Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 29.02.2024 – 202 ObOWi 140/24
Titel:

Anforderungen an Urteilsgründe bei Geltendmachung existenzgefährdender Auswirkungen oder sonstiger Privilegierungsgründe bei Fahrverbotsanordnung

Normenketten:
StVG § 25 Ans. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 2a
BKatV § 4 Abs. 2 S. 2
OWiG § 67 Abs. 1 S. 2, § 71, § 73 Abs. 3
StPO § 261, 267, § 302
Leitsätze:
1. Die nachträgliche Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch des Bußgeld-bescheids stellt eine teilweise Einspruchsrücknahme dar, für deren Wirksamkeit die Verteidi-gung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermäch-tigung bedarf, die auch dann erforderlich ist, wenn dem Verteidiger eine Vertretungsvollmacht im Sinne von § 73 Abs. 3 OWiG erteilt worden war. Jedoch kann sich die ausdrückliche Er-mächtigung aus der in der Vollmachtsurkunde vorgesehenen Befugnis, Rechtsmittel einzule-gen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten ergeben, wenn die Vollmacht gerade für die Durchführung des Einspruchsverfahrens erteilt worden war. Hiervon ist in der Regel auszuge-hen, wenn die Vollmacht gerade für die Durchführung des Einspruchsverfahrens erteilt wurde (Festhaltung an BayObLG, Beschl. v. 21.12.2023 - 202 ObOWi 1264/23 bei juris = DAR 2024, 168 = ZfSch 2024, 229 = BeckRS 2023, 39011 m.w.N.). (Rn. 1)
2. Die nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO gebotenen sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darstellung der Urteilsgründe werden verfehlt, wenn sich aus den Zumessungserwägungen zwar ergibt, dass die oder der Betroffene zur Frage des ange-strebten Wegfalls eines Fahrverbots ‚vorgetragen‘ hat, den Urteilsgründen jedoch weder die Art noch der konkrete Inhalt dieser einen Wegfall des Fahrverbots ggf. rechtfertigenden Umstände zu entnehmen sind. Die fehlende Mitteilung der Betroffeneneinlassung stellt jedenfalls dann einen sachlich-rechtlichen Urteilsmangel dar, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die oder der Betroffene in eine bestimmte Richtung verteidigt und nicht auszuschließen ist, dass das Tatgericht die Bedeutung der Erklärung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (u.a. Anschl. an OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.11.2023 – 2 ORbs 188/23 bei juris = DAR 2024, 102 = BeckRS 2023, 31446; BayObLG, Beschluss vom 23.04.2019 – 202 ObOWi 460/19 bei juris = BeckRS 2019, 7481). (Rn. 7 – 8)
Schlagworte:
Bußgeldverfahren, Geschwindigkeitsüberschreitung, Pkw, Autobahn, Geldbuße, Fahrverbot, Fahrverbotsprivilegierung, Ausnahme, Übermaßverbot, existenziell, Existenzgefährdung, Vollstreckungserleichterung, Rechtsbeschwerde, Sachrüge;, Darstellungsmangel, Darstellungsrüge, Pflichtenverstoß, beharrlich, Regelfall, Hauptverhandlung, Einspruch, Einspruchseinlegung, Einspruchsbeschränkung, Teilrücknahme, Schuldspruch, Rechtsfolgenausspruch, Wahlverteidiger, Unterbevollmächtigter, Prozessvollmacht;, Vertretungsvollmacht, Terminsvollmacht, Ermächtigung, ausdrückliche, Rechtsmittelverzicht, Anhörungsanordnung, Urteilgründe, Feststellungen, lückenhaft, Einlassung, Betroffeneneinlassung, Tatgericht, Zumessungserwägungen, Ermessensentscheidung, Aufklärungspflicht, Beweiswürdigung, Substantiierungsobliegenheit, Wechselwirkung, Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Regelfahrverbot, Urteilsgründe, Darstellung
Fundstellen:
LSK 2024, 11430
BeckRS 2024, 11430
DAR 2024, 627
FDStrVR 2024, 011430

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 9. Oktober 2023 mit den Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Miesbach zurückverwiesen.

Gründe

I.
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Mit Bußgeldbescheid vom 08.02.2023 setzte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen wegen einer als Führer eines Pkws am 29.11.2022 auf einer Autobahn begangenen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (toleranzbereinigt) 29 km/h eine Geldbuße von 225 Euro fest und ordnete gegen den Betroffenen wegen des Regelfalls eines (benannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein mit einem vorläufigen Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats an. In der (ersten) Hauptverhandlung vom 19.06.2023 beschränkte der Wahlverteidiger des Betroffenen in erlaubter Abwesenheit des mit Beschluss vom 22.05.2023 nach § 73 Abs. 2 OWiG von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen den Einspruch gemäß § 67 Abs. 2 OWiG „auf den Rechtsfolgenausspruch“. Mit dem angefochtenen Urteil vom 09.10.2023 setzte das Amtsgericht gegen den mit Beschluss vom 27.09.2023 wiederum von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbundenen, in dieser durch einen mit ‚Terminsvollmacht‘ versehenen Unterbevollmächtigten vertretenen Betroffenen wegen der mit dem vorgenannten Bußgeldbescheid rechtskräftig festgestellten fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h eine der Festsetzung des Bußgeldbescheids entsprechende Geldbuße von 225 Euro fest und ordnete gegen den Betroffenen wegen des Regelfalls eines (benannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG an.
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Mit seiner durch seinen Verteidiger fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Darüber hinaus bestandet die Rechtsbeschwerde, dass das Amtsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit der in der Hauptverhandlung am 19.06.2023 seitens des Hauptbevollmächtigten des Betroffenen erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen sei, weshalb das Amtsgericht rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zum Schuldspruch getroffenen habe.
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Mit Zuleitungsschrift vom 23.01.2024 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft München, die Rechtsbeschwerde durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen.
II.
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Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wurde der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 08.02.2023 in der Hauptverhandlung vom 19.06.2023 wirksam gemäß § 67 Abs. 2 OWiG auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, was der Senat aufgrund der erhobenen Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hat (st.Rspr., vgl. zuletzt nur BayObLG, Beschluss vom 22.11.2023 – 202 StRR 86/23 bei juris = BeckRS 2023, 35649; 18.10.2023 – 202 StRR 74/23 bei juris = BeckRS 2023, 31050 u. 12.10.2023 – 202 StRR 72/23 bei juris = BeckRS 2023, 31056). Allerdings folgt dies mit Blick auf § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO, nämlich der nach den genannten Bestimmungen wegen der in der nachträglichen Beschränkung enthaltenen teilweisen Rücknahme des Einspruchs erforderlichen ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers nicht schon daraus, dass dem Verteidiger mit der unter dem 14.02.2023 unterzeichneten Prozessvollmacht u.a. auch Vertretungsvollmacht im Sinne von § 73 Abs. 3 OWiG erteilt worden war, weil auch dann für die Beschränkung des Einspruchs eine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich bleibt. Jedoch kann sich die erforderliche ausdrückliche Ermächtigung zur Einspruchsbeschränkung aus der – wie hier – in der Vollmachtsurkunde vom 14.02.2023 ebenfalls ausdrücklich vorgesehenen Befugnis zur „Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie Verzicht auf solche“ ergeben, nämlich dann, wenn die Vollmacht gerade für die Durchführung des Einspruchsverfahrens erteilt wurde. Dies ist hier ersichtlich der Fall, nachdem der Bußgeldbescheid vom 08.02.2023 dem Betroffenen nach der Anordnung seiner Anhörung bereits unter dem 19.12.2022 erst am 10.02.2023 zugestellt worden war (vgl. zuletzt BayObLG, Beschluss vom 21.12.2023 – 202 ObOWi 1264/23 bei juris = DAR 2024, 168 = ZfSch 2024, 229 = BeckRS 2023, 39011 m.w.N.).
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2. Jedoch hat das Urteil keinen Bestand, weil die Feststellungen des Amtsgerichts zur Einlassung des Betroffenen bzw. seiner Vereidigung und zu den Tatsachen, aufgrund derer das Amtsgericht ein Absehen vom Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV verneint hat, lückenhaft sind und deshalb das angeordnete Fahrverbot nicht tragen. Die Urteilsgründe enthalten keine den Anforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Darstellung.
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a) Wenn auch für das Bußgeldverfahren und hier gerade für das ‚entkriminalisierte‘ Verkehrsrecht als Massenverfahren des täglichen Lebens im Hinblick auf die gegenüber dem Strafverfahren gemilderte „Strenge des anzuwendenden Maßstabs“ entsprechend seinem auf einfache und schnelle bzw. „summarische“ Erledigung gerichteten Zweck hinsichtlich der Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, kann doch für den Inhalt des Urteils in Bußgeldsachen im Grundsatz nichts anderes als für Urteile in Strafsachen gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren bilden die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die sachlich-rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Sie müssen deshalb auch in Bußgeldsachen nach § 71 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO so beschaffen sein, dass ihnen das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen das Tatgericht zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen, namentlich einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot, zugrunde liegen (st.Rspr.; vgl. u.a. neben BGHSt 39, 291, 299; BGHSt 43, 22/26 f.; BayObLG DAR 2004, 230, 231 und BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 = NJW 2021, 455 = NZV 2021, 41 = DAR 2021, 75; BVerfG [2. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvR 1167/20 = DAR 2023, 446 = NZV 2023, 413 = BeckRS 2023, 16934; Göhler/Bauer OWiG 19. Aufl. vor § 71 Rn. 1, § 71 Rn. 42 ff.; KK-OWiG/Senge 5. Aufl. § 71 Rn. 106, jeweils m.w.N.).
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b) Den vorgenannten sachlich-rechtlichen Anforderungen werden die Zumessungserwägungen der Tatrichterin nicht gerecht, weil sich aus ihnen zwar ergibt, dass der Betroffene bzw. seine Verteidigung zur Frage des mit dem Einspruch angestrebten Wegfalls des bußgeldrechtlichen Fahrverbots ‚vorgetragen‘ haben, den Urteilsgründen jedoch weder die Art noch der konkrete Inhalt dieser „selbst bei entsprechender Erhöhung der Geldbuße“ einen Wegfall des Fahrverbots rechtfertigenden Umstände, die nach Auffassung des Gerichts „schon eine nachhaltige Existenzgefährdung des Betroffenen nicht erkennen“ lassen, zu entnehmen sind. Die fehlende Mitteilung einer entsprechenden Einlassung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Betroffene in eine bestimmte Richtung verteidigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht die Bedeutung der Erklärung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.11.2023 – 2 ORbs 188/23 bei juris = DAR 2024, 102 = BeckRS 2023, 31446; BayObLG, Beschluss vom 23.04.2019 – 202 ObOWi 460/19 bei juris = BeckRS 2019, 7481; Göhler/Bauer OWiG a.a.O. § 71 Rn. 43 m.w.N.).
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c) Dies ist hier der Fall mit der Folge, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der vom Tatgerichtgericht getroffenen Ermessensentscheidung dahin, ob „der Vortrag des Betroffenen“ gegebenenfalls Anlass dazu geben konnte, von dem wegen des beharrlichen Pflichtenverstoßes an sich verwirkten (Regel-) Fahrverbot unter dem Gesichtspunkt eines im Einzelfall eine Fahrverbotsprivilegierung im Rahmen des dem Tatgericht insoweit zustehenden Ermessens rechtfertigenden Sachverhalts, etwa einer greifbaren Existenzgefährdung (zum Begriff vgl. KG, Beschluss vom 21.04.2022 – 162 Ss 21/22 bei juris = OLGSt StVG § 25 Nr 92 = BeckRS 2022, 14452; OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2022 – 5 RBs 48/22 bei juris = VRS 144 [2023], 199 = BeckRS 2022, 5633; Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 4 BKatV [Stand: 11.10.2023], Rn. 59 ff.; zu den insoweit bestehenden Anforderungen an die Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung des Gerichts einerseits und die Substantiierungsobliegenheiten des Betroffenen bzw. der Verteidigung andererseits vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 22.04.2013 – 2 Ss OWi 339/13 = OLGSt StVG § 25 Nr. 55 = NZV 2014, 98; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2014 – 2 SsBs 14/14 = BA 51 [2014], 353; 26.06.2015 – 2 OWi 3 SsBs 32/15 bei juris; KG, Beschluss vom 12.03.2012 – 162 Ss 310/11 = VRS 123 [2012], 64; 24.02.2016 – 162 Ss 18/16 = DAR 2016, 281 = NJW 2016, 1110; 21.04.2022 – 162 Ss 21/22 bei juris = OLGSt StVG § 25 Nr. 92 = BeckRS 2022, 14452; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2015 – 3 [5] SsBs 575/15 = DAR 2016, 91; OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2022 – 5 RBs 48/22 bei juris = VRS 144 [2023], 199 = BeckRS 2022, 5633; Grube a.a.O., jeweils m.w.N.) oder eines sonst anerkannten Privilegierungsfalls ausnahmsweise abzusehen, verwehrt ist.
III.
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Aufgrund des aufgezeigten Darstellungsmangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung nicht nur die Fahrverbotsanordnung, sondern den gesamten Rechtsfolgenausspruch. Die Sache wird deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Miesbach zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
IV.
11
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
12
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.