Inhalt

VGH München, Beschluss v. 08.04.2024 – 24 B 24.30124
Titel:

Zurückverweisung der Sache im Anschluss an die Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs

Normenketten:
AsylG § 78 Abs. 3, § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 81, § 83b
VwGO § 125 Abs. 2 S. 3, § 130 Abs. 2, § 130a
Leitsatz:
Der Nachteil der durch die Zurückverweisung der Sache und eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstehenden zeitlichen Verzögerung einer abschließenden Entscheidung wird durch den Vorteil überwogen, dass den Beteiligten zwei Rechtszüge erhalten bleiben. Außerdem entspricht die Zurückverweisung der gesetzgeberischen Entscheidung, die Gründe für die Zulassung einer Berufung im Asylprozess zu beschränken. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zurückverweisung der Sache im Anschluss an die Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (rechtwidrige Betreibensaufforderung nach § 81 AsylG)., rechtliches Gehör, Zurückverweisung der Sache, Zulassung der Berufung, Ermessensabwägung, fehlerhafte Betreibensaufforderung, entscheidungsreif
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 15.02.2024 – 24 ZB 23.30851
VG Regensburg, Urteil vom 16.10.2023 – RN 15 K 23.30751
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12200

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Oktober 2023 – RN 15 K 23.30751 – und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.
II. Das Verfahren wird nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Sache darf nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist und das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Die Zurückverweisung kann in analoger Anwendung des § 130a VwGO durch Beschluss erfolgen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130a Rn. 12; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand März 2023, § 130a VwGO Rn. 2 (Stand der Kommentierung Oktober 2015)).
2
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten sind gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden, haben sich aber insoweit nicht geäußert. Die weitere Verhandlung der Sache ist erforderlich, weil sie für den Senat derzeit nicht entscheidungsreif ist (vgl. Redeker in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.1.2024, § 79 AsylG Rn. 8). Da die Berufung fristgerecht begründet und insbesondere auch eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitgeteilt wurde, ist sie zulässig und es sind daher mit den Beteiligten rechtliche und tatsächliche Fragen zu erörtern. Zu klären wird insbesondere sein, ob die Voraussetzungen des – durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54) geänderten – § 71 Asylgesetzes vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat infolge seiner fehlerhaften Betreibensaufforderung nach § 81 AsylG das Verfahren zu Unrecht als beendet angesehen (deshalb war die Berufung zuzulassen, vgl. Beschluss des Senats vom 15.2.2024 – 24 ZB 23.30851 – juris) und daher in der Sache noch nicht selbst entschieden. Im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung entscheidet sich der Senat für eine Zurückverweisung der Sache und eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zur Ermessensabwägung Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130a Rn. 15). Der Nachteil der so entstehenden zeitlichen Verzögerung einer abschließenden Entscheidung wird durch den Vorteil überwogen, dass den Beteiligten zwei Rechtszüge erhalten bleiben. Außerdem entspricht die Zurückverweisung der gesetzgeberischen Entscheidung, die Gründe für die Zulassung einer Berufung im Asylprozess zu beschränken (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG).
II.
3
Eine Kostenentscheidung ist bei einer Zurückverweisung nicht veranlasst; sie bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten (vgl. für § 130 Abs. 2 VwGO Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 19). Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
III.
4
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.