Verfahrensgrundsätze sind auf die vorliegende Konstellation, in der der Senat wegen der Bindungswirkung des Beschlusses des Oberlandesgerichts über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu entscheiden hat, zu übertragen. Besondere Umstände, die es rechtfertigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht offensichtlich fehlerhaft oder gar willkürlich. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dies gilt auch dann, wenn im Prozesskostenhilfeverfahren über ein selbständiges Zwischenverfahren zu entscheiden ist (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, § 127 Rn. 64).
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Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 29 EGGVG), liegen nicht vor.