Inhalt

VGH München, Beschluss v. 09.04.2024 – 2 ZB 23.1765
Titel:

Nutzungsuntersagung für Lagerplatz im Außenbereich

Normenkette:
BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 3
Leitsatz:
Die Tatbestandswirkung einer Nutzungsuntersagung erstreckt sich nicht nur auf die unmittelbaren Rechtsnachfolger, sondern auf – soweit (noch) betroffen – sämtliche.  (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nutzungsuntersagung für Lagerplatz im Außenbereich, Nutzungsuntersagung, Rechtsnachfolger, Bestandsschutz, Verwirkung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 19.07.2023 – M 29 K 22.1755
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12186

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend dargelegt sind.
2
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit dem Erstgericht geht der Senat davon aus, dass die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung bzw. Räumungsanordnung für den im Außenbereich gelegenen Lagerplatz des Klägers keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
3
Die Zulassungsbegründung wendet dagegen ein, die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz bedürfe keiner Baugenehmigung und sei auch materiell-rechtlich zulässig, da diese Nutzung bereits lange vor der Genehmigungspflichtigkeit von Lagerplätzen im Einklang mit den damaligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgenommen worden sei und vor diesem Hintergrund Bestandsschutz genieße. Dem ist mit dem Erstgericht entgegenzuhalten, dass mit bestandskräftigem Bescheid aus dem Jahr 1999 gegenüber der damaligen Pächterin des streitgegenständlichen Grundstücks eine Nutzungsuntersagung erging. Diese hat unter anderem zur Voraussetzung, dass die Nutzung rechtswidrig und auch nicht genehmigungsfähig war. Die Tatbestandswirkung dieses Bescheides steht der Annahme von Bestandsschutz entgegen. Entgegen der Ansicht der Zulassungsbegründung erstreckt sich die Tatbestandswirkung dieses Bescheids auch auf den Kläger als Rechtsnachfolger. Zwar ist dieser nicht der unmittelbare Rechtsnachfolger der damaligen Pächterin, die Regelung des Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO erstreckt sich ausweislich ihres Wortlauts „die Rechtsnachfolger“ jedoch nicht nur auf die unmittelbaren Rechtsnachfolger, sondern auf – soweit (noch) betroffen – sämtliche. Soweit die Zulassungsbegründung meint, die bauaufsichtliche Befugnis der Beklagten sei verwirkt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Verwirkung bauaufsichtlicher Befugnisse in der Regel nicht denkbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.1995 – 2 CS 95.3597 – juris). Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser Regel sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Sie liegen insbesondere nicht in der bloßen Kenntnis der Behörde von der Fortdauer der illegalen Nutzung. Auch eine Duldung der illegalen Zustände durch die Behörde, die zu einer Ermessensfehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung führen würde, wird hierdurch nicht begründet. Soweit der Kläger vorträgt, bestimmte öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 bzw. 3 BauGB seien nicht beeinträchtigt, greift er jedenfalls nicht die zutreffende Einstufung der Kammer an, die Nutzung beeinträchtige die Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Schließlich führt der Kläger aus, die Belassung des derzeitigen Zustands sei naturschutzverträglicher als die Nutzungsaufgabe und die Beseitigung des Vorhandenen, da sich auf dem Lagerplatz ein wertvoller Lebensraum für geschützte Tierarten entwickelt habe. Dies kann nicht nachvollzogen werden. Denn der Kläger behauptet eine fortdauernde Nutzung des Lagerplatzes mit entsprechenden Lagerbewegungen. Es liegt auf der Hand, dass der angeblich wertvolle Lebensraum für geschützte Tierarten naturschutzrechtlich deutlich höherwertiger wäre, wenn die außenbereichsunverträgliche Nutzung tatsächlich beendet würde.
4
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d.h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. oben 1.).
5
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.