Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.05.2024 – 12 ZB 22.1790
Titel:

Fördermittel für die Anmietung eines Nebengebäudes für einen Klinikbetrieb

Normenketten:
BayKrG Art. 11, Art. 13
VwGO § 124
VO (EU) Nr. 65/2000 Art. 30
VO (EU) Nr. 1698/2005
GG Art. 103
Leitsatz:
Eine den Anspruch auf Gewähr rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn ein Gericht einen bis dahin weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, und er dadurch an entsprechendem Vortrag gehindert wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Krankenhausrecht, Förderung von Nutzungsentgelten, Abschluss einer Nutzungsvereinbarung, Vorzeitiger Maßnahmebeginn, Förderausschlusstatbestand, Überraschungsentscheidung, Gehörsverstoß, Fördermittel, Anmietung, Nebengebäude, Klinikbetrieb, Frauenklinik, Zulassungsantrag, rechtliches Gehör
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 25.05.2022 – M 9 K 18.2283
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12159

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Mai 2022 wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.400,- € festgesetzt.

Gründe

1
Die Klägerin, Trägerin der Frauenklinik Dr. G., verfolgt mit ihrem Zulassungsbegehren die Leistung von Fördermitteln für die Anmietung eines Nebengebäudes für ihren Klinikbetrieb weiter.
I.
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1. Die von der Klägerin betriebene Frauenklinik ist seit 1992 mit 75 Planbetten in den Krankenhausplan des Freistaats Bayern aufgenommen. Bereits mit Mietvertrag vom 16./17. Januar 1995 mietete sie in einem Nebengebäude, dem sog. „Schwesternhaus“ eine Fläche von 267 m² zur Nutzung als Büro, Lager und Diensträume an, ab 1. Januar 1996 dann weitere rund 90 m² Nutzfläche für die Einrichtung der Schwangerschaftsgymnastik. Die angemieteten Flächen wurden mit Mietvertrag vom 9. Januar 2006 um weitere 20 m² Büroraum im „Schwesternhaus“ ergänzt. Für die genannten Mietverhältnisse hatte die Klägerin keine Fördermittel beantragt. Nach eigenen Angaben infolge eines Eigentümerwechsels schloss die Klägerin am 6. September 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2017 über das gesamte Nebengebäude „Schwesternhaus“ (mit Ausnahme der Großtagespflege) erneut einen Mietvertrag ab, der neben den genannten Flächen zusätzliche Flächen von 287,48 m² beinhaltete. Der Mietzins für das gesamte Mietobjekt im Umfang von 873,15 m² zuzüglich Außenflächen, Stellplätzen und zwei Technikräumen belief sich auf 11.787,- € monatlich zuzüglich 600,- € pauschal für Tiefgarage und Technikräume. Alle angemieteten Räumlichkeiten werden für den Klinikbetrieb genutzt.
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2. Mit Schreiben vom 26. April 2017 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines Mietvertragsentwurfs beim Beklagten nach Art. 13 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 die „Mietförderung für das Nebengebäude“. Zum 1. Januar 2017 hätten sich die Eigentumsverhältnisse am „Schwesternhaus“ geändert, dessen Anmietung bislang nicht gefördert worden sei. Neben den schon seit Jahren genutzten Flächen stünde nunmehr ein größeres Raumangebot zur Verfügung, sodass ein neuer Mietvertrag habe abgeschlossen werden müssen. Daher werde nach Art. 13 BayKrG nunmehr eine Förderung der Miete für die förderfähigen Flächen in Höhe von 8.971,15 € monatlich beantragt.
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3. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2018 ab. Für eine Mietförderung lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Ungeachtet der Regelung des Art. 9 Abs. 3 BayKrG könnten Nutzungsentgelte nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 BayKrG gefördert werden. Hierbei setze Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayKrG zwingend die Zustimmung der zuständigen Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung voraus. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 4 BayKrG seien ferner die Regelungen des Art. 11 Abs. 1 bis 3 BayKrG entsprechend anzuwenden. Dies bedeute, dass eine Förderung von Nutzungsentgelten dann ausgeschlossen sei, wenn mit der Maßnahme begonnen worden sei, bevor eine erstmalige Bewilligung erteilt worden sei oder wenigstens die Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn vorliege. Für die seit 1. Januar 1995 im Nebengebäude „Schwesternhaus“ angemieteten Flächen (377 m²) sei vor Abschluss der jeweiligen Mietverträge kein Antrag auf Mietförderung gestellt worden. Dieser bilde jedoch eine zwingende Fördervoraussetzung und könne nicht nachgeholt werden. Die Flächen würden seit Mietbeginn durch die Frauenklinik Dr. G. auch tatsächlich genutzt. Somit sei der gesetzliche Förderausschlusstatbestand nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BayKrG gegeben. Auch bezüglich der gegenüber dem bisherigen Mietvertrag nunmehr zusätzlich anzumietenden Flächen (im Umfang von 287,48 m²) liege ein gesetzlicher Förderausschlusstatbestand vor. Die Regierung von Oberbayern als zuständige Behörde habe weder dem Abschluss des Nutzungsvertrags noch einem vorzeitigen Maßnahmebeginn im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Satz 5 BayKrG zugestimmt. Laut § 3 Abs. 1 des Mietvertragsentwurfs „entfällt eine Übergabe, da der Mieter die Räumlichkeiten bereits nutzt.“. In einem Gespräch der Beteiligten beim Bayerischen Finanzministerium habe der Vertreter der Klinik insoweit bestätigt, dass das gesamte Gebäude mit Ausnahme der Räumlichkeiten für die Großtagespflege bereits für Klinikzwecke genutzt werde. Auch ohne Unterzeichnung einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung könne ein Nutzungsverhältnis faktisch vollzogen werden. Bereits durch die tatsächliche Nutzung der Flächen im Einvernehmen mit dem Eigentümer werde eine Mieterstellung im Sinne des Bayerischen Krankenhausgesetzes begründet. Damit sei mit der Maßnahme begonnen worden, ohne dass ein Förderbescheid oder die Zustimmung der Regierung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn vorliege. Dem Förderanspruch stehe daher insgesamt ein gesetzlicher Förderausschlusstatbestand entgegen.
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4. Die daraufhin gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 25. Mai 2022 als unbegründet ab.
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4.1 Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayKrG setze die Förderung von Nutzungsentgelten für Anlagegüter voraus, dass die zuständige Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung zugestimmt habe oder eine Zustimmung für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn vorliege (Art. 11 Abs. 3 Satz 5 BayKrG). Nach der eindeutigen Rechtslage sei daher im vorliegenden Fall eine rückwirkende Förderung ausgeschlossen. Unstrittig sei der Antrag auf Mietförderung erst nach Aufnahme der Nutzung gestellt worden. Notwendig geworden sei der Abschluss eines neuen Mietvertrags für das sog. „Schwesternwohnheim“ wegen eines Eigentümerwechsels und nicht wegen der erstmaligen Anmietung. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen habe die Klägerin das „Schwesternwohnheim“ bereits seit 1994/1995 mit Ausnahme der Fläche für die Großtagespflege für den Klinikbetrieb genutzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Mietvertrags vom 6. September 2018 entfalle die Übergabe der Räume, da der Mieter diese bereits nutze. Der Förderantrag datiere vom 26. April 2017. Einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn habe die Klägerin nicht gestellt. Da bereits vor Abschluss des Mietvertrags und vor der Einreichung des Förderantrags das gesamte Nebengebäude nach Angabe der Beteiligten, bestätigt durch § 3 des Mietvertrags, zu Klinikzwecken genutzt worden sei, liege der gesetzliche Förderausschlusstatbestand des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BayKrG vor.
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4.2 Eine andere Bewertung folge auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7.7.2016 (EuGH, U.v. 7.7.2016, Rs. C-111/15 – BeckRS 2016, 81448), auf das sich die Klägerin berufe. Die genannte Entscheidung betreffe den partiellen Förderausschluss bei einer Einzelmaßnahme und postuliere eine ausreichend abschreckende Wirkung bereits bei einer erheblichen Kürzung des Förderbetrags für Ausgaben vor Stellung des Förderantrags. Diese Konstellation sei mit derjenigen einer laufenden Förderung von Nutzungsentgelten nicht vereinbar. Da Art. 13 BayKrG die Möglichkeit der Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn vorsehe, bleibe kein Raum für zusätzliche Ausnahmen. Der Klägerin sei es grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen, vor Übernahme der Flächen des Nebengebäudes in den Klinikbetrieb zumindest die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen. Selbst bei Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme könne erwartet werden, dass zumindest ein formloser Antrag gestellt werde. Angesichts dessen würde die Vermeidung unbilliger Härten es im vorliegenden Fall nicht gebieten, lediglich die vor Erlass des Bewilligungsbescheids getätigten Ausgaben mit dem Ziel einer abschreckenden Wirkung von der Förderung auszuklammern. Infolge der Einreichung des Förderantrags erst nach Maßnahmebeginn bestünde ferner auch kein Raum für eine rückwirkende Förderung ab Antragstellung wegen einer verzögerten fachlichen Prüfung oder Zustimmung durch die Regierung als zuständige Behörde. Das Nebengebäude sei im Wesentlichen in den Klinikbetrieb integriert gewesen und die Klägerin habe in der Vergangenheit eine Förderung der Nutzungsentgelte nie beantragt. Da sie nunmehr den Förderantrag nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist gestellt habe, könne sie sich auch nicht auf eine verzögerte Bearbeitung durch die zuständige Behörde berufen. Als unbeachtlich erweise sich ferner der Umstand, dass der Mietvertrag erst nach Stellung des Förderantrags abgeschlossen worden sei. Ein Mietverhältnis stelle ein tatsächliches Nutzungsverhältnis dar, das keinen schriftlichen Vertrag voraussetze. Die von Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BayKrG in Bezug genommenen Maßnahme im Sinne der Förderregelung bilde daher auch nicht der Mietvertrag, sondern der Beginn der tatsächlichen Nutzung der Räumlichkeiten.
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5. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Demgegenüber verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
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Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet, da die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemacht worden sind.
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1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Soweit die Klägerin hierzu vortragen lässt, das Verwaltungsgericht habe durch die Bejahung des vollständigen Ausschlusses der Mietzahlungen von der Förderung nach Art. 13 BayKrG „die seitens des Europäischen Gerichtshofs in der Rs. Občina Gorje aufgestellten Grundsätze zum vorzeitigen Maßnahmebeginn“ verkannt, kann sie damit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel begründen.
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Das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 7. Juli 2016 (Rs. C-111/15 – Občina Gorje, BeckRS 2016, 81448) hat eine Fördermaßnahme nach der (inzwischen aufgehobenen) Verordnung EG Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums zum Gegenstand. Der Gemeinde Gorje wurden dabei seitens der zuständigen slowenischen Behörden für den geplanten Umbau eines im Miteigentum der Gemeinde stehenden Gebäudes Fördermittel nach dem ELER infolge eines vorzeitigen Maßnahmebeginns auf der Grundlage der slowenischen Ausführungsbestimmungen zu den genannten EU-Verordnungen vollständig versagt. Angesichts des Umstands, dass die VO EG Nr. 1698/2005 nicht selbst regelt, welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für eine Förderung nach dem ELER hat und Art. 30 der VO Nr. 65/2011 einen vollständigen Ausschluss von der ELER-Förderung nur für den Fall vorsätzlicher Falschangabe des Beihilfeberechtigten vorsieht, ist die slowenische Durchführungsbestimmung, auf die sich die Ablehnung der Förderung stützt, nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs dahingehend auszulegen, dass sie einem vollständigen Förderausschluss entgegensteht, sofern der Beihilfebegünstigte in seinem Zahlungsantrag keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht hat. Ausreichend sei es insoweit, diejenigen Ausgaben von der Förderung auszuklammern, die vor Erlass des Bewilligungsbescheids getätigt wurden, was eine ausreichende abschreckende Wirkung entfalte, „da der effektiv zu zahlende Betrag um einen Betrag gekürzt wird, der deutlich höher ist als der Betrag der nicht zuschussfähigen Ausgabe“. Indem auf diese Art und Weise die tatsächlich zuschussfähigen Ausgaben nicht vollständig von der Beihilfe ausgeschlossen würden, reiche dies aus, sog. „Mitnahmeeffekte“ auszuschließen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
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Weder im Klageverfahren noch im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens legt die Klägerin dar, inwieweit die vorstehend zitierte EuGH-Entscheidung, die sich auf eine unmittelbar geltende EU-Verordnung über Fördermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft bezieht, Geltung für die Förderung eines Mietverhältnisses eines Krankenhauses am Englischen Garten in München nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz besitzt. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb die in der genannten Entscheidung angeblich formulierten „Grundsätze zum vorzeitigen Maßnahmebeginn“ über den Bereich der Landwirtschaftsförderung nach der VO (EG) Nr. 1698/2005 hinaus für Subventionsverhältnisse allgemein Geltung beanspruchen und auf der Basis welcher Rechtsgrundlage diese „Grundsätze“ dann speziell für das bayerische Krankenhausrecht Geltung beanspruchen sollen. Richtigkeitszweifel an der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich daher aus der von der Klägerin in Bezug genommenen EUGH-Entscheidung nicht.
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Ungeachtet der weiteren, an die „Auslegung“ der EuGH-Entscheidung geknüpften Fragestellungen, die die Zulassungsbegründung behandelt, gründet sich die Versagung der Förderung des Mietverhältnisses betreffend das sog. „Schwesternhaus“ zutreffend auf die einschlägigen Bestimmungen der Art. 13 und 11 BayKrG. Insoweit kann auf die zutreffende Begründung des Ablehnungsbescheids sowie des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen werden.
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2. Die von der Klägerin weiter behauptete Divergenz zwischen der angefochtenen Entscheidung und dem oben genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vermag die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil es sich beim Europäischen Gerichtshof nicht um ein taugliches „Divergenzgericht“ handelt. Im Übrigen erfüllt die Zulassungsbegründung der Klägerin die Darlegungsanforderungen an diesen Berufungszulassungsgrund ganz offenkundig nicht.
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3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht wegen einer Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs als verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
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3.1 Anders als die Klägerin meint, beinhaltet das verwaltungsgerichtliche Urteil keine Überraschungsentscheidung. Zutreffend geht die Klägerin zunächst davon aus, dass eine den Anspruch auf Gewähr rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung dann vorliegt, wenn ein Gericht einen bis dahin weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, und er dadurch an entsprechendem Vortrag gehindert wird (BVerfG, B.v. 27.1.2006 – 1 BvQ 4/06 – BeckRS 2006, 21427; vgl. aus jüngerer Zeit BVerfG, B.v. 13.10.2022 – 1 BvR 1019/22 – BeckRS 2022, 29549 Rn. 23). Denn die Verfahrensbeteiligten sollen durch die Gewähr rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit erhalten, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, den Beweisergebnissen und den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dies setzt voraus, dass sie bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann.
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Die Frage, wann im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 Satz 2, 3 und 5 BayKrG ein Maßnahmebeginn bzw. der Beginn eines Vorhabens gegeben ist, war im vorliegenden Fall bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens wie auch des angefochtenen Ablehnungsbescheids vom 11. August 2018, in dem der Beklagte die Auffassung vertrat, dass bereits durch die tatsächliche Nutzung einer Liegenschaft im Einvernehmen mit dem Eigentümer eine „Mieterstellung“ im Sinne des Bayerischen Krankenhausrechts mit der Folge des Ausschlusses von der Förderung begründet werde. Insoweit lag es an der Klägerin als gewissenhafter und sorgfältiger Prozessbeteiligten, diesen Aspekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzugreifen. Demzufolge kann es keine Verletzung rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung darstellen, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung des Beklagten in seinem Urteil bestätigt.
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Etwas Anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2019 den richterlichen Hinweis enthält, „dass nach dem Gesetzeswortlaut sowohl des Art. 13 BayKrG als auch des Art. 11 BayKrG auf den Abschluss der Nutzungsvereinbarung, d.h. vorliegend: Mietvertrag, abzustellen sei“. Soweit die Klägerin diesen richterlichen Hinweis dahingehend interpretiert, „dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes entscheidungserheblich allein auf die Unterzeichnung des Mietvertrags ankomme (Seite 4 des Protokolls) und somit die Aufnahme der tatsächlichen Nutzung nicht entscheidend sei“, gibt dies den zitierten Hinweis unzutreffend wieder. So setzt die Förderung von Nutzungsentgelten nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayKrG ein krankenhausplanerisches Interesse und die Zustimmung der zuständigen Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung“ voraus. Insoweit gibt der richterliche Hinweis lediglich den Gesetzeswortlaut wieder. Auf die Förderschädlichkeit des Fehlens der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayKrG hat die Beklagte im Ablehnungsbescheid auch abgestellt. Soweit Art. 13 Abs. 1 Satz 4 BayKrG als Ausnahme von der Fördervoraussetzung des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayKrG die entsprechende Geltung von Art. 11 Abs. 1 bis 3 BayKrG anordnet und in diesen Bestimmungen der Förderausschluss bei vorzeitigem „Beginn des Vorhabens“ (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BayKrG) bzw. die Förderunschädlichkeit einer Zustimmung „vor Maßnahmebeginn“ (Art. 11 Abs. 3 Satz 5 BayKrG) geregelt wird, beinhaltet der protokollierte richterliche Hinweis, der auf den „Abschluss der Nutzungsvereinbarung“ verweist, weder, dass es „allein auf die Unterzeichnung des Mietvertrags“ ankomme noch, „dass die Aufnahme der tatsächlichen Nutzung nicht entscheidend sei“. Wie der Beklagtenvertreter zutreffend ausführt, kann der „Beginn des Vorhabens“ bzw. der „Maßnahmebeginn“ auch einem konkludenten Abschluss einer Nutzungsvereinbarung durch tatsächliche Nutzungsaufnahme mit Einverständnis des Eigentümers liegen. Der richterliche Hinweis steht demnach der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung, dass förderschädlich bereits die tatsächliche Nutzungsaufnahme der Räumlichkeiten des „Schwesternhauses“ Anfang 2017 gewesen sei, nicht entgegen.
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Im Übrigen liegt im vorliegenden Kontext auch deswegen keine Überraschungsentscheidung vor, weil im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 11. September 2019 der Beklagte im Schriftsatz vom 10. Februar 2021 (Bl. 118 der VG-Akte) an seiner Auffassung festgehalten hat, dass bereits der Beginn der tatsächlichen Nutzung im Fall der Anmietung als Maßnahmebeginn anzusehen ist. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg soll eine Nutzung von Räumlichkeiten bereits dann gegeben sein, wenn Klinikräume öffentlich zugängänglich gemacht würden (VG Augsburg, U.v. 11.1.22003 – Au 7 K 02.1318 – BeckRS 2003, 32022). Demzufolge besaß die Klägerin die Möglichkeit, sich zu dieser Rechtsauffassung vor Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu äußern. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.
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Schließlich erweisen sich die von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Rechnungen der Fa. P. Elektrotechnik über ausgeführte Elektroarbeiten (LED-Leuchten einschließlich Verteilerdeckendose) in der „Alten Villa“ am 1.2.2017 sowie der Fa. I. über das Streichen zweier Räume im „Nebengebäude“ im „Leistungszeitraum 2017“ im Hinblick auf eine bereits erfolgte Nutzungsaufnahme durch die Klinik mit Beginn des Jahres 2017 als nicht aussagekräftig. Weshalb die vorgelegten Rechnungen, die allenfalls kleinere Arbeiten zum Gegenstand haben, einer Nutzungsaufnahme gerade des „Schwesternhauses“ entgegenstehen sollen, legt die Klägerin nicht dar.
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3.2 Auch im Übrigen liegt die von der Klägerin gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor. Insoweit legt die Zulassungsbegründung zunächst zutreffend dar, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägung einbezogen hat, und zwar selbst dann, wenn einzelne Ausführungen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt werden. Eine Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar ergibt, dass das Gericht den Vortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer für das Verfahren zentralen Frage nicht eingeht.
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Soweit die Klägerin in der Folge ihren umfangreichen Vortrag zur Verhältnismäßigkeit der Versagung der Förderung nicht berücksichtigt sieht, handelt es dabei schon nicht um einen Tatsachenvortrag, sondern um rechtliche Erwägungen. Diese erweisen sich überdies, worauf die Landesanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, im vorliegenden Fall als nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin legt insoweit schon nicht dar, inwieweit der klare Gesetzeswortlaut der Art. 13 und 11 BayKrG Raum für Verhältnismäßigkeitserwägungen bei der Versagung einer Förderung bietet. Die EuGH-Entscheidung zur Versagung einer landwirtschaftlichen Subvention, auf die sich die Klägerin bezogen hat, ist – wie unter 1. dargelegt – für die vorliegende Fallgestaltung nicht einschlägig. Angesichts dessen ergeben sich aus dem Nichteingehen auf die Verhältnismäßigkeit der vollständigen Förderversagung auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung rechtlichen Gehörs.
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Gleiches gilt für die behauptete Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin beachtet insoweit nicht, dass dem Gesetzgeber im Bereich der der gewährenden Staatstätigkeit ein grundsätzlich weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen BVerfG, B.v. 6.6.2011 – 1 BvR 2712/09 – BeckRS 2011, 52315). Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber insoweit nicht jede Differenzierung. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt vielmehr nur dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten abweichend behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht besteht, dass dieser die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. In der vorliegenden Fallkonstellation knüpft die gesetzliche Regelung des Art. 13 in Verbindung mit Art. 11 BayKrG für alle Krankenhausträger unterschiedslos an den Maßnahmebeginn bzw. den Abschluss der Nutzungsvereinbarung vor Zustimmung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Versagung der Förderung der Nutzungsentgelte an. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die freie Entscheidung eines Krankenhausträgers, in der Vergangenheit keine Förderung in Anspruch zu nehmen, unter Gleichheitsgesichtspunkten ein Absehen von den für alle Krankenhausträger geltenden Förderkonditionen rechtfertigen soll. Ein möglicher Gleichheitsverstoß ist daher im vorliegenden Fall ebenfalls nicht entscheidungserheblich, sodass sich das fehlende Eingehen des Verwaltungsgerichts hierauf auch nicht als Gehörsverletzung darstellt.
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Mithin liegen im Ergebnisse durchgreifende Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor.
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4. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert bestimmt sich für das Zulassungsverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsbegehrens wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.