Inhalt

VGH München, Beschluss v. 22.04.2024 – 6 ZB 24.257
Titel:

Erfolglose Berufungszulassung bezüglich eines Härtefalls für Straßenausbaubeiträge: Antragsbefugnis für Härtefallantrag

Normenkette:
BayKAG Art. 19a Abs. 7 S. 4 Nr. 2
Leitsatz:
Art. 19a Abs. 7 S. 4 Nr. 2 KAG ist nicht (erweiternd) dahin auszulegen, dass antragsbefugt auch ist, wem das Eigentum nach Beitragsfestsetzung und vor Antragstellung von den früheren Eigentümern überlassen worden ist, wenn er den Beitrag tatsächlich entrichtet hat. Dem widerspricht schon die gesetzliche Konzeption, nach der es nicht auf die Stellung als tatsächlicher Beitragsbelasteter ankommt, sondern auf die Adressatenstellung. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Härteausgleich Straßenausbaubeitrag, Antragsbefugnis, Übertragung des Eigentums zwischen Beitragsfestsetzung und Antragstellung, Härteausgleich, Straßenausbaubeitrag, Übertragung, Eigentum, Beitragsfestsetzung, Antragstellung, Beitragsentrichtung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 18.10.2023 – M 28 K 22.2263
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12216

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2023 – M 28 K 22.2263 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.331,28 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil vom 18. Oktober 2023 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurden nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3
Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall.
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Der Zulassungsantrag hält den entscheidungstragenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines Härteausgleichs hat, weil er nicht antragsbefugt ist (Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG). Er war zwar nach der am 5. September 2018 erfolgten Eintragung im Grundbuch Eigentümer des betreffenden Grundstücks geworden, § 873, § 892 BGB, und bis zur Antragstellung und darüber hinaus geblieben. Jedoch waren die diesbezüglichen Straßenausbaubeiträge zu Lasten seiner Eltern festgesetzt worden; diese waren Adressaten des Bescheids vom 7. Dezember 2016.
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Der Kläger wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Argumentation des Verwaltungsgerichts verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Gericht sei der Auffassung, es könne nur derjenige Eigentümer, der durchgehend sowohl während des ersten Zeitraums (1.1.2014 bis 31.12.2017) als auch des zweiten Zeitraums (1.7.2019 bis 31.12.2019) Eigentümer des veranlagten Grundstücks geblieben sei, einen Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs stellen. Derjenige Eigentümer, der das veranlagte Grundstück während der genannten Zeiträume veräußere, solle nicht antragsbefugt sein. Auch der spätere Grundstückserwerber, der den Straßenausbaubeitrag beglichen habe, solle nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht antragsbefugt sein. Das sei mit der Eigentumsfreiheit nicht zu vereinbaren. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schütze die Herrschafts- und Nutzungsbefugnis, das Recht des „Habens“ und „Gebrauchmachens“ an einem konkreten Gegenstand. Die Verfassungsvorschrift gewährleiste das Recht, eine eigentumsfähige Position zu besitzen, zu nutzen, zu verwalten, zu verbrauchen oder darüber zu verfügen. Die positive Eigentümerbefugnis beinhalte gemäß § 903 BGB das Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, sie also nach eigenem Belieben zu veräußern. Der Eigentümer solle durch eine Beitragserhebung nicht gehindert werden, sein Grundstück zu veräußern, weil er auch im Falle eines Eigentümerwechsels Beitragsschuldner bleibe. Wenn die Auffassung des Verwaltungsgerichts richtig wäre, wäre der beitragspflichtige Eigentümer daran gehindert, sein Grundstück während der maßgeblichen Zeiträume des Art. 19a KAG zu übertragen, wolle er nicht riskieren, Leistungen aus dem Härtefallfonds nicht zu erhalten. Damit werde der Grundstückseigentümer, der von seinen Eigentümerbefugnissen Gebrauch mache und das Grundstück veräußere, ohne sachlich rechtfertigenden Grund schlechter gestellt, als derjenige, der das Grundstück behalte. In beiden Fällen liege eine Härte vor. Nur sei der Eigentümer in dem einen Fall antragsbefugt i.S.d. Art. 19a KAG, in dem anderen Fall nicht. Ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten werde, sei verboten. Somit liege in der Ablehnung des Härteausgleichs eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Für die Gewährung eines Härteausgleichs sei eine unzulässige, da nicht notwendige Stichtagsregelung eingeführt worden. Durch Stichtagsregelungen entstehende Härten müssten aber nur dann hingenommen werden, wenn deren Einführung notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar und auch im Hinblick auf das System der Gesamtregelung gerechtfertigt sei. Dies sei hier nicht der Fall. Es hänge im Rahmen des Art. 19a KAG sachwidrig vom Zufall ab, ob ein Härteausgleich beantragt werden könne oder nicht. Wäre die Eigentumsübertragung an den Kläger vor dem 7. Dezember 2016 erfolgt, wäre der Beitragsbescheid an ihn ergangen und er wäre antragsbefugt. Darauf hätte der Kläger aber keinen Einfluss gehabt. Die die notarielle Überlassung vorbereitenden Beratungen bei einer Kanzlei für Erbrecht und Vermögensnachfolge seien seit 2015 im Gange gewesen. Die Stichtagsregelung sei somit unwirksam und dem Kläger könne nicht entgegengehalten werden, er sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Straßenausbaubeitragsbescheids noch nicht Eigentümer gewesen. Die Bezahlung des Beitrags durch den Kläger sei gerade im Hinblick auf die zu erwartende Eigentumsüberlassung erfolgt.
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Damit vermag der Kläger nicht zu überzeugen. Er ist offenbar der Meinung, Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG sei (erweiternd) dahin auszulegen, dass antragsbefugt auch sei, wem das Eigentum nach Beitragsfestsetzung und vor Antragstellung von den früheren Eigentümern überlassen worden sei, wenn er den Beitrag tatsächlich entrichtet habe.
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Dem widerspricht aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon die gesetzliche Konzeption, nach der es nicht auf die Stellung als tatsächlicher Beitragsbelasteter ankommt, sondern auf die Adressatenstellung. Im Übrigen sind auch der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Härteausgleich auch Antragstellern offenstehen soll, die die in Art. 19 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, wenn es in den Gesetzesmaterialien heißt: „Art. 19 Abs. 7 KAG regelt die Antragsbefugnis für einen Härtefallausgleichsantrag. Er macht diesen von gewissen Zugangskriterien abhängig. Nur wenn diese vorliegen, ist ein zulässiger Antrag gegeben, so dass die Gewährung einer Leistung aus dem Härtefallfonds geprüft wird“ (LT-Drs. 18/1552, S. 4).
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Auch soweit der Kläger vorträgt, es liege ein gleichheitswidriger und damit verbotener Begünstigungsausschluss vor, kann er damit nicht durchdringen.
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 7.2.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240 – juris Rn. 40; B.v. 7.12.2022 – 2 BvR 988/16 – BVerfGE 164,347 – juris Rn. 129 jeweils m.w.N.). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, B.v. 11.1.2005 – 2 BvR 167/02 – BVerfGE 112, 164 – juris Rn. 31, BVerwG, U.v. 29.11.2018 – 5 C 10/17 – BVerwGE 164, 23 – juris Rn. 17). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, B.v. 7.2.2012 a.a.O. juris Rn. 40; B.v. 7.12.2022 a.a.O. juris Rn. 130).
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Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise oder Sachverhalte grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BVerfG, 7.2.2012 a.a.O. juris Rn. 42; BVerwG, U.v. 29.11.2018 – 5 C 10/17 – BVerwGE 164, 23 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 28.2.2024 – 6 ZB 23.256 – juris Rn. 9). Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (BVerfG, B.v. 14.10.2008 – 1 BvF 4/05 – BVerfGE 122, 1 – juris Rn. 88).
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Dass die Abgrenzung des antragsbefugten Personenkreises hier sachwidrig erfolgt wäre, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll in den Genuss der Prüfung der – als freiwillige Leistung aus dem einmalig mit 50 Mio. Euro ausgestatteten Fonds ausgestalteten (vgl. Art. 19a Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 KAG) – Gewährung eines Härteausgleichs nur kommen, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch dieselbe dingliche Position innehat, die die persönliche Beitragspflicht ausgelöst hat (vgl. Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG a.F.), bei dem also ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die durch die Beitragsfestsetzung ggf. eingetretene Härte noch fortwirkt (BayVGH, B.v. 28.2.2024 – 6 ZB 23.256 – juris Rn. 10). Mit dem „Fortwirken“ der Härte ist nicht der Fall gemeint, in dem ein Beitrag – aus welchen Gründen auch immer – von einer Person gezahlt wird, die nicht Adressat des Bescheids gewesen war.
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Der Einwand des Klägers, allein der zeitliche Ablauf hinsichtlich der Eigentumsübertragung und der damit verbundenen rechtlichen Beratung hätte dazu geführt, dass seine Eltern und nicht er selbst bereits Adressat des Bescheids geworden wären, ist nicht zielführend. Die Stichtagsregel in Art. 19a KAG ist als bewusste gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren. Es ist einer solchen Stichtagsregel inhärent, dass allein durch den Zeitablauf im jeweiligen Fall unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die begehrte Zahlung resultieren können. Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (s. hierzu BVerwG, U.v. 22.6.2023 – 2 C 11/21 – juris Rn. 27). Dafür, dass die vom bayerischen Landesgesetzgeber vorgenommene Wahl der Stichtage sachlich unvertretbar ist, ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.
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Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum an Grundstücken (BVerfG, B.v. 8.4.1998 – 1 BvR 1680/93 u.a. – juris Rn. 71). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die vorliegende Regelung der Gewährung eines Härteausgleichs unzulässig in das Grundrecht aus Art. 14 GG eingegriffen wird. Die Eltern des Antragstellers haben das Eigentum an dem betreffenden Grundstück wirksam an den Antragsteller übertragen. Dass dem Antragsteller kein Härteausgleich nach Art. 19a KAG gewährt werden konnte, weil er nicht Adressat des Beitragsbescheids gewesen war, bedeutet keine Beschränkung des Eigentumsrechts an dem betreffenden Grundstück.
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2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Um diesen Zulassungsgrund dazulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2022 – 6 ZB 22.184 – juris Rn. 16). Dem entspricht der Zulassungsantrag nicht.
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Der Kläger wirft als klärungsbedürftig die Frage auf, „ob es für eine durch die Beitragsfestsetzung eingetretene Härte – und eine damit verbundene Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG – ausreicht, dass durch den Eigentümerwechsel keine Änderung des Beitragsschuldners eintritt, unabhängig von der Frage, ob die dingliche Position zum Zeitpunkt der Beitragserhebung und der Antragstellung noch die Gleiche ist.“
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Gemäß Art. 5 Abs. 7 KAG ruhe der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück; die öffentliche Last erlösche nicht, solange die persönliche Schuld bestehe. Bei einem späteren Eigentümerwechsel trete keine Änderung des Beitragsschuldners ein. Die Eltern des Klägers als Adressaten des Bescheids seien auch angesichts des Eigentumsübergangs Beitragsschuldner geblieben. Die Zahlung des Klägers habe zwar nach § 47 AO zum Erlöschen der Abgabenschuld geführt. Entscheidend sei aber, ob die durch die Beitragsfestsetzung eingetretene Härte noch fortwirke. Davon sei hier auszugehen.
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Mit diesem Vortrag zeigt der Kläger nicht auf, worin er eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung sieht und weshalb hier eine Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit gegeben sein sollten. Die aufgeworfene Frage lässt sich schon anhand der gesetzlichen Regelung beantworten. Der Gesetzestext des Art. 19a KAG stellt hinsichtlich der Antragsbefugnis nicht auf eine durch die Beitragsfestsetzung eingetretene „Härte“ ab. Vielmehr regelt er in Abs. 7 Satz 4 in drei Ziffern im Einzelnen die Voraussetzungen für die Antragsbefugnis. Der Ausgangspunkt der aufgeworfenen Frage, die Antragsbefugnis sei unmittelbar mit einer eingetretenen „Härte“ verbunden, ist schon nicht nachvollziehbar und lässt sich mit dem Gesetzestext nicht vereinbaren.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).