Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 22.05.2024 – AN 3 K 22.02611
Titel:

Klagerücknahme nach Urteilserlass

Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 173
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1
Leitsatz:
Nimmt der Kläger die Klage nach Urteilserlass mit Einverständnis des Beklagten zurück, ist das Verfahren deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil wird damit wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klagerücknahme, Einverständnis des Beklagten, Einstellung des Verfahrens, Wirkungslosigkeit des Urteils
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 10.04.2024 – AN 3 K 22.02611
Fundstelle:
BeckRS 2024, 11880

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil der Kammer vom 10. April 2024 ist wirkungslos.
3. Die Gerichtkosten trägt der Beklagte. Die Beteiligten tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Der Streitwertbeschluss vom 10. April 2024 bleibt wirksam.

Gründe

1
Der Kläger hat die Klage mit Einverständnis des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist damit deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil der Kammer vom 10. April 2024 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2
Die Kostenentscheidung folgt der Kostentragungsregelung, welche durch die Beteiligten außergerichtlich getroffen wurde. Insofern ist die außergerichtliche gefundene Kostenentscheidung vorrangig gegenüber § 155 Abs. 2 VwGO (BVerwG, B.v. 24.1.2017 – 3 A 1/17 – juris Rn. 2).
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO)