Inhalt

VGH München, Beschluss v. 07.05.2024 – 15 ZB 24.233
Titel:

Nachbarklage gegen Baugenehmigung eines Kinderspielplatzes

Normenketten:
BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1
BImSchG § 22 Abs. 1a S. 1
Leitsätze:
1. Ein Spielplatz ist grundsätzlich eine baugebietsbezogene, untergeordnete Nebenanlage iSd § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO. Auf den tatsächlichen Wohnort der den Spielplatz benutzenden Kinder kommt es nicht an. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kennzeichnend für einen Abenteuerspielplatz ist, dass ältere Kinder sich auf derartigen einrichtungen handwerklich betätigen können, aber auch etwa mit Wasser und Feuer umgehen dürfen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbarklage, Kinderspielplatz, Gebot der Rücksichtnahme., Abenteuerspielplatz, Gebot der Rücksichtnahme, Nebenanlage, Kinderlärm
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 09.11.2023 – Au 5 K 22.1514
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12165

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen die Erteilung der Baugenehmigung für einen Spielplatz auf dem unmittelbar südlich angrenzenden Grundstück der Beklagten im Bereich des Schlossparks. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die gegen den Baugenehmigungsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 9. November 2023 abgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass sich der Spielplatz, dessen Nutzung auf Kinder bis 12 Jahre beschränkt ist, in die nähere Umgebung einfüge und jedenfalls als sozialadäquate Einrichtung zur vorhandenen Wohnnutzung zulässig sei. Der Spielplatz verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme und rechtfertige nicht die Annahme eines Sonderfalls aufgrund unzumutbarer Belästigungen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte sowie die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses treten dem Zulassungsantrag der Kläger entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
4
Die Kläger machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger als Rechtsmittelführer innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht.
5
Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht gehe hinsichtlich einer Durchmischung des Gebiets mit vereinzelten gewerblichen Nutzungen von einem falschen Sachverhalt aus, weil sich dies nicht mit den protokollierten Ergebnissen der erstinstanzlichen Augenscheinnahme in Einklang bringen lasse, ist dies nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat die konkrete Gebietseinstufung dahinstehen lassen und den Spielplatz auch in dem – von den Klägern behaupteten – reinen Wohngebiet für zulässig erachtet (UA S. 14). Abgesehen davon lässt das Zulassungsvorbringen insoweit auch die Aussagen der Umweltingenieurin des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung, auf die sich das Verwaltungsgericht stützt, zu den im Gebiet vorhandenen genehmigten Wohn- und Geschäftshäusern sowie einer Gaststätte unberücksichtigt.
6
Die Kläger sehen den Zusammenhang zwischen dem Wohngebiet und einem „dafür“ eingerichteten Kinderspielplatz gelockert, je stärker die Einrichtung von Kindern aus anderen Wohnvierteln genutzt wird bzw. die Geräte oder die Spielfläche deutlich über die Bedürfnisse der Kinder des Wohngebiets hinausgehen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht den Spielplatz als baugebietsbezogene, untergeordnete Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO eingestuft (UA S. 15) und diesen dementsprechend für zulässig erachtet. Hiergegen ist grundsätzlich nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1991 – 4 C 5.88 – juris Rn. 18 f. und B.v. 29.5.1989 – 4 B 26.89 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 11.8.2014 – 2 A 2395/13 – juris Rn. 13 und B.v. 13.3.2013 – 7 A 1404/12 – juris Rn. 8; Henkel in Spannowsky/Hornmann/Kämper, Beck’scher Onlinekommentar BauNVO, Stand 15.4.2024, § 14 Rn. 28), zumal es auf den tatsächlichen Wohnort der Kinder nicht ankommt (vgl. OVG Bremen, U.v. 1.12.1987 – 1 BA 49/87 – NVwZ 1989/272). Die Bewertung des Spielplatzes durch die Kläger als einen im reinen Wohngebiet unzulässigen Abenteuerspielplatz richtet sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In diesem Fall kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2023 – 15 ZB 22.2506 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 26.10.2022 – 4 BN 22.22 – juris Rn. 16). Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2022 – 15 ZB 22.1487 – juris Rn. 10).
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Derartige Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die auf eine völlig unvertretbare Beweiswürdigung hinauslaufen, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Das Verwaltungsgericht setzt sich mit der Einstufung des Spielplatzes als „Abenteuerspielplatz“ intensiv und unter Würdigung der vorhandenen Spielgeräte umfassend auseinander (UA S. 21 f.). Kennzeichnend für Abenteuerspielplätze ist dabei, dass die älteren (größeren) Kinder sich auf derartigen Plätzen handwerklich betätigen können, aber etwa auch mit Wasser und Feuer umgehen dürfen (vgl. Schimpfermann/Stühler in Fickert/Fieseler, BauNVO, 14. Auflage 2023, § 4 Rn. 195). Derartiges lässt sich weder den genehmigten Plänen, den gefertigten Lichtbildern noch dem Zulassungsvorbringen entnehmen. Dass – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – einzelne Elemente bzw. Spielgeräte des Spielplatzes Bestandteile eines Abenteuerspielplatzes sein können (vgl. UA S. 22), macht die Gesamtbewertung des Verwaltungsgerichts ebenso wenig ernstlich zweifelhaft wie die zwar umfangreich dargelegte, aber im Ergebnis lediglich gegenteilige Auffassung der Kläger von einem „herkömmlichen“ Spielplatz, der sich jedoch zuerst dadurch auszeichnet, dass im wesentlichen Geräusche auf Grund der natürlichen Lebensäußerung der Kinder durch Spielen und Bewegung entstehen (vgl. OVG Bremen, U.v. 1.12.1987 – 1 BA 49/87 – NVwZ 1989, 272; Kuhfuß, BayVBl 2023, 114/116; Schimpfermann/Stühler in Fickert/Fieseler, BauNVO, 14. Auflage 2023, § 3 Rn. 176). Maßgebend für die Frage der Zulässigkeit des genehmigten Spielplatzes ist deshalb, ob die Belästigungen oder Störungen, die von ihm ausgehen können, nach dem Gebot der Rücksichtnahme gem. § 15 Abs. 1 BauNVO zumutbar sind.
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Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 13.10.2023 – 15 ZB 23.1404 – juris Rn. 15). Hier ist zudem nach § 22 Abs. 1a Satz1 BImSchG die Privilegierung für Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen hervorgerufen werden und die sowohl die von Kindern ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2013 – 7 B 1.13 – juris Rn. 6), zu berücksichtigen sowie eine einzelfallbezogene Prüfung für besondere Ausnahmesituationen anzustellen. Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liegt dabei nur vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, z.B. die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die dort vorhandene Bebauung nicht einfügen (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 7; BVerwG, B.v. 5.6.2013 – 7 B 1.13 – juris Rn. 8). Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat sodann die Frage, ob von dem Betrieb des Kinderspielplatzes herrührenden Geräuscheinwirkungen über den Rahmen des Üblichen hinausgehen und damit nicht als Regelfall der Nutzung i.S.v. § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG zu verstehen sind, auf der Grundlage einer abwägenden, einzelfallbezogenen Beurteilung unter Berücksichtigung der beim erstinstanzlichen Augenschein gewonnenen Erkenntnisse verneint (UA S. 18 ff).
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Hiergegen wenden die Kläger ein, der Spielplatz füge sich nach Art, Größe, Ausstattung und Situierung nicht in das reine Wohngebiet ein, weshalb eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG gerechtfertigt sei. Sie ziehen auch damit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Zweifel, zeigen jedoch keine Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung auf, die auf eine völlig unvertretbare Beweiswürdigung hinauslaufen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2023 – 15 ZB 22.2506 – juris Rn. 6). Der Vorhalt, die tatsächliche Fläche des Spielplatzes sei mit 1.800 m2 deutlich größer als die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vergleichsfälle, ist angesichts der im angefochtenen Urteil detailliert mit Quadratmeter-Angaben belegten Fundstellen, unter denen sich auch Beispiele mit 1.700 m2 und 1.950 m2 finden (UA S. 20), nicht überzeugend. Entgegen der Behauptung der Kläger lassen sich der Genehmigungsplanung „Grundriss Spielplatz“ auch die vom Verwaltungsgericht angeführten (UA S. 20) neu zu pflanzenden Schnitthecken und neu zu errichtenden Doppelstabgittermatten-Zäune entnehmen. Der Umstand, dass diese zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins noch nicht gepflanzt bzw. montiert waren, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unerheblich. Soweit das Verwaltungsgericht den Spielplatz nicht als für größere Kinder konzipierten Abenteuerspielplatz (vgl. OVG Berlin, U.v. 24.9.1971 – II B 12.71 – BauR 1972, 35) ansieht, weil er nur für Kinder bis 12 Jahre zugelassen ist und sich mit seiner Ausstattung offensichtlich auch nur an Kleinkinder und heranwachsende Kinder bis 12 Jahre richtet, setzen sich die Kläger nicht mit den zur Begründung seiner Auffassung vom Verwaltungsgericht herangezogenen, für einen Abenteuerspielplatz typischen, gefahrgeneigten und besonders immissionsträchtigen Tätigkeiten (UA S. 21 ff.) auseinander. Auch die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht als Kennzeichen eines Abenteuerspielplatzes, dass dieser „im wesentlichen von älteren Kindern benutzt wird“ und u.a. den Zweck hat, „in besonderer Weise die Freude am Abenteuer und am Bestehen eines Risikos zu vermitteln“, was nicht der Fall ist, „wenn die Kinder und Jugendlichen dort nur geringen, ohne weiteres zu beherrschenden und kontrollierten Gefahren ausgesetzt werden dürften, wie z.B. auf Klettergerüsten, Rutschen, Schwebebalken usw., die auf sonstigen Spielplätzen aufgestellt werden“ (vgl. BGH, U.v. 25.4.1978 – VI ZR 194/76 – juris Rn. 11). Schließlich ist hinsichtlich der Situierung der Spielgeräte in Bezug auf das Geländeniveau nicht substantiiert dargelegt, dass dies an der immissionsschutzrechtlichen Einstufung und Zumutbarkeit etwas ändert; die Kläger stellen insoweit allein ihre (subjektive) Bewertung, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Spielplatz handle, in den Vordergrund.
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Die Kläger sind ferner der Ansicht, die Immissionen des Spielplatzes seien ohne besonderen Aufwand vermeidbar und es bestehe ein unbeschränkt weiter Nutzerkreis, während das Verwaltungsgericht auf die vorhandenen Auflagen, insbesondere die Beschränkung auf Kinder bis 12 Jahre, die Untersagung der Nutzung der Spielgeräte durch Kinder bzw. Jugendliche ab 12 Jahren und Erwachsene, die Untersagung der Nutzung durch Schulklassen sowie sonstige pädagogisch geleitete Veranstaltungen sowie eine Nutzungszeit zwischen 9:00 Uhr und 20:00 Uhr abstellt. Maßgebend ist insoweit allein die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept. Die Kläger setzen dem im Wesentlichen nur die Wiederholung ihres Vortrags vor dem Verwaltungsgericht und ihre eigene Ansicht, es handle sich nicht um einen gewöhnlichen Spielplatz, entgegen, was zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht genügt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2022 – 15 ZB 22.2199 – juris Rn. 9). Die bloße Behauptung, dass im Hinblick auf die Gesamtkosten Sicht- und Schallschutzmaßnahmen zumutbar gewesen seien, genügt nicht, der Bewertung des Verwaltungsgerichts und den immissionsschutzrechtlichen Ausführungen der Umweltingenieurin des Landratsamts, auf die sich das Verwaltungsgericht stützt (UA S. 30 f.), entgegenzutreten.
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Soweit die Kläger vortragen, der Beklagten sei der bestimmungswidrige Gebrauch des Spielplatzes durch Schul- oder Kindergartengruppen tagsüber sowie durch Jugendliche außerhalb der getroffenen Nutzungszeiten zuzurechnen, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Für durch bestimmungswidrigen Gebrauch verursachte Belästigungen ist der Betreiber einer Anlage nur dann verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung dafür einen besonderen Anreiz geschaffen hat und wenn er derartigen Anreizen nicht mit zumutbaren, angemessenen Mitteln entgegentritt (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 9 CS 23.1694 – juris Rn. 20). Denn einem etwaigen Missbrauch ist grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.1989 – 4 B 26.89 – juris Rn. 6; HessVGH, U.v. 25.7.2011 – 9 A 125/11 – juris Rn. 49). Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat ausgeführt, dass die Beklagte Gegenmaßnahmen ergriffen habe und ihr die missbräuchliche Nutzung nicht zuzurechnen sei (UA S. 25 ff.). Die lediglich gegenteilige Ansicht der Kläger führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dass die Genehmigung einschließlich ihrer Nebenbestimmungen und Nutzungsbeschränkungen erst nachträglich, d.h. nach Errichtung und Inbetriebnahme des Spielplatzes, und in Kenntnis von Problemen bei der Nutzung erteilt wurde sowie die Durchsetzung dieser Nutzungsbeschränkungen im Hinblick auf eine möglicherweise im Zusammenhang mit der Bayerischen Landesausstellung im Jahr 2020 und der Corona-Pandemie weniger restriktiven Handhabung von der Beklagten nunmehr gegebenenfalls mehr aufsichtliches Einschreiten abverlangt, begründet nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht hat zudem ausgeführt, dass sich die missbräuchliche Nutzung außerhalb der Nutzungszeiten ausweislich der von den Klägern vorgelegten Dokumentation nicht am – nach Ansicht der Kläger besonders attraktiven – Rutschenturm, sondern an der Schaukelanlage, manifestiert (UA S. 27). Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen.
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Die Frage, ob mit dem Vertreter des öffentlichen Interesses außerdem davon auszugehen ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis schon deswegen richtig ist, weil die seitens der Kläger erhobenen Einwendungen verspätet vorgebracht und damit gemäß § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert sind, bedarf angesichts dessen keiner abschließenden Erörterung.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
14
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
15
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).