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BayObLG, Beschluss v. 23.04.2024 – 203 StObWs 163/24
Titel:

Kein Anspruch eines Strafgefangenen auf stundenweise Aufteilung einer genehmigten Ausführung auf mehrere Tage

Normenkette:
BayStVollzG Art. 13, Art. 16
Leitsatz:
Ein Strafgefangener hat keinen Anspruch auf eine nachträgliche Änderung der antragsgemäß für einen Tag genehmigten Ausführung und deren Aufteilung auf mehrere Tage. Die Anzahl der Stunden kann nicht auf Wunsch des Strafgefangenen beliebig auf mehrere Tage verteilt werden.
Schlagworte:
Strafhaft, Vollzugslockerung, Ausführung, Stunden
Fundstelle:
BeckRS 2024, 11278

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 14. Februar 2024 wird einstimmig auf Kosten des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 119 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG).
II. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer weist keinen Rechtsfehler auf.
1. Mit Blick auf die Vorschrift des § 113 Abs. 1 StVollzG erschließt der Vortrag der Rechtsbeschwerde nicht, weshalb sich die von Seiten der Justizvollzugsanstalt in Anspruch genommene Zeitspanne vom 13. Oktober 2022 bis zum 10. November 2022 für die Entscheidung über den Antrag auf Änderung der am 20. Februar 2023 durchgeführten Ausführung als unangemessen lang oder gar als zu spät erweisen könnte. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers ist insoweit nicht ersichtlich.
2. Der Antragsteller hatte keinen Anspruch auf eine nachträgliche Änderung der antragsgemäß genehmigten Ausführung und deren Aufteilung auf mehrere Tage. Nach Art. 13 Abs. 1 BayStVollzG kann als Lockerung des Vollzugs insbesondere angeordnet werden, dass ein Gefangener für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) verlassen darf. Art. 16 Abs. 2 BayStVollzG regelt den Widerruf und die Rücknahme der Entscheidung. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung wird die mit Vertrauensschutz ausgestattete Genehmigung einer Ausführung für eine bestimmte Tageszeit gewährt. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers wird ihm an einem noch festzulegenden Tag eine Ausführung von bestimmter Dauer bewilligt. Bezugspunkt dieser Genehmigung ist daher dieser Tag, jedoch kein Zeitguthaben. Daher kann die Anzahl der Stunden nicht auf Wunsch des Strafgefangenen beliebig auf mehrere Tage verteilt werden. Die vom Antragsteller begehrte Erstreckung einer für einen Tag genehmigten Ausführung auf mehrere Tage kommt somit nicht in Betracht. Will der Strafgefangene im Anschluss an die bereits genehmigte Ausführung für weitere Tage eine Lockerung erhalten, bedarf dies eines gesonderten Antrags auf Gewährung weiterer Ausführungen im Anschluss an die Durchführung der bereits genehmigten Lockerung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 208 BayStVollzG, § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Entscheidung über den Gegenstandswert ergibt sich aus §§ 65, 60, 52 GKG.