Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.05.2024 – 24 ZB 24.107
Titel:

Gerichtliche Aufklärungspflicht, hier: Versäumnis der einjährigen Antragsfrist auf Gewährung von Trennungsgeld

Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5
TGV § 1 Abs. 2
BGB § 130 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die Darlegung iSv § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des VG aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Darüber hinaus ist bei der Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darzulegen, dass die monierte unterlassene Aufklärung zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Trennungsgeld aus Anlass der Versetzung, Erstantrag, einjährige Antragsfrist, Nachweis des Zugangs des Antrags, gerichtliche Aufklärungspflicht
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 04.12.2023 – M 17 K 19.6274
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12202

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger steht als Soldat der Bundeswehr im Dienste der Beklagten und begehrt die Gewährung von Trennungsgeld.
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Am 1. April 2015 wurde der Kläger von … nach M. versetzt, wo er am 29. Juni 2015 seinen Dienst antrat. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Mit Formblatt vom 23. Mai 2018 reichte er einen Forderungsnachweis auf Gewährung von Trennungsgeld nach der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV) für Mai 2017 ein. Mit weiteren Formblättern vom 23. Mai 2018, 28. Mai 2018, 30. Juli 2018 und 14. August 2018 reichte er weitere Forderungsnachweise für die Monate Juni 2017 bis Juli 2018 ein.
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Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 lehnte das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) M. die Gewährung von Trennungsgeld ab, da der Kläger das Trennungsgeld nicht innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV beantragt habe. Ein solcher Antrag liege ebenso wenig vor wie Forderungsnachweise aus den Jahren 2015 und 2016. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) mit Bescheid vom 19. November 2019 zurück.
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Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und begehrte weiterhin die Gewährung von Trennungsgeld ab dem Zeitraum vom 1. Mai 2017 in der gesetzlichen Höhe. Ausweislich des von ihm vorgelegten Blatts, welches die Kopie aus einem „Impulsbuch“ vom 23. Juli 2015 sei, die neben seinem Namen als Vorgang „Antrag Trennungsgeld“ nennt, habe er an jenem Tag nachweislich einen Antrag auf Trennungsgeld eingereicht.
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Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht München die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2023 im schriftlichen Verfahren ab. Da der Beklagten bis zum Ablauf der einjährigen Antragsfrist am 29. Juni 2016 kein Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass der Versetzung an den Dienstort M. zugegangen sei, seien die Ansprüche des Klägers erloschen. Der Kläger trage die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände, hier den Zugang des Antrags, und habe diesen zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen. Die Nichterweislichkeit der Tatsache gehe zu Lasten des Klägers. Soweit sich der Kläger auf die unbeglaubigte Kopie aus dem „Impulsbuch“ vom 23. Juli 2015 berufe, vermöge dies den tatsächlichen Zugang eines den Vorgaben der TGV entsprechenden Erstantrags nicht zu beweisen. Denn diese könne nur ein Indiz für die Abgabe des Antrags durch den Kläger darstellen, welches im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu betrachten sei. Bei dem „Impulsbuch“ handele es sich nicht um ein offizielles Arbeitsmittel, durch das Posteingänge beim BwDLZ dokumentiert würden. Ein Antrag vom 23. Juli 2015 befinde sich weder in den Behördenakten noch habe ein solcher in Kopie vom Kläger vorgelegt werden können. Die Aussagen der drei vernommenen Zeugen führten zu keinem anderen Ergebnis. Die in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin O., deren Unterschrift die vorgelegte Kopie des „Impulsbuchs“ trage, habe sich nicht an den Vorgang am 23. Juli 2015 erinnern können. Die schriftlichen Aussagen der Zeugen G2. und D. beträfen ein Ereignis, bei dem das „Impulsbuch“ zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im zweiten Halbjahr 2018 zur Fertigung einer Kopie vorgelegt worden sein soll; ob dies stattgefunden habe, habe aufgrund der sich widersprechenden Aussagen nicht aufgeklärt werden können. Zudem bezögen sich diese Aussagen nur auf die Existenz des „Impulsbuchs“ aus dem Jahr 2015; die Zeugen hätten den streitgegenständlichen Antrag aber nicht gesehen, sodass deren Aussagen nicht geeignet seien, den Zugang eines Antrags am 23. Juli 2015 zu belegen. Gegen die Annahme der Einreichung eines Trennungsgeldantrags am 23. Juli 2015 spreche im Übrigen, dass sich der Kläger nach behaupteter Antragstellung fast drei Jahre lang nicht nach dem Verfahren erkundigt habe und diesen Umstand nicht nachvollziehbar habe erklären können. Ein Anspruch auf Trennungsgeld erlösche insgesamt, wenn er erst nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist gestellt werde, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar, insbesondere sei ein qualifiziertes Fehlverhalten nicht ersichtlich.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung und macht Verfahrensfehler sowie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Das Gericht sei den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme nicht nachgekommen. Es hätte aufgrund der Widersprüchlichkeit der im Nachgang zur mündlichen Verhandlung eingeholten schriftlichen Aussagen der Zeugen G2. und D. erneut in die mündliche Verhandlung eintreten müssen, um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu verschaffen. Dem Gericht hätte sich aufdrängen müssen, dass die Ermittlung des Sachverhalts bezüglich der Vorgänge um das „Impulsbuch“ von maßgeblicher Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits sei. Daher bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, da das Erstgericht entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen nicht zutreffend und nicht vollständig vorgenommen habe. Der Entscheidung liege im Hinblick auf die Zeugin D. eine unwahre Zeugenaussage zugrunde; hierzu werde auf die beigefügte Stellungnahme des Kompaniefeldwebels Windsche verwiesen.
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Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten der Beklagten Bezug genommen.
II.
9
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt, ergibt sich weder der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) noch der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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1. Verfahrensfehler, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO tragen, hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.
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a) Die erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Gemäß des in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Untersuchungsgrundsatzes erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten ein Aufklärungsmangel nur dann angenommen werden kann, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist (aa) oder dargelegt wird, dass sich dem Gericht die bezeichnete Beweiserhebung geradezu hätte aufdrängen müssen (bb).
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aa) Vorliegend hat es der Kläger bereits versäumt, durch Stellung eines förmlichen Beweisantrags auf die entsprechende Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht hinzuwirken. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Zeugin O. vernommen und mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die im Nachgang zur mündlichen Verhandlung eingeholten schriftlichen Aussagen der Zeugen G2. und D. wurden den Beteiligten jeweils zur Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Der Kläger hat sich ausweislich der Gerichtsakte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2023 zur Aussage der Zeugin D. vom 11. September 2023 geäußert und dem Verwaltungsgericht seine – auch im Zulassungsverfahren vertretene – Auffassung mitgeteilt: So hat er die Zeugenaussage als in weiten Teilen unwahr bezeichnet und auf die – seiner Ansicht nach zutreffende – Aussage des Zeugen G2. verwiesen. Hierbei hat der Kläger aber weder zum Ausdruck gebracht, eine erneute mündliche Verhandlung für erforderlich zu erachten, noch die persönliche Vernehmung der Zeugin D. beantragt. Darüber hinaus hat er schriftsätzlich keinen Beweisantrag gestellt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 30.5.1989 – 1 C 57.87 – BVerwGE 82, 117 = juris Rn. 12). Die Rüge eines Verfahrensmangels ist aber kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten im vorangegangenen Verfahren zu kompensieren (BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 10.12.2020 – 2 B 6.20 – juris Rn. 8 m.w.N.).
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bb) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, weil sich ihm von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus eine weitere Ermittlung hätte aufdrängen müssen (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191). Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2016 – 2 B 57.15 – juris Rn. 13; B.v. 10.12.2020 – 2 B 6.20 – juris Rn. 8 m.w.N; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 75). Wenn der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Zeugin D. persönlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung anzuhören und sich einen Eindruck von deren Glaubwürdigkeit zu verschaffen, ist hierdurch kein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht dargelegt. Denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts kam es hierauf nicht an.
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Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die sich widersprechenden Aussagen der Zeugen G2. und D. sich nur auf die Existenz des „Impulsbuchs“ aus dem Jahr 2015 und auf die Frage bezogen, ob im zweiten Halbjahr 2018 dieses Impulsbuch zur Erstellung der vom Kläger im Verfahren vorgelegten Kopie vorgelegt worden sei. Damit waren deren Aussagen nicht geeignet, den Zugang eines vollständigen Erstantrags bei der Beklagten zu belegen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte durch die weitere Befragung der Zeugen D. und G2. nur die Existenz des „Impulsbuchs“ von 2015 belegt bzw. widerlegt, aber nicht der Nachweis der Abgabe eines vollständigen Antrags durch den Kläger geführt werden können. Die Kopie der Seite aus dem „Impulsbuch“ vom 23. Juli 2015 bzw. der dortige Eintrag („Vorgang/Art: Antrag Trennungsgeld“) belegen zudem nicht die Abgabe eines vollständigen (erstmaligen) Antrags auf Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass der Versetzung und die Zeugen haben den Inhalt des Antrags auch nicht gesehen.
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cc) Darüber hinaus ist auch nicht dargelegt, dass die monierte unterlassene Aufklärung zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dem Zulassungsvorbringen ist schon nicht zu entnehmen, welche zusätzlichen oder abweichenden tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung hätten mutmaßlich getroffen werden können und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruht. Der Inhalt der Aussagen der Zeugen G2. und D. bezog sich lediglich auf die Existenz des „Impulsbuchs“ 2015 und dessen Vorlage im zweiten Halbjahr 2018 und war entgegen der Auffassung des Klägers für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich, da die Kopie des Impulsbuchs nur ein Indiz für einen Trennungsgeldantrag sein könne und es letztlich unklar bleibe, welcher Antrag mit welchem Inhalt abgegeben worden sei.
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b) Sonstige Verfahrensfehler sind mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.
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2. Der klägerische Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss mit schlüssigen Gegenargumenten darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist; hierzu muss er sich substanziell mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, wobei sachlicher Umfang und Dichte der Darlegung wesentlich von dem Gewicht der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts abhängen (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 62 ff.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn.15 m.w.N.). Eine pauschale Behauptung, die angegriffene Entscheidung sei unrichtig, ist genauso wenig ausreichend wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens (Kuhlmann in Wysk, VwGO, § 124a Rn. 46).
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Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
20
a) Werden die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler (hier: Verletzung der Aufklärungspflicht) des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so wird der Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird (BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 24 ZB 22.2439 – juris Rn. 23; VGH BW, B.v. 17.2.2009 – 10 S 3156/08 – juris Rn. 5). Das ist nicht der Fall (vgl. oben unter 1.)
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b) Wenn der Kläger darüber hinaus vorbringt, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, weil die Zeugin D. nicht glaubwürdig sei und sie sich bereits in der Vergangenheit gravierende Mängel bei der Aktenbearbeitung habe zuschulden kommen lassen, sind damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Das Gericht trifft seine Entscheidung grundsätzlich nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Freiheit ist nur dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Dass ein Beteiligter den Sachverhalt anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse zieht, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2019 – 10 ZB 17.1743 – juris Rn. 5). Eine Überschreitung der Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung hat das Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Zudem kam es – wie bereits oben ausgeführt – aus Sicht des Verwaltungsgerichts mangels Entscheidungserheblichkeit auf die Aussagen der Zeugen D. und G2. nicht an.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der vom Verwaltungsgericht festgesetzten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).