Inhalt

VGH München, Urteil v. 24.04.2024 – 11 BV 23.1631
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens (Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad) – Anfechtungsklage/Berufungsentscheidung

Normenketten:
Führerschein-RL Art. 7 Nr. 1 lit. e, Nr. 5, Art. 12
FeV § 11 Abs. 6, Abs. 8 S. 1, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Anl. 4 Nr. 8.1
Leitsätze:
1. Formuliert die Fahrerlaubnisbehörde in einer Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, die durch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (hier: BAK von 2,35‰) veranlasst wurde, separate Fragen zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, sodass sie thematisch klar voneinander abgegrenzt sind und sich weder überschneiden noch aufeinander aufbauen, führt die Unzulässigkeit der Frage nach der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (mangels hinreichend bestimmter Rechtsgrundlage für die Untersagung solcher Fahrzeuge) nicht zur Rechtswidrigkeit der gesamten Anordnung, sondern lässt die zulässige Frage nach Eignung zum Führen zum Kraftfahrzeugen unberührt. (Rn. 40 und 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der (deutschen) Fahrerlaubnis entfällt nicht dadurch, dass der Kläger im Verlauf des Verfahrens Inhaber einer österreichischen Fahrerlaubnis und eines dort ausgestellten Führerscheins geworden ist. (Rn. 21 und 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV setzt keine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug voraus. Vielmehr genügt die Fahrt mit jedem Fahrzeug, mithin auch mit einem Fahrrad (stRspr, vgl. BVerwG BeckRS 2020, 44382 Rn. 19 mwN). Dabei muss mit hinreichender Gewissheit feststehen, dass der Betroffene das Fahrzeug geführt hat (vgl. BVerwG BeckRS 2022, 15310 Rn. 38). Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt es, während das Schieben eines Fahrrads den Begriff des "Führens" nicht erfüllt (VGH München BeckRS 2023, 24460 Rn. 15). (Rn. 26 und 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Alkoholmissbrauch, Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (BAK 2, 35 ‰), Behauptung, das Fahrrad nur geschoben zu haben, Anforderungen an den Tatnachweis, Teilbarkeit der Fragestellung in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Rechtsschutzinteresse, Erwerb einer österreichischen Fahrerlaubnis, Anordnung eines Fahreignungsgutachtens, Führen eines Fahrrads, Teilbarkeit der Fragestellung in einer Gutachtenanordnung, RL 2006/126/EG
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 11.07.2023 – AN 10 K 21.1601
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 02.08.2024 – 3 B 17.24
Fundstellen:
BeckRS 2024, 12149
FDStrVR 2024, 012149

Tenor

I.    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2023 (AN 10 K 21.1601) wird abgeändert, soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
II.    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des Klageverfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.
III.    Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Entziehung der Fahrerlaubnis.
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Der am ... 1956 geborene Kläger war Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M und L. Einem Bericht der Polizeiinspektion ... zufolge fuhr er am 18. Juni 2019 kurz nach 22 Uhr mit seinem Fahrrad zu einer Tankstelle, um dort einzukaufen. Da er gegen die Tür der bereits nicht mehr geöffneten Tankstelle geschlagen habe, habe die noch anwesende Mitarbeiterin die Polizei verständigt. Bei ihrer anschließenden Befragung gab sie an, sie habe gesehen, dass der Kläger mit dem Fahrrad zur Tankstelle und dort bis kurz vor den Kiosk gefahren sei. Er sei abgestiegen und habe die Tankstelle betreten wollen. Das Ganze sei auch von den Videokameras aufgezeichnet worden.
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Die mit Einverständnis des Klägers um 22:31 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt und die von der Tankstelle überlassene Videoaufzeichnung über den Vorfall, auf der dem polizeilichen Schlussvermerk vom 28. September 2019 zufolge die Fahrt des Klägers mit dem Fahrrad „eindeutig zu erkennen“ gewesen sei, nach Auskunft der Staatsanwaltschaft anschließend gelöscht.
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Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 forderte das Landratsamt ... den Kläger auf, bis spätestens 3. Januar 2020 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen zu den Fragen, (1.) ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, (2.) ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, und (3.) ob auch nicht zu erwarten ist, dass das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.
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Der Kläger gab hierzu eine am 8. Dezember 2019 unterzeichnete Einverständniserklärung ab und teilte dem Landratsamt mit, die Begutachtung solle durch die TÜV ... GmbH in ... durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 verlängerte das Landratsamt die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 3. Februar 2020.
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Nach Anhörung, in deren Rahmen der Kläger behauptet hat, das Fahrrad nur geschoben zu haben, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 16. März 2020 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis, verpflichtete ihn, den Führerschein unverzüglich abzugeben und untersagte ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. Er habe das Gutachten nicht vorgelegt. Daraus sei auf seine Nichteignung zu schließen.
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Am 23. März 2020 versicherte der Kläger gegenüber dem Landratsamt an Eides Statt, er habe seinen Führerschein verloren.
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Mit persönlich verfasstem Schreiben sowie mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. April 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein und bat um erneute Begutachtung, legte jedoch innerhalb der hierzu mehrfach verlängerten Frist kein Gutachten vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2021 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück.
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Mit Schreiben vom 30. August 2021 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. Januar 2022 abgelehnt.
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Mit Urteil vom 11. Juli 2023 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 16. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2021 in vollem Umfang aufgehoben. Für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bestehe nach neuer Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließe, keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei ebenfalls rechtswidrig. Die Kammer sei zwar nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrrad nicht geschoben habe, sondern dass er damit gefahren sei. Allerdings sei die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen überschießender Fragestellung (auch) nach der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge unverhältnismäßig und damit insgesamt rechtswidrig. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens habe das Landratsamt daher nicht auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen. Daher seien die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins aufzuheben.
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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben hat. Zur Begründung führt die Landesanwaltschaft Bayern aus, der Kläger sei am 18. Juni 2019 alkoholisiert mit dem Fahrrad zur Tankstelle gefahren. Es sei eine Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰ festgestellt worden. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei auch hinsichtlich der Fragestellung rechtmäßig. Die Fragen bestünden, auch für den bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger und die Begutachtungsstelle erkennbar, unmissverständlich aus zwei voneinander deutlich getrennten Teilen hinsichtlich der Eignung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und für fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge. Der rechtmäßige Teil der Fragestellung werde hier nicht durch den rechtswidrigen Teil hinsichtlich der fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge infiziert. Dies habe der Senat für eine vergleichbare Fallgestaltung bereits entschieden. Da der Kläger das angeordnete Gutachten nicht beigebracht habe, habe das Landratsamt daraus auf seine Nichteignung schließen dürfen und ihm die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2023 abzuändern, soweit darin der Bescheid vom 16. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2021 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben wurde, und die Klage insoweit abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er sein Fahrrad nur geschoben habe und nicht damit gefahren sei. Das Landratsamt habe weder die kompletten Ermittlungsakten beigezogen noch Zeugen vernommen. Dieses Versäumnis könne nicht im Gerichtsverfahren geheilt werden. Im Übrigen könnten die wichtigsten Beweismittel nicht mehr gewürdigt werden, da das Video von der Staatsanwaltschaft vernichtet worden und eine Zeugin verstorben sei. Dieses Ermittlungsdefizit könne nicht dem Kläger angelastet werden. Dieser habe sich auf verschiedene Weise bemüht, selbst die erforderlichen Klärungen herbeizuführen. Die Begutachtungsanordnung sei rechtswidrig, weil die Fragestellung nicht teilbar gewesen sei. Diesbezügliche Zweifel gingen zu Lasten des Beklagten.
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Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wiederherzustellen, hat der Senat mit Beschluss vom 22. Januar 2024 (11 AS 23.2111), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Ausgangsgerichts ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die erstinstanzliche Aufhebung der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats steht (BayVGH, U.v. 17.4.2023 – 11 BV 22.1234 – NJW 2024, 300), hat der Beklagte nicht angefochten; sie ist damit rechtskräftig.
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2. Auch wenn der Kläger – wie die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Berufungsbegründung mitgeteilt und wie er selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – seit dem 2. Juli 2023 Inhaber einer österreichischen Fahrerlaubnis und eines dort ausgestellten Führerscheins ist, ist hierdurch das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2023 – 1 C 34.22 – juris Rn. 13) an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der von ihm angefochtenen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entfallen.
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Nach Art. 7 Nr. 5 der RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl Nr. L 403/18) kann jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein (vgl. auch Kenntner, NJW 2020, 1556/1557). Insoweit und auch wegen der streitgegenständlichen Entziehung der Fahrerlaubnis muss der Kläger mit fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen der österreichischen Behörden rechnen. Außerdem berechtigt die österreichische Fahrerlaubnis den Kläger nur dann zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wenn bei ihrer Erteilung bzw. bei der Umschreibung das Wohnsitzprinzip beachtet wurde (Art. 7 Nr. 1 Buchst. e, Art. 12 RL 2006/126/EG), was gegebenenfalls näherer Überprüfung bedarf. Daher hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über seine Klage, bei deren Erfolg er berechtigt wäre, Kraftfahrzeuge (auch) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
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3. Die Anordnung des Landratsamts zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichtbeibringung dieses Gutachtens sind rechtmäßig. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger mit dem Fahrrad zur Tankstelle gefahren ist und es nicht nur geschoben hat. Abweichend vom Ausgangsgericht hält der Senat auch die Fragestellung in der Beibringungsanordnung des Landratsamts für hinreichend bestimmt.
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a) Die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.3.2024 – 11 CS 24.70 – juris Rn. 11). Maßgeblich ist hier somit die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 9. August 2021.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das am 1. August 2021 in Kraft getretene Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), vor Erlass des Widerspruchsbescheids ebenfalls zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 8.1 dieser Anlage ist die Fahreignung im Falle von Alkoholmissbrauch zu verneinen. Er liegt nach der dort enthaltenen Begriffsbestimmung vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
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Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Die Beibringungsanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt keine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug voraus. Vielmehr genügt die Fahrt mit jedem Fahrzeug, mithin auch mit einem Fahrrad (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2020 a.a.O. Rn. 19; B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696 Rn. 7; U.v. 21.5.2008 – 3 C 32.07 – BVerwGE 131, 163 = juris Rn. 10, 15 ff., BayVGH, B.v. 7.9.2023 – 11 CS 23.1298 – juris Rn. 13; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 13 FeV Rn. 23a). Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug und somit auch mit einem Fahrrad eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Daher ist in diesen Fällen regelmäßig die Untersuchung mittels medizinisch-psychologischer Fachkunde veranlasst, ob sich das mit dem Fahrrad gezeigte Verhalten auch auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken kann.
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Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Aufforderung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens ihrerseits rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.
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b) Das Landratsamt hat dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen, weil er am 18. Juni 2019 mit seinem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰ gefahren ist und das aus diesem Grund geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Der Senat ist auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2024 davon überzeugt, dass der Kläger mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen zur Tankstelle gefahren ist und dass er es nicht dorthin geschoben hat.
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aa) Der Begriff des „Führens“ eines Fahrzeugs im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV deckt sich mit dem des § 316 StGB und § 24a StVG (Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 13 FeV Rn. 23d; BayVGH, B.v. 7.9.2023 – 11 CS 23.1298 – juris Rn. 15). Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt es (BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 11 ZB 14.1755 – NJW 2015, 1626 Ls. und Rn. 16 ff.). Die Länge der gefahrenen Strecke ist unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2021 – 11 CS 20.2867 – DAR 2021, 647 Rn. 15; B.v. 5.2.2021 – 11 ZB 20.2611 – juris Rn. 27). Das Schieben eines Fahrrads erfüllt hingegen nicht den Begriff des „Führens“. Dabei muss mit hinreichender Gewissheit feststehen, dass der Betroffene das Fahrzeug geführt hat (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 38; BayVGH, B.v. 7.9.2023 a.a.O. Rn. 16). Allerdings ist hierfür eine Ahndung als Straftat nach § 316 StGB nicht zwingend. Vielmehr ist die Fahrerlaubnisbehörde – soweit sie keinen Beschränkungen nach dem Abweichungsverbot des § 3 Abs. 4 StVG unterliegt – befugt, die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV eigenständig und unabhängig davon zu beurteilen, ob die Tat geahndet wurde oder nicht. Das bedeutet jedoch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip und die mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung für den Betroffenen verbundenen Belastungen nicht, dass bereits ein vager Verdacht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt. Vielmehr müssen die von der Fahrerlaubnisbehörde herangezogenen Umstände in den Verfahrensakten hinreichend dokumentiert sein (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 a.a.O. Rn. 30 ff.).
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bb) Gemessen daran steht die Fahrt des Klägers mit dem Fahrrad mit hinreichender Gewissheit fest.
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(1) Die Tankstellenmitarbeiterin hat bereits unmittelbar nach dem Vorfall bei ihrer Befragung durch die Polizei angegeben, sie habe den Kläger zur Tankstelle fahren sehen. Er sei bis kurz vor den Kiosk gefahren, dann abgestiegen und habe die Tankstelle betreten wollen. Sie werde veranlassen, dass die Videoaufzeichnung gesichert werde.
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Diese Aussage hat sie bei ihrer ausführlich protokollierten Einvernahme als Zeugin durch das Verwaltungsgericht am 11. Juli 2023 bestätigt und ausgesagt, sie könne sich trotz der vergangenen Zeit an den außergewöhnlichen Vorfall erinnern. Sie habe die Tankstelle gegen 22:00 Uhr abgeschlossen und dann, als sie sich der Kasse habe widmen wollen, gesehen, dass ein Fahrradfahrer aus dem Zentrum Gunzenhausens kommend von der W. Straße hereingefahren sei. Später habe sie erfahren, dass es sich dabei um den Kläger gehandelt habe. Durch die große Glasfront könne man gut nach außen blicken. Diese sei so ausgestaltet, dass man problemlos in die W. Straße auch in Richtung Stadt und auch die Einmündung der dort kreuzenden Straße sehen könne. Als sie dem Kläger signalisiert habe, dass sie nicht mehr aufsperren werde, sei er nicht gegangen und habe mit der flachen Hand gegen die Scheibe geschlagen. Sie habe die Stationsleitung angerufen, die ihr geraten habe, die Polizei zu rufen, was sie dann getan habe. Den Polizeibeamten habe sie auch auf die Videoaufnahmen verwiesen.
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Das Verwaltungsgericht hat diese Aussage als stimmig und glaubhaft angesehen. Die Zeugin hat Erinnerungslücken aufgrund der seit dem Vorfall vergangenen Zeit eingeräumt, etwa hinsichtlich des genauen Datums, des Standorts des vom Kläger abgestellten Fahrrads und des Namens der Stationsleiterin, die sie angerufen habe. Entgegen der Auffassung des Klägers erschüttert dies jedoch nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit der Zeugin, die den Sachverhalt bei ihrer Befragung durch das Verwaltungsgericht ohne Belastungseifer geschildert hat. Hierbei kommt es entscheidend auf die genaue Erinnerung der Zeugin daran an, dass der Kläger mit dem Fahrrad gefahren ist. Dass sie sich darüber hinaus noch an das genaue Datum des Vorfalls und weitere Einzelheiten erinnert, ist für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht erforderlich. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass ihr nach mehreren Jahren manche Details nicht mehr erinnerlich waren. Die wesentlichen Umstände des singulären Vorfalls konnte sie jedoch bei ihrer Befragung übereinstimmend mit ihrer Aussage unmittelbar nach der Fahrt schildern. Ein Grund dafür, den Kläger mit einer Trunkenheitsfahrt zu belasten, obwohl dieser das Fahrrad nur geschoben haben will, ist nicht ersichtlich.
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(2) Hiermit in Einklang steht die Zusammenfassung des Polizeibeamten vom 28. September 2019 in dessen Schlussvermerk. Die Tankstelle habe ihm eine CD zugesandt, auf der die Fahrt des Klägers mit dem Fahrrad eindeutig zu erkennen sei. Auch wenn diese Aufzeichnung nach der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens offenbar gelöscht wurde, bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass der Polizeibeamte sie vorher eingesehen und seine Wahrnehmung zutreffend wiedergegeben hat. Bei der Vermutung des Klägers, es könne sich um eine an einem anderen Tag aufgenommene Fahrt handeln, da er die Tankstelle häufiger mit dem Fahrrad aufgesucht habe, handelt es sich um reine Spekulation ohne realen Hintergrund. Nichts spricht dafür, dass der Tankstellenbetreiber eine Aufzeichnung von einem anderen Tag übermittelt hat, zumal diese offenbar nach 48 Stunden überschrieben bzw. gelöscht werden, wenn sie nicht zuvor – wie hier – im Einzelfall aus konkretem Anlass gesichert werden.
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(3) Auf die schriftlichen Einlassungen der vom Kläger benannten und vom Verwaltungsgericht als Zeugin geladenen, aber vor dem Termin verstorbenen ... kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. In ihrer Darstellung vom 19. Dezember 2020 beschreibt die Zeugin das Geschehen so, dass sie am 18. Juni 2019 kurz vor 22 Uhr vom Hoftürchen in der S1.straße 3a aus beobachtet habe, wie sich „eine Person, ein Fahrrad schiebend, in der S2. straße in Richtung ... Tankstelle“ bewegt habe. Diese Person sei ziemlich wackelig auf ein Fahrrad gestützt durch die hintere Einfahrt in den Tankstellenbereich gegangen, sei plötzlich in Höhe der zweiten Zapfsäule umgekehrt und dann im Laufschritt Richtung Kiosk. Dass es sich bei dieser Person um den ihr bekannten Kläger gehandelt haben müsse, habe sie erst vermutet, als dieser später in Begleitung der Polizei an ihrer Wohnung vorbeigegangen sei, wobei sie ihn deutlich erkannt habe. Diese Darstellung bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Zeugin den Kläger zunächst nicht, sondern erst beim Vorbeigehen an ihrer Wohnung erkannt und daraus geschlossen haben will, dass es sich bei der zuvor wahrgenommenen Person um den Kläger gehandelt habe. Demgegenüber beschreibt sie in ihrer späteren, dem Verwaltungsgericht vorgelegten schriftlichen „Konkretisierung“ ihrer Darstellung vom 19. Dezember 2020 den Geschehensablauf so, dass sie den Kläger bereits erkannt haben will, als er am 18. Juni 2019 kurz vor 22 Uhr in der S2. straße ein Fahrrad schiebend auf den rückwärtigen Bereich der Tankstelle zugegangen sei und die Tankstelle betreten habe. Erneut erkannt habe sie ihn ca. 15 bis 20 Minuten später, als er, ein Fahrrad schiebend, in Begleitung eines Polizisten an ihrer Wohnung vorbeigegangen sei.
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Diese beiden Darstellungen weichen in ihrem entscheidenden Punkt, nämlich dem Erkennen des Klägers bereits vor Erreichen des Tankstellengeländes, diametral voneinander ab. Sie sind insoweit widersprüchlich und nicht belastbar. Die Zeugin scheint ihre ursprüngliche Darstellung im Interesse des Klägers „nachgebessert“ zu haben. Aufgrund der Örtlichkeiten scheint es auch kaum möglich, von der angegebenen Position der Zeugin aus eine Person zu erkennen, die das Tankstellengelände in einer Entfernung von ca. 90 m von der S2. straße aus betritt. Gegen 22:00 Uhr hat auch am 19. Juni die Dämmerung bereits eingesetzt. Der Straßenverlauf vom Standpunkt der Zeugin aus zur hinteren Zufahrt zur Tankstelle ist – wie auf dem von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Aufnahmen zu sehen ist – nicht geradlinig. Zusätzlich ist der Blick in Richtung Tankstelle und S2. straße nicht durchgehend frei, sondern vor allem durch drei Garagen an der Einmündung der S1.straße in die W. Straße erheblich eingeschränkt (vgl. Foto Nr. 3 der vom Beklagten übergebenen Fotodokumentation). Unter diesen Umständen erscheint es kaum möglich, eine sich bewegende Person, die allenfalls kurz in das Blickfeld des Beobachters geraten kann, in dieser Entfernung und bei den beschriebenen Sichtverhältnissen eindeutig zu erkennen.
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(4) Ebenfalls nicht plausibel ist die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Es ist schon nicht nachvollziehbar, woraus er geschlossen haben will, dass die Tankstellenmitarbeiterin, die auf ihr Telefon gezeigt habe, nachdem er auf seine Uhr gezeigt habe, die Polizei habe rufen wollen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund er dann das Eintreffen der – wie von ihm angenommen – verständigten Polizei abwarten sollte, obwohl er angibt, das Fahrrad nur geschoben zu haben. Es erschließt sich auch nicht und erscheint lebensfremd, dass er – dem polizeilichen Schlussvermerk zufolge bereits am 20. September 2019 anwaltlich vertreten und beraten – sowohl der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Geldauflage als auch der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zugestimmt und hierfür auf eigene Kosten verkehrspsychologische Beratung in Anspruch genommen hat, obwohl er, wie erstmals am 14. Januar 2020 bei einer Vorsprache beim Landratsamt behauptet, mit dem Fahrrad nicht gefahren sein will. Würde dies zutreffen, wäre auch zu erwarten gewesen, dass er sich bereits bei seiner ersten Befragung durch die Polizei am Tattag entsprechend geäußert hätte. Den polizeilichen Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass er sich zur Sache nicht äußern wollte und auch auf eine Vorladung zunächst nicht reagiert hat. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153a Abs. 1 StPO mit seiner Zustimmung gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Die Einstellung nach dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2016 – 11 ZB 16.1359 – juris Rn. 19). Wäre der Kläger der Auffassung gewesen, der Tatnachweis könne nicht geführt werden, hätte er seine Zustimmung verweigern können, um im Strafverfahren einen Freispruch zu erreichen. Gleiches gilt für die Aufforderung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens.
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Nach alledem drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger zunächst zwar mit strafrechtlichen, nicht aber mit fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen seiner Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad gerechnet hat und erst vor deren Hintergrund dem von Anfang an erhobenen Vorwurf entgegengetreten ist, mit dem Fahrrad gefahren zu sein. Aus den dargelegten Gründen kann diese Einlassung jedoch nicht überzeugen.
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c) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist – entgegen der Auffassung des Ausgangsgerichts – auch nicht wegen der Fragestellung in der Aufforderung des Landratsamts vom 24. Oktober 2019 an den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig.
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Zwar ist der Schluss von der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV entspricht, insbesondere nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19) und kein ausreichender Grund für die Weigerung vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 26.83 – BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 17.3.2021 – 16 B 22.21 – DAR 2021, 409 Rn. 5; Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 11 FeV Rn. 51). Dabei muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein (BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O. Rn. 21). Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Betroffenen in der Beibringungsanordnung die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass er zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll (BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 3 B 16.14 – NJW 2016, 179 Rn. 8 f.). Besteht die Fragestellung aus mehreren Teilen, „infiziert“ die Fehlerhaftigkeit eines Teils regelmäßig auch den anderen Teil. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Betroffenen, insoweit zu differenzieren und den Gutachter zu einer entsprechend abschichtenden Untersuchung zu veranlassen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 11 FeV Rn. 42c; VGH BW, B.v. 30.6.2011 – 10 S 2785/10 – NJW 2011, 3257 = juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 8.6.2022 – 16 B 1237/21 – NJW 2022, 2633 Rn. 12; OVG LSA, B.v. 14.9.2022 – 3 M 83/22 – juris Rn. 14).
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Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn der Betroffene sich – wie hier – klar unterscheidbaren getrennten Fragestellungen gegenübersieht. In einer solchen Konstellation kann von ihm eine differenzierte Entschließung erwartet werden, ob und ggf. welchen Untersuchungen bzw. Fragestellungen er sich stellen oder im Verweigerungsfall die Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV riskieren will (vgl. VGH BW, B.v. 30.6.2011 a.a.O.; OVG LSA, B.v. 14.9.2022 a.a.O. juris Rn. 14; siehe auch BayVGH, B.v. 4.2.2013 – 11 CS 13.22 – juris Rn. 19; OVG SH, B.v. 4.8.2021 – 5 MB 18/21 – Blutalkohol 58, 345 = juris Rn. 32). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor (vgl. auch BayVGH, B.v. 25.7.2023 – 11 CS 23.125 – juris Rn. 25). Die Fragen nach der Eignung zum Führen zum Kraftfahrzeugen und der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sind thematisch klar voneinander abgegrenzt, überschneiden sich nicht und bauen nicht aufeinander auf. Das Landratsamt hat sie in seiner Beibringungsanordnung vom 24. Oktober 2019 separat formuliert, die betroffenen Fahrzeugarten (fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge) jeweils durch Unterstreichungen hervorgehoben und ausdrücklich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als mögliche fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen hingewiesen. Die Frage nach der Kraftfahreignung ist zulässig; insoweit konnte sich die Beibringungsanordnung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV und hierzu gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung stützen.
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Der Kläger war daher aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit gehalten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Landratsamt und Widerspruchsbehörde haben aus der Nichtvorlage des Gutachtens zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
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4. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Sein erstinstanzliches Unterliegen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis ist mit zwei Dritteln im Verhältnis zu seinem Obsiegen hinsichtlich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge anzusetzen. Daraus ergibt sich die geänderte Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.