Inhalt

VGH München, Beschluss v. 06.05.2024 – 1 B 23.1739
Titel:

Klage gegen Zwangsgeldandrohung wegen Beseitigungsanordnung

Normenkette:
VwGO § 42 Abs. 2, § 125 Abs. 2
Leitsatz:
Mangels Beschwer fehlt es an der Klagebefugnis, wenn die angefochtene Zwangsgeldandrohung aufgehoben wird. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsgeldandrohung, Verwerfung einer Berufung als unzulässig durch Beschluss, Fehlende Klagebefugnis mangels Beschwer, fehlende Klagebefugnis mangels Beschwer, Beseitigungsanordnung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 14.09.2022 – M 9 K 20.913
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 01.10.2024 – 4 B 16.24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12150

Tenor

I. Die Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Der Kläger wandte sich gegen die mit einer Zwangsgeldandrohung verbundene Beseitigungsanordnung für eine Unterstellhalle für landwirtschaftliche Geräte auf seinem Grundstück. Seine Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 29. Januar 2020 aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 14. September 2022 ab.
2
Mit Beschluss vom 28. September 2023 (1 ZB 22.2568), der dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. Oktober 2023 zugestellt wurde, ließ der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit zu, als das Verwaltungsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen hat, als in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro angedroht wird für den Fall, dass der Kläger der Beseitigungsanordnung (Nr.1) nicht nachkommt. Im Übrigen wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
3
Die Berufung wurde mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 6. November 2023 begründet.
4
Mit Schreiben vom 7. März 2024 wies der Senat darauf hin, dass das Landratsamt mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2023 bzw. 30. November 2023 die Nr. 2 des angegriffenen Bescheids dahingehend geändert habe, dass das angedrohte Zwangsgeld nunmehr auf 5.000 Euro bzw. zuletzt 4.000 Euro reduziert wurde. Die angegriffene Zwangsgeldandrohung vom 29. Januar 2020 bestehe nicht mehr. Für die Änderungsbescheide seien bereits Klageverfahren beim Verwaltungsgericht anhängig. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Erledigungserklärung bzw. Stellungnahme gegeben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass in Betracht komme, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger aufgrund der Aufhebung der angegriffenen Zwangsgeldandrohung nicht mehr beschwert im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO sei, sodass ihm die Klagebefugnis fehle.
5
Der Bevollmächtigte des Klägers bat mehrfach um Verlängerung der Äußerungsfrist, zuletzt mit Schreiben vom 21. März 2024, gab jedoch keine Äußerung ab.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Behördenakte verwiesen.
II.
7
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2022 ist, soweit die Klage auch insoweit abgewiesen wurde, als in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro angedroht wird für den Fall, dass der Kläger der Beseitigungsanordnung (Nr.1) nicht nachkommt, unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 42 Abs. 2 VwGO und § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
8
Nach Aufhebung der angegriffenen Zwangsgeldandrohung vom 29. Januar 2020 mit den Änderungsbescheiden vom 17. Oktober 2023 bzw. 30. November 2023 fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats an der erforderlichen Klagebefugnis des Klägers. Die Zwangsgeldandrohung vom 29. Januar 2020 besteht nicht mehr, dem Berufungsverfahren wurde die Grundlage entzogen. Eine Einbeziehung der Änderungsbescheide in das Berufungsverfahren kommt nicht mehr in Betracht, weil insoweit bereits Klageverfahren beim Verwaltungsgericht anhängig sind. Eine Erledigungserklärung hat der Kläger trotz Hinweises des Senats nicht abgegeben.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 163 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
10
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hält es im Hinblick auf die Zulassungsentscheidung für angemessen, den Streitwert an die Höhe der zuletzt abgeänderten Zwangsgeldandrohung anzupassen.
11
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.