Inhalt

VGH München, Beschluss v. 25.04.2024 – 4 ZB 23.950
Titel:

Rückwirkende Aufhebung von gemeindlichen Zuschussbewilligungen an Sportverein

Normenketten:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 2
BayHO Art. 23, Art. 44
Leitsätze:
1. Mit der Eintragung eines Sportvereins ins Vereinsregister sind die Voraussetzungen für eine Teilnahme am geregelten Sportbetrieb geschaffen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der bloße Verweis auf „Unregelmäßigkeiten“ im Zusammenhang mit den Kassenberichten eines Vereins reicht nicht aus, um eine zweckwidrige Verwendung von Zuwendungen zu belegen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wie die von einer Gemeinde erlassenen Zuschussrichtlinien zu verstehen sind und inwieweit sich ein Zuwendungsempfänger darauf unter Gleichheitsgesichtspunkten berufen kann, hängt von der jeweiligen Vollzugspraxis ab. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kommunale Förderung eines Sportvereins, Rücknahme von Zuwendungsbescheiden, existierendes Vereinsleben als Fördervoraussetzung, ungeschriebene Fördervoraussetzungen, Vertrauensschutz des Zuwendungsempfängers, Zuwendungen, Rücknahme, Sportverein, Vereinseigenschaft, gemeinnütziger Zweck, Fördervoraussetzungen, Zuschussrichtlinien, Vertrauensschutz
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 22.03.2023 – M 31 K 19.4797
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12211

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 28.938 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
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1. Der Rechtsstreit betrifft die rückwirkende Aufhebung von gemeindlichen Zuschussbewilligungen und die Verpflichtung zur Rückzahlung der erlangten Geldbeträge.
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Der Kläger, der laut Auszug aus dem Vereinsregister als eingetragener Verein Turn- und Tanzsportaktivitäten für Kinder und Jugendliche anbietet, erhielt in der Vergangenheit von der Beklagten auf der Grundlage ihrer Zuschussrichtlinien jährliche Jugendförderzuschüsse entsprechend seiner Mitgliederzahl. Bei der Bewilligung wurde in jedem Jahr so verfahren, dass anhand der dem Förderantrag beigefügten Liste der Vereinsmitglieder durch handschriftliches Abhaken der auf Richtigkeit geprüften Angaben von Name, Adresse und Geburtsdatum die Gesamtzahl der aktuellen Mitglieder ermittelt wurde, für die ein Förderanspruch bestand; daraufhin erging jeweils die Auszahlungsanordnung seitens der Beklagten.
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2. Im Januar 2019 leitete die Beklagte hinsichtlich der Zuschussvergabe ein Prüfverfahren ein, in dessen Verlauf sie vom Kläger die Vorlage verschiedener Unterlagen verlangte und mit mehreren für den Verein aktiven Personen Gespräche führte.
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Mit Bescheid vom 19. August 2019 nahm die Beklagte die für den Zeitraum 2003 bis 2018 bewilligten Zuschüsse mit Wirkung für die Vergangenheit zurück; zugleich setzte sie den zu erstattenden Betrag auf insgesamt 28.938 Euro fest und ordnete die Erstattung bis spätestens 27. September 2019 sowie eine jährliche Verzinsung mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an. Die Bewilligungen der Zuschüsse seien rechtswidrig erfolgt, da der Kläger bereits im Jahr 2003 die Voraussetzungen nach den maßgeblichen Zuschussrichtlinien nicht erfüllt habe. Nach den Richtlinien von 2002 und 2004 sei nur ein im Gemeindegebiet ansässiger Verein bzw. eine Jugendorganisation mit gemeinnützigem Vereinszweck förderfähig, wobei die Gemeinnützigkeit in den Zuschussrichtlinien von 2009 und 2014 dann nicht mehr verlangt worden sei. Jedenfalls habe es sich bei dem Kläger seit seiner Gründung im Jahr 1996 nie um einen Verein gehandelt, da er nie wirksam aufgenommene Mitglieder, keinen aktuell gewählten Vorstand sowie keine weiteren satzungsmäßig erforderlichen Organe aufgewiesen habe; es handle sich vielmehr um ein von der ersten Vorsitzenden Frau K. alleine geführtes privates Unternehmen. Der Kläger könne sich auch nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen, da er die Bewilligungen jeweils durch unrichtige Angaben bei der Antragstellung sowie durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Er habe bei der Antragstellung fälschlich angegeben, es handele sich um einen zuschussfähigen Verein im Sinne der Zuschussrichtlinie; ferner habe er im Förderverfahren sowie gegenüber anderen amtlichen Stellen fingierte Unterlagen, darunter Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Protokolle und Unterschriftenlisten vorgelegt. Bei der Ermessensausübung habe die Beklagte zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass über den Zeitraum von 15 Jahren hinweg unrichtige Angaben gemacht worden seien und die erste Vorsitzende nach wie vor bestreite, dass sie die vorgelegten Unterlagen fingiert habe.
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3. Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage trug der Kläger vor, jederzeit zwischen 2003 und 2018 sämtliche Voraussetzungen für eine Förderung nach den Zuschussrichtlinien erfüllt zu haben. Der Kläger habe zu jedem Zeitpunkt als rechtsfähiger Verein bestanden und sei durch seine Organe handlungsfähig gewesen. Bei einem ländlichen Sportverein liege der Schwerpunkt üblicherweise nicht in verwaltungstechnischen Feinheiten, sondern in der Förderung des Vereinslebens und Vereinszwecks. Das Vereinsleben sei durch Videos und Bilder von zahlreichen Veranstaltungen auf den Internetseiten des Klägers dokumentiert. Der Kläger verfüge über Vereinsorgane und treffe seine Entscheidungen durch Beschlüsse der Mitglieder im Rahmen regelmäßig stattfindender Mitgliederversammlungen. Die erste Vorsitzende sei seit der Erstwahl im Jahr 1996 im Amt; von einer Neuwahl sei wegen Zufriedenheit mit ihrer Tätigkeit bisher abgesehen worden. Der Kläger habe seit dem Jahr 2003 regelmäßig ca. 50 bis 60 Mitglieder, davon jeweils ca. zehn Personen über 16 Jahre, die nach der Vereinssatzung stimmberechtigt seien. Jedes Mitglied sei über einen schriftlichen Antrag in das als Dachverband fungierende J. Kinderzentrum mit Kinderkrippe und Kinderturngruppe aufgenommen worden, das von der ersten Vorsitzenden des Klägers geleitet werde. Die kleinen Kinder nähmen zunächst am dortigen Turnangebot teil und würden ab einem gewissen Alter, um an Wettkämpfen und Trainings in der Turnhalle teilzunehmen, zusätzlich Mitglied beim Kläger, der die Halle des kommunalen Schulzweckverbands nutze. Es bestünden demnach zwei getrennte Mitgliedschaften. Zwar würden für die Aufnahme in den Kläger keine gesonderten Aufnahmeanträge oder Aufnahmebestätigungen erstellt, aber die Mitglieder bzw. deren Eltern wüssten über die getrennte Mitgliedschaft Bescheid und zahlten auch getrennte Beiträge. Die zwei- bis viermal jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen seien von der ersten Vorsitzenden als juristischer Laiin teilweise als „Elternabend“ oder „Teamsitzung“ bezeichnet worden; die Mitglieder seien dazu mit Handzetteln bzw. später über einen in der WhatsApp-Gruppe herumgeschickten Aushang eingeladen worden. Sämtliche vorgelegten Protokolle seien korrekt, nur dasjenige vom 13. Dezember 2017 sei wegen des vom ersten Bürgermeister ausgeübten Drucks nachträglich erstellt worden. Mit seinem Turn- und Tanzsportangebot habe der Kläger stets den leistungsorientierten Breitensport gefördert und damit unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Es handle sich somit nicht um eine rein wirtschaftliche Zielsetzung eines durch Frau K. geführten privaten Unternehmens. Sie habe über den Kläger weder verdeckte Gewinne erzielt noch Mittel privat entnommen oder Zuschüsse der Beklagten zweckentfremdet; vielmehr schieße das Kinderzentrum dem Kläger regelmäßig Beträge zu und auch Frau K. habe regelmäßig mit privaten Mitteln Ausgaben beglichen, da mit den Mitgliedsbeiträgen des Klägers nicht alle Kosten gedeckt werden könnten. Die Rücknahme der Zuschüsse der letzten 15 Jahre sei Teil einer gegen den Kläger gerichteten Schädigungsstrategie des Bürgermeisters mit dem mutmaßlichen Ziel, die Mitglieder und Trainer des Vereins für einen örtlichen Sportverein zu gewinnen. Bei der Beklagten fehle es an konkretem Vortrag zur fehlenden Förderfähigkeit des Klägers sowie zur Ursächlichkeit der angeblich falschen Angaben für die jeweilige Bewilligung der Zuschüsse.
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4. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, der Kläger habe unter Vorspiegelung falscher Tatsachen über Jahre hinweg angegeben, ein förderberechtigter Verein zu sein, obwohl er in Wirklichkeit als privates Unternehmen anzusehen sei. Es existierten keine Unterlagen, aus denen sich das Vorhandensein von wirksam aufgenommenen Vereinsmitgliedern ergebe. Die Überprüfung habe ergeben, dass verschiedenen Personen, die von Frau K. als „Mitglieder“ bezeichnet würden, eine solche Mitgliedschaft nicht bekannt sei; Einladungen an diese „Mitglieder“ seien über Jahre nicht versandt worden und die Einträge und Unterschriften auf den vorgelegten Protokollen, Anwesenheitslisten und Mitgliederversammlungen seien nachweislich fingiert worden, was Frau K. im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bereits eingeräumt habe. Aufgrund der unrichtigen Angaben sei das Vertrauen auf das Behaltendürfen der Zuschüsse nicht schutzwürdig. Der ersten Vorsitzenden des Klägers sei ausweislich ihrer Stellungnahme an den Gemeinderat vom 11. September 2003 bekannt gewesen, dass Zuschüsse nicht an gewerbliche Einrichtungen gezahlt würden und dass die Eigenständigkeit des Klägers gegenüber dem Kinderzentrum Voraussetzung für die Förderfähigkeit sei. Die fehlende Eigenständigkeit des Klägers ergebe sich auch daraus, dass das Unternehmen Kinderzentrum in einem Werbeprospekt auf das Angebot Leistungsturnen des Klägers hinweise. Laut dem Kassenbericht für 2017 habe der Kläger seine Mitgliedsbeiträge an die Sportverbände DTB und den BLSV nicht selbst entrichtet; sie seien vielmehr vom Kinderzentrum beglichen worden.
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5. Mit Urteil vom 22. März 2023 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 19. August 2019 auf. Die Voraussetzungen einer Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG lägen nicht vor. Die Zuschussbewilligungen für die Jahre 2003 bis 2018 seien rechtmäßig erfolgt. Der Kläger habe die geschriebenen Fördervoraussetzungen der gemeindlichen Zuschussrichtlinien erfüllt; eine Verwaltungspraxis, nach der weitere ungeschriebene Anforderungen vorausgesetzt worden seien, stehe auch nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend nachvollziehbar fest.
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Die einschlägigen Zuschussrichtlinien verlangten in ihren verschiedenen Fassungen jeweils einen im Gemeindegebiet ansässigen Verein, eine Jugendorganisation oder sonstige Gruppierung mit aktiven Mitgliedern sowie in den Fassungen der Zuschussrichtlinien aus den Jahren 2002 und 2004 zusätzlich die Gemeinnützigkeit des Vereinszwecks. Diese Voraussetzungen habe der Kläger von 2003 bis 2018 stets erfüllt. Er sei mit Gründungsversammlung und Annahme der Satzung vom 22. Juni 1996 von neun Personen gegründet worden, die Eintragung in das Vereinsregister sei am 5. November 1997 erfolgt. Das geltend gemachte aktive Vereinsleben in Form regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme seiner Mannschaften an Wettkämpfen lasse sich anhand der Dokumentation von Wettkampfteilnahmen und sonstigen Veranstaltungen auf der Homepage des Klägers nachvollziehen. Er habe zur Überzeugung des Gerichts stets den in § 2 der Satzung angegebenen gemeinnützigen Zweck der Sportausbildung und Förderung der geistigen, körperlichen, sozialen und kulturellen Bildung seiner Mitglieder verfolgt. Das Gericht gehe daher nicht davon aus, dass die Vereinsgründung – wie von der Beklagten vermutet – durch Frau K. nur rein formal erfolgt sei, um Fördergelder und vergünstigten Zugang zur Turnhalle zu erhalten. Das mittelbar verfolgte Ziel, als Verein vergünstigten Zugang zu öffentlichen Turnhallen zu erhalten, diene dem Vereinszweck und sei legitim. Dass die Existenz des Klägers mit seinem gegenüber dem Kinderturnen des Kinderzentrums weiterführenden Angebot die Attraktivität dieses privatwirtschaftlichen Unternehmens als Nebeneffekt möglicherweise gesteigert habe, stehe der Gemeinnützigkeit des Vereinszwecks nicht entgegen. Es bestünden keine durchgreifenden Zweifel daran, dass sämtliche der Beklagten gemeldeten Kinder und Jugendlichen, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten, wirksam als Mitglieder aufgenommen worden seien. Zwar seien die satzungsmäßigen Vorgaben eines schriftlichen Aufnahmeantrags und einer Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands, wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, häufig nicht beachtet worden; die Aufnahme sei wohl überwiegend durch schlüssiges Handeln der Eltern erfolgt, insbesondere durch Entrichtung des Vereinsbeitrags. Ein solches satzungswidriges Vorgehen berühre aber nicht die Wirksamkeit der Aufnahme in den Verein, da die entsprechende Satzungsregelung so auszulegen sei, dass darin keine echte Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft liege. Unschädlich sei insoweit auch, dass möglicherweise einigen Mitgliedern bzw. Trainerinnen die Mitgliedschaft beim Kläger nicht bewusst gewesen sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem sportlichen Engagement in einem Verein nicht die vereinsrechtlichen Implikationen im Vordergrund stünden, sondern die Aktivität als solche. Ausschlaggebend sei, dass die Mitglieder des Klägers unter dessen Namen nach außen hin aufgetreten seien – unter anderem bei Wettkämpfen – und jährliche Mitgliedsbeiträge an ihn entrichtet hätten, die von einem etwaigen zusätzlichen monatlichen Beitrag an das Kinderzentrum im Falle der gleichzeitigen Mitgliedschaft unabhängig gewesen und an verschiedene Kontoinhaber gezahlt worden seien. Unabhängig von diesen Erwägungen komme es auf die Vereinseigenschaft des Klägers auch letztlich nicht entscheidend an, da nach den gemeindlichen Zuschussrichtlinien nicht nur Vereine, sondern stets auch Jugendorganisationen oder sonstige Gruppierungen förderberechtigt gewesen seien. Damit hätten die Richtlinien nicht notwendig an die Einhaltung der vereinsrechtlichen Voraussetzungen angeknüpft, sondern auch weniger formalisierte Zusammenschlüsse von Personen ausreichen lassen.
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Die Zuwendungsberechtigung des Klägers sei auch nicht aufgrund ungeschriebener Fördervoraussetzungen ausgeschlossen. Die Beklagte habe dem Gericht diesbezüglich keine in sich schlüssige und nachvollziehbare Verwaltungspraxis darlegen können. Sie habe weder im Vorfeld noch während der jährlichen Zuwendungsverfahren ausdrücklich weitere, über die Zuschussrichtlinien hinausgehende Kriterien für eine Förderfähigkeit formuliert. Auch im streitgegenständlichen Bescheid habe sie sich ausschließlich auf ihre rechtliche Wertung gestützt, wonach aus dem Fehlen von wirksam aufgenommenen Mitgliedern und mangels eines ordnungsgemäß gewählten Vorstands sowie weiterer satzungsmäßig erforderlicher Organe die fehlende Vereinseigenschaft abzuleiten und damit von der Unternehmenseigenschaft des Klägers auszugehen sei. Ihrem Vortrag sei zwar zu entnehmen, dass die Eigenständigkeit des Klägers gegenüber dem Wirtschaftsunternehmen Kinderzentrum für die Förderfähigkeit eine erhebliche Bedeutung aufgewiesen habe. Auch daraus ergebe sich kein objektiv fassbares zusätzliches Kriterium für einen Ausschluss der Förderfähigkeit. Erst auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nach ungeschriebenen Fördervoraussetzungen habe der Beklagtenbevollmächtigte ausgeführt, es sei für die Beklagte entscheidend gewesen, dass es sich um einen „gelebten Verein“ handle, der in der Jugendarbeit aktiv sei und ehrenamtlich geführt werde. Diesen Ausführungen könne keine einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten entnommen werden. Wenn damit eine solide finanzielle Ausstattung und Verfasstheit sowie die vollständige finanzielle Unabhängigkeit von einem Wirtschaftsunternehmen oder von natürlichen Personen gemeint sein sollte, dann sei dies nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Auch eine einschränkende Verwaltungspraxis dahingehend, dass gewisse Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Vereinsführung zusätzliche Fördervoraussetzung sein solle, sei nicht hinreichend deutlich geworden. Zwar ergebe sich aus den Schreiben der Beklagten, mit denen für die Bearbeitung des Antrags für das Jahr 2019 die Vorlage der Satzung, der Protokolle von Jahreshauptversammlungen, der Kassenberichte, der Einladungen zu Jahreshauptversammlungen und von Unterschriftenlisten der anwesenden Mitglieder angefordert worden seien, dass diese Dokumentation der Vereinsführung für die Beurteilung zumindest der künftigen Förderfähigkeit ab 2019 relevant gewesen sei. Ein solches Kriterium sei aber weder in den genannten Schreiben noch in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit den ungeschriebenen Fördervoraussetzungen erwähnt worden.
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Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar begründet, aus welchem Grund der Kläger die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt haben solle. Er habe unstreitig unter seinem Namen mit seinen Mannschaften regelmäßig an Wettkämpfen und Turnfesten, die auch auf seiner Homepage dokumentiert seien, teilgenommen sowie Veranstaltungen und Trainingslager etc. durchgeführt. Damit weise er ein aktives Vereinsleben auf, das sich mit der Ausrichtung auf Leistungsturnen vom Angebot des Kinderturnens im Kinderzentrum ausreichend deutlich abgrenze. Zwar sei er angesichts der niedrigen Mitgliedsbeiträge, denen weitaus höhere Kosten gegenübergestanden hätten, finanziell defizitär ausgestattet und daher auf finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen. Den vorgelegten Unterlagen ließen sich aber keine Anhaltspunkte für Mittelabflüsse vom Kläger an das Kinderzentrum entnehmen. Die Beklagte sei im streitgegenständlichen Bescheid vielmehr zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Mitglieder des Klägers Mitgliedsbeiträge von monatlich 55 Euro direkt an das Kinderzentrum bezahlt hätten. Richtigerweise betrage der Mitgliedsbeitrag beim Kläger aber 25 bzw. 30 Euro pro Jahr, wie sich aus den Kassenberichten ergebe. Die unstreitig bestehende sachliche und persönliche Nähe zwischen dem Kläger und dem Kinderzentrum, die sich vor allem in der teilweise doppelten Mitgliedschaft von Mitgliedern, dem zum Teil fließenden Wechsel der Kinder vom Kleinkinderturnen im Kinderzentrum zum Leistungsturnen beim Kläger und der Doppelfunktion der ersten Vorsitzenden manifestiere, könne nicht zu Lasten des Klägers gewertet werden. Diese Umstände habe die Beklagte gekannt und über Jahre hinweg bewusst hingenommen, nachdem sie auf die „fließenden Grenzen“ in der Stellungnahme des Klägers vom 11. September 2003 hingewiesen worden sei. Unschädlich sei, dass teilweise Verbindlichkeiten des Klägers – etwa Verbandsbeiträge oder Übungsleiterentschädigungen – vom Kinderzentrum oder der ersten Vorsitzenden persönlich beglichen worden seien und dass letztere Turnanzüge und -kostüme genäht und diese den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Leistungen an gemeinnützige Vereine stellten die Eigenständigkeit als eingetragener Verein nicht in Frage. Dass das Kinderzentrum bei seinem gewerblichen Angebot von Turn- und Tanzkursen auf das Angebot „Leistungsturnen“ des Klägers hinweise, ändere nichts an der Beurteilung, da ausdrücklich klargestellt werde, dass eine Teilnahme eine Vereinsmitgliedschaft zum angegebenen Mitgliedsbeitrag erfordere; damit sei die Eigenständigkeit des Klägers verdeutlicht worden.
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Unabhängig davon scheitere die Rücknahme der Zuwendungsbewilligungen selbst bei Annahme einer entsprechenden einschränkenden Verwaltungspraxis jedenfalls daran, dass der Kläger in schutzwürdiger Weise auf den Bestand der jährlichen Zuwendungsbewilligungen vertraut habe. Nach dem glaubhaften Vortrag in der Klageschrift und der mündlichen Verhandlung habe er die Zuschüsse vollständig für den Vereinszweck verwendet, um regelmäßige jährliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit zu decken; er habe damit im Vertrauen auf den Bestand der Zuwendungsbewilligungen Vermögensdispositionen getroffen. Er habe die Zuwendungsbewilligungen nicht durch arglistige Täuschung gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG erwirkt. Selbst bei unterstelltem Vorliegen einer einschränkenden Verwaltungspraxis der Beklagten dahingehend, dass Vereine nur förderfähig seien, wenn sie ein lebendiges Vereinsleben, eine gefestigte organschaftliche Struktur und eine ausreichende finanzielle Unabhängigkeit von Dritten aufwiesen, fehle es an der subjektiven Komponente einer Täuschungshandlung bzw. einem Verschweigen entscheidungserheblicher Umstände. Die von der Beklagten angeführten zusätzlichen einschränkenden Anforderungen im Zuwendungsvollzug seien dem Kläger während des gesamten streitbefangenen Zeitraums nicht bekannt gemacht worden. Die zusätzlichen Anforderungen an das Vereinsleben und die ordnungsgemäße Vereinsführung seien allenfalls – wenn überhaupt – erstmals im Rahmen des Prüfverfahrens und dem darauffolgenden Schriftverkehr im Jahr 2019 hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, indem eine Dokumentation regelmäßiger Mitgliederversammlungen nebst Anwesenheitslisten etc. verlangt worden sei. Nichts Anderes gelte hinsichtlich des Kriteriums der Eigenständigkeit von einem Wirtschaftsunternehmen. Über die „fließenden Grenzen“ zwischen dem Kinderzentrum und dem Kläger habe dieser die Beklagte mit seiner Stellungnahme vom 11. September 2003 aufgeklärt, was offensichtlich einer Förderfähigkeit über den gesamten Förderzeitraum nicht entgegengestanden habe. Für den Kläger sei nicht hinreichend erkennbar gewesen, dass die Frage, ob der Kläger seine Verbandsbeiträge selbst entrichte oder ob dies zumindest auch seitens des Kinderzentrums erfolge, für die Förderfähigkeit von entscheidender Bedeutung sein solle. Dass die erste Vorsitzende des Klägers Dokumente aus dem Vereinsleben (Protokolle von Sitzungen, Teilnehmerlisten) nachträglich fingiert und in dem von der Beklagten eingeleiteten Überprüfungsverfahren vorgelegt habe, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, ändere daran nichts. Das jeweilige Zuwendungsverfahren sei mit der Auszahlung des jährlichen Jugendförderzuschusses beendet gewesen; Handlungen nach Abschluss des Verfahrens hätten daher nicht mehr kausal für die bereits erlassenen Zuwendungsbewilligungen sein können. Nichts Anderes würde für die nicht im Rücknahmebescheid erwähnte Variante des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG gelten, da der Kläger im Lichte der vorstehenden Erwägungen weder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt noch sich dieser Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit verschlossen habe. Auch ein ungeschriebener Ausschlusstatbestand des Vertrauensschutzes liege nicht vor. Inwieweit sich das Handeln der ersten Vorsitzenden als schwere Verfehlung oder sogar als Straftat darstelle, könne offenbleiben, da für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf den Zeitpunkt der Vertrauensbetätigung, also auf den Verbrauch der gewährten Mittel, abzustellen sei. Umstände, die wie hier erst Jahre danach einträten, könnten das einmal konstituierte Vertrauen nicht nachträglich entfallen lassen, auch wenn die späteren Verfehlungen gravierend seien. Die auf der rechtsfehlerhaften Verneinung der Vereinseigenschaft und auf der Bejahung eines Vertrauensausschlusses nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG beruhende Ermessensbetätigung der Beklagten erweise sich damit als fehlerhaft.
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6. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
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Der Kläger tritt dem Antrag entgegen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
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a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beklagte hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.). Die umfangreichen Ausführungen im Zulassungsantrag können die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis nicht in Frage stellen.
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aa) Gegen die im angegriffenen Urteil zu dem Kreis der möglichen Förderempfänger getroffene Feststellung, dass es auf die Vereinseigenschaft des Klägers letztlich nicht entscheidend ankomme (Rn. 49), bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dass in den mehrfach geänderten Zuschussrichtlinien erst ab dem Bewilligungszeitraum 2009 neben den Vereinen und Jugendorganisationen ausdrücklich von „sonstigen Gruppierungen“ die Rede ist, steht auch für die Jahre 2003 bis 2008 nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen, dass die Richtlinien nicht notwendig an die Einhaltung des Vereinsrechts anknüpften, sondern auch weniger formalisierte Zusammenschlüsse von Personen ausreichen ließen. Die am 1. Januar 2002 und am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Zuschussrichtlinien enthielten nämlich – anders als die späteren Richtlinien – in § 1 Abs. 1 Satz 3 jeweils die Klarstellung, dass als Verein alle im Gemeindegebiet ansässigen „Gruppen“ mit mindestens zwei Dritteln ortsansässiger Mitglieder betrachtet würden. Dies zeigt, dass es nach dem Willen des Richtliniengebers nicht auf die formale Rechtsstellung als (eingetragener) Verein, sondern lediglich auf die örtliche Verwurzelung einer „Gruppe“ als Zuwendungsempfänger ankommen sollte.
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Auch aus dem Umstand, dass die Förderung nach § 2 Abs. 1 der ab 2009 geltenden Richtlinien nur den in der Anlage 1 abschließend aufgezählten Zuschussnehmern zugutekommen sollte, folgt nicht, dass der Kläger, falls er nicht als Verein, sondern als „sonstige Gruppierung“ zu qualifizieren wäre, nicht mehr förderberechtigt gewesen wäre. Dass er in der Anlage 1 unter seinem amtlich registrierten Namen als „e.V.“ aufgeführt war und auch kein sonstiger Zuwendungsempfänger als „Gruppierung“ bezeichnet wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass der Zuwendungsgeber entgegen der Eingangsbestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinien lediglich Vereine im Rechtssinne hätte fördern wollen. In der Anlage 1 waren vielmehr, wie die Beklagte selbst vorträgt, auch z.B. Jugendgruppen, öffentlich-rechtlicher Körperschaften und kirchliche Jugendgruppen genannt, die nicht als eigenständige Vereine organisiert waren.
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Die in den Zuschussrichtlinien von Anfang an enthaltene Vorgabe, wonach die Fördermittel „vom Zuschussnehmer nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbereich eingesetzt werden“ durften (§ 1 Abs. 4 der RL 2002 bzw. § 1 Abs. 3 der Richtlinien 2004, 2009, 2014), spricht entgegen der Annahme der Beklagten nicht für ein enges Verständnis der zu fördernden „Gruppen“ bzw. „Gruppierungen“. Sie deutet im Gegenteil darauf hin, dass ein organisatorischer Zusammenhang zwischen dem Zuschussnehmer und einem am Wirtschaftsleben beteiligten Akteur prinzipiell als unbedenklich angesehen wurde, solange die erlangten Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke eingesetzt wurden, was hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall war.
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bb) Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zu Recht angenommen, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren als Verein anzusehen war.
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Die Annahme der Beklagten, es habe am 22. Juni 1996 schon keine wirksame Vereinsgründung stattgefunden bzw. der Verein habe sich kurz danach aufgelöst, lässt sich durch die von der Beklagten erstmals angeführte, offenbar vom Dezember 1997 stammende „Erklärung der Gründungsmitglieder“ (Bl. 202 der Akten) nicht belegen. Die darin aus erkennbar laienhafter Sicht (z.B. „Aufbau eines Verwaltungsapparats im Sinne der Verwaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“) angestellten konzeptionellen Überlegungen zur künftigen Entwicklung des Vereins beweisen weder, dass die Gründung nur zum Schein erfolgt ist, noch lässt sich daraus entnehmen, dass der Vereinszweck nachträglich aufgegeben wurde. Schon der erste Absatz stellt vielmehr klar, dass mit der Eintragung ins Vereinsregister die Voraussetzungen für eine Teilnahme am geregelten Sportbetrieb geschaffen worden seien. Dass im Rahmen einer kurz- und mittelfristigen Planung auf eine „sofortige Belebung des Vereins, wie Aufnahme weiterer Mitglieder“ verzichtet und ein über „die Teilnahme an Sportwettkämpfen und die Durchführung von Sportveranstaltungen … hinausreichendes Vereinsleben… zunächst nicht stattfinden“ sollte, deutet lediglich darauf hin, dass der Verein sich nach dem Willen seiner Gründungsmitglieder in der Anfangsphase auf seine Kernaufgaben mit dem ursprünglich vorhandenen Mitgliederbestand beschränken wollte.
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Die in der Erklärung vom Dezember 1997 erwähnte Inanspruchnahme weitreichender administrativer Unterstützung durch das Kinderzentrum, die im Namen des Klägers erfolgen sollte, rechtfertigt nicht die Annahme der Beklagten, dass mit dem Verein unzulässigerweise ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt worden wäre. Dass sich die Vereinsorgane bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Verwaltungsaufgaben aufgrund einer nachträglich getroffenen Mitgliederentscheidung von diesem gewerblichen Unternehmen haben unterstützen lassen, kann auch nicht als konkludente Auflösung gedeutet werden und stellt daher die rechtliche (Fort-)Existenz des Vereins nicht in Frage. Einer „erneuten Gründungsversammlung“, wie sie in der Erklärung vom Dezember 1997 für den Fall der Loslösung vom Kinderzentrum angekündigt (und in Anführungszeichen gesetzt, also nicht als rechtlich konstitutiv angesehen) worden war, bedurfte es demnach nicht. Es steht im Übrigen außer Frage, dass die Mitglieder, die fortwährend Vereinsbeiträge an den Kläger gezahlt haben, sich im Rahmen des Vereins aktiv betätigt und damit den Vereinszweck weiterhin verfolgt haben.
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cc) Ebenfalls keine Zweifel bestehen daran, dass der Kläger von Anfang an einen gemeinnützigen Zweck verfolgt hat. Wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend festgestellt hat (Rn. 44 f.), kam es der Beklagten bei der Förderung ausschließlich auf die materielle Gemeinnützigkeit an, wie sie in § 52 Abs. 1 AO legaldefiniert ist, so dass bei der Antragstellung zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Bestätigung des Finanzamts verlangt wurde. Nicht entscheidungserheblich war daher die Frage, ob die 2017 beschlossene Satzungsänderung, mit der die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gem. § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO durch das Finanzamt und damit die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden erreicht werden sollte, wirksam zustande gekommen ist. In der Anmeldung und Entsendung von Vereinsmitgliedern zu den von den Dachverbänden ausgerichteten Sportwettkämpfen und Sportveranstaltungen lag jedenfalls die Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Dass die mit der Aufnahme in das Kinderzentrum verbundene Aussicht auf einen späteren Übergang in den vereinsmäßig betriebenen Leistungssport, wie sie von der Vereinsvorsitzenden propagiert wurde, die Attraktivität des von ihr mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Kinderzentrums erhöht hat, steht der Gemeinnützigkeit des Klägers nicht entgegen. Die Gemeinwohlorientierung eines Vereins als einer juristischen Person setzt nicht voraus, dass die dort tätigen natürlichen Personen sich aus altruistischen Motiven für die Vereinszwecke einsetzen. Auch ein Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO hätte lediglich die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO zum Gegenstand gehabt.
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dd) Unzutreffend ist auch die Annahme der Beklagten, der Kläger habe mangels förmlicher Aufnahmeanträge und -bewilligungen keine Mitglieder gehabt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu überzeugend dargelegt, dass die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen der Vereinssatzung nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur vereinsinterne Bedeutung hatte und dass unter den gegebenen Umständen von stillschweigenden Beitrittserklärungen auszugehen ist. Letzteres entspricht im Übrigen dem im Zulassungsantrag angeführten Schreiben der Vereinsvorsitzenden („Überlegungen für das neue Wettkampfjahr 2016/2017“, Bl. 173 d. A.), wonach jene Kinder, die vom Kinderzentrum in die Turnhalle in die TGW Gruppen überträten, automatisch dem Kläger beitreten (müssten), da sie nur als Vereinsmitglieder an Wettkämpfen teilnehmen dürften. Es liegt nahe, dass dieser Zusammenhang, der die Vereinsgründung überhaupt erst erforderlich gemacht hatte, auch den Eltern der betreffenden Kinder von A2. an bewusst war. Ob in dieser langjährigen Übung einer formlosen Mitgliederaufnahme, wie vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, bereits eine konkludente Änderung der Vereinssatzung zu sehen war, wird im angegriffenen Urteil (Rn. 46 a.E.) ausdrücklich offengelassen, so dass die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwände ins Leere gehen. Bei einer konkludent begründeten Vereinsmitgliedschaft, die sich aus der regelmäßigen Zahlung der Beiträge, der Teilnahme am Trainingsbetrieb und dem öffentlichen Auftreten während der Sportwettkämpfe ergibt, fehlt es bereits begrifflich an einem förmlichen Aufnahmeverfahren. Daher kommt den von der Beklagtenseite eingeholten Aussagen von Eltern, die sich an keinen Aufnahmeantrag erinnern konnten, kein weiterer Erkenntniswert zu.
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ee) Die rechtliche Existenz des Klägers als eines wirksam gegründeten und in das Vereinsregister eingetragenen Idealvereins wird auch nicht durch die von der Beklagten ausführlich dargelegten Zweifel an der regelmäßigen Durchführung von Mitgliederversammlungen und einer ordnungsgemäßen Kassenführung in Frage gestellt. Diesbezügliche Verstöße gegen zwingende Vorgaben des Vereinsrechts können zwar unter verschiedenen Aspekten rechtliche Konsequenzen haben, führen aber jedenfalls noch nicht zur Auflösung des Vereins und genügen allein auch nicht für die Annahme, es finde kein Vereinsleben mehr statt. Die dauerhafte Unterfinanzierung eines Vereins, der demzufolge auf die fortlaufende Unterstützung Außenstehender, z.B. seitens eines Wirtschaftsunternehmens, angewiesen ist, stellt ebenfalls die Eigenständigkeit des Vereins nicht in Frage, solange mit den finanziellen Zuwendungen nicht unmittelbar auf die vereinsinterne Willensbildung eingewirkt wird.
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Dass die von der Beklagtenseite monierte „wirtschaftliche Verflechtung“ und die unzureichende buchungstechnische Trennung der beiden Organisationseinheiten im Ergebnis zu einem Abfluss finanzieller Mittel des Vereins an das Kinderzentrum geführt haben könnte, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor und erscheint angesichts der vergleichsweise geringen jährlichen Einnahmen des Klägers wenig wahrscheinlich. Auch die Beklagte belässt es insoweit bei der spekulativen Feststellung, es sei „schlicht nicht denkbar“, dass kommunale Fördermittel nicht (auch) für das Unternehmen verwendet worden seien. Ihre Behauptung, mit den öffentlichen Zuschüssen sei entgegen den Intentionen des Zuwendungsgebers letztlich anstelle des Vereins der private Betrieb der Vereinsvorsitzenden unterstützt worden, lässt sich demnach nicht anhand konkreter Tatsachen belegen.
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ff) Die Beklagte hat bereits frühzeitig und fortwährend Kenntnis von den „fließenden Grenzen“ zwischen dem Kinderzentrum und dem Kläger gehabt; sie hat diese organisatorische und personelle Verflechtung über Jahre hinweg bewusst hingenommen. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass sie sich nicht im Nachhinein auf eine diesbezüglich einschränkende (ungeschriebene) Fördervoraussetzung berufen kann. Aus der bloßen Tatsache, dass die anderen durch kommunale Zuschüsse geförderten Vereine und Gruppierungen (jedenfalls nach Darstellung der Beklagten) keine vergleichbare Verflechtung mit einem Wirtschaftsunternehmen aufwiesen und nicht in ähnlicher Weise wie der Kläger auf externe Zuwendungen angewiesen waren, ergibt sich allein noch keine dementsprechend restriktive Verwaltungspraxis, die dem Förderanspruch des Klägers entgegengestanden hätte und vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen gewesen wäre.
28
Da die Zuwendungen des Kinderzentrums an den Kläger ersichtlich freiwillig und nicht in Erfüllung einer verbindlichen dauerhaften Finanzierungszusage erfolgten, scheitert die Rechtmäßigkeit der kommunalen Förderung auch nicht an einem fehlenden Bedarf des Zuwendungsempfängers, wie die Beklagte unter Hinweis auf die haushaltsrechtliche Vorschrift des Art. 23 BayHO vorträgt. Dem von ihr geäußerten „Verdacht“, dass das „Kinderzentrum“ (gemeint wohl: der Verein) in der Lage gewesen wäre, die mit der Zuwendung finanzierte Jugendarbeit ohne finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde zu erbringen, musste daher nicht weiter nachgegangen werden.
29
gg) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch zu Recht auf die zusätzliche Erwägung gestützt, dass sich der Kläger gegenüber dem angefochtenen Rücknahmebescheid auf die Bestimmungen über den Vertrauensschutz nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG berufen konnte.
30
Da der Kläger aus den oben genannten Gründen während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums die Vereinseigenschaft besaß und damit zum Adressatenkreis der Zuschussrichtlinien gehörte, konnte er darauf vertrauen, die Förderung zu Recht erhalten zu haben. Wie im angegriffenen Urteil zutreffend festgestellt wird, konnte er auch der von der Beklagten im Jahr 2003 gestellten Nachfrage bezüglich seiner Eigenständigkeit gegenüber dem Kinderzentrum nicht die konkludente Aussage entnehmen, dass die bis dahin praktizierte (und zu keinem Zeitpunkt bestrittene) enge Kooperation der beiden Einrichtungen der weiteren Förderung entgegenstehen könnte.
31
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die ihm gewährten Leistungen im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BayVwVfG verbraucht hat, so dass sein Vertrauen auf den Bestand der Zuwendungsbescheide schutzwürdig war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die jährlich ausgezahlten Geldmittel entgegen den Förderbestimmungen nicht für die im Rahmen der Vereinstätigkeit anfallenden und mit erheblichen Kosten verbundenen Aufgaben verwendet worden wären, sind nicht ersichtlich. Der bloße Verweis der Beklagten auf „Unregelmäßigkeiten“ im Zusammenhang mit den Kassenberichten reicht nicht aus, um eine zweckwidrige Verwendung zu belegen. Für die weitergehende Behauptung, die Mittel hätten unmittelbar zur Gewinnsteigerung bei dem Kinderzentrum geführt, fehlt es erst recht an einer nachvollziehbaren Begründung, mit der außerdem dargelegt werden müsste, dass es sich nicht um Gegenleistungen für Dienstleistungen handelte, die nicht zum Verlust der materiellen Gemeinnützigkeit des Klägers führen (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO). Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang auf einen vom Kläger 2015 vorgelegten Finanzierungsplan verweist, wird nicht erkennbar, inwiefern sich daraus eine Verwendung von Fördermitteln durch das Kinderzentrum ergeben soll. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Klarstellung seitens des Klägers ausgeführt hat, wurden die in dem Finanzierungsplan genannten Monatsbeiträge nicht für die Mitgliedschaft im Verein, sondern für das Kinderzentrum erhoben und standen daher von vorherein diesem zu.
32
Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass keine das Vertrauen ausschließenden Gründe im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG vorlagen. Von einer arglistigen Täuschung (Nr. 1) konnte schon deshalb keine Rede sein, weil mit der Beantragung von Fördermitteln keine über den aktuellen Mitgliederbestand hinausgehenden Erklärungen über die Rechtsnatur des Vereins, die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Pflichten, die Aktivitäten im Rahmen des Vereinslebens oder das Zusammenwirken mit dem Kinderzentrum abgegeben oder vom Zuwendungsgeber erwartet wurden. Insbesondere wurden im Rahmen der damaligen Antragsverfahren keine Protokolle über Mitgliederversammlungen verlangt, so dass die von der Beklagten auch schon für frühere Zeiträume behaupteten Fälschungen jedenfalls nicht zu einer Täuschung geführt haben konnten. In der 2019 unstreitig erfolgten Vorlage von fingierten Dokumenten aus dem Vereinsleben des Klägers durch dessen Vorsitzende lag, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, weder ein Erwirken der Förderbescheide durch unrichtige Angaben (Nr. 2) noch ein Umstand, der die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Förderung (Nr. 3) begründen könnte. In beiden Fallkonstellationen kann es nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Erhalts der Förderung ankommen, so dass sich ein Fehlverhalten nach Beendigung des Förderverfahrens nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids auswirkt.
33
Gegenüber dem nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG schutzwürdigen Interesse des Klägers am weiteren Bestand der Förderbescheide kann sich die Beklagte nicht auf eigenen überwiegenden Vertrauensschutz nach 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG berufen. Besondere Gründe, die eine Aufhebung der Bescheide und eine Rückforderung der gezahlten Beträge aus gemeindlicher Sicht als besonders dringlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
34
hh) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Darstellung des Klägers und seiner Bevollmächtigten in einigen entscheidungsrelevanten Punkten (Vorstellungen der Beteiligten bei der Vereinsgründung; Trennung der Beiträge von Verein und Kinderzentrum; Verwendung der erhaltenen Mittel) für glaubhaft gehalten hat, obwohl nachträglich vorgelegte Vereinsunterlagen sich als fingiert erwiesen haben und die Vorsitzende von mehreren Personen insoweit der Falschaussage bezichtigt wird. Die danach bestehenden Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Vereinsvorsitzenden betreffen im Wesentlichen nur ihr Verhalten nach Einleitung des Überprüfungsverfahrens im Jahr 2019; sie führen daher nicht zwingend zu der Annahme, dass auch ihren Erklärungen zu den vereinsinternen Abläufen in den vorangegangenen Jahren nicht geglaubt werden könne. Für die Richtigkeit dieser für den Ausgang des Verfahrens maßgeblichen Angaben sprechen bei lebensnaher Betrachtung auch die objektiven Umstände des Falles, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat.
35
b) Die vorliegende Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
36
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds genügt nicht schon die Behauptung der Beklagten, es handle sich um einen besonders unübersichtlichen bzw. kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen sei, zu welchem Ergebnis ein zukünftiges Berufungsverfahren führen werde. Wie oben ausgeführt, bestehen auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine durchgreifenden Bedenken gegen die erstinstanzliche Entscheidung, so dass eine Berufung dagegen aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben könnte. Dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt von den Beteiligten unterschiedlich bewertet wird, stellt noch keinen hinreichenden Grund für die Zulassung der Berufung dar. Entgegen der Annahme der Beklagten liegt in der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch keine Abweichung von den in einem früheren Eilverfahren ergangenen Beschlüssen desselben Gerichts (Az. M 7 E 19.5233) und des erkennenden Senats (Az. 4 CE 19.2440), da diese jeweils einen anderen Streitgegenstand in Gestalt eines Unterlassungsbegehrens betrafen.
37
c) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu.
38
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob „ein Verein, der ausschließlich dazu gegründet wurde, Kindern eines Privatunternehmens die Teilnahme an Vereinen vorbehaltenen Verbandsveranstaltungen und Sportwettkämpfen zu ermöglichen, sonst aber ausdrücklich kein Vereinsleben wünscht (Mitgliederaufnahmen, Mitgliederversammlungen, Vorstandswahlen u.a.), allein durch die sportliche Betätigung dieser Kinder die Voraussetzungen von kommunalen Zuschussrichtlinien [erfüllt], die tatsächlichen, ordnungsgemäß geführten Vereinen und vergleichbaren Einrichtungen vorbehalten sind“, besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich nicht um eine im Sinne der Rechtseinheit allgemein klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage handelt. Wie die von einer Gemeinde erlassenen Zuschussrichtlinien zu verstehen sind und inwieweit sich ein Zuwendungsempfänger darauf unter Gleichheitsgesichtspunkten berufen kann, hängt von der jeweiligen Vollzugspraxis ab. Die genannte Frage ist zudem deshalb unbehelflich, weil sie teilweise auf Prämissen beruht, die den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zuwiderlaufen. Im angegriffenen Urteil wird sowohl angenommen, dass es ein aktives Vereinsleben gegeben hat (Rn. 43, 63), als auch davon ausgegangen, dass die Förderung nach den Zuschussrichtlinien nicht zwingend von der Einhaltung der Voraussetzungen des Vereinsrechts abhängig war (Rn. 49). Da das Wort „Vereinsleben“ kein Rechtsbegriff ist, bedarf es auch keiner generellen Klärung der Frage, ob für die Annahme eines (vorhandenen) Vereinslebens allein die sportliche Betätigung von Kindern genügt.
39
Die von der Beklagten ergänzend gestellte Frage, ob „eine Gemeinde nach Art. 23, 44 BayHO, Art. 61 Abs. 2 GO einen Verein mit kommunalen Zuschüssen versehen [darf], wenn dieser weit überwiegend nur Kunden eines Privatunternehmens offensteht und keine organschaftlichen Mitwirkungs-, Mitgestaltungs- und Kontrollrechte seiner Mitglieder (besser: Teilnehmer) zulässt, wenn ansonsten ausschließlich rein gemeinnützige Vereine und Einrichtungen gefördert werden, die jedermann offenstehen und Mitgestaltungsrechte zulassen“, beruht ebenfalls auf Prämissen, die zu den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Widerspruch stehen. Im angegriffenen Urteil wird weder angenommen, dass der Kläger seinen Mitgliedern entgegen der Satzung Mitwirkungsrechte verweigert hätte, noch lässt sich daraus entnehmen, dass die Zuschussgewährung nach der Förderpraxis der Beklagten an bestimmte Voraussetzungen bezüglich der Öffnung für jedermann und eines irgendwie gearteten Mitwirkungsrechts der Mitglieder geknüpft gewesen wäre. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern es auf die Beantwortung der genannten Frage entscheidungserheblich ankommen könnte, da selbst ihre Bejahung nur die haushaltsrechtliche und haushaltswirtschaftliche Unzulässigkeit der damaligen Förderung zur Folge hätte, an der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids aber aus den dargelegten Gründen nichts ändern würde.
40
d) Eine entscheidungserhebliche Abweichung des angegriffenen Urteils von einer obergerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
41
Bei der im zitierten Eilbeschluss des Senats (B.v. 14.2.2020 – 4 CE 19.2440 – juris) getroffenen Aussage, die in den Behördenakten befindlichen Niederschriften über Befragungen von sieben Personen ließen den Schluss zu, dass die Vorsitzende des Klägers mehrmals im Nachhinein Einladungen und Protokolle zu Sitzungen bzw. Versammlungen angefertigt habe, die in dieser Form nie stattgefunden hätten (a.a.O., Rn. 45), handelt es sich nicht um eine verallgemeinerungsfähige und daher divergenzrelevante Tatsachenfeststellung, da es lediglich um eine Einzelfallbeurteilung geht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 3/2023, § 124 VwGO Rn. 24 m.w.N.).
42
Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht von der genannten Sachverhaltswürdigung auch nicht abgewichen; es hat sie vielmehr ausdrücklich bestätigt (Rn. 84). Dabei hat es sich auch der rechtlichen Bewertung des Senats angeschlossen, wonach das aktive Vortäuschen entsprechender Veranstaltungen als ein sehr schwerwiegendes Vergehen gewertet werden kann, wenn die einem Verein gewährte finanzielle Förderung von der Existenz eines durch regelmäßige Mitgliederversammlungen geprägten Vereinslebens abhängt. Dass diese Bedingung für die streitgegenständlichen Jahre erfüllt war, geht jedoch aus dem genannten Senatsbeschluss nicht hervor; dazu musste in Anbetracht des damaligen Streitgegenstands auch keine nähere Feststellung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht konnte daher die Täuschungshandlungen im vorliegenden Verfahren für unbeachtlich ansehen, ohne damit von der vorangegangenen Senatsentscheidung abzuweichen. Inwieweit es mit seiner Entscheidung „strikten Vorgaben“ des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung von Zuwendungen bei Täuschungshandlungen widersprochen haben soll, wird im Zulassungsantrag nicht näher dargelegt.
43
e) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, der zur Zulassung der Berufung führen könnte, liegt ebenfalls nicht vor.
44
aa) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt.
45
Zu der im angegriffenen Urteil getroffenen Feststellung, dass sich das vom Kläger geltend gemachte aktive Vereinsleben in Form regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an Wettkämpfen anhand der Dokumentation von Wettkampfteilnahmen und sonstigen Veranstaltungen auf der Homepage des Klägers nachvollziehen lasse (Rn. 43, 63), musste das Verwaltungsgericht die Beklagte nicht zuvor gesondert anhören, nachdem der Kläger bereits in der Klagebegründung vom 5. November 2019 vorgetragen hatte, dass das Vereinsleben durch Bilder und Videos von zahlreichen Veranstaltungen auf seinen Internetseiten (Homepage und Facebook-Account) dokumentiert sei. Für die Beklagte musste hiernach von Beginn an klar sein, dass diese öffentlich zugänglichen Informationen bei der Entscheidungsfindung relevant werden konnten. Sie hat auch nicht dargelegt, was sie im Falle eines ausdrücklichen Hinweises auf die Verwertung dieser Quellen vorgebracht hätte und inwiefern dies für den Verfahrensausgang hätte bedeutsam werden können. Insbesondere hat sie zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten, dass Kinder und Jugendliche unter dem Vereinsnamen des Klägers regelmäßig an Sportwettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen teilgenommen haben.
46
In dem angefochtenen Urteil lag auch keine als Gehörsverstoß anzusehende Überraschungsentscheidung. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus dem Vortrag der Beklagten sei nicht ausreichend nachvollziehbar ersichtlich, dass sie in ihrer ständigen Vollzugspraxis über den Wortlaut der Zuwendungsrichtlinien hinaus einschränkende Fördervoraussetzungen zur Geltung gebracht habe (Rn. 54) bzw. dass es ein objektiv fassbares zusätzliches Kriterium für einen Ausschluss der Förderfähigkeit gegeben habe (Rn. 56), betraf keinen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt, mit dem nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen war und über den nach § 86 Abs. 3 VwGO hätte belehrt werden müssen. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht vielmehr der Beklagten durch eine entsprechende Nachfrage ausdrücklich Gelegenheit gegeben, sich zu weiteren ungeschriebenen Fördervoraussetzungen über die Zuschussrichtlinien hinaus zu äußern (Protokoll S. 6 unten, S. 7 oben).
47
Dass das Gericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung den anlässlich des früheren Unterlassungsbegehrens in einem Eilverfahren gewonnenen (vorläufigen) Erkenntnissen des Senats über die Unrichtigkeit der von der Vereinsvorsitzenden nachträglich vorgelegten Versammlungseinladungen und -protokolle wie auch den von der Beklagtenseite gefertigten Niederschriften über die Befragung von Auskunftspersonen am Ende kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, durfte die anwaltlich vertretene Beklagte nach dem Verfahrensverlauf ebenfalls nicht überraschen. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen der bereits vom Kläger vorgetragenen Betrachtungsweise angeschlossen, wonach es für die Rechtmäßigkeit der Zuschussgewährung nicht auf einen in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Vollzug der Vereinssatzung ankam.
48
bb) Es liegt schließlich auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Gestalt eines Aufklärungsmangels vor.
49
Die gerichtliche Annahme, dass der Kläger die (im Urteil hilfsweise unterstellte) Rechtswidrigkeit der Zuschussbewilligungen weder gekannt noch sich dieser Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit verschlossen habe (Rn. 81), stand in keinem aufklärungsbedürftigen Widerspruch zu der vorherigen Feststellung, dass die Vereinsvorsitzende nachträglich im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fingierte Dokumente aus dem Vereinsleben vorgelegt habe (Rn. 79). Das betreffende Fehlverhalten geschah erst nach Abschluss der streitgegenständlichen Zuwendungsverfahren; es bot daher kein Indiz für eine schon bei Erlass der Bewilligungsbescheide bestehende Bösgläubigkeit des Klägers.
50
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
51
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).