Titel:
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis
Normenketten:
VwGO § 43, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3
ProstSchG § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 33 Abs. 2 Nr. 1
ProstV § 1 S. 1
Leitsätze:
1. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt voraus, dass das Feststellungsinteresse des Klägers gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (hier verneint für einen Betreiber von Wohngruppen für das Interesse an der Feststellung, dass die aktive Sexualbegleitung von Bewohnern der Wohngruppen durch einen externen Dienstleister keine Prostitution darstellt). (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Feststellung dahingehend, dass etwas gesetzlich Verbotenes (hier: Prostitution in Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern) vom Kläger nicht gewerbsmäßig betrieben wird, bietet dem Kläger keinen rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Vorteil; daran kann daher auch kein Feststellungsinteresse bestehen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Feststellungsklage, Feststellungsfähigkeit eines Rechtsverhältnisses zwischen einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten und dem Beklagten, Besonderes Feststellungsinteresse, Feststellungsinteresse, Drittrechtsverhältnis, Dritter, aktive Sexualbegleitung, Sexualassistenz, Wohngruppe, Träger, Prostitution
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2023 – Au 5 K 22.1430
Fundstellen:
BayVBl 2025, 125
BeckRS 2024, 12194
LSK 2024, 12194
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Oktober 2023 – Au 5 K 22.1430 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung weiter, dass eine entgeltliche aktive Sexualbegleitung der Bewohnerinnen und Bewohner der vom Kläger betriebenen Wohngruppen in K. und M. keine Prostitution im Sinne der gesetzlichen Vorschriften des Prostituiertenschutzgesetzes, des Prostitutionsgesetzes und der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 26. Mai 1975 darstelle, hilfsweise, dass der Kläger kein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, des Prostitutionsgesetzes und der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 26. Mai 1975 betreibe, wenn er den Bewohnerinnen und Bewohnern der von ihm betriebenen Wohngruppen Leistungen einer entgeltlichen aktiven Sexualbegleitung vermittele und/oder deren Erbringung in den Räumlichkeiten der Wohngruppen zulasse.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), der besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind.
3
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
4
Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht entscheidungstragend davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage im Hauptantrag und im Hilfsantrag unzulässig ist. Es kommt folglich nicht mehr darauf an, ob die Klage unbegründet wäre.
5
1.1 Das Verwaltungsgericht führt aus, dass es für den Hauptantrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten bereits an einem konkreten, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle. Es liege hier kein bestimmter Sachverhalt vor, aus dem sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen bestimmte rechtliche Beziehungen zwischen dem Kläger als Normadressaten und dem Beklagten als Normanwender ergäben. Denn inhaltlich werde mit dem Hauptantrag die rechtliche Einordnung und Qualifizierung der aktiven Sexualbegleitung begehrt. Die aktive Sexualbegleitung finde jedoch zwischen den Bewohnern der Wohngruppen und den jeweils die Dienstleistung erbringenden Personen statt; nur zwischen letzteren bestehe ein tatsächliches wie rechtliches Verhältnis mit Blick auf die Sexualbegleitung. In Bezug auf den Kläger sei dieses Verhältnis vorliegend gerade nicht gegeben; für ihn sei die zur Feststellung begehrte Frage zur Prostitution eine abstrakte Rechtsfrage. Die Begrifflichkeiten bzw. Rechtsverhältnisse „Prostitution“ und „Prostitutionsgewerbe“ seien voneinander abzugrenzen. Der Kläger sei weder als juristische Person noch mittels seiner Mitarbeitenden Erbringer sexueller Dienstleistungen und damit nicht im Rechtsverhältnis der „Prostitution“ befasst. Deswegen beabsichtige der Kläger letztlich, den Menschen mit Behinderung die Nutzung einer externen, weil von ihm nicht vertraglich zur Erbringung vereinbarten Dienstleistung „aktive Sexualbegleitung/Sexualassistenz“, angeboten durch Dritte, ermöglichen zu lassen. Ob die Handlungen dieser Dritten an/mit den Bewohnerinnen und Bewohnern der Wohngruppen Prostitution sei oder nicht, sei keine den Kläger konkret betreffende Rechtsfrage. Als nicht selbst die Dienstleistung Erbringender sei er nicht Normadressat der von ihm angeführten Vorschriften, soweit dort an (das Ausüben von) „Prostitution“ angeknüpft werde. Er werde damit im Übrigen auch nicht etwaigen Straf- oder Bußgeldvorschriften unterworfen, soweit diese begrifflich auf Prostitution abstellen (und nicht auf das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes).
6
Mit seinem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf. Seine Darlegungen, es gehe darum, ob er berechtigt sei, den Bewohnern seiner Wohngruppen aktive Sexualbegleitung zu ermöglichen und das entsprechende Geschehen auch in die Darstellung der Lebensbedingungen für die Bewohner wie auch Interessierte aufzunehmen, ohne dabei gegen prostitutionsrechtliche Vorgaben zu verstoßen, setzen sich nicht hinreichend mit der vom Verwaltungsgericht zu Recht getroffenen Differenzierung zwischen Prostitution und Prostitutionsgewerbe und den sich daraus ergebenden Folgen für die Beteiligtenstellung im von § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Rechtsverhältnis auseinander. Die Vorschriften des ProstSchG trennen zwischen den Begriffen der Prostitution und des Prostitutionsgewerbes. Auch wenn in dem Begriff „Prostitutionsgewerbe“ das Tatbestandsmerkmal „Prostitution“ enthalten ist, wird dadurch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen Kläger und Beklagtem für den Hauptantrag begründet. Es handelt sich bei der begehrten Feststellung vielmehr nur um eine Vorfrage für die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, weil es entgegen dem Vorbringen des Klägers darauf ankommt, ob er selbst unmittelbar Dienstleistender ist oder die Dienstleistung nur vermittelt oder Räume dafür zur Verfügung stellt. Denn die Rechte und Pflichten des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes hängen davon ab, dass zur „Prostitution“ noch das weitere Tatbestandsmerkmal des gewerblichen Betriebs hinzukommt. Elemente und Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden von der Rechtsprechung aber nicht als feststellungsfähig angesehen (BVerwG, U.v. 26.8.1966 – VII C 113.65 – juris Rn. 28; U.v. 20.11.2003 – 3 C 44.02 – juris Rn. 18). Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, bilden ebenfalls kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (BVerwG, U.v. 12.6.1992 – 7 C 5.92 – juris Rn. 20).
7
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es aber nicht erforderlich, dass der die Feststellung begehrende Kläger an dem streitigen Rechtsverhältnis – für den Hauptantrag: Prostitution – unmittelbar beteiligt ist (zuletzt BVerwG, U.v. 14.12.2023 – 3 C 7.22 – juris Rn. 8 m.V.a. U.v. 27.6.1997 – 8 C 23.96 – juris Rn. 17 und U.v. 14.4.2005 – 3 C 3.04 – juris Rn. 22). Es kann grundsätzlich, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auch die Feststellung verlangt werden, dass zwischen einer Partei des Rechtsstreits und einem Dritten (hier: Dienstleistungserbringer/-in und Beklagter) ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 21 f.; Sodan in ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 79). Dies greift der Kläger mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren, es komme auch für ihn darauf an, ob die aktive Sexualbegleitung Prostitution darstelle, auf. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt aber voraus, dass das Feststellungsinteresse des Klägers gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (BVerwG, U.v. 27.6.1997 – 8 C 23.96 – juris Rn. 17; U.v. 14.4.2005 – 3 C 3.04 – juris Rn. 22). Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sind nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (VGH BW, U.v. 6.10.2020 – 5 S 1039/18 – juris Rn. 28 m.w.N.), er also ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Allein das berechtigte Feststellungsinteresse vermittelt der allgemeinen Feststellungsklage den subjektiven Bezug und grenzt diese ausreichend von der Popularklage ab. Die Anforderungen an ein berechtigtes Interesse sind in Fällen, in denen kein zwischen Kläger und Beklagtem bestehendes Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, schwerer zu erfüllen. Der Kläger muss nachweisen, dass sein individuelles Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten besteht. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist die Feststellungsklage unzulässig.
8
Einen Nachweis für ein eigenes Interesse an der Feststellung gegenüber dem Beklagten, dass die aktive Sexualbegleitung von Bewohnern der Wohngruppen durch einen externen Dienstleister keine Prostitution darstellt, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht erbracht. Das Vorbringen, dem Kläger werde ein rechtlicher Vorteil verschafft, wenn das Ermöglichen der konkreten Dienstleistung nicht den gesetzlichen Regelungen zur Prostitution unterliege, reicht hierfür nicht aus. Der Kläger sieht den rechtlichen Vorteil darin, dass die Ermöglichung aktiver Sexualbegleitung in seinen Räumen – wenn diese nicht als Prostitution gilt – nicht den Bußgeldvorschriften des OWiG i.V.m. der ProstV und des ProstSchG unterfällt. Die Bußgeldvorschrift des § 120 OWiG i.V.m. § 1 Satz 1 ProstV betrifft jedoch nur die die Dienstleistung erbringende Person, so dass der Kläger diesbezüglich keinen rechtlichen Vorteil aus der beantragten Feststellung ziehen kann. Er hat auch gegenüber der die sexuelle Dienstleistung erbringenden Person keine Aufsichtspflichten oder arbeitgeberähnlichen Rechte oder Pflichten, aufgrund derer er für die Einhaltung der Bestimmungen des § 1 Satz 1 ProstV Sorge tragen müsste. Die Auffassung des Klägers, ein als schutzwürdig anzuerkennendes rechtliches Interesse gegenüber dem Beklagten bestehe deshalb, weil er, wenn die aktive Sexualbegleitung nicht unter den Begriff der Prostitution falle, nicht mehr Gefahr laufe, wegen des Betreibens eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 ProstSchG ohne die erforderliche Erlaubnis mit einer Geldbuße belegt zu werden, ist in dieser Form nicht zutreffend. Denn dieses Interesse besteht gerade nicht in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Hauptantrags. Die Bußgeldvorschrift des § 33 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG betrifft vielmehr das eigene Rechtsverhältnis des Klägers zum Beklagten – nicht das der die Dienstleistung erbringenden Person zum Beklagten – und umfasst neben dem Tatbestandsmerkmal der Prostitution auch das weitere Merkmal der gewerblichen Betätigung. Bezogen auf dieses Rechtsverhältnis handelt es sich bei der Frage, ob aktive Sexualbegleitung als Prostitution einzuordnen ist, nur um eine Vorfrage (s.o.).
9
1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch den Hilfsantrag des Klägers zutreffend als unzulässig abgelehnt. Der Hilfsantrag bezieht sich nur auf die Feststellung hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmals des Betreibens eines Prostitutionsgewerbes i.S.d. § 2 Abs. 3 ProstSchG (Anbieten gewerbsmäßiger Leistungen oder Bereitstellen von Räumlichkeiten hierfür), weil der Kläger den Hilfsantrag für den Fall gestellt hat, dass aktive Sexualbegleitung unter den Begriff der Prostitution fällt (UA Rn. 11; Klageschrift S. 16). Angesichts dieser ausdrücklichen Bedingung, unter die der Kläger den Hilfsantrag gestellt hat, stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht überhaupt über den Hilfsantrag hätte entscheiden dürfen, da es die Klage im Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und keine Entscheidung über die Einordnung der aktiven Sexualbegleitung in der Sache getroffen hat. Im verwaltungsgerichtlichen Urteil wird der Hilfsantrag aber als unzulässig abgelehnt, so dass daher insoweit eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Zulassungsverfahren stattfinden muss.
10
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Kläger durch die Vermittlung einer entgeltlichen aktiven Sexualbegleitung und/oder durch die Zulassung der Erbringung der Dienstleistung in den Räumen der Einrichtung ein Prostitutionsgewerbe betreibt, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten darstellt. Es handelt sich um ein künftiges Rechtsverhältnis, weil der Kläger derzeit noch keine aktive Sexualbegleitung durch Dritte in den Wohngruppen zulässt und die sich künftig für ihn ergebenden Rechtsfolgen vorab klären lassen will.
11
Zum auch hier erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es liege kein ausreichendes Feststellungsinteresse vor. In den beiden Standortgemeinden der Wohngruppen sei Prostitution aufgrund deren Einwohnerzahl verboten. Es sei wenig wahrscheinlich, dass sich Prostituierte über dieses Verbot, noch dazu im „offiziellen Setting“ der Wohngruppen des Klägers, hinwegsetzen und damit sexuelle Handlungen gegen Entgelt, ob in Form der „klassischen Prostitution“ oder der aktiven Sexualbegleitung, in M. oder K. vorgenommen würden. Sei schon die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person – nämlich die/den Prostituierte(n) – normativ verboten, komme für den Kläger das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes in keinem Fall in Betracht, weil es keine (legal) die sexuelle Handlung ausführenden Personen in den Gemeinden M. und K. geben könne. Umgekehrt bliebe Prostitution in diesen Gemeinden auch dann verboten, wenn die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung getroffen würde.
12
Insoweit bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die Verneinung eines rechtlichen Vorteils für ihn mit der Begründung, dass Prostitution in den betroffenen Gemeinden verboten sei, gerade aufzeige, dass zum einen der Hauptantrag sachgerecht und zulässig sein müsse, denn es komme offenbar auch für den Kläger nach Auffassung des Gerichts schon auf das Verständnis des Begriffs „Prostitution“ an. Das Gericht zeige damit selbst auf, dass die Frage, was Prostitution sei, untrennbar mit der Frage des Betreibens eines Prostitutionsgewerbes verbunden sei. Beides könne nur einheitlich beantwortet werden. Entfiele die Zuordnung der aktiven Sexualbegleitung zur Prostitution, entfiele auch das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch den Kläger. Das Gericht verwehre dem Kläger hier auf der Ebene der Zulässigkeit, dieses Rechtsverhältnis für sich zu klären. Dass er hieran mit Blick auf das Damoklesschwert weiterer Folgen auch ein Interesse habe, bejahe das Gericht dagegen selbst. Mit seiner Argumentation verwehre das Gericht dem Kläger damit aber effektiven Rechtsschutz und verletze damit auch das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten verneine das Gericht selbst. Es hätte deshalb jedenfalls den Hilfsantrag und angesichts dessen auch den damit untrennbar verbundenen Hauptantrag für zulässig erachten müssen.
13
Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung bezüglich des Hilfsantrags. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Feststellungsklage wäre, dass ein schutzwürdiges Interesse des Klägers bezogen auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis bestünde, hier also die Frage nach dem Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch den Kläger. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass selbst dann, wenn festgestellt würde, dass der Kläger kein Prostitutionsgewerbe betreibt, nicht zugleich feststünde, dass die beabsichtigte aktive Sexualbegleitung keine Prostitution darstellte und in der Einrichtung des Klägers zulässig wäre. Denn angesichts der Bedingung, unter die der Kläger den Hilfsantrag gestellt hat, hätte sich die Feststellung nicht auf die Frage bezogen, ob die beabsichtigte Erbringung sexueller Dienstleistungen rechtlich als Prostitution anzusehen ist. Bei Unterstellung, dass die Erbringung der Dienstleistungen dem Begriff der Prostitution unterfällt, ist die Vornahme der sexuellen Handlungen aber gemäß § 1 Satz 1 ProstV in Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern unabhängig vom Ort ihrer Ausübung verboten. Durch diese Regelung steht fest, dass in K. und M. Prostitution verboten ist. Eine Feststellung dahingehend, dass etwas gesetzlich Verbotenes vom Kläger nicht gewerbsmäßig betrieben wird, bietet dem Kläger keinen rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Vorteil; daran kann daher auch kein Feststellungsinteresse bestehen. Der Einwand des Klägers, wenn die aktive Sexualbegleitung keine Prostitution darstelle, könne er auch kein Prostitutionsgewerbe betreiben und deshalb nicht wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG belangt werden, ist zwar zutreffend, kann aber so im Rahmen des Hilfsantrags nicht geltend gemacht werden, weil der Hilfsantrag vom Kläger unter die Bedingung gestellt wurde, dass aktive Sexualbegleitung als Prostitution im Sinne der gesetzlichen Vorschriften anzusehen sei.
14
Mit seiner Sichtweise verletzt das Verwaltungsgericht auch nicht das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz, weil ein besonderes Interesse des Klägers gerade an der von ihm beantragten Feststellung nicht ersichtlich ist. Dem Kläger geht es darum, dass die Bewohner seiner Einrichtungen aufgrund ihrer Behinderung die sexuellen Dienstleistungen externer Dienstleister-/innen in den Räumen der Einrichtungen in Anspruch nehmen können. Dies mag für die betroffenen Bewohner eine Erleichterung darstellen, weil sie sich nicht zusammen mit einer Betreuungsperson an den Ort, an dem die Dienstleistungsausübung erlaubt ist, begeben müssen, um die Leistung in Anspruch nehmen zu können. Ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder ein ideeller Vorteil des Klägers resultiert daraus aber nicht. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus dem nicht weiter belegten Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass der Kläger einen wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen würde, wenn im Rahmen der Leistungsbeschreibung für die Einrichtung Sexualassistenz aufgenommen werden könnte. Zudem hat das Verwaltungsgericht dem Kläger in den Urteilsgründen aufgezeigt, dass er durch eine entsprechende Formulierung des Feststellungsbegehrens vorab eine Klärung der zwischen ihm und dem Beklagten strittigen Fragen erreichen könnte (UA S. 21). Zu diesen beiden Gesichtspunkten verhält sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht.
15
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Der Kläger verweist insoweit nur pauschal auf seine Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit seiner Klage, ohne zu erläutern, worin insbesondere bei der Zulässigkeit der Feststellungsklage die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten liegen.
16
3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Als grundsätzlich klärungsbedürftig formuliert der Kläger die Frage, ob aktive Sexualbegleitung für Personen, wie sie vom Kläger nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung mit dem Bezirk Schwaben betreut werden, Prostitution im Sinne der Ordnungsvorschriften für die Prostitution in Gestalt des Prostituiertenschutzgesetzes, des Prostitutionsgesetzes und der Prostitutionsverbotsverordnung darstellt.
17
Diese Frage ist nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bereits nicht entscheidungserheblich, weil die Feststellungsklage im Haupt- und Hilfsantrag mangels besonderen Feststellungsinteresses unzulässig ist, so dass es auf die genannte Fragestellung nicht mehr ankommt.
18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.
19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).