Titel:
Erfolglose Asylklage (Kasachstan)
Normenketten:
AsylG § 3, § 3a, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. Von der kasachischen Regierung wird die öffentliche Betätigung von Uiguren bspw. gegen das Vorgehen der chinesischen Regierung in Xinjiang / Ostturkestan missbilligt und geahndet. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass kasachisch-stämmige Uiguren durch die kasachischen oder chinesischen Behörden allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Uiguren verfolgt werden. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl Kasachstan, kasachischer, kasachisch-stämmiger Uigure, politisches Engagement zur Vereinigung aller Uiguren auf Facebook, Schmähbriefe an, kasachischen Präsidenten, keine Verfolgung kasachischer/kasachisch-stämmiger Uiguren durch kasachische oder, chinesische Behörden, Asyl, Kasachstan, Uigure, Gruppenverfolgung, politisches Engagement
Fundstelle:
BeckRS 2024, 11653
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1
Der Kläger ist kasachischer Staatsangehörigkeit aus der Volksgruppe der Uiguren. Er reiste nach eigenen Angaben am 20. Juli 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
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Seinen am 9. August 2019 gestellten Asylantrag begründete er damit, dass er sich auf unterschiedliche Weise in Kasachstan für die Rechte der Uiguren eingesetzt habe. In Kasachstan seien jedoch politische Betätigungen der Uiguren verboten. Es komme immer wieder zur Vernichtung von Uiguren im Gebiet Ost-Turkestan. Mitte Mai 2019 sei ein Mitarbeiter des KGB in Kasachstan, der in der Nachbarschaft gewohnt habe, zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass es für seine Sicherheit besser sei, wenn er das Land verlassen würde. Er habe ihm gesagt, dass seine Äußerungen im Internet gegen die chinesische Regierung gerichtet seien. Dies könne für Kasachstan erhebliche wirtschaftliche Probleme nach sich ziehen. Äußerungen, die der Kläger auf Facebook oder Whats App verbreitet habe, würden von der kasachischen und der chinesischen Regierung überwacht und kontrolliert. Die Briefe, die der Kläger zwischen 2018 und 2019 an den kasachischen Präsidenten verfasst habe, seien bei diesem nicht angekommen. Dies sei auch der Grund dafür, dass der Kläger noch am Leben sei. Der Kläger gibt an, dass er den kasachischen Präsidenten in dem letzten Brief als Volksverräter bezeichnet habe. Der KGB-Mitarbeiter habe ihm mitgeteilt, dass der KGB in Kasachstan nicht in der Lage sei, für die Sicherheit des Klägers vor den chinesischen Sicherheitsbehörden zu garantieren. Er habe ihm schließlich geraten, Kasachstan zu verlassen und nach Europa auszureisen, wo er Sicherheit und Zuflucht finden könne. Wenn er nach Kasachstan zurückkehren müsse, befürchte er, vom chinesischen Sicherheitsdienst liquidiert zu werden. Sowohl für die kasachische als auch die chinesische Regierung würden politisch aktive Uiguren, die für die Vereinigung aller Uiguren kämpfen, eine Gefahr darstellen.
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Mit Bescheid vom 5. September 2019 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, andernfalls werde er nach Kasachstan abgeschoben. Sie erließ ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Ihre Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung habe glaubhaft machen können. Zwar habe er nach seinem Vorbringen sowohl über die sozialen Netzwerke als auch in Briefen Kritik an den Beziehungen Kasachstans zur Volksrepublik China geäußert, allerdings habe dies, selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags, für den Kläger keine asylrelevanten Konsequenzen von erheblichem Gewicht gehabt. Der Kläger habe dazu nur vorgetragen, dass er Besuch von einem Mitarbeiter des kasachischen KGB erhalten habe, der ihm nahegelegt habe, das Land zu verlassen, bevor ihm etwas zustoße. Es sei dabei nicht festzustellen, dass der kasachische Staat ein gesteigertes Interesse an der Verfolgung des Klägers habe. Belegt werde dies auch durch die Tatsache, dass der Kläger Kasachstan legal auf dem Luftweg habe verlassen können, zumal der KGB von seinen Veröffentlichungen in den sozialen Netzwerken gewusst haben soll und der Kläger persönlich durch einen Mitarbeiter Kontakt mit dem KGB gehabt haben will. Wegen seiner uigurischen Volkszugehörigkeit müsse der Kläger in Kasachstan ebenfalls keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des Staates befürchten. Bereits die Tatsache, dass gegen den Kläger trotz dessen behaupteter jahrelanger regimekritischer Tätigkeit in sozialen Medien und trotz Zugriffsmöglichkeit keine Maßnahmen staatlicherseits ergriffen worden seien, zeige, dass am Kläger kein Interesse des kasachischen Staates bestehe. Die Behauptung des Klägers, er sei in Kasachstan staatlicher Verfolgung seitens chinesischer Behörden ausgesetzt, sei ebenfalls abwegig. Als kasachischer Staatsangehöriger müsse er bei einer Rückkehr nach Kasachstan auch nicht befürchten, von Angehörigen des chinesischen Sicherheitsdienstes verfolgt oder sogar getötet zu werden. Auf die Bescheidsbegründung im Übrigen wird verwiesen.
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Über seinen Bevollmächtigten hat der Kläger mit Schreiben vom 26. September 2019 Klage gegen den Bescheid erhoben. Politisch aktive Uiguren aus und in Kasachstan seien einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Die erforderliche Verfolgungsdichte sei gegeben. Der Kläger habe glaubhaft geschildert, dass er als Uigure politisch sowohl in Kasachstan als auch exilpolitisch in der Bundesrepublik Deutschland aktiv sei. Dies sei unter anderem auf der Facebook-Seite des Klägers nachzuvollziehen. Aufgrund seiner Aktivitäten sei der KGB auf den Kläger aufmerksam geworden. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verbundenheit zwischen Kasachstan und China und der enormen Abhängigkeit Kasachstans vom Wohlwollen Chinas würden der KGB und der kasachische Staatsapparat den Kläger zum Schweigen bringen wollen. Der politische Einsatz des Klägers für die Rechte der Uiguren werde mit allen Mitteln unterbunden. Der Kläger habe fliehen müssen, da er ansonsten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere Repressionen und Verfolgungshandlungen hätte hinnehmen müssen. Der Kläger beantragt,
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2019, Az. … wird mit Ausnahme dessen Ziffer 2 aufgehoben.
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Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
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Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
- 4.
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Höchst hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, bei dem Kläger das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 hat das Gericht beim Auswärtigen Amt im Wege der Amtshilfe ein Auskunftsersuchen zur Lage der Volksgruppe der Uiguren in der Republik Kasachstan gestellt. Auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2022 (Az. 508-9-516.80 E 0240) sowie die Erwiderung des Klägers vom 20. September 2022 wird verwiesen.
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Mit Beschluss vom 22. März 2024 hat die zuständige Einzelrichterin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers abgelehnt.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die elektronische Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23. April 2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgrund eines entsprechenden Hinweises in der ordnungsgemäßen Ladung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2019 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
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Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in welchem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von den Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz.
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Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Ereignisse für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, der auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33.71 – juris Rn. 15). Dabei ist der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch auch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, detaillierten und widerspruchsfreien Sachverhalt schildern, der seine Verfolgungsfurcht für den Fall der Rückkehr in sein Heimatland begründet. Ein glaubhaftes Vorbringen liegt daher in der Regel nicht vor, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1990 – 9 C 72.89 – juris Rn. 15). Insbesondere bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Schutzsuchenden nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris Rn. 3).
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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 24; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32).
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Ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU („Qualifikations-Richtlinie“), wenn der Asylsuchende bereits in seinem Heimatland verfolgt worden ist („Vorverfolgung“). Ihm kommt damit eine Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen gesetzlichen Vermutung zugute (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 ff.); am erforderlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab ändert sich allerdings nichts (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 24). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder solchem Schaden bedroht wird.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft beim Kläger nicht vor. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 5. September 2019 verwiesen und Folgendes ergänzt:
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Auch das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seines Engagements für die Volksgruppe der Uiguren aus begründeter Furcht vor individueller Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure vorverfolgt aus Kasachstan ausgereist ist (im Folgenden a) und ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen politischer Aktivität für die Volksgruppe der Uiguren droht (im Folgenden b). Eine Gruppenverfolgung von kasachischen / kasachisch-stämmigen Uiguren in Kasachstan sieht das Gericht nicht (im Folgenden c).
19
a) Der Kläger gab im Rahmen der gerichtlichen Anhörung ergänzend zu seinen Ausführungen bei der behördlichen Anhörung an, Kasachstan aufgrund einer Warnung des KGB verlassen zu haben. Ein Mitarbeiter habe ihm gedroht, er solle mit seiner Tätigkeit für die Uiguren aufhören oder in ein drittes Land gehen und die Tätigkeit dort fortsetzen, anderenfalls werde er getötet. Derartige Warnungen des KGB habe er öfter erhalten. Zwei Aktivisten aus seiner Gruppe seien ca. im Jahr 2000 im Gefängnis getötet worden, weshalb er seine politische Tätigkeit für die Uiguren 2000 zunächst aufgegeben habe. Er habe sich als Leiter der Gruppe verantwortlich für den Tod der Mitstreiter gefühlt. Gleichzeitig sei ihm bewusstgeworden, dass es der KGB mit den Drohungen ernst meine. Erst 2018/2019 habe er wieder mit seinen Bemühungen, die Uiguren weltweit zu einen, begonnen und eine Facebook-Gruppe namens „Uygur-Info“ gegründet, die mittlerweile ca. 7.000 Mitglieder habe. Ihm selbst sei bis auf die Warnungen seitens des KGB und einen Anschlag im Sommer 2000, als unbekannte Männer ihn vor seinem Café geschlagen hätten, was er in Verbindung mit seiner politischen Tätigkeit für die Uiguren bringe, nichts Ernsthaftes passiert. Auf Nachfrage des Gerichts, weshalb er 2019 ausgereist sei, gab der Kläger an, dass er sich in Deutschland mit Politik habe beschäftigen wollen, er habe in Kasachstan hierfür keine Möglichkeit gesehen. Die einzige Aufgabe, die er für sich sehe, sei, die Uiguren weltweit zusammenzubringen.
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Die geschilderten Vorfälle stellen keine Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG dar. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie vorstehend beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung.
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Der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm derartiges in Kasachstan widerfahren sei.
22
Er konnte bereits nicht widerspruchsfrei dartun, wer ihn wegen seines politischen Engagements überhaupt verfolgt haben soll. Während er im Rahmen der behördlichen Anhörung angab, dass es wohl die chinesischen Behörden gewesen seien, der kasachische KGB ihn dagegen stets gewarnt und zur Ausreise geraten haben soll, da er nicht für seine Sicherheit vor den chinesischen Behörden garantieren könne, schrieb er im Rahmen der gerichtlichen Anhörung v.a. dem kasachischen KGB die Verfolgerrolle zu, obwohl er ihn dennoch weiterhin auch gewarnt haben soll. Als widersprüchlich erachtet das Gericht zudem den Sachvortrag zu den Schmähbriefen, die der Kläger an den kasachischen Präsidenten geschrieben haben will. Während er bei der behördlichen Anhörung angab, diese seien nie beim Präsidenten angekommen, weshalb er laut KGB noch am Leben sei, gab er auf Nachfrage des Gerichts an, dass diese durchaus beim Präsidenten angekommen seien und er diesen darin als Volksverräter bezeichnet habe, wenn die Expansion der chinesischen Regierung nicht gestoppt werde.
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Jedoch ist auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass der kasachische Staat (in Form des Geheimdienstes „KGB“ / „KNB“) oder ein anderer Verfolger ein ernsthaftes Interesse am Kläger gehabt haben und ihm tatsächlich Verfolgungshandlungen der in § 3a AsylG geforderten Intensität widerfahren sind. Die geschilderten Drohungen und Verwarnungen, die den Kläger nach seiner Einschätzung sogar geschützt haben sollen, erfüllen die in § 3a AsylG geforderte Verfolgungsintensität nicht. Nach Angaben des Klägers verblieb es aber knapp 20 Jahre lang bei derartigen Verwarnungen und Drohungen. Weder im Jahr 2000 – wobei etwaige Vorfälle bereits angesichts dessen, dass diese 19 Jahre vor Ausreise des Klägers stattgefunden haben sollen und den Kläger nach dessen Angaben wegen seines Unternehmens nicht zur Ausreise veranlassten, nicht fluchtauslösend waren – noch ab Wiederaufnahme der politischen Tätigkeit des Klägers 2018/2019 und der versandten Schmähbriefe an den Präsidenten verschärfte sich das staatliche Vorgehen gegen den Kläger wegen seines Einsatzes für uigurische Belange. Das Gericht ist daher nicht von einer Verfolgung des Klägers überzeugt. Dies bestätigt sich auch dadurch, dass der Kläger auf Nachfrage des Gerichts, weshalb er 2019 ausgereist sei, keine etwaigen Bedrohungen an Leib oder Leben angegeben hat, sondern ausführte, dass er sich in Deutschland mit Politik habe beschäftigen wollen, wozu er in Kasachstan keine Möglichkeit gesehen habe.
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Als Indiz für das fehlende (Verfolgungs-)interesse sowohl des kasachischen Staates als auch anderer potentieller Verfolger, wie der chinesischen Sicherheitsbehörden, von denen der Kläger Druck auf die kasachische Regierung befürchtet, ist auch zu werten, dass der Kläger sowohl seinen eigenen Facebook-Account als auch den unter dem Namen „Uygur-Info“ Betriebenen bislang ohne Probleme betreiben konnte. Dies gilt umso mehr, als nach Angaben des Klägers und der vorhandenen Auskunftslage zu Kasachstan durchaus davon auszugehen ist, dass die kasachische Regierung das politische Engagement der Uiguren nicht uneingeschränkt duldet. Gerade die sozialen Medien scheinen von den Behörden kontrolliert, Strafen verhängt und Zugang zu Inhalten blockiert zu werden, die u.a. mit Separatismus und Terrorismus in Zusammenhang gebracht werden. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit seit 2012 u.a. in Bezug auf die Versammlungsfreiheit ein und nimmt Einfluss auf Medien (Kazakhstan: Freedom in the World 2024 Country Report). Nach der Auskunftslage wird dabei von der kasachischen Regierung auch die öffentliche Betätigung von Uiguren bspw. gegen das Vorgehen der chinesischen Regierung in Xinjiang / Ostturkestan missbilligt und geahndet. Nach allgemeinen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes lösen kasachische Behörden die in Almaty regelmäßig stattfindenden Demonstrationen gegen die Menschenrechtslage in Xinjiang mit Fokus auf die Situation ethnischer Kasachen in der Regel auf, mitunter werden Geldstrafen und selten auch symbolische Freiheitsstrafen bis zu 15 Tagen verhängt (vgl. Human Rights Watch Kazakhstan – Events of 2023, S. 2; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.7.2022, Az. 508-9-516.80 – E 0240). Der Oppositionsparty „Atajurt“, die sich für die Verteidigung der Rechte ethnischer Kasachen einsetze, soll die offizielle Registrierung als Partei verweigert worden sein. Dass dem Kläger trotz seines angeblich exponierten Engagements bei Facebook und der Leitung einer Aktivistengruppe von 5 bis 6 Personen keine vergleichbaren Repressalien widerfahren sind, ist ein starkes Indiz dafür, dass die kasachischen Behörden seine Betätigung als nicht systemkritisch einstufen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe ihn der KGB nach Gründung der Facebook-Gruppe „Uygur-Info“ lediglich aufgesucht und gewarnt. Dies lässt darauf schließen, dass die kasachische Regierung im Kläger – gerade auch in Bezug auf die Beziehungen zu China – keinen ernstzunehmenden Kritiker sieht.
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b) Das Gericht sieht auch keine stichhaltigen Gründe dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Kasachstan eine Verfolgung iSd § 3a AsylG drohen würde. Der Kläger stützt dies darauf, dass sich die Lage der Uiguren in den letzten Jahren generell verschlechtert habe. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ihm der kasachische Staat, z.B. in Form des KGB, bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Schaden iSd § 3a AsylG zufügen würde und es bei einer Rückkehr nicht mehr bei bloßen Drohungen und Verwarnungen bleiben würde, konnte der Kläger nicht dartun. Gleiches gilt für eine etwaige Verfolgung des Klägers durch den chinesischen Staatsapparat.
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c) Das Gericht hat ausweislich der im vorliegenden Fall beim Auswärtigen Amt eingeholten Auskunft und der übrigen in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel auch keine Anhaltspunkte dafür, dass kasachisch-stämmige Uiguren durch die kasachischen oder chinesischen Behörden allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Uiguren verfolgt werden.
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Für die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11.08 – juris; U.v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – juris; v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – juris). Im Falle einer staatlichen Gruppenverfolgung sind zwar keine Vergleichsfälle bisher durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden „Wiederholungsgefahr“ darzulegen, sondern es reicht aus, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994 – 9 C 158.94 – juris Rn. 20).
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Laut der im vorliegenden Fall eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2022 Az. 508-9-516.80 – E 0240) sind keine staatlichen Maßnahmen zur Vertreibung oder Ausrottung der Volksgruppe der Uiguren in der Republik Kasachstan bekannt. Dem Auswärtigen Amt lägen auch keine Erkenntnisse zu systematischer Benachteiligung der Angehörigen der Volkgruppe der Uiguren durch staatliche Stellen in der Republik Kasachstan vor. Auch seien keine tätlichen Übergriffe von kasachischen Polizisten oder anderen kasachischen Stellen auf Angehörige der Volkgruppe der Uiguren bekannt. Erkenntnisse, ob es in den letzten fünf Jahren Fälle gegeben habe, in denen Angehörige chinesischer Behörden in der Republik Kasachstan Personen, die sich für Rechte von Uiguren eingesetzt haben, bedroht, verhört oder misshandelt hätten, lägen dem Auswärtigen Amt ebenfalls nicht vor. Gleiches gelte für Erkenntnisse, ob der chinesische Staat Druck auf den kasachischen Staat ausübe, Personen zu bedrohen, zu misshandeln, oder strafrechtlich zu verfolgen, die sich für die Rechte von Uiguren eingesetzt haben.
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Dass kasachisch-stämmige Uiguren durch den kasachischen Staat oder die chinesischen Behörden mit Verfolgung zu rechnen hätten, ergibt sich auch nicht aus den sonstigen aktuellen Erkenntnismitteln, vgl. insbesondere Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kasachstan vom 7. Januar 2022, Amnesty International Deutschland Kasachstan 2022 vom 28. März 2023, Bertelsmann Stiftung Kasachstan BTI 2022 Country Report vom 1. Januar 2022. Sofern im Country Report Freedom in the World 2024 auf S. 14 davon berichtet wird, das kasachische Parlament habe im Oktober 2023 einen Vertrag mit China geschlossen, wonach beide Staaten gegenseitig Informationen über ihre Staatsbürger austauschen und sich die kasachischen Behörden unter anderem dazu verpflichten würden, chinesische Staatsbürger auf das Verlangen Pekings nach China zurückzuführen, hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht nur für chinesische Staatsbürger oder aus China geflohene Kasachen, sondern auch für ethnisch-stämmige Kasachen aus Kasachstan gilt, die keinerlei Bezug zu China aufweisen. Im Gegenteil verbietet Artikel 9 des Strafgesetzbuchs der Republik Kasachstan nach vorhandener Auskunftslage sogar die Auslieferung kasachischer Staatsangehöriger an ausländische Staaten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2022, Az.: 508-9-516.80 – E0238, vgl. dort Antwort zu Frage 3).
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2. Der Kläger hat auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in Kasachstan ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG (Subsidiärer Schutz) droht. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass ein echtes Risiko („real risk“) für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Klägers nicht ersichtlich ist. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass dem Kläger in Kasachstan ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG drohen könnte. Die Todesstrafe wurde mit Inkrafttreten von Verfassungsänderungen im Jahr 2022 vollständig abgeschafft (vgl. Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan 2023, S. 9).
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3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Kasachstan.
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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 15 ff.), wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf („Verbot der Folter“). Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, wird in der Rechtsprechung ein sehr hoher Gefährdungsgrad gefordert (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 19), allerdings keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BayVGH, U.v. 1.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner jüngeren Rechtsprechung zu Art. 4 GRCh, der mit Art. 3 EMRK identisch ist, darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C- 297/17 u.a. – juris; BayVGH, U.v. 1.10.2020 – 13a B 20.31004 – juris Rn. 21). Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist dabei der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich aber auch ausreichend ist die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 28).
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Der Kläger hat dies nicht dargetan. Der Eintritt eines solch außergewöhnlichen Falles ist auch im Übrigen nicht beim Kläger zu befürchten. Der Kläger ist gesund und in arbeitsfähigem Alter. Er war nach eigenen Angaben in Kasachstan stets in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kasachstan nicht möglich sein wollte, sich erneut eine Lebensgrundlage mit eigener wirtschaftlicher Tätigkeit aufzubauen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittellage. Rückkehrern kommen in Kasachstan unter anderem folgende Rechte zu: Unterstützung in beruflichen Belangen (berufliche Entwicklung und Umschulungen), Befreiung vom Wehrdienst im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, Quotenplätze für Berufsausbildungen in mittleren und höheren Schulen, Anspruch auf Auszahlung von Pensionen und Beihilfen, kostenlose medizinische Versorgung, zoll- und steuerfreies Überqueren der Grenzen, kostenlose Anreise an einen dauerhaften Wohnort mitsamt Transport des Eigentums (einschließlich Viehbestand) und Bereitstellung von Geldmitteln für den Erwerb von Wohnraum (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kasachstan, S. 32 ff, „Grundversorgung, Wirtschaft, Rückkehr“).
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Auch im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2019 rechtmäßig.
35
Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG ergänzend auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.
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4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei gemäß § 83b AsylG keine Gerichtskosten erhoben werden.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 83 b AsylG, 154 Abs. 1 VwGO.