Inhalt

VG München, Beschluss v. 03.04.2024 – M 22 E 24.1617
Titel:

zur örtlichen Zuständigkeit für Obdachlosenunterbringung

Normenketten:
BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Nr. 4
BayLStVG Art. 6, Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
Leitsatz:
Der Anlass für die Amtshandlung tritt an dem Ort hervor, an dem der Betroffene sich gerade aufhält und die Zuweisung einer Notunterkunft begehrt, mithin der Ort, an dem die mit der unfreiwilligen Obdachlosigkeit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit aktuell auftritt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Obdachlosenrecht, Örtliche Zuständigkeit, Obdachlosenunterbringung, örtliche Zuständigkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 30.04.2024 – 4 CE 24.627
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12210

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller nebst Familie zur Behebung von Obdachlosigkeit eine Notunterkunft zuzuweisen und vorläufig bis zum 15. Mai 2024 zur Verfügung zu stellen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
1. Der Antrag vom 28. März 2024, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller nebst seiner Ehefrau und den drei Kindern im Alter von 2 bis 5 Jahren eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
2
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl den (aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten) Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
3
Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes ist vorliegend – unter Berücksichtigung der durch die Eilbedürftigkeit geprägten besonderen Anforderungen an das Verfahren – Genüge getan.
4
a) Der Antragsteller kann sich auf einen Anordnungsanspruch berufen, da die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm und seinen Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder) im Rahmen der Obdachlosenfürsorge eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin ist sachlich und örtlich zuständige Sicherheitsbehörde und die unfreiwillig obdachlose Familie des Antragstellers scheint darüber hinaus trotz des Verdienstes des Antragstellers auch nicht in der Lage zu sein, sich anderweitig selbst zu helfen.
5
aa) Die Antragsgegnerin hat als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Hierzu zählt anlässlich der Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen in sachlicher Hinsicht grundsätzlich auch die Beseitigung einer – unfreiwilligen – Obdachlosigkeit, vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2024 – 4 CE 24.60 – beckonline Rn. 8 sowie B.v. 26.4.1995 – 4 CE 95.1023 – BayVBl 1995, 729).
6
Die örtliche Zuständigkeit für eine sicherheitsrechtliche Anordnung zur Behebung bereits eingetretener oder unmittelbar drohender Obdachlosigkeit richtet sich dabei gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG danach, wo der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Dies ist nicht (zwingend) der Ort, an dem der Betroffene – zu einem zurückliegenden Zeitpunkt – obdachlos geworden ist, sondern vielmehr der Ort, an dem der Betroffene sich gerade aufhält und die Zuweisung einer Notunterkunft begehrt, mithin der Ort, an dem die mit der unfreiwilligen Obdachlosigkeit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit aktuell auftritt (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2019 – 4 CE 19.1546 – beckonline 11; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Oktober 2019, Art. 7 Rn. 179). Da die den „Anlass für die Amtshandlung“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG bildende Gefahr sich stets auf einen (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden) künftigen Schaden bezieht, kann es im Rahmen dieser Zuständigkeitsvorschrift insbesondere nicht darauf ankommen, ob auch früher schon eine andere Sicherheitsbehörde aus dem gleichen Anlass hätte tätig werden können oder müssen. Es ist damit nicht entscheidend, wo der Betroffene gemeldet ist oder war bzw. wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Verlegt eine Person, die durch den Verlust ihrer Unterkunft obdachlos geworden ist, in Ausübung ihres Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG, Art. 109 Abs. 1 BV) ihren Aufenthaltsort in eine andere Gemeinde, so ist allein diese Zuzugsgemeinde und nicht mehr die Gemeinde, in der die Obdachlosigkeit ursprünglich entstanden ist, für die Gefahrenabwehr sachlich und örtlich zuständig. Eine Verweisung an die Behörde des früheren regulären Wohnorts scheidet aus. Entscheidend ist allein, wo im Augenblick der Antragstellung Anlass zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegeben ist; eine darüberhinausgehende innere Verbundenheit mit dem Aufenthaltsort ist nicht erforderlich. Verlässt ein Obdachloser das Gemeindegebiet einer Sicherheitsbehörde nur deshalb, weil diese sich zu Unrecht weigert, ihn zur Gefahrenabwehr unterzubringen und ihn auf andere Gemeinden verweist, beseitigt das die örtliche Zuständigkeit jener Gemeinde nicht (vgl. zum Vorstehenden auch BayVGH, B.v. 14.8.2019 – 19 CE 19.1546 – beckonline Rn. 11, sowie B.v. 15.2.2024 – 4 CE 24.60 – beckonline Rn. 13; Ehmann, Obdachlosigkeit in Kommunen, 4. Auflage 2020, S. 49 ff.).
7
Dies zugrunde gelegt ist die Antragsgegnerin vorliegend zur Unterbringung des Antragstellers und seiner Familie sachlich und auch örtlich zuständig, da sich die Familienmitglieder nach ihren Angaben seit Mitte März 2024 bei Verwandten und Bekannten im Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin aufhalten und bei dieser am 27. März 2024 um eine Unterbringung nachgesucht haben. Die Antragsgegnerin kann den Antragsteller insbesondere nicht auf eine örtliche Zuständigkeit der Gemeinde B* … verweisen, da der Antragsteller in dieser Gemeinde erst nach seiner negativ verlaufenen Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 27. März 2024 persönlich vorstellig wurde und dem zuvor (mutmaßlich am 24.3.2024) über einen Arbeitskollegen als Sprachmittler mit der Gemeinde B* … geführten Telefongespräch mangels Aufenthalts des Antragstellers vor Ort keine zuständigkeitsbegründende Wirkung zu Lasten der Gemeinde B* … zukommen kann; letzteres zumal das Telefongespräch und seine Details ausweislich des Aktenvermerks der Gemeinde B* … vom 27. März 2024 auch nicht mehr hinreichend nachvollzogen werden können.
8
bb) Da sich der Antragsteller und seine Familie – wie ihre Antragstellung zeigt – auch nicht aufgrund einer eigenverantwortlichen Willensentscheidung für ein Leben auf der Straße entschieden und sie bei ihren Bekannten nur vorübergehend (für einige wenige Tage) Obdach gefunden haben, liegt auch eine unfreiwillige Obdachlosigkeit vor, wobei es auch auf die Frage, ob das Fehlen einer Unterkunft auf einem individuell vorwerfbaren Verhalten beruht, nach den allgemeinen Grundsätzen des Sicherheitsrechts nicht ankommt.
9
cc) Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller und seiner Familie zur Abwehr von Obdachlosigkeit eine geeignete Notunterkunft zur Verfügung zu stellen, entfällt auch nicht allein deswegen, weil dieser nach seinen Angaben über einen Nettoverdienst von gut 2.000,- Euro monatlich verfügt. Selbst wenn dessen Höhe ausreichen sollte, um neben den Lebenshaltungskosten die laufenden Kosten für eine angemessene Wohnung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu zahlen, entfiele damit unter den gegebenen Umständen nicht schon automatisch die sicherheitsrechtliche Unterbringungspflicht. Solange nicht feststeht, dass sich dem Antragsteller auf dem örtlichen Wohnungsmarkt tatsächlich die Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrags bietet, bleibt die Antragsgegnerin zum vorläufigen Einschreiten verpflichtet. Es kann angesichts der Größe der Familie und der im Raum … und … vorherrschenden Pensionspreise auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller durch Anmietung eines für die Unterbringung von Familien mit Kindern geeigneten, insbesondere auch die Zubereitung von Mahlzeiten ermöglichenden, günstigen Pensionszimmers vorübergehend selbst helfen könnte.
10
b) Von einer relevanten Gefahrenlage, die ein Tätigwerden der Antragsgegnerin gebietet, ist daher gegenwärtig auszugehen und damit auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.
11
c) Dem Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend wurde die Verpflichtung zur Unterbringung des Antragstellers und seiner Familie befristet. Bei Ablauf der Frist ist von der Antragsgegnerin ggf. erneut zu prüfen, ob eine Verlängerung der Unterbringung veranlasst ist.
12
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13
3. Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GVG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.