Inhalt

VGH München, Beschluss v. 17.04.2024 – 22 ZB 23.1063
Titel:

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bei Zuhilfenahme eines Dritten

Normenketten:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 6
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
Leitsätze:
1. Ein Gewerbetreibender, der sich zurErledigung beruflich bedingter Pflichten eines Dritten bedient, ist zumindest dann unzuverlässig, wenn ihm das Fehlverhalten des Dritten bekannt sein musste und er nicht sogleich für Abhilfe sorgt (Fortführung von VGH München BeckRS 2021, 33564). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Frage, ob eine Gewerbeuntersagung rechtmäßig ist, ist auf den Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung abzustellen (ebenso BVerwGE 152, 39 = BeckRS 2015, 48135). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit, Nichtabführen von Steuern, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Dritter, Zuhilfenahme eines Dritten
Vorinstanz:
VG München, Gerichtsbescheid vom 12.05.2023 – M 16 K 23.403
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12196

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München vom 12. Mai 2023 – M 16 K 23.403 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 21. Dezember 2022 weiter.
2
Der Kläger hatte bei der Gemeinde E. ein Gewerbe angezeigt. Nach einer Mitteilung des Finanzamts E. vom 9. Dezember 2021 hatte er zu diesem Zeitpunkt Steuerrückstände aus Lohn- und Umsatzsteuer in Höhe von 47.784,75 € zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 2.735,50 €, insgesamt 50.520,25 €. Weiterhin habe der Kläger seine Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 sowie die Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit Januar 2021 nicht eingereicht. Nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 12. Juli 2022 bestand zu diesem Zeitpunkt ein Rückstand von 400,75 €; der Kläger sei mehrfach seinen gesetzlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen. Mit Stand vom 2. August 2023 hatte der Kläger 18 Einträge im Schuldnerverzeichnis, davon viermal unter dem Anordnungsgrund „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ sowie vierzehnmal unter dem Anordnungsgrund „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“. Im Zeitraum vom 10. Mai 2019 bis 1. Februar 2022 wurden 20 Vollstreckungsaufträge über eine Gesamtforderungssumme in Höhe von 73.92,41 € dokumentiert, von der lediglich eine Summe in Höhe von 1.820,71 € gezahlt wurde. Mit Stand 25. Juli 2022 waren in fünf Fällen Haftbefehle durch das Amtsgericht E. zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen worden. Die AOK Bayern teilte mit Schreiben vom 27. Juli 2022 mit, dass derzeit Schulden in Höhe von 6.517,26 € bestünden. Zum 26. August 2022 bestanden nach Mitteilung der Verwaltungsgemeinschaft G. Gewerbesteuerrückstände in Höhe von gut 15.000 €, die sich zum Stand 10. November 2022 auf etwa 18.000 € erhöhten.
3
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2022 untersagte der Beklagte dem Kläger die Ausübung des angezeigten Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit aufgrund der Nicht-Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten.
4
Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2023 ab, der dem Kläger am 22. Mai 2023 zugestellt wurde.
5
Am 12. Juni 2023 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen und begründete seinen Antrag mit am 12. Juli 2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag sowie weiterem Schriftsatz vom 2. Oktober 2023.
6
Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
8
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
9
Der Kläger benennt keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. In der Sache macht er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen.
10
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
11
1. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, die von Seiten des Landratsamts festgestellten Tatsachen belegten hinreichend, dass der Kläger über Jahre hinweg nicht imstande und bereit gewesen sei, seinen Zahlungspflichten und steuerlichen Erklärungspflichten nachzukommen. Die fünf Fälle, in denen ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen worden sei, seien ein weiterer Beleg für die Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit. Die sich aus der Nichtabgabe der Vermögensauskunft ergebende Leistungsunwilligkeit des Klägers lasse sich nicht durch eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit erklären. Es sei belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers geführt hätten. Denn im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs müsse von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgebe. Dies sei nur dann anders zu sehen, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig sei und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeite. Dies könne vorliegend angesichts der Vielzahl von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis jedoch ausgeschlossen werden.
12
2. Ernstliche Zweifel an den Ausführungen des Gerichts ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag nicht.
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2.1 Der Kläger bringt vor, er sei im fraglichen Zeitraum zweimal Vater geworden und habe mit massiven finanziellen Problemen zu kämpfen gehabt, u.a. wegen einer unbezahlten Rechnung für die von ihm vorgenommene Reparatur eines Fahrzeugs.
14
Insoweit setzt sich der Kläger schon nicht mit den – zutreffenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es auf die Ursachen der Zahlungsunfähigkeit für die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht ankommt.
15
2.2 Der Kläger beruft sich weiter darauf, dass die von ihm beauftragte Buchhalterin die Steuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 entgegen einer Absprache nicht abgegeben habe; dies sei ihm erst mit Zugang des angefochtenen Bescheides klargeworden. Mittlerweile habe ein Buchhaltungsbüro, das der ungarischen Sprache mächtig sei, die Angelegenheit übernommen und die Steuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 eingereicht. Daraus ergebe sich u.a., dass der Kläger eine Unterdeckung „erwirtschaftet“ habe.
16
Dieser klägerische Einwand wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Ganz abgesehen von den daraus folgenden erhöhten Darlegungsanforderungen im Zulassungsverfahren (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 91) kann der Kläger damit keinen Erfolg haben. Ein Gewerbetreibender ist auch dann unzuverlässig, wenn er sich zur Erledigung beruflich bedingter Pflichten Dritter bedient, die die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Gewerbetreibenden das Fehlverhalten des Dritten bekannt sein musste, ohne dass er sogleich für Abhilfe sorgt (BayVGH, B.v. 22.3.2017 – 22 ZB 17.374 – juris Rn. 8; B.v. 22.10.2021 – 22 ZB 21.1938 – juris Rn. 16). Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Steuererklärungen nicht abgegeben worden seien. Denn er trägt selbst vor, dass es bezogen auf das Jahr 2019 zu Schätzungen gekommen sei und sein Umsatz im Jahr 2019 erheblich geringer gewesen sei als in den Jahren 2017 und 2018. Anhand des Steuerbescheides hätte er daher erkennen müssen, dass die Steuererklärung nicht abgegeben worden war. Auch für das Jahr 2020 wird aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dem Kläger eine fehlende Abgabe der Steuererklärung nicht hätte bekannt sein müssen.
17
Soweit der Kläger behauptet, die fehlenden Steuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 seien inzwischen eingereicht worden, belegt er das durch die insoweit als Beweis genannte Anlage K5 nicht, die die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2018 enthält; auch Anlage K6 ist diesbezüglich unbehelflich, weil sie sich auf die Umsatzsteuererklärung 2018 bezieht. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf nach Wirksamwerden des Bescheiderlasses eingetretene Umstände berufen will, gelten die Ausführungen unter 2.3.
18
2.3 Der Kläger macht weiterhin diverse Umstände geltend, die nach Wirksamwerden des angefochtenen Bescheides eingetreten sind, so nämlich Probleme mit seinem Vermieter im Jahr 2023, die Abgabe der Umsatzsteuererklärung und der Gewerbesteuererklärung jeweils für das Jahr 2020, beide mit dem Erstellungsdatum 10. Juli 2023, sowie – in seinem nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähigen Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 – die Einreichung der Umsatzsteuererklärung und der Gewerbesteuererklärung jeweils für das Jahr 2021, beide erstellt am 27. September 2023.
19
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 14; U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 15); nachträglich eingetretene Umstände haben hier außer Betracht zu bleiben und können nur im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO vorgetragen werden. Daher kann der Kläger auch mit diesem Vortrag keinen Erfolg haben.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).