Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 10.01.2024 – W 1 S 23.1740
Titel:

Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz gegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Normenketten:
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
LlbG Art. 12 Abs. 5
FachV-Pol/VS §§ 21 ff.
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
Leitsätze:
1. Es bedarf vor der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keiner gesonderten Anhörung des Betroffenen, da es sich bei der Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Begriff der Bewährung des Beamten in der Probezeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Bewährung des Beamten in der Probezeit muss sich auf alle drei Merkmale, nämlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beziehen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG  kein Handlungsermessen, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf. Steht die mangelnde Bewährung endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder fachlicher Bewährung, Sporttest im Bereich, Ausdauer mehrfach nicht bestanden, negative Prognose
Fundstelle:
BeckRS 2024, 1145

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 8.688,29 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder fachlicher Bewährung.
2
1. Der am …2002 geborene Antragssteller wurde am 01.03.2021 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf beim 35. Ausbildungsseminar der III. Bereitschaftspolizeiabteilung W* … eingestellt. Nach Bestehen des 2. Ausbildungsabschnitts wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 01.03.2022 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt.
3
Im 1. Ausbildungsabschnitt vom 01.03.2021 bis 31.08.2021 fand im Zusammenhang mit der Erbringung des Leistungsnachweises besonderer Fähigkeiten im Sport – Teilbereich Ausdauer (30 Minuten-Lauf) – am 12.03.2021 ein Probelauf statt. Der Antragsteller blieb hierbei unterhalb der vorgeschriebenen Mindestdistanz 5.500 m und wurde daraufhin von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 12.03.2021 über die mangelhaften Leistungen im 30 Minuten-Lauf belehrt und darauf hingewiesen, dass er dringend aufgefordert werde den Trainingsrückstand durch geeignetes Zusatztraining außerhalb der Dienstzeit, Umsetzung der Trainingsempfehlungen seitens des Sportleiters, Führen eines Trainingstagebuchs etc. eigeninitiativ signifikant zu steigern, um zumindest die Mindestleistungen in diesem Teilbereich Sport zu erfüllen.
4
Im 2. Ausbildungsabschnitt vom 01.09.2021 bis 28.02.2022 fand am 01.09.2021 erneut ein Probelauf statt, bei dem der Antragsteller mit einer Leistung von 4.990 m hinter der vorgeschriebenen Mindestdistanz von 5.500 m zurückblieb und infolgedessen von dem Antragsgegner erneut belehrt sowie auf die Notwendigkeit der Leistungssteigerung hingewiesen wurde.
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Sowohl im 1. als auch im 2. Ausbildungsabschnitt erreichte der Antragsteller letztlich entsprechend der Regelungen im Ausbildungsplan für die 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern das Ausbildungsziel. Der Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten im Sport wurde erbracht, da der Antragsteller im Teilbereich Ausdauer (30 Minuten-Lauf) mit einer Leistung von 5.660 m die vorgeschriebene Mindestdistanz 5.500 m erreichte (Gesamtnotendurchschnitt für den Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten im Bereich Sport: 6,37).
6
Im 3. Ausbildungsabschnitt vom 01.03.2022 bis 31.08.2022 erreichte der Antragsteller entsprechend der Regelungen im Ausbildungsplan für die 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern das Ausbildungsziel wegen des Fehlens eines Leistungsnachweises besonderer Fähigkeiten im Sport nicht, da er in der Prüfung des Teilbereichs Ausdauer (30 Minuten-Lauf) am 14.06.2022 nur 3.950 m statt der vorgeschriebenen 5.500 m erreichte (Gesamtnotendurchschnitt für den Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten im Bereich Sport: 5,58). Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 14.06.2022 darauf hingewiesen, dass er dringend aufgefordert werde seine Defizite im Bereich Ausdauer eigenverantwortlich und zeitnah auszugleichen (geeignetes, regelmäßiges Lauftraining, Cardiotraining, ausgewogene Ernährung etc.). In dem in der Behördenakte befindlichen Behandlungsnachweis des Antragstellers ist für diesen Tag keine Einschränkung seiner Dienstfähigkeit verzeichnet.
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Ausweislich eines am 14.06.2022 angefertigten Aktenvermerks des Sportleiters des 35. Ausbildungsseminars der III. Bereitschaftspolizeiabteilung W* … über eine Prognose der sportlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Bereich Ausdauer habe der Antragsteller nach 30 Minuten lediglich eine Laufstrecke von 3.950 m erreicht, was bei Weitem nicht den Mindestanforderungen genüge. Letztlich müssten annährend vier Runden /1600 m) mehr gelaufen werden, um zumindest den Mindestanforderungen zu genügen. Eine derartige Leistungssteigerung scheine in Anbetracht der Gesamtsituation (Körpergewicht, Trainingszustand) momentan mehr als fraglich. Um die genannte Leistungssteigerung realistisch erzielen zu können, seien mehrere Faktoren zu beachten und umzusetzen (signifikante Gewichtsreduktion, drei bis vier Laufeinheiten/Cardiotraining die Woche über einen längeren Zeitraum von mindestens 6 bis 8 Wochen). Ob und inwieweit dies vom Antragsteller in die Tat umgesetzt werden könne und werde, könne nicht abschließend beurteilt werden, erscheine aber mehr als fraglich.
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Im 4. Ausbildungsabschnitt vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 erreichte der Antragsteller entsprechend der Regelungen im Ausbildungsplan für die 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern das Ausbildungsziel wegen des Fehlens eines Leistungsnachweises besonderer Fähigkeiten im Sport nicht, da er in der Prüfung des Teilbereichs Ausdauer (30 Minuten-Lauf) am 18.01.2023 verletzungsbedingt nur 3.000 m statt der vorgeschriebenen 5.500 m erreichte und der Lauf nach 17 Minuten abgebrochen wurde. In dem in der Behördenakte befindlichen Behandlungsnachweis des Antragstellers ist für diesen Tag keine Einschränkung seiner Dienstfähigkeit verzeichnet. Ausweislich eines Arztbriefes von F. in S. vom 19.01.2023 sei der Antragsteller am Vortag beim Sport umgeknickt und habe sich eine gesicherte Ruptur der Bänder in Höhe des oberen Sprunggelenks und des Fußes links zugezogen. Am 24.01.2023 bescheinigte der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei dem Antragsteller, dass dieser im Zeitraum 23.01.2023 bis 29.01.2023 nicht dienstfähig sei.
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Auf seinen Antrag vom 24.01.2023 zur Fristverlängerung für den Leistungsnachweis wurde ihm mit Bescheid vom 22.02.2023 der Übertritt in den 5. Ausbildungsabschnitt gewährt und er verpflichtet, den fehlenden Leistungsnachweis besondere Fähigkeiten im Sport bis spätestens 24.04.2023 zu erbringen. Zur Qualifikationsprüfung werde er gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz nur zugelassen, wenn der noch fehlende Leistungsnachweis erbracht werde. Auf den Ausbildungsplan sowie eine Entlassung im Falle der Nichtabsolvierung des Leistungsnachweises wurde verwiesen.
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Im Rahmen des zweiten Versuchs der Prüfung des Teilbereichs Ausdauer (30 Minuten-Lauf) am 30.03.2023 erzielte der Antragsteller ein Ergebnis von 5.100 m und blieb damit hinter der vorgeschriebenen Mindestdistanz von 5.500 m zurück. In dem in der Behördenakte befindlichen Behandlungsnachweis des Antragstellers ist für diesen Tag keine Einschränkung seiner Dienstfähigkeit verzeichnet.
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Am 18.04.2023 fand ein Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem Seminarleiter des 35. Ausbildungsseminars der III. Bereitschaftspolizeiabteilung W* … statt. Hierbei wurde dem Antragsteller unter anderem die Möglichkeit eingeräumt in der Zeit vom 18.04.2023 bis 21.04.2023 ein eigenes Training, unter anderem Bahntraining, während des Dienstsports zu absolvieren.
12
Im Rahmen des dritten Versuchs der Prüfung des Teilbereichs Ausdauer (30 Minuten-Lauf) am 21.04.2023 erzielte der Antragsteller im 30 Minuten-Lauf ein Ergebnis von 4.680 m und damit 0 Punkte. In dem in der Behördenakte befindlichen Behandlungsnachweis des Antragstellers ist für diesen Tag keine Einschränkung seiner Dienstfähigkeit verzeichnet.
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Ausweislich eines von dem Sportleiter des 35. Ausbildungsseminars der III. Bereitschaftspolizeiabteilung W* … am 21.04.2023 angefertigten Aktenvermerke über die Sportprüfung am 21.04.2023 sei der Antragsteller vom Sportleiter gefragt worden, ob er sich körperlich in der Lage fühle, den Lauf jetzt zu absolvieren. Der Antragsteller habe diese Frage bejaht. Die ersten drei Runden seien noch im erforderlichen Renntempo absolviert worden, ab der vierten Runde seien die Rundenzeiten immer langsamer geworden, so dass bereits nach gut der Hälfte der Zeit ein kaum aufholbarer Rückstand entstanden sei, der sich zum Ende hin noch weiter ausgebaut habe. Mehrfach hätten in der zweiten Rennhälfte nach ca. 15 Minuten Gehpausen eingelegt werden müssen. Der Antragsteller habe sich mehrfach auf die Bahn gelegt, sei dann wieder selbständig aufgestanden und dann weitergetrabt. Ein flüssiges Laufen habe nicht mehr vorgelegen. Eine Verletzung könne ausgeschlossen werden und sei von dem Antragsteller auch nicht geäußert worden. Im Übrigen lässt sich dem Aktenvermerk im Wesentlichen entnehmen, dass aus Sicht des Sportleiters die vom Antragsteller erbrachte Leistung zeige, dass nicht oder nicht ausreichend trainiert worden sei. Eine erneute Prüfung sei aus Sicht des Sportleiters nach der bisher gezeigten Leistung weder zielführend noch bestünden Erfolgsaussichten auf Erreichen der Mindestleistung.
14
Ausweislich eines Arztbriefes von F. in S. vom 28.04.2023 habe der Antragsteller erneut Beschwerden am linken Sprunggelenk. Es wurde eine gesicherte Verstauchung und Zerrung des oberen linken Sprunggelenks diagnostiziert.
15
Im Zeitraum vom 07.01.2022 bis 16.01.2022 war der Antragsteller eingeschränkt außendienstfähig und durfte aus gesundheitlichen Gründen keinen Dienstsport verrichten. Ab dem 17.01.2022 durfte er wieder am Dienstsport teilnehmen, aber eigenverantwortlich seine Belastungsgrenze bestimmen. Im Zeitraum vom 17.02.2022 bis 07.04.2022 war der Antragsteller erneut eingeschränkt außendienstfähig und durfte aus gesundheitlichen Gründen keinen Dienstsport verrichten. Im Zeitraum vom 08.04.2022 bis 31.05.2022 durfte er wieder am Dienstsport teilnehmen, aber eigenverantwortlich seine Belastungsgrenze bestimmen. Auch in den folgenden weiteren Zeiträumen war der Antragsteller erneut eingeschränkt außendienstfähig und durfte aus gesundheitlichen Gründen keinen Dienstsport verrichten: 22.08.2022 – 26.08.2022, 05.09.2022 – 18.09.2022, 10.11.2022, 24.04.2023 – 25.04.2023, 15.05.2023 – 03.07.2023; 04.10.2023 – mindestens bis 24.10.2023. Im folgenden Zeiträumen durfte er wieder am Dienstsport teilnehmen, aber eigenverantwortlich seine Belastungsgrenze bestimmen: 19.09.2022 – 05.10.2022, 08.10.2022 – 19.10.2022.
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2. Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 15.05.2023 wurde dem Antragteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn wegen fachlicher Nichteignung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.07.2023 sowie vom 11.09.2023 unter Vorlage verschiedener ärztlicher Dokumente (Arztbrief von Dr. F. in S. vom 10.01.2022 – Diagnose: Teilruptur der distalen Bizepssehne; Arztbrief von Dr. L. in S. vom 28.01.2022 – Diagnose: Teilruptur der distalen Bizepssehne links; Arztbrief von Dr. F. in S. vom 24.08.2022 – Diagnose: Rückenschmerzen; Arztbrief von Dr. D. in S. vom 20.08.2022 – Diagnose: BWS-Syndrom mit Blockierung rechts, akutes BWS-Syndrom; Arztbrief von F. in S. vom 19.01.2023 – Diagnose: traumatische Ruptur von Bändern in Höhe des oberen Sprunggelenks und des Fußes links; Arztbrief von F. in S. vom 28.04.2023 – Diagnose: Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenks links), auf die Bezug genommen wird, wahrgenommen wurde.
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Am 27.10.2023 wurde der Bezirkspersonalrat der Bayerischen Bereitschaftspolizei zu der geplanten Entlassung des Antragstellers angehört. Mit Schreiben des Bezirkspersonalrats vom 08.11.2023 stimmte letzterer der Entlassung mit Ablauf des 31.12.2023 zu.
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Mit Bescheid vom 10.11.2023 wurde vom Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei B* … verfügt, dass der Antragsteller wegen fachlicher Nichteignung mit Ablauf des 31.12.2023 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei entlassen wird (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 2). Im Wesentlichen wurde der Bescheid wie folgt begründet: Die Entlassung stütze sich auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, wonach Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt haben. Im Falle des Antragstellers liege eine fachliche Nichtbewährung vor. Gemäß Ziffern 5, 6, 6.3 und 8 der allgemeinen Regelungen des Ausbildungsplans für die 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes sei auch ein Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten im Sport zu erbringen, der sich in einzelne Teilbereiche gliedere. Der Sport-Leistungsnachweis sei nicht bestanden, wenn weniger als 5 Punkte erreicht würden sowie außerdem, wenn in einem Teilbereich weniger als 2 Punkte bzw. in 3 Teilbereichen weniger als 5 Punkte erzielt worden seien. Im Teilbereich Ausdauer müssten Männer im 30-Minuten-Lauf mindestens 5500 m zurücklegen, um die erforderlichen 2 Punkte zu erreichen. Der Antragsteller habe weder im 3., 4. oder 5. Ausbildungsabschnitt bei gewährter Fristverlängerung die erforderliche Mindestleistung von 5500 m erbracht. Bei der negativen Prognose hinsichtlich des künftigen erfolgreichen Bestehens der Ausbildung sei zu berücksichtigen, dass die sportlichen Leistungen bereits seit Beginn der Ausbildung im unteren Bereich gelegen hätten. So habe er den Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten im Bereich Sport im 1. bzw. 2. Ausbildungsabschnitt mit 6,37 Punkten zwar bestanden. Hierbei handle es sich jedoch zum einen nicht um ein gutes Gesamtergebnis. Zum anderen hätte er beim Ausdauerlauf die Mindestleistung von 2 Punkten mit einem Laufergebnis von 5660 m lediglich gerade noch erreicht. Daneben sei beim Vergleich der Leistungen des Antragstellers während der Prüfungen am 20.03.2023 und am 21.04.2023 trotz der mit dem Antragsteller geführten Gespräche und der erfolgten Trainingshinweise eine nicht unerhebliche Leistungsverschlechterung festzustellen. Aufgrund der Gesamtschau der bisherigen sportlichen Leistungen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller trotz der ihm bekannte Folgen des Nichtbestehens des Ausbildungszieles und der hierüber mit Schreiben vom 22.02.2023 erfolgten Belehrung keine ausreichende Leistungssteigerung entwickelt und gezeigt habe, bestünden erhebliche Zweifel an der persönlichen, insbesondere die fachliche Eignung für den Polizeiberuf. Die aktuelle Eignung, Befähigung und Leistung ließen nicht erwarten, dass der Antragsteller das Ziel der Ausbildung künftig erreichen werde. Unterstützt werde die negative Erfolgsprognose außerdem durch das Persönlichkeitsbild des Antragstellers. Dieses bewege sich während der gesamten Ausbildungszeit überwiegend im befriedigenden und ausreichenden Bereich. Im 3. Ausbildungsabschnitt sei der Antragsteller in den Bereichen „Zuverlässigkeit“, „Urteilsfähigkeit“, „Entschlussfähigkeit“, „Verantwortungsbewusstsein“ und „Fähigkeit zur Selbstreflexion“ sogar mit mangelhaft beurteilt worden. Diese Eigenschaften seien jedoch unabdingbar für ein erfolgreiches Bestehen der Ausbildung. Hinzu komme, dass insgesamt bei der Betrachtung des Persönlichkeitsbildes im Verlauf der Ausbildung überwiegend eine Verschlechterung festzustellen sei. Die durch den Rechtsanwalt des Antragstellers getätigten Ausführungen könnten diese negative Prognose für das zukünftige Erreichen des Ausbildungsziels nicht widerlegen. Die sportlichen Leistungen des Antragstellers hätten seit Beginn der Ausbildung im unteren Bereich gelegen. Der Prüfungslauf am 18.01.1023 sei zwar verletzungsbedingt nach 17 Minuten abgebrochen worden, die Verletzung sei jedoch nicht auf die Witterungsverhältnisse zurückzuführen gewesen. Die Bahnen 1 bis 3 der 400 m-Bahn seien zuvor von der Werkmeisterei der III. Bereitschaftspolizei Würzburg von Schnee und Eis geräumt worden. Nachdem der Antragsteller im Prüfungslauf vom 30.03.2023 lediglich 5100 m zurückgelegt habe, seien ihm noch am selben Tag Trainingshinweise und Tipps zum Ausgleich des Ausdauerdefizits gegeben worden. Im persönlichen Gespräch am 18.04.2023 sei der Antragsteller von dem Sportleiter und PHM Sch. nach dem Trainingsstand befragt worden; dem Antragsteller seien auch weitere eigene Trainingsmöglichkeiten eingeräumt worden. Dem Antragsteller seien somit mehrere Hilfestellungen angeboten worden, um im anstehenden Prüfungslauf am 21.04.2023 die erforderliche Mindestleistung zu erbringen. Vor dem Prüfungslauf am 21.04.2023 sei der Antragsteller gefragt worden, ob er sich körperlich in der Lage fühle den Lauf zu absolvieren; diese Frage sei bejaht worden. Eine Verletzung sei nicht geäußert worden. Den Eintragungen in der medizinischen Akte des Abteilungsarztes der III. Bereitschaftspolizei Würzburg zufolge sei es dem Antragsteller in dem 3. und 4. Ausbildungsabschnitt möglich gewesen für den Leistungsnachweis Sport zu trainieren. Es sei ihm durchaus möglich und zumutbar gewesen, seine Laufleistung und seinen allgemeinen Fitnesszustand zumindest innerhalb der gewährten Fristverlängerung bis zum 24.04.2023 ausreichend zu verbessern. In der Gesamtbetrachtung hätte der Antragsteller bei regelmäßigem und zumutbarem Lauftraining in den verletzungsfreien Zeiten das Ausbildungsziel des 4. Ausbildungsabschnitts erreichen können und müssen. In Anwendung der Ziffer 9.1. Abs. 3 und der Ziffer 9.2. Abs. 3 der Allgemeinen Regelungen des Ausbildungsplans der zweiten Qualifikationsebene sei die Gewährung einer weiteren Fristverlängerung bzw. einer Ausbildungswiederholung mangels entsprechender Erfolgsprognose nicht angezeigt. Es werde nicht davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Ausbildungsteil bei Gewährung einer nochmaligen Fristverlängerung bzw. einer Ausbildungswiederholung erreichen würde. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei von dem Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Beamte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden sollen, § 10 BeamtStG. Art. 12 Abs. 5 LlbG stelle klar, dass ein Beamter, der sich nicht bewährt habe, zu entlassen sei. Die Entlassung stelle sich im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des Leistungsprinzips als die geeignete, erforderliche und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen verhältnismäßige Maßnahme dar. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Polizei könne nur Rechnung getragen werden, wenn Beamte, die wiederholt erforderliche Leistungsnachweise und damit Ausbildungsinhalte nicht bestünden, aus dem Beamtenverhältnis erlassen würden. Nur so könne auf der damit freiwerdenden Stelle ein geeigneter Beamter verwendet bzw. eingestellt werden. Das Interesse des Antragstellers am Erhalt des Beamtenstatus müsse hinter diesem Interesse zurückstehen. Zur berücksichtigen sei, dass der Antragsteller zum Entlassungszeitpunkt 21 Jahre alt sei und bereits eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann abgeschlossen habe. Auch sei zu bedenken, dass der Antragsteller die Entlassung durch seine unzureichende fachliche/sportliche Leistung veranlasst habe. Die Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten könnte letztlich nicht dazu führen, dass die für die Erhaltung eines angesehenen und leistungsfähigen Beamtentums ausschlaggebenden Gesichtspunkte der fachlichen Eignung außer Acht gelassen würden. Schließlich enthielt der Bescheid Erläuterungen zum angeordneten Sofortvollzug.
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Gegen den Bescheid hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 06.12.2023 Widerspruch erheben lassen, über den noch nicht entschieden wurde.
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3. Am 21.12.2023 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Würzburg vorläufigen Rechtsschutz beantragen und zu dessen Begründung vorgetragen lassen, dass zu Beginn der Ausbildung für die zweite Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes keine berechtigten Zweifel bestanden hätten, dass der Antragsteller in Bezug auf seine körperliche Konstitution das Ausbildungsziel erreichen werde. Der Antragssteller sei zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses aufgrund seiner bis dahin regelmäßigen sportlichen Betätigung (Fußball, Kickboxen, Fahrradfahren, Joggen, Kraftsport) in einem guten Allgemein- und insbesondere auch Fitnesszustand, gewesen. Dies belege insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller innerhalb des Leistungsnachweises für besondere Fähigkeiten Sport im 1./2. Ausbildungsabschnitt beim 30 Minuten-Lauf eine Wegstrecke von 5.660 m zurücklegt habe und der Leistungsnachweis einschränkungslos erfüllt worden sei. Der Antragsteller habe sich Anfang des Jahres 2022 einen Riss der linken Bizepssehne zugezogen. Aufgrund dessen habe der Antragssteller mehrere Monate eine Schiene tragen müssen. Während dieser Zeit sei ihm eine sportliche Betätigung untersagt gewesen, um den Heilungsverlauf nicht zu gefährden. Weil der Antragssteller sich mehrere Monate nicht habe sportlich betätigen können, habe sich sukzessive sein Fitnesszustand auf der einen Seite verschlechtert, begleitet von einer damit einhergehenden Gewichtszunahme. Infolge dieses erheblichen Fitnessrückstandes habe der Antragssteller im ersten Versuch des Ausbildungsabschnittes 4 innerhalb des 30 Minuten-Laufes die erforderlichen 5.500 m nicht erreichen können, sondern im 3. Ausbildungsabschnitt im Prüfungslauf am 14.06.2022 lediglich eine Distanz von 3.950 m. Des Weiteren habe beim Antragssteller im August 2022 ein akutes BWS-Syndrom mit Blockierung rechts bestanden. Dies sei zusätzlich Grund dafür gewesen, dass der nach der eben dargestellten Ruptur der linken Bizepssehne beim Antragssteller eingetretene erhebliche Fitnessrückstand (welcher dazu geführt habe, dass der Antragssteller im 3. Ausbildungsabschnitt im Prüfungslauf am 14.06.2022 lediglich eine Distanz von 3.950 Metern erreicht habe) sich weiterhin verschleppt habe. Der erste Nachholversuch für den 30 Minuten-Lauf habe am 18.01.2023 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tartanbahn verschneit und nur zur Hälfte freigeräumt gewesen. Insbesondere sei die Laufbahn 1 nicht komplett freigeräumt gewesen. Es sei zu beachten, dass bei einer Tartanbahn die innerste Laufspur eine Länge von 400 m aufweise. Die daneben liegenden Bahnen seien 8 m länger als die daneben innenliegende Bahn. Bei einer wie vorliegend zurückzulegenden Distanz von 5.500 m entspricht dies einer Differenz von 110 m je Bahn (5.500 m / 400 m x 8 m). Aus diesem Grund sei der Antragsteller angehalten worden, möglichst nah an der Innenbahn zu laufen. Da diese, wie auf den Fotos ersichtlich, nur unzureichend geräumt gewesen sei, sei es zur Verletzung des Antragstellers gekommen, wobei sich der Antragssteller am Fuß verletzt und schlussendlich nach 17 Minuten den Lauf habe abbrechen müssen. Es sei hiernach eine Verstauchung des Knöchels diagnostiziert worden. Aufgrund des Fitnessrückstandes sowie der erneuten Verletzung habe der Antragssteller den 4. Ausbildungsabschnitt wiederholen wollen. Seitens des Dienstherrn sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Wiederholung des 4. Ausbildungsabschnittes nicht möglich sei, sondern lediglich eine Fristverlängerung für den Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten. Entsprechend diesem Hinweis habe der Antragssteller dann einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Der nächste Versuch für den 30 Minuten-Lauf sei für den 30.03.2023 angesetzt worden. Aufgrund der im Januar 2023 zugezogenen Verletzung sei dem Antragssteller bis dahin ein effektives Training nicht möglich gewesen aufgrund ständiger Schmerzen im Fuß. Trotz Einnahme von Schmerzmitteln habe er insofern das Ziel um 400 m verfehlt.
21
Der letzte Versuch für den 30 Minuten-Lauf sei für den 18.04.2023 angesetzt worden. Wiederum sei dem Antragssteller aufgrund der verschleppten Verstauchung bzw. dem Umstand, dass für ein ausreichendes Ausheilen keine Zeit zur Verfügung gestanden habe, ein effektives Training für diesen letzten Versuch nicht möglich gewesen. Trotz Einnahme von Schmerzmitteln habe der Antragssteller während des Laufs unter so starken Schmerzen gelitten, dass er das Laufen mehrfach habe unterbrechen müssen, infolge dessen das Leistungsziel wiederum nicht erreicht worden sei. Im Rahmen der bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das private Interesse an einer Außervollzugsetzung des Verwaltungsaktes, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestünden. Dies sei hier aus folgenden Gründen der Fall: Die im Bescheid zur „Unterstützung“ der negativen Erfolgsprognose angeführten Feststellungen zum Persönlichkeitsbild seien im Anhörungsschreiben nicht angeführt worden. Insofern sei diesbezüglich bislang keine Anhörung erfolgt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes in vier verschiedenen Ausbildungsabschnitten (1 -3 sowie 5) Bewertungen bei insgesamt 14 Persönlichkeitsmerkmalen getroffen worden seien, somit insgesamt 56 Einzelbewertungen. Im dritten Ausbildungsabschnitt habe der Antragsteller in Bezug auf vier Persönlichkeitsmerkmale die Bewertung „mangelhaft“ erhalten. Eine besondere Gewichtung der einzelnen Persönlichkeitsmerkmale sei dem Formular nicht zu entnehmen. Anhand von vier der insgesamt 56 Einzelbewertungen Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild zu ziehen, sei unverhältnismäßig. Unter Berücksichtigung des vollständigen Sachverhalts könne darüber hinaus augenblicklich keine rechtlich belastbare Beurteilung getroffen werden, dass der Antragsteller sich als Beamter auf Probe nicht bewährt habe und deshalb wegen fachlicher Nichteignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller kein Wiederholungsversuch zugestanden worden sei, in dem entweder die äußeren Umstände den erforderlichen Gegebenheiten entsprochen hätten (verschneite Tartanbahn am 18.01.2023) bzw. der Beamte nicht unter gesundheitlichen Einschränkungen gelitten habe (Versuche am 30.03.2023 sowie 18.04.2023). Des Weiteren sei im Rahmen der vorzunehmenden prognostischen Einschätzung auch davon auszugehen, dass der Antragsteller der hier in Rede stehenden Anforderung im Bereich Ausdauer, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden ist, künftig gerecht werde. Hierfür spreche insbesondere, dass der Beamte bereits einmal im Teilbereich Ausdauer (30 Minuten-Lauf) eine Distanz von über 5.500 Meter erreicht habe. Aus diesem Grund habe der Dienstherr bei der von ihm vorgenommene Prognose, den ihm hier zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten. Die seitens des Dienstherrn dargelegten Zweifel würden auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhen.
22
Der Antragsteller hat daher beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei B* … vom 10.11.2023 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben.
23
Der Antragsgegner hat beantragt.
den Antrag abzulehnen.
24
Zur Begründung bezog er sich auf den angegriffenen Bescheid und den übrigen Verwaltungsvorgang.
25
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
26
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
27
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.
28
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde im Bescheid vom 10.11.2023 hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 54 ff.). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Hoppe in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 55).
29
Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs gerecht. Der Antragsgegner hat vorliegend nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt oder formel- bzw. floskelhafte Ausführungen zum besonderen Vollzugsinteresse gemacht. Die Begründung des Sofortvollzugs lässt vielmehr erkennen, dass der Antragsgegner eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Insbesondere hat der Antragsgegner nicht nur einseitig auf die Interessenlage der öffentlichen Hand abgestellt, sondern auch die persönlichen Interessen des Antragstellers ausreichend berücksichtigt.
30
Des Weiteren bedarf es vor der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keiner gesonderten Anhörung des Betroffenen (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2003 – 8 CS 03.2170 – juris, st.Rspr.; Hoppe in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 41 m.w.N.), da es sich bei der Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
31
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg. Eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10.11.2023 bestehen, so dass der hiergegen eingelegte Widerspruch oder eine etwaige Klage voraussichtlich erfolglos sein werden.
32
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 152). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 85 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).
33
Vorliegend ist nach der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der eingelegte Widerspruch und eine etwaige Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.11.2023 in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, da die angegriffene Untersagungsverfügung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entsprechend dieser mangelnden Erfolgsaussichten war der gestellte Antrag abzulehnen, da auch die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung kein hiervon abweichendes Ergebnis rechtfertigt.
34
2.1 Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat ohne Rechtsfehler die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen, Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (LlbG).
35
2.2 Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken.
36
a) Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 27.10.2023 ordnungsgemäß gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Dem steht auch – anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers meint – nicht entgegen, dass die im streitgegenständlichen Bescheid zur „Unterstützung“ der negativen Erfolgsprognose angeführten Feststellungen zum Persönlichkeitsbild im Anhörungsschreiben nicht ausdrücklich angeführt worden waren.
37
Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Mit der Anhörungspflicht korrespondiert die Pflicht der Behörde zur substantiellen Information über den Verfahrensgegenstand. Diese umfasst unter anderem eine vorläufige Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme sowie die Eingrenzung des aus Sicht der Behörde maßgeblichen Sachverhaltskomplexes. Maßstab für den Detaillierungsgrad ist, dass für die Beteiligten hinreichend deutlich erkennbar ist, welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sein könnten, sodass sie ihre Stellungnahme sachgerecht vornehmen können. Einer mit der abschließenden Begründung vergleichbaren Ausführlichkeit bedarf es hingegen nicht (vgl. Schoch/Schneider/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG § 28 Rn. 40).
38
Gemessen daran wurde der Antragsteller ordnungsgemäß angehört. In dem Anhörungsschreiben vom 27.10.2023 informierte der Antragsgegner den Antragsteller über die beabsichtigte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen des Vorliegens der fachlichen Nichteignung und legte den aus Sicht der Behörde anlassgebenden Sachverhalt, namentlich die bisherigen unzureichenden sportlichen Leistungen des Antragstellers, die letztlich zu dem Nichtbestehen des Ausbildungszieles geführt haben und die Feststellung, dass trotz Belehrung keine ausreichende Leitungssteigerung erkennbar war, weshalb in der Gesamtschau erhebliche Zweifel an der persönliche, insbesondere fachlichen Eignung des Antragstellers bestünden, detailliert dar. Allein hierdurch und auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf sein Persönlichkeitsbild informierte der Antragsgegner den Antragsteller in den wesentlichen Zügen und damit ausreichend über Art und Inhalt des beabsichtigten Verwaltungsaktes, so dass der Antragsteller wusste bzw. hätte wissen können, weshalb und wozu er sich äußern soll. Indem der Antragsgegner auf die unzureichende Leistungssteigerung und die erheblichen Zweifel auch an der persönlichen Eignung des Antragstellers hingewiesen hatte, hat er diesen auch in ausreichendem Maße darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die beabsichtigte Entscheidung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch charakterliche Aspekte wesentlich sein können und ihm die Möglichkeit gegeben sich hierzu zu äußern. Unabhängig davon hat der Antragsgegner das Persönlichkeitsprofil im Entlassungsbescheid erkennbar auch nur ergänzend angeführt, da entscheidungserheblich für die festgestellte mangelnde Leistung/Bewährung in erster Linie die Nichterfüllung der geforderten sportlichen Leistung war.
39
b) Auch hat der gemäß § 80 Abs. 2 BayPVG sachlich zuständige Bezirkspersonalrat der Bayerischen Bereitschaftspolizei ordnungsgemäß an dem Entlassungsverfahren mitgewirkt, nachdem der Antragssteller die Beteiligung des Personalrats beantragt hatte, Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 BayPVG. Mit Schreiben der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 27.10.2023 wurde das zuvor genannte Gremium über die geplante Entlassung in Kenntnis gesetzt, woraufhin der Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 08.11.2023 hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Gültigkeit des vom Bezirkspersonalrat gefassten Beschluss steht auch nicht entgegen, dass der örtliche Personalrat entgegen Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayPVG an der beabsichtigten Personalmaßnahme nicht beteiligt wurde, da ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht zwar rechtsfehlerhaft ist, aber aufgrund ihrer Ausgestaltung als bloße interne Ordnungsvorschrift die äußere Wirksamkeit des Beschlusses des Bezirkspersonalrats unberührt lässt (vgl. Schleicher et al. (Hrsg.), Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand: März 2022, Art. 80 BayPVG Rn. 54 f.).
40
c) Die nach Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG zu beachtende Frist zur Entlassung von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres wurde eingehalten, nachdem der Bescheid dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 10.11.2023 zugestellt und die Entlassung mit Ablauf des 31.12.2023 verfügt wurde.
41
2.3 Der streitgegenständliche Entlassungsbescheid erweist sich darüber hinaus nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig.
42
a) Materiell-rechtlich findet die Verfügung vom 10.11.2023 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 31). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.03.2017 – 3 CS 17.256 – juris m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.03.2017 – 3 CS 17.257 – juris m.w.N.). Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 17.05.2017 – 3 CS 17.26 – juris; B.v. 20.03.2017 – 3 CS 17.257 – juris; U.v. 13.01.2016 – 3 B 14.1487 – juris).
43
Gegen die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können insbesondere vorhandene Leistungsmängel sprechen. Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten. Die Begriffe Leistung und Befähigung hängen eng zusammen und sind in der Regel gemeinsam im Sinne einer fachlichen Bewährung zu würdigen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Beamte nach seiner fachlichen Bewährung während der Probezeit den Anforderungen für eine Übernahme genügt, ist schon deswegen ein strenger Maßstab anzulegen, weil nach der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten bestehen, auf fachliche Mängel mit Mitteln des Beamtenrechts zu reagieren. Die Feststellung der Bewährung hängt von den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des Aufgabengebietes ab, dem der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn bei einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gewachsen sein muss. Die Bewährung muss sich dabei auf alle drei Merkmale, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beziehen (Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG Rn. 148 f., 152).
44
b) Dies zugrunde gelegt hat sich der Antragsteller in der Probezeit hinsichtlich der fachlich geforderten Leistung und Befähigung nicht bewährt. Dabei obliegt es dem organisatorischen Ermessen jedes Dienstherrn, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind (Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 105). Die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung, Befähigung und Leistung und die Festlegung von Eignungskriterien und Eignungsanforderungen können – bei fehlender normativer Spezifizierung – durch das zuständige Ministerium oder die von diesem beauftragten Stellen erfolgen. Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der Leistungsgrundsatz zu verwirklichen ist, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist; auf welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht wird, unterliegt deshalb seinem Gestaltungsermessen, das wiederum auf seiner Personal- und Organisationshoheit basiert (BVerwG, B.v. 10.4.2014 – 1 WB 62/13 – juris Rn. 41 juris; VG Würzburg, U.v. 27.07.2021 – W 1 K 21.617 – juris Rn. 26).
45
In Übereinstimmung damit wurde in der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) geregelt, dass die praxisorientierte Ausbildung den Beamten die zur Erfüllung der Aufgaben der Ämter ab der 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes erforderlichen Schlüsselqualifikationen vermittelt, § 21 Satz 1 FachV-Pol/VS. Nach § 23 Sätze 1 und 3 FachV-Pol/VS ist für die Ausbildung die Bereitschaftspolizei zuständig. Die Inhalte der Ausbildung werden in einem Ausbildungsplan geregelt, der der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18, Abs. 2 FachV-Pol/VS umfasst die Ausbildung u.a. das Fach Sport. Gliederung, Inhalte und Lernziele der Ausbildungsfächer, Anzahl und Verteilung der Unterrichtsstunden sowie Methodik und Didaktik der Vermittlung werden im Ausbildungsplan festgelegt. Nach § 26 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FachV-Pol/VS haben die Beamten in Ausbildung die im Ausbildungsplan für die Ausbildungsabschnitte geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Wenn die geforderten Leistungsnachweise nicht erbracht werden, kann die Einstellungsbehörde eine Verlängerung bzw. Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts genehmigen.
46
Entsprechend dem in vorstehenden Rechtsvorschriften genannten Ausbildungsplan (Stand: 3/2023) für die 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern hat der Beamte in Ausbildung die für die Ausbildungsabschnitte geforderten Leistungsnachweise zu erbringen (Ziffer 5 des Ausbildungsplans), um seine fachliche Bewährung nachzuweisen. Leistungsnachweise ergeben sich […] aus den besonderen Fähigkeiten, die in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten gefordert werden (Ziffer 6). Die Beamten in Ausbildung haben Nachweise zu folgenden besonderen Fähigkeiten zu erbringen: Sport […] (Ziffer 6.3). Das Ausbildungsziel des 4. Ausbildungsabschnitts hat nicht erreicht und sich damit fachlich nicht bewährt, wer den Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten im Sport nicht erbracht hat […]. An dem jeweils folgenden Ausbildungsabschnitt kann nur teilnehmen, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsziele erreicht hat (Ziffer 8). Den Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten für einen Ausbildungsabschnitt hat nicht bestanden, wer im Gesamtergebnis Sport weniger als 5 Punkte erreicht hat. Den Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten im Ausbildungsfach Sport hat ebenfalls nicht bestanden, wer in einem Teilbereich weniger als 2 Punkte – wie hier der Antragsteller – oder in 3 Teilbereichen weniger als 5 Punkte erreicht hat (Leistungsnachweise besonderer Fähigkeiten Ziffer 1).
47
c) In Übereinstimmung mit vorstehenden Regelungen des Ausbildungsplans müssen im 3. bzw. 4. Ausbildungsabschnitt verschiedene Sportleistungen erbracht werden, u.a. im Teilbereich Ausdauer ein 30 Minuten-Lauf. Der Antragsteller muss entsprechend der einschlägigen Wertungstabelle im 30 Minuten-Lauf mindestens 5.500 m erreichen, um die zum Bestehen mindestens erforderlichen 2 Punkte zu erzielen. Der Antragsteller hat diesen rechtmäßigerweise an ihn gestellten Leistungs- bzw. Befähigungsnachweis jedoch nicht erbracht, da er die geforderte Leistung weder im 3. noch im 4. Ausbildungsabschnitt erreichte. Vielmehr erzielte er statt der erforderlichen 5.500 m im Rahmen der Prüfung am 14.06.2022 nur 3.950 m und auch in dem weiteren Versuch am 18.01.2023 nur 3.000 m.
48
Nach Ziffer 9.1 des Ausbildungsplanes wird Beamten in Ausbildung zur Erfüllung fehlender Leistungsnachweise besonderer Fähigkeiten im Sport bei Nichterreichen der Ausbildungsziele grundsätzlich eine Fristverlängerung gewährt, soweit Eignung, Befähigung und Leistung erwarten lassen, dass dieser das Ziel der Ausbildung künftig erreichen wird. Bei genehmigter Fristverlängerung wird der Übertritt in den nächsten Ausbildungsabschnitt unter der Bedingung gewährt, die fehlenden Leistungsnachweise besonderer Fähigkeiten innerhalb dieses Ausbildungsabschnitts zu erbringen. Eine weitere Fristverlängerung für dieselben Leistungsnachweise besonderer Fähigkeiten ist hierbei grundsätzlich nicht möglich.
49
Dem Antragsteller wurde aufgrund dieser Regelung mit Bescheid vom 22.02.2023 eine Fristverlängerung bis spätestens 24.04.2023 gewährt. Der Antragsteller erzielte jedoch auch bei einer erneut abgenommenen Prüfung im Ausdauerlauf am 30.03.2023 wiederum nicht die erforderlichen 5.500 m, sondern nur 5.100 m. Auch die dritte und letztmalig eingeräumte Möglichkeit die Prüfung im Ausdauerlauf zu absolvieren vermochte der Antragsteller abermals nicht zu nutzen und erzielte im 30 Minuten-Lauf am 21.04.2023 statt der erforderlichen 5.500 m ein Ergebnis von nur 4.680 m.
50
Damit hat die der Antragsteller die in ihn gesetzten Leistungserwartungen im Fach Sport, Teilbereich Ausdauer, nicht erfüllt und sich somit diesbezüglich in der Probezeit nicht bewährt. Es ist überdies auch nicht zu beanstanden, sondern vielmehr sachgerecht, dass für die Beamten der Fachlaufbahn des Polizeivollzugsdienstes eine breit gefächerte sportliche Leistungsfähigkeit, innerhalb der dem Aspekt der Ausdauer eine wichtige Bedeutung zukommt, vom Dienstherrn gefordert wird. Denn es stellen sich – wie allgemein bekannt – im Polizeivollzugsdienst immer wieder körperlich äußerst beanspruchende Einsatzlagen, die ein hohes Maß an körperlicher Fitness voraussetzen. Dass die in Rede stehende Leistungsanforderung – unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zustehenden weiten Gestaltungsermessens – nicht sachgemäß oder unrealistisch zu hoch angesetzt worden wäre, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.07.2021 – W 1 K 21.617 – juris Rn. 32; VG München, U.v. 21.06.2022 – M 5 K 21.4711 – juris Rn. 28).
51
Der Antragsteller hat die geforderte Leistung – unabhängig davon, dass es dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationshoheit freisteht, sachgerechte Grenzwerte festzulegen, bei deren Unterschreitung unmittelbar von einer Nichtbewährung auszugehen ist – auch nicht nur geringfügig unterschritten, da ihm bei seinen Versuchen im Rahmen des 4. und 5. Ausbildungsabschnitts nicht etwa lediglich wenige Meter zur Zielerreichung gefehlt haben, sondern mindestens 400 m (bis zu 820 m). Der Dienstherr ist auch nicht etwa gehalten, die für die Erhaltung eines leistungsfähigen Polizeivollzugsdienstes ausschlaggebenden Gesichtspunkte der persönlichen und fachlichen Eignung aus Gründen der Kulanz oder Fürsorge außer Acht zu lassen, zumal dies einer Ungleichbehandlung gegenüber sämtlichen anderen Beamten in Ausbildung gleichkäme. Wie oben bereits ausgeführt, hat sich der Antragsteller hinsichtlich sämtlicher Teile von Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung in der Probezeit zu bewähren, sodass es ihm auch nicht zugutekommen kann, dass er in anderen Teilbereichen, etwa in den durchgeführten Praktika, von seinen Ausbildern als geeignet angesehen wurde bzw. andere Teilbereiche des Ausbildungsfachs Sport bestanden hat, zumal diese unabhängig von der Ausdauerfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst erforderliche anderweitige spezifische sportliche Grundfertigkeiten zum Gegenstand haben (etwa Schwimmen bzw. Kraftübungen).
52
Schließlich kann auch nicht eingewendet werden, dass der Antragsteller insbesondere bei den Leistungsabnahmen am 14.06.2022, 18.01.2023, 30.03.2023 und 21.04.2023 zum 30 Minuten-Lauf gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, die geforderte Leistung zu erbringen. Bei keinem der vier vorgenannten Abnahmeterminen war der Antragsteller von (polizei-)ärztlicher Seite als dienstunfähig oder eingeschränkt außendienstfähig/sportbefreit eingestuft worden. Soweit der Antragsteller darauf verweist, aufgrund einer am 28.01.2022 diagnostizierten partiellen Ruptur der Bizepssehne (vgl. Arztbrief von Dr. F. in S. vom 10.01.2022 – Diagnose: Teilruptur der distalen Bizepssehne; Arztbrief von Dr. L. in S. vom 28.01.2022 – Diagnose: Teilruptur der distalen Bizepssehne links) in einen erheblichen Fitnessrückstand geraten zu sein und deshalb den Prüfungslauf am 14.06.2022 nicht habe erfolgreich absolvieren können, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn zum einen wurde die unstreitig vorliegende partielle Ruptur der Bizepssehne bereits im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Zeitraum vom 11.02.2022 bis 13.02.2022 operativ behandelt (vgl. Arztbrief der H-Klinik in V. vom 11.02.2023), was unter Berücksichtigung der ausweislich des vorgenannten Arztbriefes erforderlichen Rekonvaleszenzphase auch dazu geführt hat, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 17.02.2022 bis 07.04.2022 eingeschränkt außendienstfähig war und keinen Dienstsport verrichten durfte. Zum anderen durfte der Antragsteller im Zeitraum vom 08.04.2022 bis 31.05.2022 ausweislich der Behördenakte wieder am Dienstsport teilnehmen, wenn auch mit der Einschränkung, dass er eigenverantwortlich seine Belastungsgrenze bestimmen konnte, ab dem 01.06.2022 war auch eine uneingeschränkte Teilnahme am Dienstsport wieder möglich. Mit Blick darauf, dass die von dem Antragsteller geltend gemachte Verletzung ausschließlich die Bizepssehne, aber nicht die Beine betroffen hat und der Antragsteller ab dem 08.04.2022 zumindest eingeschränkt wieder Sport treiben durfte, ist es für die Kammer daher nicht nachvollziehbar, dass allein die Teilruptur der Bizepssehne für den Trainingsrückstand im Bereich des Ausdauersports ursächlich gewesen soll. Dasselbe gilt im übrigen für die geltend gemachte Gewichtszunahme. Unter Berücksichtigung der durchgehend schwachen Leistungen des Antragstellers im Bereich des Ausdauersports ist – auch mangels eines anderslautenden Vortrags – vielmehr wohl davon auszugehen, dass dieser nicht einmal versucht hat im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten, wie ihm vom Dienstherrn mehrmals nachdrücklich empfohlen, etwa durch Umstellung der Ernährung, ein moderates Lauftraining oder Spaziergänge seine Kondition aufzubauen und sein Körpergewicht zu reduzieren. Dass es dem Antragsteller offenbar durchaus möglich war sich in dieser Zeit sportlich zu betätigen, ergibt sich jedenfalls aus dem Arztbrief der Dr. Th. vom 22.08.2022, wonach sich der Antragsteller Anfang August 2022 beim Volleyballspielen eine Zerrung des linken Mittelfingers zugezogen hat.
53
Soweit der Antragsteller darüber hinaus seinen anhaltenden Trainingsrückstand mit einem im August 2022 festgestellten BWS-Syndrom mit Blockierung rechts (Arztbrief von Dr. D. in S. vom 20.08.2022 – Diagnose: BWS-Syndrom mit Blockierung rechts, akutes BWS-Syndrom) begründen will, so kann er auch hiermit nicht durchdringen. Denn es ist zwar richtig, dass der Antragsteller im weiteren Verlauf, das heißt vom 22.08.2022 bis 26.08.2022, vom 05.09.2022 bis 18.09.2022 und am 10.11.2022, erneut eingeschränkt außendienstfähig war und aus gesundheitlichen Gründen keinen Dienstsport verrichten und auch in den Zeiträumen vom 19.09.2022 bis 05.10.2022 und 08.10.2022 bis 19.10.2022 lediglich eingeschränkt trainieren durfte. Das Argument, dass sich eine Verbesserung der sportlichen Leistungsfähigkeit beim Antragsteller aber deshalb nicht eingestellt habe, da er daran durch krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen gehindert gewesen sei, geht jedoch ins Leere. Denn die aktenkundigen und ärztlich attestierten Ausfallzeiten umfassten im wesentlichen kurze Zeiträume und sind daher weder für sich genommen noch in Summe derart lang, dass es dem Antragsteller – unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters – unmöglich gewesen wäre in den übrigen Zeiträumen, in denen der Antragsteller uneingeschränkt dienstfähig war, seine Ausdauer zu trainieren und vorliegende Leistungsdefizite abzubauen, zumal die nächste Sportprüfung erst eine geraume Zeit später, d.h. am 18.01.2023 angesetzt wurde.
54
Auch der Einwand des Antragstellers, sich im Rahmen der Leistungsabnahme am 18.01.2023 eine Verletzung am Sprunggelenk zugezogen zu haben und daher die Sportprüfung nicht habe erfolgreich ablegen können, ist – ungeachtet der konkreten Ursache der im Ergebnis unstrittigen Verletzung – vorliegend nicht relevant, da der Antragsgegner diesen erfolglosen Versuch zwar in dem streitgegenständlichen Entlassungsbescheid genannt hat (S. 6 des Bescheids), diesen aber der negativen Prognose hinsichtlich des künftigen erfolgreichen Bestehens der Ausbildung nicht zugrunde gelegt hat. Vielmehr finden im Zusammenhang mit den in dem 3., 4. und 5 Ausbildungsabschnitt durchgeführten Sportprüfungen im Bereich Ausdauer lediglich die am 30.03.2023 und 21.04.2023 durchgeführten Leitungsabnahmen ausdrücklich Erwähnung.
55
Schließlich kann der Antragsteller auch mit dem Einwand, dass zum Zeitpunkt der Leistungsabnahmen am 30.03.2023 bzw. 21.04.2023 die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine solche Sportprüfung nicht gegeben waren, da nach wie vor Beschwerden am Sprunggelenk bestanden haben, nicht durchdringen.
56
Denn der Antragsteller wurde vom polizeiärztlichen Dienst lediglich im Zeitraum vom 23.01.2023 bis 29.01.2023 als nicht dienstfähig eingestuft. Hingegen war der Antragsteller im Zeitraum vom 30.01.2023 bis zum 21.04.2023 weder als dienstunfähig noch als eingeschränkt dienstfähig eingestuft worden. Eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung in dem vorgenannten Zeitraum geht auch aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten Arztbrief von F. in S. vom 19.01.2023, der eine traumatische Ruptur von Bändern in Höhe des oberen Sprunggelenks und des Fußes links, diagnostiziert hat, nicht hervor. Zwar wird dort von ärztlicher Seite empfohlen für sechs Wochen eine Schiene zu tragen. Dass dies erfolgt ist, wurde antragstellerseits nicht vorgetragen. Der Umstand, dass der polizeiärztliche Dienst den Antragsteller lediglich bis 29.01.2023 als dienstunfähig eingestuft hat und darüber hinaus keine Einschränkungen seiner Dienstfähigkeit aktenkundig sind, spricht aus Sicht der Kammer dagegen. Auch dem vom Antragsteller vorgelegten Arztbrief von F. in S. vom 28.04.2023 (Diagnose: Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenks links) lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller in den Wochen und Monaten vor bzw. am Tag der Leistungsabnahme am 21.04.2023 durch eine Verletzung am Sprunggelenk so stark beeinträchtigt gewesen sein soll, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen ist, den 30 Minuten-Lauf zu absolvieren. Denn wenn dem so gewesen wäre, ist es aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller einerseits noch am Tag der Prüfung auf Nachfrage des Sportleiters die Frage, ob er sich körperlich in der Lage fühle den Lauf zu absolvieren, ausdrücklich bejaht hat, andererseits erst 7 Tage später bei einem Arzt vorstellig geworden ist und diesem von entsprechenden Beschwerden berichtet hat.
57
Im Übrigen ist zu betonen, dass für den Fall, dass ein Kandidat seine gesundheitliche Beeinträchtigung kennt und dennoch zu einer Prüfung antritt, er das Risiko eines Misserfolgs auf sich nimmt, sodass dies als gezeigte Leistung zu werten ist und insbesondere kein Rücktritt von der Prüfung erklärt werden kann (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 265 m.w.N.).
58
d) Darüber hinaus ist im Rahmen der vorzunehmenden prognostischen Einschätzung auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller der hier in Rede stehende Anforderung im Bereich Ausdauer, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden ist, künftig gerecht werden wird, wobei in besonderem Maße auch zu berücksichtigen ist, dass eine mangelnde Bewährung bereits dann vorliegt, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte die Anforderungen erfüllen wird. Die negative Prognose ergibt sich hier daraus, dass der Antragsteller im Rahmen seiner gesamten Ausbildung überhaupt nur einmal – und zwar im 1./2. Ausbildungsabschnitt – das geforderte Mindestergebnis von 5.500 m erreicht hat und dies mit 5.660 m auch nur knapp. Die letzten vier Prüfungsergebnisse in den zeitlich näher liegenden Ausbildungsabschnitten 3, 4 und 5 sind sodann wieder merklich schlechter ausgefallen, wobei sich auch innerhalb dieser vier Leistungsdaten nicht etwa eine kontinuierliche Verbesserung abgezeichnet hat oder die zu erzielende Leistung nur ganz geringfügig unterschritten worden ist, sodass – auch unter Beachtung, dass die Leistungsnorm in der Vergangenheit einmal knapp überschritten wurde – ein Erreichen des Ausbildungsziels künftig nicht realistisch zu erwarten ist. Vielmehr ist bei dem Antragsteller in dem spezifischen Teilbereich Ausdauersport eine Leistungsabnahme zu verzeichnen, die nicht nur, wie der Antragsteller meint auf seine verletzungsbedingten Ausfallzeiten und die hierdurch bedingten eingeschränkten Trainingsmöglichkeiten zurückzuführen ist, sondern gerade auch aus seiner unzureichenden Leistungsbereitschaft trotz mehrfacher Unterstützungsangebote durch den Antragsgegner. Dies wird bereits durch die Stellungnahmen des Sportleiters des Antragstellers bestätigt. So wies dieser etwa bereits am 14.06.2022 nach dem erfolglosen ersten Prüfungsversuch in einer Stellungnahme den Antragsteller betreffend darauf hin, dass das Ausbildungsfach Sport im 3./4. Ausbildungsabschnitt im Hinblick auf den 30-Minuten-Lauf nicht bestanden worden sei, da der Antragsteller bei Weitem nicht den Mindestanforderungen genüge. Eine erforderliche Leistungssteigerung erscheine in Anbetracht der Gesamtsituation (Körpergewicht, Trainingszustand) mehr als fraglich. Dass eine Leistungssteigerung nicht zu erwarten sei, stellt der Sportleiter erneut in einer weiteren Stellungnahme am 21.04.2023 fest, aus der sich ergibt, dass aus Sicht des Sportleiters die vom Antragsteller im Rahmen der Prüfung am 21.04.2023 gezeigte Leistung eine deutliche Verschlechterung zum vorhergehenden Lauf am 30.03.2023 darstelle und dass nicht oder nicht ausreichend trainiert worden sei. Schließlich ergibt sich auch aus einer Stellungnahme des als Beobachter an der Prüfung vom 21.04.2023 teilnehmenden PHK Sch., dass die Rundenzeiten des Antragstellers sukzessive zugenommen hätten, der Antragsteller im zweiten Drittel des Laufs entweder lediglich gegangen und nicht gejoggt sei oder auf dem Boden gesessen oder gelegen habe, was nach Meinung – für die Kammer nachvollziehbar – des Unterzeichners an dessen fehlender Ausdauer und wenig Willen gelegen habe.
59
In der Gesamtschau ist daher festzustellen, dass der Antragsgegner die unzureichenden Leistungen im Bereich des Ausdauerlaufs seit Beginn der Ausbildung des Antragstellers immer wieder beanstandet hat und dieser trotz wiederholter Ermahnungen und mehrfachen Hilfsangeboten durch seine Ausbilder offenbar nicht willens war die erheblichen Trainingsrückstände aufzuholen und seine Leistungen im Bereich des Ausdauerlaufs zumindest insoweit zu steigern, dass der 5.500 m-Ausdauerlauf erfolgreich absolviert werden kann. Dies zeichnet über die Gesamtdauer der Ausbildung ein wenig leistungsfähiges Bild des Antragstellers.
60
Vor diesem Hintergrund ist die vom Dienstherrn vorgenommene Prognose, für die diesem ein Beurteilungsspielraum zukommt, der hier ersichtlich nicht überschritten ist, in keiner Weise zu beanstanden. Aus den genannten Gründen ist nicht zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller das hier streitgegenständliche Ausbildungsziel künftig erreichen wird, sodass ihm auch keine Wiederholung des 4. Ausbildungsabschnitts gemäß Ziffer 9.2 des Ausbildungsplanes zu genehmigen war. Überdies kommt eine solche Ausbildungswiederholung für einen im Rahmen einer Fristverlängerung nicht erbrachten Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten grundsätzlich nicht in Betracht (Ziffer 9.2.3. des Ausbildungsplans).
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Nach alledem hat sich der Antragsteller in der Probezeit im Hinblick auf die fachliche Leistung und Befähigung nicht bewährt. Dass der Begriff der mangelnden Bewährung verkannt oder hierbei allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet worden sind, ist entsprechend vorstehender Ausführungen nicht zu erkennen, ebensowenig wie die vom Antragstellerbevollmächtigten hervorgehobene unvollständige Tatsachengrundlage.
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3. Nachdem die Tatbestandsvoraussetzung der Nichtbewährung in der Probezeit vorliegt, „kann“ der Antragsteller entlassen werden. Weder sind Ermessensfehler noch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegend erkennbar. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe – wie hier – feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG ohnehin kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 Satz 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 – 3 CS 11.5 – juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 – 2 C 35/88 – BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 – 3 CS 11.13 – jeweils in juris). § 10 Satz 1 BeamtStG wirkt sich insofern als eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen mehr zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG). Steht die mangelnde Bewährung hingegen, wie vorliegend, endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd I, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: 15.07.2023, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.07.2015 – 3 ZB 12.1613 – juris Rn. 7).
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Unabhängig davon hat der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid sein Ermessen erkannt und ohne Rechtsfehler ausgeübt. Eine Verlängerung der Probezeit gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG wurde vom Dienstherrn hier zu Recht nicht gewährt, da aufgrund der nicht zu beanstandenden negativen Prognose hinsichtlich der fachlichen Bewährung im Bereich der Ausdauerfähigkeit (vgl. oben) feststand, dass der Antragsteller für den Polizeivollzugsdienst in der 2. Qualifikationsebene nicht geeignet war, so dass eine Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht kam. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich auch zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller bereits im Rahmen der Möglichkeiten des Ausbildungsplans (vgl. Ziffer 9.1) eine – jedoch im Ergebnis erfolglose – Fristverlängerung gewährt wurde.
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Das Erfordernis einer Abwägung auf der Rechtsfolgenseite stellt sich bei einer unumstößlich feststehenden mangelnden Bewährung allenfalls noch dann, wenn dem § 10 BeamtStG, der einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses entgegensteht, rechtlich gleichrangige Gesichtspunkte gegenüberstehen, die gegen eine Entlassung sprechen. Als solche Gründe können die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) und der Vertrauensschutz in Betracht kommen. Durch die Entlassung wegen mangelnder Bewährung wird jedoch grundsätzlich nicht gegen die Fürsorgepflicht verstoßen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG Rn. 162 f.). Vor diesem Hintergrund musste der Antragsgegner nicht etwa deshalb von der Entlassung absehen, weil der Antragsteller „lediglich“ einen Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten im Sport im Teilbereich Ausdauer nicht bestanden hat, zumal ihm diesbezüglich – gerade aus Fürsorge- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – bereits eine Fristverlängerung und mehrere Möglichkeiten, die Prüfung über den Ausdauerlauf abzulegen, gewährt worden waren. Denn die Fürsorgepflicht gebietet keinesfalls ein Außer-Acht-Lassen der für die Erhaltung eines angesehenen und leistungsfähigen Beamtentums ausschlaggebenden Gesichtspunkte der persönlichen und fachlichen Eignung (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer, a.a.O.), sodass der Dienstherr grundsätzlich – und so auch hier – auf der vollständigen Erbringung jeglicher geforderter Leistungsnachweise bestehen darf.
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4. Die vom Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu treffende eigene Interessensabwägung hinsichtlich des angeordneten Sofortvollzuges orientiert sich hier an den oben dargestellten Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. einer möglichen Klage gegen den Entlassungsbescheid vom 10.11.2023, die nach den vorstehenden Ausführungen zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen.
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Aber auch eine isolierte Interessenabwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. einer möglichen Klage in der Hauptsache fällt vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Angesichts der von Beginn seiner Ausbildung bis zuletzt immer wieder beanstandeten unzureichenden Leistungen im Bereich des Ausdauerlaufs und des Umstands, dass der Antragsteller trotz wiederholter Ermahnungen und mehrfachen Hilfsangeboten durch seine Ausbilder offenbar nicht willens war seine entsprechenden Trainingsrückstände aufzuholen und seine Leistungen im Bereich des Ausdauerlaufs zumindest insoweit zu steigern, dass der 5.500 m-Ausdauerlauf erfolgreich absolviert werden kann, ist es dem Antragsgegner nicht zuzumuten, den Antragsteller bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen. Die dargestellten Defizite wiegen so schwer, dass das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung seiner Tätigkeit während des Rechtsbehelfsverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Entlassung zurücktreten muss.
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5. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG. Danach ist in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betreffen, das kein solches auf Lebenszeit ist, die Hälfte der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen als Streitwert anzusetzen. Die monatlichen Bezüge belaufen sich laut Auskunft des Antragsgegners auf 2.730,48 EUR (Grundgehalt, A5 POL – Stufe 2: 2.538,69 EUR; Polizeizulage: 168,54 EUR; Strukturzulage: 23,25 EUR), zuzüglich einer Jahressonderzahlung i.H.v. 1.987,40 EUR, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 17.376,58 EUR ergibt, der gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im vorliegenden Eilverfahren halbiert wird (8.688, 29 EUR).