Titel:
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag (Türkei)
Normenkette:
AsylG § 3, § 4, § 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 32
Leitsatz:
Fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven in der Türkei sind für die Prüfung eines Asylantrags offensichtlich nicht von Belang. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylfolgeantrag einer Familie türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, Antragsrücknahme gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Klageerhebung, Türkei, offensichtlich unbegründeter Asylantrag, legale Ausreise, fehlende Zukunftsperspektive, kein konkreter Verfolgungsdruck
Fundstelle:
BeckRS 2024, 11852
Tenor
I. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage werden abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens zu tragen.
Gründe
1
Die Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Kläger) begehren im Klageverfahren (Au 6 K 24.30259) Asyl, die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Rahmen ihres von der Antragsgegnerin und Beklagten (im Folgenden: Beklagte) als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylerstantrags, den die Kläger zu 1 und zu 2 sowie zu 4 bis 6 nach Klagerhebung zurückgenommen haben. Im Antragsverfahren begehren sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
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Die Kläger zu 1 bis 6 sind nach eigenen Angaben türkische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens, reisten – ebenfalls nach eigenen Angaben – am 12. Juli 2023 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellten am 4. September 2023 einen Asylerstantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
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Der noch nicht volljährige Kläger zu 3 führte in der auf Türkisch geführten Anhörung zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen aus (BAMF-Akte Bl. 281 ff.), er habe zuletzt in ... mit seinen Eltern und Geschwistern – den Klägern zu 1 und zu 2 sowie zu 4 bis 6 – in einer Eigentumswohnung gelebt. Sie seien von Istanbul, wo sie sich mit eigenen Reisepässen ausgewiesen und keine Probleme gehabt hätten, nach Belgrad geflogen und auf dem Landweg per Lkw nach Deutschland gekommen. Er habe drei Jahre die Schule besucht, keinen Beruf erlernt, als Helfer eines Schneiders gearbeitet und wolle in Deutschland Wehrdienst leisten. Er habe die Türkei verlassen, weil er dort keine Schule besuchen und keinen Beruf habe ausüben können; das wolle er in Deutschland tun. In ... sei es ihnen zuvor schlecht gegangen. Ein konkretes zur Ausreise bewegendes Ereignis habe es nicht gegeben, er und seine Familie seien dort nicht bedroht noch verfolgt worden.
Seine Eltern hatten angegeben, durch das Erdbeben in ... ihr Haus und damit ihre Bleibe dort verloren zu haben; sie seien deswegen nach ... gegangen und der Kläger zu 1 habe auf Hochzeiten kurdische Lieder gespielt, sei deswegen immer wieder von der Polizei geohrfeigt und zuletzt von den Schleusern telefonisch und über einen Sohn bedroht worden, die Schleusung auch vollständig zu bezahlen. Persönlich seien sie in der Türkei nicht bedroht oder verfolgt worden.
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Mit Bescheid vom 6. März 2024 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte zur Ausreise innerhalb einer Woche auf und drohte die Abschiebung in die Türkei an, wobei die Ausreisefrist bis zum Ablauf der Klagefrist bzw. bis zu einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Falle eines Eilantrags ausgesetzt werde (Ziffer 5). Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate (Ziffer 6).
Die Kläger hätten sich nur auf Ereignisse von vor zwanzig Jahren bezogen; aktuell seien sie nicht bedroht oder verfolgt gewesen, die gelegentlichen Ohrfeigen erreichten nicht die Schwere einer Verfolgungshandlung, seien nicht landesweit und allenfalls ein Amtswalterexzess. Der Bedrohung durch die Schleuser könnten sie in der Millionenstadt Istanbul ausweichen oder staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Auch die Voraussetzungen für nationales Asyl oder subsidiären Schutz lägen aus diesen Gründen nicht vor, insbesondere drohe bei einer Inhaftierung nicht Folter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG seien unbegründete Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Die Kläger hätten die Türkei nicht aus einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung oder einem ersthaften Schaden verlassen. Ebenso sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohe. Bzgl. der eventuellen Angst vor den Schleusern würde den Antragstellern bei Wahrunterstellung keine landesweite Verfolgung drohen und ihnen würde ggf. eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Sie seien offensichtlich keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Die Asylanträge der Kläger seien daher als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Kläger hätten bei einer Rückkehr in die Türkei erneut die Möglichkeit, sich eine Existenz aufzubauen. Sie besäßen weiterhin eine Wohnung in ... und verfügten zudem über ein familiäres Netzwerk in der Türkei. Sie könnten zudem eventuell Rückkehr- und Reintegrationshilfe in Anspruch nehmen. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stünden weder Kindeswohlbelange, noch familiäre Bindungen in Deutschland oder gesundheitliche Gründe entgegen.
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Hiergegen ließen die Kläger am 13. März 2024 Klage erheben und beantragen,
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1. Der Bescheid des Bundesamts vom 6. März 2024 wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen.
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3. Die Beklagte wird hilfsweise verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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4. Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren,
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5. Weiter hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Zudem ließen sie beantragen,
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Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2024 wird angeordnet.
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Der Bescheid sei rechtswidrig.
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Die Antragsgegnerin und Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.
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Am 12. März 2024 erklärten die Kläger zu 1 und zu 2 für sich sowie für die minderjährigen Kläger zu 4 bis 6 – nicht den ebenfalls noch minderjährigen Kläger zu 3 – schriftlich die Rücknahme ihrer Asylanträge (BAMF-Akte Bl. 330).
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Mit Bescheid vom 15. März 2024 stellte das Bundesamt das Asylverfahren für die Kläger zu 1 und zu 2 sowie für die minderjährigen Kläger zu 4 bis 6 ein (Ziffer 1) und hob Ziffern 1 bis 3 seines Bescheids vom 6. März 2024 auf (Ziffer 2).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Asylverfahren werde nach § 32 Satz 1 AsylG eingestellt.
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Mit Beschluss vom 25. März 2024 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser informierte den Klägerbevollmächtigten über die Antragsrücknahme und gewährte Akteneinsicht; eine Anpassung von Klage und ggf. Eilantrag erfolgte aber nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Kammervorsitzende entscheidet als gesetzlicher Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG und entsprechend der kammerinternen Geschäftsverteilung in Vertretung für die derzeit wegen Urlaubs abwesende Berichterstatterin.
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1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die aufrechterhaltene Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 6. März 2024 ist unbegründet.
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a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris).
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Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein Katalogtatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 9 AsylG vorliegt; auf unbegleitete Minderjährige findet die Regelung nach § 30 Abs. 2 AsylG keine Anwendung (zur Novelle Art. 2 Nr. 6 und Nr. 16 sowie Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung v. 21.2.2024, BGBl. I Nr. 54 – Rückführungsverbesserungsgesetz). Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. offensichtlich unbegründet, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Diese Regelung gilt nach § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG für alle Asylanträge, die – wie hier – nach dem 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung – voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. etwa BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – juris). Dieser Maßstab muss entsprechend auch für die behördliche Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylG gelten. Es kommt also darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen Prüfung im Eilverfahren mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann (vgl. etwa VG Augsburg, B.v. 21.4.2020 – Au 7 S 20.30333 – juris).
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b) Gemessen an diesen Anforderungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung, der Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und der Versagung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) jeweils als offensichtlich unbegründet sowie an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Beklagte hat den Asylantrag auch nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. zu Recht abgelehnt.
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aa) Für die Kläger zu 1 und zu 2 sowie für die minderjährigen Kläger zu 4 bis 6 kommt schon wegen der wirksamen Asylantragsrücknahme keine solche Schutzzuerkennung nach Art. 16a GG, § 3 oder § 4 AsylG in Betracht.
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bb) Für den Kläger zu 3 besteht offensichtlich gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG kein Anspruch auf eine solche Schutzzuerkennung nach Art. 16a GG, § 3 oder § 4 AsylG in der Sache.
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Einer Asylanerkennung steht die Einreise auf dem Landweg entgegen. Hierzu hat er keine gegenteilig relevanten Umstände vorgebracht, die zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen könnten. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet daher nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG aus. Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG liegen nicht vor.
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Einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht die fehlende Vorverfolgung entgegen, die der Kläger in seiner Anhörung auch ausdrücklich verneint hat. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist schon ausreisemotivierend nicht irgendeine staatliche Verfolgung gewesen, sondern der Wunsch nach einem Wehrdienst für den Kläger in Deutschland, nach einem Schulbesuch und einer Berufsausbildung. Letztlich handelt es sich um die fehlende Zukunftsperspektive des Klägers in der Türkei und seine Hoffnung auf eine Ausbildung in Deutschland.
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Zudem spricht die unbehelligte Ausreise auf dem Luftweg mit eigenem Reisepass dafür, dass er unbehelligt die staatlichen Kontrollen hat passieren können. Das spricht gegen eine staatliche Verfolgung bzw. überhaupt ein Interesse am Kläger im Zeitpunkt der Ausreise.
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Es bestehen nach summarischer Prüfung aus diesen Gründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen.
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Die Beklagte hat den Asylantrag auch nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. zu Recht abgelehnt. Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein Katalogtatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 9 AsylG vorliegt; auf unbegleitete Minderjährige findet die Regelung nach § 30 Abs. 2 AsylG keine Anwendung (zur Novelle Art. 2 Nr. 6 und Nr. 16 sowie Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung v. 21.2.2024, BGBl. I Nr. 54 – Rückführungsverbesserungsgesetz). Der Kläger zu 3 ist zwar minderjährig, aber in Begleitung seiner Eltern, so dass der Ausschlussgrund nicht greift.
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Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, weil der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Hier sind die angegebenen Umstände – fehlende Bildungs- und Berufsperspektive – offensichtlich für die Prüfung nicht von Belang. Der Kläger ist ohne konkreten Verfolgungsdruck um einer besseren beruflichen und wirtschaftlichen Zukunft willen ausgereist.
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Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festgestellt wurde.
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Die vor ihrer Ausreise nach eigenen Angaben teils erwerbstätige und erwerbsfähige Kläger-Familie würde bei einer Rückkehr in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihre elementaren Bedürfnisse im Sinne eines Existenzminimums nicht gesichert wären. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer in der Türkei jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert. Auf die ausführliche und aktuelle Darstellung im angefochtenen Bescheid wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Hiervon Abweichendes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen sind weder vorgetragen noch unter Vorlage aussagekräftiger Atteste glaubhaft gemacht.
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Ebenfalls keine Bedenken bestehen gegen den Erlass der Abschiebungsandrohung, dem keine unionsrechtlichen Bedenken nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG n.F. hinsichtlich Kindeswohl, familiärer Bindungen oder Gesundheitszustand entgegenstehen, wie im angefochtenen Bescheid ausführlich geprüft und verneint ist. Die Kläger werden als Familie gemeinsam abgeschoben werden und können ihre familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat fortführen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).