Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.05.2024 – 10 CS 24.761
Titel:

erfolglose Beschwerde gegen sofort vollziehbare Ausweisung

Normenketten:
AufenthG§ 53 Abs. 1, Abs. 3
ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8 Abs. 1
Leitsatz:
Die Aufenthaltsbeendigung stellt für einen „faktischen Inländer“ einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar; dieser ist jedoch dann nicht unverhältnismäßig, wenn in der Abwägung die für eine Verwurzelung in der Bundesrepublik sprechenden Umstände gegenüber der Verurteilung wegen einer der Schwerkriminalität zuzurechnen Tat zurücktreten. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Sofort vollziehbare Ausweisung, Gefahrenprognose, Abwägung, sofort vollziehbare Ausweisung, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Grundinteresse des Gesellschaft, Wiederholungsgefahr, faktischer Inländer, Schwerkriminalität
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 27.02.2024 – M 27 K 23.5935
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12135

Tenor

I. Die Verfahren 10 CS 24.761 und 10 C 24.763 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Verfahren 10 CS 24.761 wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit seinen Beschwerden verfolgt der Antragsteller sowohl sein in erster Instanz erfolgloses (Eil-)Rechtsschutzbegehren, mit dem er sich gegen seine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von neun Jahren und die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wendet, als auch seinen ebenso erfolglosen Prozesskostenhilfeantrag für das Klage- und das Eilverfahren weiter.
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Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CS 24.761 und 10 C 24.763 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.
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1. Die Beschwerde im Verfahren 10 CS 24.761 ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), aber unbegründet. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
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§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, dass die Beschwerdebegründung die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Die Beschwerde muss innerhalb der Monatsfrist konkret begründen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Die Beschwerdeführerin muss darlegen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält; sie hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Sie muss das Entscheidungsergebnis, die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 1.6.2022 – 10 CE 21.2270 – juris Rn. 3).
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Gemessen daran zeigt das Beschwerdevorbringen nichts auf, was zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnte.
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Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner ausreichend sei und sich bei summarischer Prüfung sowohl die Ausweisung, also auch das angeordnete Aufenthalts- und Einreiseverbot und die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erwiesen.
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Der Antragsteller wendet sich in knappen Zügen gegen die Begründung der Sofortvollzugsanordnung des Antragsgegners und die Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteressen des Verwaltungsgerichts, jeweils ohne sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiell auseinander zu setzen.
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a) Hinsichtlich der Sofortvollzugsanordnung geht die Beschwerdebegründung nicht auf die tragende und zutreffende Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dass deren inhaltliche Richtigkeit nicht entscheidungserheblich sei. Unabhängig davon durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Ausweisung bis zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt nicht absehbar war. Dass das Landratsamt den Bescheid „erst“ am 6. Dezember 2023 und nicht bereits unmittelbar nach der Äußerung des Bevollmächtigten des Antragstellers im Anhörungsverfahren am 13. Februar 2023 erlassen hat – was noch nicht übermäßig lange ist –, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung; Hinweise für widersprüchliches oder willkürliches Behördenhandeln sind insofern nicht erkennbar (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2023 – 10 CS 23.1571 – juris Rn. 6).
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b) Aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Eilverfahren überwiege bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Interessenabwägung bei summarischer Prüfung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Suspensivinteresse des Antragstellers.
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aa) Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ausweisung des Antragstellers.
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(1) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisungsverfügung aufgrund des Aufenthaltsrechts des Klägers nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zutreffend an den Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG gemessen.
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(2) Das Erstgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass das Verhalten des Antragstellers eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, das ein Grundinteresse des Gesellschaft berührt, weil vom Antragsteller eine aktuelle Wiederholungsgefahr ausgeht.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.4.2021 – 10 B 19.1716 – juris Rn. 64; U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 28; U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18).
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Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des knappen Beschwerdevorbringens die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass vom Antragsteller, der mit Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21. Dezember 2021, rechtskräftig seit 31. Mai 2022, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgeht. Dabei durfte das Verwaltungsgericht berücksichtigen, dass der Antragsteller – wie er selbst einräumt – die Tat, bei der er sich mit einem Messer bewaffnet einer Person für einen nicht unerheblichen Zeitraum bemächtigt und diese gefesselt und bedroht hatte, um die Öffnung eines Tresors in einem Fast-Food-Restaurant zu erzwingen, aus Geldnot heraus begangen hat, seine finanzielle Lage sich aber durch Verfahrenskosten und den Täter-Opfer-Ausgleich seitdem aber noch massiv verschlechtert hat. Der mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemachte Umstand, dass der Antragsteller absprachefähig, therapiemotiviert und veränderungsbereit ist, spricht für ihn, belegt aber auch, dass es zur Verminderung einer Wiederholungsgefahr einer – bislang nicht abgeschlossenen – Therapie bedarf. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, hätte das Verwaltungsgericht dabei auch nicht gegen das Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG verstoßen, wenn es – neben einer jüngeren Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts – auch berücksichtigt hätte, dass der Antragsteller wegen bereits getilgter Jugendstrafen mit Schreiben vom 26. März 2014 im Alter von 19 Jahren bereits ausländerrechtlich verwarnt worden war (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2024 – 10 CS 24.185 – juris Rn. 11).
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(3) Die Beschwerde zeigt auch nicht substantiiert auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Aufenthaltsbeendigung sei verhältnismäßig, fehlerhaft wäre.
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Voraussetzung für eine Ausweisung bei einer bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Ausländers ist gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Dieser Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch § 54 und § 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen. Bei der Abwägung des Interesses an der Ausreise mit den Bleibeinteressen sind darüber hinaus die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Umstände (näher dazu etwa BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 24 f.) in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
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Dabei sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, wobei diese Umstände weder abschließend zu verstehen sind noch ausschließlich zugunsten des Ausländers sprechende Umstände in die Abwägung einzustellen sind (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 24 f.; BayVGH, U.v. 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris Rn. 37). Ergänzend hierzu sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien heranzuziehen (Boultif/Üner-Kriterien, vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 – 46410/99 – NVwZ 2007, 1279; U.v. 2.8.2001 – 54273/00 – InfAuslR 2001, 476). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. bspw. U.v. 27.10.2005 – Nr. 32231/02 – juris Rn. 57 ff.; U.v. 24.11.2009 – Nr. 182/08 – juris; U.v. 25.3.2010 – Nr. 40601/05 – juris Rn. 54 ff.; U.v. 20.9.2011 – Nr. 25021/08 – juris Rn. 57 ff.) kommt eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Entscheidend ist, ob sich der Ausländer erfolgreich in dem betreffenden Vertragsstaat persönlich, wirtschaftlich und sozial integriert hat und aufgrund seiner Entwicklung und des Hineinwachsens in die hiesigen Lebensverhältnisse die Merkmale eines sog. „faktischen Inländers“ ohne deutsche Staatsangehörigkeit aufweist („Verwurzelung“) und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, nicht zugemutet werden kann (BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 19 CS 17.551 – juris Rn. 10). Stellt eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK dar, so sind in einer Güterabwägung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls das öffentliche Interesse an einer geordneten Einwanderung und der Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer mit dem Schutz des Rechts auf Privatleben abzuwägen (vgl. EGMR, U.v. 8.11.2016 – Nr. 56971/10 – juris; BVerwG, B.v. 14.12.2010 – 1 B 30.10 – juris Rn. 3; U.v. 27.6.2006 – 1 C 14.05 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.2.2017 – 19 CS 17.551 – juris Rn. 9 ff.).
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Gemessen daran legt das Beschwerdevorbringen nicht dar, dass die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts unter durchgreifenden Mängeln litte. Das Erstgericht hat bei seiner Abwägung alle relevanten Umstände des Einzelfalls erkannt und gewürdigt. Es hat berücksichtigt, dass der Antragsteller im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist, eine Ausbildung abgeschlossen hat, auch auf dem Arbeitsmarkt zunächst Fuß fassen konnte und mit seinen Eltern, seiner Verlobten und deren Kinder seine maßgeblichen Bezugspersonen im Bundesgebiet hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller als „faktischen Inländer“ angesehen und erkannt, dass die Aufenthaltsbeendigung für ihn einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt (vgl. zur „im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Person“ BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – BVerfGK 11, 153 – juris Rn. 33 ff.). Gleichwohl hat es angenommen, dass dieser Grundrechtseingriff auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Antragstellers verhältnismäßig ist. Der Antragsteller sei mit 27 Jahren nicht mehr auf den familiären Beistand seiner Eltern angewiesen und habe im Bundesgebiet keine eigene Kernfamilie. Er habe von seinen Eltern hinreichende Kenntnisse der türkischen Sprache vermittelt bekommen, die es ihm ermöglichen würden, sich in der Türkei zu integrieren. Seine Kenntnisse der englischen Sprache seien ein zusätzlicher Vorteil bei der Integration in den türkischen Arbeitsmarkt, weitere Unterstützung könne er von seiner Familie erfahren.
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Insgesamt ist das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter, die von dem Antragsteller immer noch ausgeht, mit ausführlicher Begründung davon ausgegangen, dass die Ausweisung auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig sei. Auf alle diese Ausführungen geht das Beschwerdevorbringen nicht in substantiierter Form ein. Der Antragsteller belässt es vielmehr bei der nicht weiter ausgeführten Rüge, das Verwaltungsgericht habe die letzte Verurteilung des Antragstellers zu schwer gewichtet. Damit setzt der Antragsteller aber lediglich seine eigene Auffassung von einer zutreffenden Abwägung an die Stelle der Abwägung des Erstgerichts, ohne einen Abwägungsfehler hinreichend substantiiert aufzuzeigen, zumal die Tat – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – der Schwerkriminalität zuzurechnen ist.
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(bb) Zur Annahme des Verwaltungsgerichts, auch die Folgeentscheidungen zur Ausweisung (Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsanordnung bzw. -androhung sowie Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot) seien voraussichtlich rechtmäßig, enthält das Beschwerdevorbringen keine Ausführungen.
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2. Die Beschwerde im Verfahren 10 C 24.763 ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller weder im Eil-, noch im Hauptsacheverfahren hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen zum Verfahren 10 CS 24.761 und im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 24.761 ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
24
Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 24.763 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).