Inhalt

VGH München, Beschluss v. 22.01.2024 – 10 ZB 23.1558
Titel:

Anordnung des Leinenzwangs bei einem "großen" Hund

Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 1
LStVG Art. 18 Abs. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
Leitsätze:
1. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann im Antrag des Klägers auf Zulassung seiner Berufung grds. dann nicht geltend gemacht werden, wenn er es unterlassen hat, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. (Rn. 3 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anordnung eines Leinenzwangs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Innenbereich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 LStVG ist bereits durch die Größe eines Hundes gerechtfertigt, ohne dass es in der Vergangenheit zu einem (Beiß-) Vorfall gekommen sein muss. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anordnung eines Leinenzwangs „in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb des bebauten Zusammenhangs und im Umkreis von 100 m davon“ bringt iSv Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend klar zum Ausdruck, dass damit ein Leinenzwang für den Innenbereich (in Abgrenzung zum Außenbereich), dh den Bereich innerhalb einer Ortschaft bzw. im Zusammenhang bebauter Ortsteile, verfügt wird. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es besteht keine Pflicht, aus Gleichbehandlungsgründen eine abstrakt-generelle Regelung für alle großen Hunde zu treffen anstatt bei Vorliegen konkreter Gefährdungssituationen sicherheitsbehördliche Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zu verfügen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anordnung zur Hundehaltung, Leinenzwang, großer Hund, Bestimmtheit, Ermessen, Zulassungsantrag, Aufklärungsrüge
Vorinstanz:
VG Augsburg, Entscheidung vom 18.07.2023 – Au 8 K 23.346
Fundstelle:
BeckRS 2024, 1195

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2023, mit dem ein Leinenzwang für seinen Hund „Loisl“ angeordnet wurde, weiter. Gleichzeitig begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren.
2
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und des (der Sache nach geltend gemachten) Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht ausreichend dargelegt und liegen auch nicht vor.
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1. Das Zulassungsvorbringen legt zunächst keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar.
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Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift schon deswegen nicht durch, weil eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Kläger es – wie hier – unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 18. Juli 2023 (Bl. 58 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt.
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Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt zudem die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7). Solche Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht in substantiierter Form.
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2. Auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend vorgetragen und liegt auch nicht vor.
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Solche ernstlichen Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
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Gemessen daran werden mit dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Leinenzwang sei schon deswegen gerechtfertigt, weil es sich beim Hund Klägers um einen großen Hund handele. Unabhängig von der Größe des Hundes sei es jedoch auch bereits zu einem Beißvorfall gekommen. Der Einwand des Klägers, sein Hund sei nicht gefährlich, verkennt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen oder vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Eigentum und Gesundheit Dritter ausgeht. Die Anordnung eines Leinenzwangs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Innenbereich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 LStVG ist daher bereits durch die Größe der Hunde des Klägers gerechtfertigt, ohne dass es zu einem (Beiß-)Vorfall gekommen sein muss (stRspr, vgl. z. B. BayVGH, B.v. 5.6.2020 – 10 ZB 20.961 – juris Rn. 5; B.v. 12.2.2020 – 10 ZB 19.2474 – juris Rn. 6; B.v. 13.11.2018 – 10 CS 18.1780 – juris Rn. 10; B.v. 17.10.2018 – 10 CS 18.1717 – juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 5 ff.; U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 – 10 B 09.5966 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Hund des Klägers groß im Sinne dieser Rechtsprechung ist, hat der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum freien Herumlaufen des Hundes werden von mehreren aktenkundigen Aussagen Betroffener gestützt, die der der Kläger – wenn überhaupt – nur gänzlich unsubstantiiert bestreitet, da er auch selbst einräumt, dass er seine Hunde in aller Regel unangeleint ausführt. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur individuellen Gefährlichkeit des Hundes und die entsprechenden Rügen in der Zulassungsbegründung sind damit in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich.
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Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Hinblick auf die Bestimmtheit des angegriffenen Bescheids auf.
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Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen für die Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Erkennbarkeit aufgrund der Auslegung des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und nach Treu und Glauben genügt (BayVGH, U.v. 27.1.2003 – 24 B 02.737 – juris Rn. 18).
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Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu Recht festgestellt, dass die Anordnung eines Leinenzwangs „in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb des bebauten Zusammenhangs und im Umkreis von 100 m davon“ im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend klar zum Ausdruck bringt, dass damit ein Leinenzwang für den Innenbereich (in Abgrenzung zum Außenbereich), d.h. den Bereich innerhalb einer Ortschaft bzw. im Zusammenhang bebauter Ortsteile, verfügt worden ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.10.2018 – 10 CS 18.1717 – juris; zur Bestimmtheit einer vergleichbaren Formulierung „innerhalb geschlossener Ortschaft“ vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2021 – 10 NE 20.2831 – juris Rn. 56 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügen auch die aus baurechtlichen Begriffen abgeleiteten Formulierungen „innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile“ bzw. „in zusammenhängend bebauten Gebieten“ den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 5.6.2020 – 10 ZB 20.961 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 8). Gleiches gilt für „innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 Baugesetzbuch)“ (ThürOVG, U.v. 26.4.2007 – 3 N 699/05 – juris Rn. 76 ff.), „innerhalb bebauter Ortslagen“ (OVG RhPf, U.v. 21.9.2006 – 7 C 10539/06 – juris Rn. 18) oder „Ortslage“ (OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.5.2011 – OVG 5 A 1.10 – juris Rn. 19). Dies gilt auch für die vorliegende Formulierung.
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Auch hinsichtlich der (vom Kläger so formulierten) Frage, ob die Anordnung zu Leinenpflicht nur in einer Gemeinde der beklagten Verwaltungsgemeinschaft oder in allen Gemeinden und Ortsteilen gilt, ist die streitgegenständliche Anordnung jedenfalls aufgrund einer Auslegung hinreichend bestimmbar. Dass Einzelfallanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG typischerweise in den übertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde fallen und demgemäß für das Gebiet des Freistaats Bayern gelten, entspricht seit langem der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 3; U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 20; B.v. 7.4.2004 – 24 CS 04.53 – NVwZ-RR 2004, 490; jew. m.w.N.) und bedurfte daher keiner gesonderten Klarstellung im Bescheid der Beklagten.
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Schließlich bedurfte es auch keiner gesonderten Klarstellung, dass der Leinenpflicht auch bei Verwendung eines angepassten Brustgeschirrs (statt des im Bescheid genannten Halsbandes) genüge getan wird. Abgesehen davon, dass zweifelhaft erscheint, dass es sich hierbei – wie der Kläger meint – um eine Frage der Bestimmtheit handelt, hat die Beklagte eine entsprechende Erklärung in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts abgegeben. Dies entspricht der Schriftform nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, B.v. 26.5.2003 – BVerwG 8 B 73.03 – juris Leitsatz zum Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
15
Auch die Rüge des Klägers, die Anordnung der Leinenpflicht sei gleichheitswidrig und sogar willkürlich erfolgt, weil die Beklagte keineswegs bei allen großen Hunden einen Leinenzwang anordne, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar müssen Sicherheitsbehörden bei Anordnungen zur Hundehaltung eine den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügende Ermessensentscheidung treffen (BayVGH, B.v. 19.7.2012 – 10 CS 12.958 – juris Rn. 18). Der pauschale Hinweis, es gebe im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zahlreiche vergleichbar große Hunde, bei denen kein Leinenzwang angeordnet worden sei, zeigt jedoch nicht auf, dass die entsprechenden Sachverhalte – insbesondere im Hinblick auf ein freies Herumlaufen der Hunde – tatsächlich vergleichbar wären. Auch der Einwand, die Beklagte habe bei Bescheidserlass noch gar nicht gewusst, dass es sich beim Hund des Klägers um einen großen Hund im Sinne der Rechtsprechung handele, greift nicht durch, denn die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen in dieser Hinsicht in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Vorliegend war ein Einschreiten der Beklagten aber deswegen geboten, weil der Hund des Klägers neben dem Beißvorfall am 7. November 2022, den der Kläger als Ausnahmefall ansieht, laut eines vom Kläger nicht substantiiert angezweifelten Polizeiberichts am 11. Dezember 2022 (Bl. 25 f. der Verwaltungsakte) in einen weiteren Vorfall verwickelt war, in dessen Folge der Kläger polizeilich belehrt wurde. Auch die zahlreichen Beschwerden über das freie Herumlaufen des Hundes (s.o.) durfte die Beklagte zum Tätigwerden veranlassen. Schließlich zeigen die vom Kläger in der Sache nicht bestrittenen, zahlreichen aktenkundigen Vorfälle in … mit (früheren) Hunden des Klägers, dass der Kläger selbst keine hinreichende Gewähr für die sichere Führung großer Hunde bietet und auch deshalb ein Einschreiten der Beklagten geboten war. Im Übrigen besteht entgegen der Auffassung des Klägers keine Pflicht, aus Gleichbehandlungsgründen eine abstrakt-generelle Regelung für alle großen Hunde zu treffen anstatt bei Vorliegen konkreter Gefährdungssituationen sicherheitsbehördliche Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zu verfügen (BayVGH, U.v. 21.12.2011 – 10 B 10.2806 – juris Rn. 29).
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2019 – 10 ZB 18.1768 – Rn. 11; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10). Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag, der schon keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage benennt, nicht gerecht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
20
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).