Titel:
Streitwertfestsetzung bei (ergänzenden) Beihilfeleistungen – keine wiederkehrenden Leistungen
Normenketten:
GKG § 42, § 52, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 3, § 68 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
BBG § 78
Leitsätze:
1. Beihilfeansprüche sind keine Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen iSv § 42 Abs. 1 S. 1 GKG, weil sie grds. nicht vom Zeitablauf abhängen, sondern jeweils neue konkrete Aufwendungen und einen jeweils neuen Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle voraussetzen; auch bei den (ergänzenden) Beihilfeleistungen handelt es sich nicht um wiederkehrende Leistungen iS dieser Vorschrift. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Streitwertfestsetzung hat auch nicht nach § 52 Abs. 3 S. 1 und S. 2 GKG zu erfolgen, da der Klageantrag keine bezifferte Geldleistung enthält, der insoweit erfolgende Vortrag der Parteien trifft nicht zu. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abänderung des Streitwerts von Amts wegen, (ergänzende) Beihilfeleistungen keine wiederkehrenden Leistungen, bezifferte Geldleistung, Streitwertfestsetzung
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 15.03.2022 – 24 ZB 21.2883
VG Ansbach, Urteil vom 30.09.2021 – AN 18 K 20.1492
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12199
Tenor
Unter Abänderung der Nummer III. des Beschlusses des Senats vom 13. Dezember 2023 wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der zwischenzeitlich verstorbene, 1946 geborene Kläger war Ruhestandsbeamter der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und beihilfeberechtigt. Da er rechtskräftig geschieden war, wurde ein Teil seiner Pensionsbezüge als Versorgungsausgleich an seine frühere Ehefrau abgeführt. Der Kläger erhielt Beihilfeleistungen des Bundeseisenbahnvermögens (im Folgenden: BEV) zu seinen pflegebedingten Aufwendungen. Seit Mai 2015 war er vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht und das BEV gewährte ihm seit Juli 2015 ergänzende Beihilfeleistungen.
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Mit Bescheid vom 26. Mai 2020 lehnte das BEV die weitere Gewährung der ergänzenden Beihilfe ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BEV mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2020 zurück. Gemäß neuerer Rechtsprechung sei ein Versorgungsausgleich dem Bruttobetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, auch wenn dem Anspruchsberechtigten dieser Betrag de facto nicht zur Verfügung stehe. Folglich werde der bis dahin bei den Versorgungsbezügen nicht als Einkommen berücksichtigte Versorgungsausgleich, den der Kläger an seine frühere Ehefrau abführe, seit April 2019 als Einkommen i.R.d. anzurechnenden Eigenanteils erfasst, wodurch sich der Betrag der zu gewährenden ergänzenden Beihilfe verringere.
3
Der hiergegen am 3. August 2020 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 30. September 2021 statt und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die beantragte ergänzende Beihilfe unter Berücksichtigung des Abzugs des Versorgungsausgleichs von den Bruttobezügen ab April 2019 zu gewähren (Az.: AN 18 K 20.01492). Den Streitwert setzte das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf 29.620,80 EUR fest; der Berechnung lag eine fiktive Leistungsmitteilung der Beklagten zugrunde, welche rechnerisch die Höhe eines Monatsbetrags von 822,80 EUR ermittelt hatte.
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Mit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgte die Beklagte die Klageabweisung weiter. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2022 teilte die Bevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger verstorben sei. Nach seinem Tod führte der Freistaat Bayern als Erbe des Klägers das Verfahren fort. Nachdem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hatte, stellte der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 ein. Der Streitwert wurde gemäß § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG auf 2.468,40 EUR festgesetzt.
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Die jeweiligen Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten widersprachen daraufhin der Streitwertfestsetzung. In Anwendung von § 42 Abs. 1 GKG sei vorliegend der dreifache Jahresbetrag der streitigen Geldsumme festzusetzen, da es sich um wiederkehrende Leistungen handele. Jedenfalls habe der Kläger erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten für den Zeitraum von April 2019 bis September 2021, mithin 30 Monatsbeträge zu 822,80 EUR begehrt. Diesem Betrag hinzuzurechnen wäre als zukünftige Leistung der Zeitraum bis zu seinem Tod im April 2022, sodass sich insgesamt ein Streitwert von 30.443,60 EUR ergebe.
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1. Der Senat entscheidet wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache anstelle des Einzelrichters (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG entsprechend).
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2. Die innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangenen Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers (Schriftsätze vom 8.2.2024 und 26.2.2024) und des Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Schriftsatz vom 26.2.2024) stellen eine Anregung dar, die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern, nachdem eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 13. Dezember 2023 nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG).
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3. Anlässlich der erneuten Überprüfung der Streitwertfestsetzung ändert der Senat gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG die Nummer III. des Beschlusses vom 13. Dezember 2023, da der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festzusetzen war.
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Bei (ergänzenden) Beihilfeleistungen handelt es sich nicht um wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (a). Da es vorliegend an einem bezifferten Klageantrag fehlt, richtet sich die Höhe des Streitwerts auch nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG (b). Mangels einer Bezifferbarkeit bzw. genauen Bestimmbarkeit des klägerischen Interesses ist der Auffangstreitwert i.H.v. 5.000,00 EUR festzusetzen (c). Deshalb war die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 13. Dezember 2023 von Amts wegen zu berichtigen (d).
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a) Entgegen der Ansicht der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts richtet sich die Bestimmung des Streitwerts nicht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, da der Kläger keine Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geltend macht.
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Wiederkehrende Leistungen sind Einnahmen, die auf Ansprüchen beruhen, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein und desselben Rechtsverhältnisses, d.h. aus einem einheitlichen Rechtsgrund ergeben, so dass der Anspruch auf die einzelne Leistung in seiner Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig und in seinem jeweiligen Umfang annährend gleich ist (vgl. Schindler in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand 1.1.2024, § 42 GKG, Rn. 2 m.w.N.; für § 258 ZPO BGH, U.v. 17.11.2006 – V ZR 71/06 – juris Rn. 8). § 42 GKG ist daher anzuwenden bei Klagen, mit denen Besoldungs- oder Versorgungsansprüche eines Beamten geltend gemacht werden.
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Beihilfeansprüche sind hingegen keine Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil sie grundsätzlich nicht vom Zeitablauf abhängen, sondern jeweils neue konkrete Aufwendungen und einen jeweils neuen Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle voraussetzen (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2022 – 24 C 22.595 – juris Rn. 6 f.; NdsOVG, B.v. 24.5.2023 – 5 LA 19/23 – juris Rn. 53).
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Gleichermaßen verhält es sich bei den hier in Streit stehenden ergänzenden Beihilfeleistungen zur Pflege. Die Gewährung ergänzender Beihilfeleistungen kommt nur für die nicht durch die Beihilfe und private Pflegeversicherung übernommenen Pflegeaufwendungen in Betracht. Die insoweit nicht gedeckten Kosten müssen ihrerseits in Ansehung der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG und einfachrechtlich in § 78 des Bundesbeamtengesetzes – BBG – i.d.F. d. Bek. vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) verbürgten Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beihilfeberechtigten eine nicht mehr zumutbare Belastung darstellen, welche ihm eine amtsangemessene Lebensführung unmöglich macht. Damit entsteht der Anspruch nicht lediglich durch Zeitablauf, sondern ist von dem Vorliegen konkreter, jeweils im Einzelfall zu prüfender Voraussetzungen abhängig. Die Beklagte hat Näheres in ihren Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (BEV-RiPfl) geregelt, welche auf Grund des § 78 BBG in Erfüllung der Fürsorgepflicht des Bundeseisenbahnvermögens erlassen wurden und die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für eine wegen dauernder Pflegebedürftigkeit notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) regeln. Die ergänzende Beihilfe wird demnach nur gewährt, wenn ihre Voraussetzungen (vgl. zur vollstationären Pflege Nr. 6.14 BEV-RiPfl) vorliegen. Aus den Nrn. 9.1.ff. BEV-RiPfl ergibt sich, dass Zuschüsse für dauernd Pflegebedürftige auf schriftlichen Antrag (Nr. 9.1) und nur zu Aufwendungen gewährt werden, die durch Belege nachgewiesen sind (Nr. 9.3). Auf Antrag können Abschlagszahlungen geleistet werden (Nr. 9.3.1), zu Unrecht erhaltene Beträge sind zurückzuzahlen (Nr. 9.3.2). Maßgeblich für die Berechnung der Höhe des Anspruchs sind die im Kalenderjahr vor Antragstellung erzielten Einnahmen, welche jährlich nachzuweisen sind (vgl. Nr. 6.14.3 BEV-RiPfl). Zwar macht der Betroffene im Falle einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit in vollstationärer Pflege wiederkehrend annähernd gleiche Aufwendungen geltend, aber dies sind keine Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im o.g. Sinne. Denn die jeweils begehrte ergänzende Beihilfe orientiert sich maßgeblich an den aufwendungsspezifischen Ausgaben im Einzelfall, die den jeweiligen Einnahmen im maßgebenden Zeitraum gegenübergestellt werden.
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Nichts anderes ergibt sich aus dem im Schriftsatz vom 26. Februar 2024 zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 2020 (Az.: 3 C 16.1639 – juris). Der dort streitgegenständliche Anspruch auf Unfallausgleich nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) i.V.m. § 31 BeamtVG ist mit den vorliegenden geltend gemachten Ansprüchen nicht vergleichbar, weil er – wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ergibt – besoldungsähnlich ausgestaltet ist. Soweit der Bevollmächtigte der Beklagten in seinem Schriftsatz vom 15. Juni 2022 auf den nicht veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Mai 2021 (Az.: 2 S 1286/21) verweist, folgt der Senat der dortigen Rechtsauffassung nicht. Denn dem genannten Beschluss sind keine Argumente zu entnehmen, weshalb ergänzende Beihilfeleistungen entgegen der oben genannten Maßstäbe als wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 42 Abs. 1 GKG anzusehen sein sollen. Insbesondere betreffen die dort in Bezug genommenen Entscheidungen allesamt nicht den Fall einer (ergänzenden) Beihilfeleistung zur Pflege, sondern (im weiteren Sinne) Bezügeleistungen, welche ausschließlich an den Status der Betreffenden anknüpfen.
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b) Der Streitwert ist auch nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG zu bestimmen.
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aa) Betrifft der Antrag eines Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG allein die Höhe des bezifferten Geldbetrags für den Streitwert maßgeblich. Bereits offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen sind nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG mit ihrer Höhe, begrenzt auf den dreifachen Betrag der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgeblichen Geldleistung, zu erhöhen. Da § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG die Streitwertbestimmung des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG modifiziert, setzt seine Anwendung voraus, dass eine bezifferte Geldleistung Klagegegenstand ist.
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bb) Hieran fehlte es. Entgegen dem Vorbringen der Beteiligten stand nach Auswertung der Akten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein konkret bezifferter Klageantrag im Raum. Das Vorbringen der Bevollmächtigten beider Beteiligten, der Kläger habe die Verurteilung der Beklagten zu einer konkreten Geldleistung angestrebt, die sich aus dem Differenzbetrag der aufgrund der im streitgegenständlichen Bescheid geäußerten Rechtsauffassung seit April 2019 verringerten monatlichen Zahlungen i.H.v. je 822,80 EUR ergebe, trifft nicht zu.
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Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren eine konkret bezifferte Geldleistung beantragt, weder im Rahmen der Klageerhebung (vgl. Klageschriftsatz vom 3.8.2020) noch zuletzt bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung. Zwar ließ der Kläger ausweislich des Protokolls die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 26. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids sowie die Verpflichtung der Beklagten, „dem Kläger die beantragte ergänzende Beihilfe ungekürzt zu gewähren“ beantragen. Ein konkreter Geldbetrag, zu dessen Leistung die Beklagte hätte verpflichtet werden sollen, ist dem jedoch nicht zu entnehmen. Denn die Beteiligten haben über die Rechtsfrage gestritten, ob im Rahmen der Berechnung der ergänzenden Beihilfe die Bruttoversorgungsbezüge des Klägers um den Versorgungsausgleich für seine geschiedene Ehefrau zu mindern sind oder nicht. Schließlich war dieser Umstand der maßgebliche Grund, weshalb dem Kläger die bis dato geleisteten ergänzenden Beihilfeleistungen gekürzt worden sind (s. Begründung des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2020, S. 3). Die Beklagte ging in dem streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass der Versorgungsausgleich dem Bruttobetrag hinzuzurechnen sei, auch wenn dem Anspruchsberechtigten dieser Betrag de facto nicht zur Verfügung steht. Diese Frage war streitentscheidend, denn ein Anspruch auf Zuschüsse zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen besteht nach den jeweils geltenden Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nur, sofern der anzurechnende Eigenanteil überschritten wird, welcher sich aus den Einnahmen des Anspruchsberechtigten im Kalenderjahr vor der Antragstellung ergibt. Darüber hinaus hatte der Kläger konkrete Leistungen weder beantragt noch beziffert. Im Erfolgsfall wäre der verfahrensgegenständliche Bescheid aufgehoben worden, die Beklagte hätte ihre (neue) Rechtsauffassung aufgeben müssen und wäre schon wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz zur vorangegangenen Gewährungspraxis zurückkehrt. Sie wäre aber nicht zur Zahlung eines bestimmten Betrags verpflichtet worden.
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cc) Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 11. April 2022, da im dortigen Verfahren eine genau bezifferte Leistung im Raum stand (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2022 – 24 C 22.595 – juris Rn. 9). Gleiches gilt insofern für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2020, da auch dort konkret bezifferte Geldleistungen Gegenstand der Klage waren (vgl. OVG NW, B.v. 12.5.2020 – 1 E 77/20 – juris Rn. 6).
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c) Die Streitwertbestimmung richtet sich auch nicht nach § 52 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist für den Streitwert – sofern, wie hier, nichts anderes bestimmt ist – die für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache maßgeblich. Hierbei ist nur die Bedeutung für den Kläger zu berücksichtigen, die aus seinem Antrag ersichtlich ist. Ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der Umfang des Antrags wertbestimmend, können lediglich die objektiv und unmittelbar aus dem Antrag folgende Bedeutung der Sache, nicht aber andere (mittelbare) Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung für den Kläger herangezogen werden (vgl. Toussaint, BeckOK Kostenrecht, Stand 1.1.2024, § 52 GKG, Rn. 9 unter Verweis auf die Begründung zum KostÄndG 1975, BT-Drs. 7/2016 S. 71).
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Fehlen für deren Bewertung genügende Anhaltspunkte, ist auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. So verhält es sich hier. Ergänzende Pflegeleistungen können nur konkret anlässlich eines bestimmten Antrags unter Zugrundelegung der maßgeblichen Einkommenssituation und der nachgewiesenen Aufwendungen festgesetzt werden, so dass nicht abgeschätzt werden kann, welcher Wert dem geführten Streit um die Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich des Versorgungsausgleichs beizumessen gewesen wäre. Die Bedeutung der Sache kann auch nicht in Anknüpfung an die im Verfahren genannten „Monatsbeträge i.H.v. 822,80 EUR“ bestimmt werden, denn dieser Betrag beziffert nicht die konkreten Leistungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Der Betrag ist nur in einer fiktiven Leistungsmitteilung, welche die Beklagte auf Bitten des Verwaltungsgerichts erstellt hatte (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung am 30.9.2021, S. 4 Mitte), enthalten. Eine Extrapolation auf Grundlage dieser fiktiven Berechnung der Beklagten verbietet sich, denn ihr fehlt es an einem ausreichenden Bezug zu der konkreten und maßgeblichen Situation des Klägers: Zu keiner Zeit hat der Kläger selbst dargelegt, welchen konkreten Betrag er seit der Änderung der Berechnungspraxis der Beklagten im April 2019 hätte geltend machen wollen.
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d) Ist daher eine Streitwertbestimmung weder nach § 42 GKG noch nach § 52 Abs. 3 oder § 52 Abs. 1 GKG möglich, so ist der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Entsprechend war die Streitwertfestsetzung vom 13. Dezember 2023 von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG abzuändern (so auch NdsOVG, B.v. 24.5.2023 – 5 LA 19/23 – juris Rn. 53).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).