Titel:
Genehmigung zur Errichtung eines Wildgeheges
Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 5
BayBO Art. 55
GehegewildR Nr. 2
Leitsatz:
Nach Nr. 2 Abs. 5 GehegewildR ersetzt zwar eine erforderliche Baugenehmigung die sog. Wildgehegegenehmigung, nicht aber umgekehrt letztere eine (hier nach Art. 55 BayBO) einzuholende Baugenehmigung. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Errichtung eines Wildgeheges, kein Anspruch auf Neuverbescheidung wegen unvollständiger Antragsunterlagen, mangelnde Spruchreife., Wildgehege, Errichtung, Genehmigung, Einholung, Ersetzung, Baugenehmigung, Wildgehegegenehmigung, Antragsunterlagen, Neubescheidung, Spruchreife
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 10.10.2023 – RN 6 K 22.1535
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12167
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Errichtung eines Wildgeheges.
2
Der Beklagte hat die Erteilung der beantragten Baugenehmigung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das geplante Vorhaben liege im Außenbereich und sei mangels landwirtschaftlicher Privilegierung unzulässig; es lasse außerdem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen. Der Beklagte könne schon deshalb nicht zu der beantragten Neuverbescheidung verpflichtet werden, weil der Kläger keinen eindeutigen und prüffähigen Bauantrag eingereicht habe.
3
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er ist der Auffassung, das Bauvorhaben sei nicht baugenehmigungspflichtig. Außerdem hätten ihn weder der Beklagte, noch das Verwaltungsgericht auf die Unvollständigkeit der eingereichten Bauunterlagen hingewiesen. Das angefochtene Urteil unterliege deshalb ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit und weise Verfahrensfehler sowie tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Im Übrigen habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
4
Der Beklagte – Landesanwaltschaft Bayern – verteidigt das angegriffene Urteil.
5
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
6
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Mit nachvollziehbarer Begründung ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, komme angesichts der von ihm eingereichten, unzureichenden und unvollständigen Bauantragsunterlagen nicht in Betracht.
7
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Richtlinien für die Haltung von Dam-, Rot-, Sikasowie Muffelwild (GehegewildR, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10. Januar 2014 – Az. F8-7447-1/5) geltend macht, sein geplantes Vorhaben sei „aber schon nicht ohne weiteres baugenehmigungspflichtig“, überzeugt dies nicht. Abgesehen davon, dass er selbst einen Bauantrag gestellt hat, an dem er trotz eines entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts auch weiter festhält (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2023, S. 2), regeln die zitierten Richtlinien zwar eine Pflicht, u.a. die geplante Errichtung eines Wildgeheges unter bestimmten Umständen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Allerdings lassen diese Bestimmungen in keinem Fall eine bestehende Baugenehmigungspflicht entfallen. Vielmehr ersetzt nach Nr. 2. GehegewildR (dort 5. Abs.) zwar eine erforderliche Baugenehmigung die sog. Wildgehegegenehmigung, nicht aber umgekehrt letztere eine einzuholende Baugenehmigung. Dass hier eine Baugenehmigung nach Art. 55 BayBO zu beantragen ist, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt.
8
Der weitere Vortrag des Klägers, er sei nicht rechtzeitig auf die mangelnde Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen hingewiesen worden, weckt schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Urteils, weil er unzutreffend ist. Ausweislich des Protokolls (S. 2) hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung nämlich ausdrücklich erläutert, „dass viel dafür spricht, dass der Bauantrag zu unbestimmt ist, um über ihn entscheiden zu können“. Es liege keine Betriebsbeschreibung vor, alle Pläne trügen trotz erfolgter Planänderung dasselbe Datum, unklar sei, welcher Plan tatsächlich gelten solle und es seien alternativ zwei Zäune beantragt worden. Die Angelegenheit sei nicht spruchreif. Gleichwohl hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, es solle weder ein neuer Bauantrag gestellt werden, noch komme eine Rücknahme des streitgegenständlichen Bauantrags in Betracht.
9
2. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. Das Gericht hat – siehe oben 1. – sowohl auf die lückenhaften Bauantragsunterlagen als auch die daraus resultierende, fehlende Spruchreife der Rechtssache hingewiesen. Der seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist wurde mit zutreffender Begründung abgelehnt. Verfahrensfehler ergeben sich aus diesem Vorgehen nicht.
10
3. Schließlich weist die Rechtsache auch weder die behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.
11
a) Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Sachverhalt geklärt und die aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften ohne besondere Schwierigkeiten beantworten.
12
b) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 – 5 B 1.19 D – juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.6.2018 – 14 ZB 17.390 – juris Rn. 14 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
13
Gemessen daran ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hier nicht dargelegt. Der Kläger behauptet zwar, „Grundsatzbedeutung kann der Entscheidung dahingehend zu kommen, da offen ist, inwieweit bei Plänen gleichen Datums überhaupt eine widersprüchliche Bauvorlage anzunehmen ist“, formuliert damit aber keine entsprechend konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Im Übrigen ist das insoweit aufgeworfene Thema ersichtlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls, nicht jedoch grundsätzlich und fallübergreifend zu klären.
14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
15
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).