Titel:
Widerruf einer Zuwendung zur Hochwasserhilfe wegen fehlenden Nachweises derer zweckgerechten Verwendung
Normenkette:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 S. 1, Art. 49 Abs. 3 S. 2
Leitsätze:
1. Von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils kann dann ausgegangen werden, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblich für die Entscheidung über den Widerruf der Zuwendung ist der Nachweis der zweckgerechten Verwendung der bewilligten Mittel für die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des durch das Hochwasser im Mai/Juni 2013 geschädigten Unternehmens entsprechend dem Bewilligungsbescheid. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es entspricht der Verwaltungspraxis, Eigenleistungen von Privatpersonen nur dann anzuerkennen, wenn sie bilanziell aktivierungsfähig sind, also durch eigene Mitarbeiter des Förderempfängers durchgeführt werden, soweit hierfür Rechnungen vorgelegt werden können. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ist für die Instandsetzung von Tiefgaragenstellplätzen in den Vollzugshinweisen einer Förderung ein Durchführungszeitraums von maximal drei Jahren festgelegt, und dauert die Trocknung zum Teil zwischen drei und vier Jahre, dann ist der Förderungsempfänger gehalten, den hochwasserbedingten Schaden nachzumelden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf einer Zuwendung (Hochwasserhilfe), Nachweis der zweckgerechten Verwendung der Zuwendung, Jahresfrist, Aufbauhilfeprogramm zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur, Widerruf einer Zuwendung, HOAI 2013, Wiederherstellungskosten
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 05.12.2022 – RN 5 K 20.21
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12195
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Dezember 2022 – RN 5 K 20.21 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 82.751,90 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger verfolgt mit seinem Zulassungsantrag sein erstinstanzliches Begehren weiter, das auf Aufhebung eines zuwendungsrechtlichen Widerrufs- und Leistungsbescheids gerichtet ist.
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Mit Bescheid der Beklagten vom 30. August 2013 wurde Frau W.-L. und Frau K. auf ihren Antrag hin eine Aufbauhilfe aus dem Aufbauhilfeprogramm zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur für die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit für das durch Hochwasser geschädigte Objekt Restaurant T., …-str. …, … P., in Höhe von 91.743,14 € bewilligt; der Zuschuss wurde am 5. September 2013 an die Antragstellerinnen ausbezahlt.
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Mit Kaufvertrag vom 25. September 2013 erwarb der Kläger das genannte Objekt und setzte die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt darüber in Kenntnis. Nach einem „Übertragungsbescheid“ der Beklagten vom 9. April 2018 trat der Kläger anstelle von Frau W.-L. und Frau K. in das Aufbauhilfeprogramm-Verfahren ein. Der ausbezahlte Zuschuss wurde an den Kläger als Rechtsnachfolger weitergeleitet.
4
Auf Antrag des Klägers gewährte die Beklagte mehrfach Fristverlängerungen zur Einreichung der Verwendungsnachweise, letztmalig bis zum 10. Oktober 2018. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2018 und vom 24. Oktober 2018 reichte der Kläger Verwendungsnachweise ein.
5
Mit Schreiben der Beklagten vom 14. Januar 2019 wurde der Kläger darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Zuge der Prüfung der Verwendungsnachweise Unregelmäßigkeiten bezüglich der eingereichten Rechnungen von Herrn S. aufgefallen seien, nachdem Herr S. auf telefonische Nachfrage mitgeteilt habe, dass er weder Rechnungen an den Kläger ausgestellt noch die in den Rechnungen aufgeführten Arbeiten ausgeführt habe. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 stellte die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft P. einen Strafantrag wegen des Verdachts der Urkundenfälschung. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflage vorläufig und mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.
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Mit Bescheid vom 4. Dezember 2019 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 30. August 2013 teilweise; die ausbezahlte Zuwendung sei in Höhe von 82.751,90 € zu erstatten. Durch Einreichung des Verwendungsnachweises habe die Beklagte nachträglich am 4. Dezember 2018 erfahren, dass der Kläger den bewilligten Zuschuss in der genannten Höhe nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet habe. Dies wurde im Einzelnen begründet.
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Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Regensburg, das diese mit Urteil vom 5. Dezember 2022 abwies. Das Urteil wurde dem Kläger am 20. Dezember 2022 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2023, am 19. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangen, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit am 17. Februar 2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz.
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Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht bestehen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
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1.1 Der Kläger bringt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Behörde vor dem 4. Dezember 2018 noch keine Kenntnis der maßgeblichen Umstände gehabt habe. Die bis zum 3. Dezember 2018 gesetzte Äußerungsfrist sei unnötig gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagten bereits klar gewesen, dass ein Widerrufsgrund vorgelegen habe, da der Kläger die beantragten Zuschüsse nicht vollständig abgerufen habe. Dies ergebe sich aus der E-Mail der Beklagten vom 22. März 2018 sowie einem Vermerk vom 10. Oktober 2018. Der Kläger habe der zuständigen Sachbearbeiterin mehrfach mitgeteilt, dass er das Inventar nicht ersetzen könne, da es für das möblierte Objekt keine Interessenten gebe. Die Hochwassersituation schrecke alle potentiellen Interessenten ab. Daher habe der Kläger mit einem Mietinteressenten eine Reduzierung der Miete (Aussetzung für drei Jahre) vereinbart, wobei der Mieter im Gegenzug das Objekt selbstständig habe renovieren müssen. Dies habe der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 28. November 2017 mitgeteilt, die darauf geantwortet habe, dass dies nicht anerkannt werde. Auch 2018 habe der Kläger erneut mitgeteilt, dass eine Renovierung durch den Mieter erfolge. Die Sachbearbeiterin habe daraufhin vermerkt, dass der Zuschuss zurückgefordert werden müsse; fraglich sei nur noch die Höhe gewesen, denn es sei auch eine gänzliche Rückforderung aufgrund des damals sehr niedrigen Kaufpreises im Gespräch gewesen. Diese Kenntnis habe die Beklagte schon weit vor dem 4. Dezember 2018 gehabt. Auf diesen Tag sei nur abgestellt worden, weil es von diesem Tag einen Aktenvermerk bezüglich der Rechnungen des Herrn S. gegeben habe, der aber nur strafrechtlich und nicht für die Rückforderung relevant gewesen sei.
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1.1.1 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2 Abs. 2, Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG sei eingehalten worden. Die Frist beginne erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt habe und ihr die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Maßgeblich sei die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; die Aktenkundigkeit der Tatsachen genüge nicht. Vollständige Kenntnis von dem für den Widerruf erheblichen Sachverhalt erlange die Behörde, wenn sie ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage sei, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden. Die Jahresfrist sei keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist. Sei die Sache allerdings nach objektiver Betrachtung zur Entscheidung reif, beginne die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternehme, die objektiv nicht mehr erforderlich seien. Die vollständige Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erlange die Behörde regelmäßig nur infolge einer auf eine Anhörung hin ergehenden Stellungnahme des Betroffenen.
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Bei Anlegung dieser Maßstäbe sei die Frist bei Erlass des Teilwiderrufsbescheides noch nicht verstrichen gewesen. Grund für die im Widerrufsbescheid angeführte Zweckverfehlung sei gewesen, dass sich nach der Bewilligung die veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben für die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit ermäßigt hätten. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabs sei die Sache infolge der nachgereichten weiteren Unterlagen des Klägers weder am 10. Oktober 2018 noch am 24. Oktober 2018 entscheidungsreif gewesen. Am 10. Oktober 2018 habe die Beklagte den Kläger nochmals mit Fristsetzung bis zum 24. Oktober 2018 angehört. Die am 24. Oktober 2018 eingereichten Unterlagen hätten die Behörde zu einer Prüfung veranlasst, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend vorgenommen worden sei; vielmehr habe die Sachbearbeiterin dem Kläger mit E-Mail vom 8. November 2018 mitgeteilt, dass sie noch nicht dazu gekommen sei, seinen Fall zu bearbeiten. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus der E-Mail der Beklagten vom 22. März 2018 oder dem Vermerk vom 10. Oktober 2018. Zu diesen Zeitpunkten sei dem Kläger auf Antrag mehrfach Fristverlängerung zur Einreichung der Verwendungsnachweise gewährt worden, um eine abschließende Prüfung der nachgewiesenen Kosten vorzunehmen. Des Weiteren setze der Lauf der Jahresfrist die Kenntnis der für die Ausübung des Aufhebungsermessens maßgeblichen Umstände voraus. Der Kläger sei mit Schreiben vom 7. November 2019 zur beabsichtigten Rückforderung mit Fristsetzung bis zum 23. November 2019, verlängert bis zum 3. Dezember 2019, angehört worden. Am 3. Dezember 2019 habe der Kläger eine Stellungnahme abgegeben. Es könne dahinstehen, ob der 4. Dezember 2018 oder der 3. Dezember 2019 die Jahresfrist in Lauf gesetzt habe, da die Sache jedenfalls vor dem 4. Dezember 2018 nicht entscheidungsreif gewesen sei.
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1.1.2 Diese Ausführungen werden durch den klägerischen Vortrag nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidungsfrist nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2, Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG vor dem 4. Dezember 2018 begonnen hätte.
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Nachdem der Kläger die letzten Unterlagen zu den Verwendungsnachweisen erst am 24. Oktober 2018 bei der Beklagten einreichte, kommt ein früherer Fristbeginn entgegen dem klägerischen Vortrag von vornherein nicht in Betracht. Denn maßgeblich für die Entscheidung über den Widerruf der Zuwendung war der Nachweis der zweckgerechten Verwendung der bewilligten Mittel für die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des durch das Hochwasser im Mai/Juni 2013 geschädigten Unternehmens entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 30. August 2013. Entgegen der Auffassung des Klägers enthielt die E-Mail einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle Gutachterausschuss der Beklagten an die für die Förderung zuständige Sachbearbeiterin vom 22. März 2018 (Bl. 191 der Behördenakte), in der eine Preisspanne für gewerblich genutzte Einheiten aus Verkäufen in den Vorjahren angegeben wurde, allenfalls einen Teil der für die Entscheidung notwendigen Grundlagen. Die in der E-Mail enthaltene Information sollte der Sachbearbeiterin dazu dienen, eventuelle beim Kauf des nach dem Hochwasserschaden in schlechtem Zustand befindlichen Objekts ersparte Aufwendungen ggf. – in noch zu bestimmender Höhe – auf die Förderung anzurechnen. In diesem Zusammenhang steht auch der Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin vom 10. Oktober 2018 (Bl. 198 der Behördenakte), in dem sie den von dem Kläger entrichteten Kaufpreis ins Verhältnis zu der angegebenen Preisspanne setzte. Mangels Vorliegens von Verwendungsnachweisen waren die tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung über den Widerruf nach Anfertigung des Vermerks vom 10. Oktober 2018 aber mitnichten vollständig bekannt.
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Auch mit Eintreffen der Verwendungsnachweise am 24. Oktober 2018 begann die Entscheidungsfrist für die Behörde noch nicht zu laufen. Es liegt auf der Hand, dass die in den Verwendungsnachweisen enthaltenen Informationen von der Behörde zunächst zur Kenntnis genommen und geprüft werden mussten; das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht um eine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist handelt. Für einen früheren Fristbeginn als den 4. Dezember 2018, bei dessen Annahme die Jahresfrist bis zum 4. Dezember 2019 lief, an dem der Bescheid vom gleichen Tag der Bevollmächtigten des Klägers zuging (Bl. 111 f. der Behördenakte), gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon war dem Kläger vor Erlass des Widerrufsbescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und deren Ergebnis – auch im Hinblick auf die Ermessensausübung – abzuwarten. Davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 10.8.2022 – 22 ZB 21.1653 – juris Rn. 43). Soweit der Kläger meint, die bis zum „3. Dezember 2018“ gesetzte Äußerungsfrist sei unnötig gewesen, ist offenbar die bis zum 3. Dezember 2019 gesetzte Frist zur Reaktion auf die Anhörung gemeint, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat und die aus den vorgenannten Gründen nicht verzichtbar war. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, da die Widerrufsfrist selbst bei einem Fristbeginn am 4. Dezember 2018 gewahrt worden wäre.
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1.2 Der Kläger meint weiter, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten die Ingenieurleistungen (Rechnungen unter den laufenden Nrn. 7/2013 und 9/2013) als förderfähig anerkannt werden müssen. Die Kosten entstünden vor und auch unabhängig von der Sanierung. Sie dürften nicht zu den reduzierten Kosten in Bezug gebracht werden, sondern zu dem errechneten Gesamtschaden, der 153.429,90 € betragen habe. Der abgerechnete Stundenumfang sei hierzu angemessen gewesen, ebenso das Stundenhonorar. Eine Aufstellung nach HOAI sei von der Beklagten nicht gefordert worden.
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1.2.1 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ingenieurleistungen, Bautechniker- und Bauzeichnerleistungen sowie Sekretariatskosten (laufende Nrn. 7/2013 und 9/2013) in Höhe von insgesamt 40.000 € seien zu Recht nicht als förderfähig anerkannt worden. Nach dem Vorbringen der Beklagten seien die Ingenieurleistungen auf Grundlage einer Schadenssumme in Höhe von 160.510,00 € berechnet worden. Diese Schadenshöhe sei nicht förderfähig gewesen und das Sanierungskonzept nicht wie geplant umgesetzt worden. Durch die im Verwendungsnachweis eingereichten Rechnungen in Höhe von 59.131,15 € abzüglich der als nicht förderfähig anerkannten Rechnungen in Höhe von 46.017,10 € habe sich eine neue Schadenssumme in Höhe von 13.114,05 € ergeben. Auch sei entgegen der Förderpraxis der Beklagten keine ordentliche Leistungsaufstellung nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) vorgelegt worden. Die Beklagte habe weiter ausgeführt, dass vorliegend zwischen den Leistungsphasen und den in Rechnung gestellten Honoraren kein Zusammenhang mehr habe festgestellt werden können. Es habe nicht von einer Schadenssumme in Höhe von 160.510,00 € ausgegangen werden können, da in der Kostenberechnung die Leistungsphase 3 nicht vorhanden gewesen sei, die erfordert hätte, dass Unterlagen und Kostenpläne nach DIN-Normen vorgelegt werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begegne dieses Vorgehen der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken und stehe im Einklang mit ihrer Förderpraxis. In der Anlage 10 zur HOAI seien die Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume aufgelistet, die in den jeweiligen Leistungsphasen zu erbringen seien. Unter den Grundleistungen in der Leistungsphase 3 sei unter anderem aufgeführt: Buchst. e) Kostenberechnung nach DIN 267 und Vergleich mit der Kostenschätzung. Eine solche sei den vom Kläger vorgelegten Unterlagen gerade nicht zu entnehmen gewesen. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, wonach die Leistungen nach einem marktüblichen Stundensatz berechnet worden seien, denn eine Leistungsaufstellung nach der HOAI habe der Kläger nicht vorgelegt.
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1.2.2 Ernstliche Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts folgen aus dem klägerischen Vortrag nicht.
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Unabhängig von seinem Vortrag zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Annahmen der Beklagten zur Schadenshöhe setzt sich der Kläger mit den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts allein tragenden Ausführungen zu den Anforderungen an die Rechnungen, die aus der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung vom 10. Juli 2013 (BGBl I S. 2276) folgen, nicht in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auseinander. Das bloße Vorbringen, der in den Rechnungen, die von der Ingenieurgesellschaft des Klägers ausgestellt wurden, angesetzte Stundenumfang sowie das Stundenhonorar seien angemessen gewesen und die Beklagte habe eine Aufstellung nach HOAI nicht gefordert, genügt insoweit nicht. Das Verwaltungsgericht hat gerade bemängelt, dass eine nach Anlage 10 zur HOAI 2013 vorgesehene Kostenberechnung nach DIN 267 und ein Vergleich mit der Kostenschätzung nicht vorgelegt worden seien. Selbst wenn die Beklagte den Kläger – wie dieser meint – nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben sollte, dass sie eine Aufstellung nach der HOAI 2013 erwarte, durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass er für die nach den in Frage stehenden Rechnungen erbrachten Planungsleistungen in Höhe von insgesamt 40.000 €, die zum Teil mit einem Stundensatz von 190 € berechnet wurden, ohne weiteres eine Förderung erhalten würde. Denn ihm musste klar sein, dass er damit deutlich von der HOAI 2013 abwich, die nach ihrem § 1 die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Ingenieure regelt, woran auch der Kläger im Rahmen des Förderverfahrens gegenüber der Beklagten gebunden war. Aus welchen Gründen die in den Rechnungen angegebenen Beträge dennoch förderfähig hätten sein sollen, hat der Kläger nicht dargelegt.
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1.3 Der Kläger bemängelt weiter, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Kosten für von Dritten geleistete Reinigungs- und Malerarbeiten (Rechnungen unter den laufenden Nrn. 1/2013, 5/2013, 6/2013, 8/2013, 1/2017, 10/2017) in Höhe von insgesamt 3.242,00 € nicht als förderfähig angesehen habe, da es sich um Leistungen von Privatpersonen handele. Die Leistungen seien tatsächlich nicht von Privatpersonen, sondern von ausgebildeten Handwerkern erbracht und in Rechnung gestellt worden. Diese hätten allerdings nicht im Rahmen ihres Gewerbes gehandelt, was für den Kläger nicht ersichtlich gewesen sei. Er habe auch aufgrund des „Baubooms“ nach der Hochwassersituation keine Auswahl an Handwerkern gehabt.
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1.3.1 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, unabhängig von der Einstufung der geltend gemachten Kosten als Eigen- oder Fremdleistungen handele es sich bei diesen unter Beachtung der einschlägigen Förderrichtlinien und der Förderpraxis nicht um zuwendungsfähige Kosten. Nach den Angaben der Beklagten habe es deren ständiger Verwaltungspraxis entsprochen, Eigenleistungen von Privatpersonen nur dann anzuerkennen, wenn sie bilanziell aktivierungsfähig seien, also durch eigene Mitarbeiter des Förderempfängers durchgeführt würden, soweit hierfür Rechnungen vorgelegt werden könnten. Eine Vergütung für Helfer, die weder beim Förderempfänger angestellt seien noch im Rahmen ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit die Leistung erbrächten, sei ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Förderung von Eigenleistungen seien hier nicht gegeben, da Herr S. und Herr M. keine Angestellten des Klägers seien, so dass ihre Leistungen nicht bilanziell aktivierungsfähig seien.
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Die Rechnungen seien auch nicht als Fremdleistungen anzuerkennen, weil es an einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung fehle. Nach dem Vorbringen der Beklagten habe Herr S. nach Auskunft des Gewerbeamtes zum Zeitpunkt der Prüfung der Verwendungsnachweise nicht über ein angemeldetes Gewerbe verfügt. Er habe im Rahmen der Zeugenvernehmung vom 4. April 2019 (wohl im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) mitgeteilt, dass er keine Firma habe und in der …-str. … und … in P. geringfügig angestellt sei. Er habe in seiner Tätigkeit als Hausmeister bei den Aufräumarbeiten geholfen. Die von Herrn M. ausgestellte Rechnung sei ebenfalls mangels angemeldeten Gewerbes nicht als Fremdleistung anerkannt worden.
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1.3.2 Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen insoweit nicht. Nach dem klägerischen Vorbringen im Zulassungsverfahren kommt es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag allein darauf an, ob die Rechnungen als Fremdleistungen hätten anerkannt werden müssen; eine mögliche Anerkennung als Eigenleistungen kann dahinstehen. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, es fehle an einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung, hat es auf die Förderpraxis der Beklagten abgestellt, nach der nach den Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren Fremdleistungen nur dann förderfähig waren, wenn sie von einer Person erbracht wurden, die ein Gewerbe angemeldet hatte. Dem hat der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegengesetzt. Auf die eventuell fehlende Kenntnis des Klägers von der mangelnden Gewerbeanmeldung kommt es insoweit nicht an.
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1.4 Der Kläger meint weiter, dass das Verwaltungsgericht die Instandsetzung der Tiefgaragenstellplätze (Rechnung unter der laufenden Nr. 5/2017) zu Unrecht nicht als förderungswürdig angesehen habe, da die Instandsetzung nicht mehr dem Hochwasserschaden im Jahr 2013 habe zugeordnet werden können. Die Tiefgaragenstellplätze hätten jedoch für einen längeren Zeitraum vollständig unter Wasser gestanden; die Entstehung eines Schadens daraus sei ersichtlich. Mit der Einreichung der Rechnungen habe der Kläger den Schaden im Grunde nachgemeldet. Die Beklagte hätte nach Einreichung der Unterlagen das Objekt begehen und den Schaden bewerten können, habe dies aber nicht getan. Die Beklagte habe selbst bestätigt, dass die Trocknungszeiten teilweise länger als drei Jahre gewesen seien.
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1.4.1 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wurden die Kosten für die Instandsetzung von zwei Tiefgaragenstellplätzen zu Recht nicht als förderfähig anerkannt. Die Beklagte habe ausgeführt, dass der Kläger diese Schäden weder in der ursprünglichen Schadensaufstellung angegeben noch zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt habe, dass an den Garagen ein Schaden entstanden sei. Nach dem Schadensereignis habe die Beklagte eine Bestandsaufnahme des Objekts durchgeführt. Wegen des Zeitablaufs und des endenden Durchführungszeitraums habe nach Vorlage der Verwendungsnachweise ein hochwasserbedingter Schaden nicht mehr festgestellt werden können. Das Vorbringen der Beklagten decke sich mit den Richtlinienbestimmungen der Aufbauhilfe, denn die Instandsetzung der Tiefgaragenstellplätze sei nicht innerhalb des in Ziffer I.9 der Vollzugshinweise festgelegten Durchführungszeitraums (maximal drei Jahre) ausgeführt worden. Der Einwand der Klägervertreterin, dass die Trocknung zum Teil zwischen drei und vier Jahre gedauert habe, führe zu keiner anderen Beurteilung, da der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, einen hochwasserbedingten Schaden nachzumelden, was nicht erfolgt sei.
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1.4.2 Wiederum werden aus dem klägerischen Vorbringen ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erkennbar. So ist nicht ersichtlich, warum ein nach klägerischer Darstellung im Jahr 2013 entstandener Hochwasserschaden in der Tiefgarage in der Leistungsaufstellung der Ingenieurgesellschaft mbH des Klägers vom 8. August 2013 nicht enthalten war und der Beklagten auch nicht zeitnah auf dem vorgesehenen Weg nachgemeldet, sondern allenfalls durch die erst deutlich später erfolgte Vorlage der Verwendungsnachweise zur Kenntnis gebracht wurde. Ein solcher Schaden ist vorliegend nicht nachgewiesen; ein Zusammenhang zwischen der Instandsetzung der Tiefgaragenstellplätze und dem Hochwasser ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung laufende Nr. 5/2017 nicht. Die Behauptung im Zulassungsverfahren, die Tiefgaragenstellplätze hätten für einen längeren Zeitraum vollständig unter Wasser gestanden, wird durch nichts belegt. Auch die Behauptung, die Trocknung hätte zum Teil länger als drei Jahre gedauert, belegt in keiner Weise einen Hochwasserschaden an den Tiefgaragenstellplätzen des Klägers. Inwieweit bei der durch die Beklagte durchgeführten Bestandsaufnahme des Objekts nach dem Hochwasserschaden auch die beiden Tiefgaragenstellplätze in den Blick genommen wurden, kann offenbleiben (s. hierzu die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, S. 3); die Verantwortung für die Schadensermittlung und -meldung liegt hinsichtlich der hier in Rede stehenden Förderung nicht bei der Beklagten, sondern beim Kläger.
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1.5 Schließlich rügt der Kläger, die Rechnungen unter den laufenden Nrn. 1/2018 – 17/2018 seien durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht als nicht förderfähig angesehen worden. Der Kläger habe diese Kosten nicht auf den Mieter abgeschoben, sondern dieser habe im Gegenzug eine Mietbefreiung von drei Jahren und damit einen geldwerten Vorteil in Höhe von etwa 70.000 € erhalten. Dieses Vorgehen habe der Kläger der Beklagten bereits 2017 mitgeteilt, zuletzt mit Einreichung der Unterlagen im Jahr 2018. Zu diesem Zeitpunkt habe die zuständige Sachbearbeiterin Kenntnis von den Umständen gehabt.
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1.5.1 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die genannten Rechnungen in Höhe von 1.535,65 € (gemeint wohl: 1.135,65 €) seien zu Recht als nicht förderfähig anerkannt worden. Gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Kläger als Vermieter und Herrn B. als Mieter vom 20. November 2017 hätten Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten an dem Mietobjekt (Materialkauf und Arbeitsleistung) durch den Mieter mit Mietzahlungen verrechnet werden sollen. Die Beklagte habe dem Kläger mit E-Mail vom 29. November 2017 mitgeteilt, dass eine Verrechnung der Mietzahlungen nicht möglich sei. Der Kläger habe im Rahmen des Verwendungsnachweises auf Herrn B. ausgestellte und von ihm bezahlte Rechnungen für die Anschaffung von Renovierungsmaterial eingereicht. Nach dem Vorbringen der Beklagten könnten nach den Förderrichtlinien Wiederherstellungskosten nicht auf Mieter umgelegt werden; an einen Dritten adressierte Rechnungen beträfen nicht dem Kläger entstandene Schäden. Dies stehe im Einklang mit den Vollzugshinweisen zur Aufbauhilfe, wonach nur unmittelbare Hochwasserschäden gefördert würden.
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1.5.2 Mit seinem Zulassungsvorbringen zieht der Kläger diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Dem Zulassungsvorbringen mangelt es an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach Wiederherstellungskosten nicht auf Mieter umgelegt werden könnten bzw. der Schaden nicht beim Kläger selbst entstanden sei. Bei den fraglichen Rechnungen handelt es sich zwar um Kassenzettel eines Baumarktes, die die Person des Käufers nicht erkennen lassen, doch wird aus einer an den Kläger gerichteten Abrechnung des Herrn B. vom 5. Oktober 2018 (Behördenakte Bl. 287) erkennbar, dass dieser das Material beim Baumarkt erworben hat, so dass die Kosten nicht unmittelbar beim Kläger selbst entstanden sind. Eine eventuelle Kenntnis der Sachbearbeiterin der Beklagten ist insoweit nicht maßgeblich.
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2. Der Kläger macht weiterhin besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend. Für die Beurteilung der Frage, ob die Rückforderung bereits verfristet gewesen sei, habe es einer genauen Erfassung des Sachverhaltes bedurft; so hätte die zuständige Sachbearbeiterin befragt werden müssen, wann sie tatsächlich Kenntnis von den Umständen gehabt habe, die zur Rückforderung der Zuwendung geführt hätten.
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Besondere tatsächliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 33). Diese Voraussetzungen lagen hier mit Blick auf die Feststellung des Beginns der Widerrufsfrist nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2, Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.1.2 verwiesen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).