Titel:
Keine Flüchtlingseigenschaft für Iraker nach behaupteter Konversion zum Christentum und Taufe
Normenketten:
AsylG § 3, § 4, § 28 Abs. 2, § 71
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
Leitsatz:
Die Beurteilung, ob ein Kläger eine religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, unterliegt dem Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts; dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Irak, Folgeverfahren, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (verneint), vorgetragene Konversion zum Christentum, keine beachtliche Gefahr, einer religiös motivierten Verfolgung ausgesetzt zu sein, subsidiärer Schutz (verneint), Abschiebungsverbote (verneint), Asyl, Flüchtlingseigenschaft, Konversion, Christentum, Taufe
Fundstelle:
BeckRS 2024, 11218
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Asylfolgeverfahren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat.
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Der am * 2003 in * (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit.
3
Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 8. November 2021 erstmalig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 23. Dezember 2021 Asylerstantrag stellte. Eine Beschränkung des Asylantrags gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.
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Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 3. März 2022. Der Kläger trug hierbei im Wesentlichen vor, dass er in Bagdad geboren und aufgewachsen sei und die Grund- und Mittelschule bis zur 7. Klasse besucht habe. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Im Juni 2020 habe er im Hause der Familie ein fremdes Mädchen angetroffen. Diesem habe seine Mutter helfen wollen, da das Mädchen nach eigenen Aussagen von zuhause weggelaufen sei. Sein Vater habe dieses Mädchen noch am selben Abend zum Clanchef der Familie gebracht, um das weitere Vorgehen zu erörtern. Später sei der Clan des Mädchens an den Vater des Klägers herangetreten und habe von ihm eine hohe Summe in Höhe von 800 Mio. irakischen Dinar gefordert, da es sich angeblich um eine Entführung des Mädchens gehandelt habe. Der eigene Clan habe den Kläger nicht unterstützt und die Familie stattdessen aus der Mitgliedschaft entlassen. Das Haus der Familie sei in den folgenden Wochen des Öfteren von den Verfolgern beschossen und beschmiert worden. Staatliche Behörden habe man nicht um Hilfe gebeten. Der Vater des Klägers sei die Hauptperson in dieser Angelegenheit gewesen. Persönlich sei der Kläger nicht bedroht oder verfolgt worden. Wegen der anhaltenden Bedrohungslage habe schließlich die gesamte Familie am 8. November 2020 den Irak in Richtung der Türkei verlassen. Bei einer möglichen Rückkehr in den Irak fürchte er, umgebracht zu werden. Im Irak lebe noch ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie.
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Für das weitere Vorbringen des Klägers wird auf die über die persönliche Anhörung gefertigte Niederschrift des Bundesamts verwiesen.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom 24. November 2022 (Gz. *) wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1 und 2 des Bescheids). Nr. 3 des Bescheids bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor (Nr. 4). In Nr. 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 6 des Bescheids ordnet das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristet es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Auf die Gründe des Bescheids des Bundesamts vom 24. November 2022 wird verwiesen.
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Die gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage (Az.: Au 9 K 22.31340) wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2023 abgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
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Am 26. Oktober 2023 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung des Folgenantrags wurde ausgeführt, dass sich die gesamte Familie am 3. September 2023 habe taufen lassen. Dies stelle bei einer Rückkehr in den Irak eine Gefahr für sie dar. Im Jahr 2018 sei sein Vater zum Christentum übergetreten. Die Gesellschaft im Irak sei gegen Religionswechsel eingestellt. Seitdem er getauft sei, sei er jeden Sonntag in die Kirche gegangen. Wenn eine Person im Irak ihre Religion wechsle, werde diese als Heide betrachtet und getötet. Die Familie würde an christlichen Feiern teilnehmen. Auch sei das familieneigene Haus am 16. Juli 2023 von einer bewaffneten Gruppe mit drei Fahrzeugen angegriffen worden und in Brand gesetzt worden. Auch seinem Onkel werde vorgeworfen, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein. Weiter führte der Kläger aus, er habe verschiedene Angebote für Lehrstellen und bereits erfolgreich Praktika in der Bundesrepublik Deutschland absolviert. Zu seiner Rückkehrfurcht führte er aus, dass es im Irak nur Milizen und Stämme gebe, die vor Tötungen nicht zurückschreckten. Bei einer Rückkehr befürchte er, selbst getötet zu werden.
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Für das weitere Vorbringen des Klägers wird auf die über die persönliche Anhörung gefertigte Niederschrift des Bundesamts Bezug genommen.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom 6. Dezember 2023 (Gz.: *) wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1 und 2 des Bescheids). Nr. 3 des Bescheids bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (Nr. 4 des Bescheids). In Nr. 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht.
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Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gegeben seien. Der Vortrag des Klägers könne sich bei objektiver Beurteilung zu seinen Gunsten auswirken. Die vorgelegte Taufbescheinigung und der geltend gemachte Religionswechsel seien geeignet, als Sachlagenänderung gewertet zu werden. Beim Kläger lägen jedoch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Die vom Kläger angeführten vermeintlichen Bedrohungen im Irak hinsichtlich der Ereignisse der Ausreise seien bereits vollumfänglich Gegenstand im Erstverfahren gewesen. Der Kläger habe seine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Abwendung vom Islam bzw. einer vermeintlichen Konversion zum Christentum nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen sei teilweise als unglaubwürdig zu bewerten. Hinsichtlich der Bedrohung seines Onkels wegen dessen Konversion handle es sich um reine Behauptungen. Auch hinsichtlich seiner persönlichen Beweggründe, zum Christentum überzutreten, habe der Vortrag des Klägers nicht überzeugen können. Trotz vermeintlich jahrelanger (seit 2019) persönlicher Hinwendung zum Christentum, habe der Kläger sich kaum mit religiösen Inhalten auseinandergesetzt. Auch sei keine kritische Auseinandersetzung mit seiner vormaligen Religion erkennbar. Trotz der Taufe bestünden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in den Irak keine Verfolgung. Die Taufe sei aus asyltaktischen Motiven erfolgt und keinesfalls aus einer innerlichen Hinwendung zum Christentum. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes kommen nicht in Betracht. Der Kläger stamme aus *. Gegenwärtig sei nur in den Provinzen Diyala, Kirkuk, Ninive und Salahaddin noch von einem mit abnehmender Intensität geführten innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen. In * komme es lediglich vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderung an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger schließlich auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Der Kläger habe angegeben, gesund zu sein und habe im Verfahren keine Erkrankungen geltend gemacht. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen.
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Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 6. Dezember 2023 wird ergänzend verwiesen.
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Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
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1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2023, Az.:, wird mit Ausnahme der Ziffer 2. aufgehoben.
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2. Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchsthilfsweise festzustellen, dass Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2023 vorgetragen, dass der Kläger in Deutschland missioniere und dabei schon mehrere muslimische Freunde angesprochen und in die Kirche eingeladen habe. Der Kläger habe vor Kurzem eine sehr alte Bibel in arabischer Sprache von einem Freund seines Vaters geschenkt bekommen. In dieser lese er sehr interessiert. Der Kläger habe bereits in Deutschland Probleme mit Muslimen wegen seiner Konversion bekommen. Im Fall einer Rückkehr in den Irak fürchte der Kläger um sein Leben. Viele Muslime würden die Abkehr vom Islam als große Sünde betrachten und glaubten, sie müssten Abtrünnige mit Gewalt wieder zum Islam bringen oder töten. In Deutschland sei der Kläger einigermaßen vor körperlichen Übergriffen geschützt. Im Irak sei er schutzlos. Auch das Auswärtige Amt gehe davon aus, dass Konvertierte nicht geschützt werden könnten.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Februar 2024 wurde ein pfarramtliches Zeugnis für den Kläger, datierend vom 31. Januar 2024, vorgelegt.
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Das Bundesamt ist für die Beklagte der Klage mit Schriftsatz vom 3. Januar 2024 entgegengetreten und beantragt,
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Zur Begründung wurde auf die mit der Klage angegriffene Entscheidung verwiesen.
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Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. März 2024 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Mit weiterem Gerichtsbeschluss vom 11. März 2024 wurde der für den Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt.
23
Am 8. April 2024 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakten betreffend das Erst- und Folgeverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2024 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 8. April 2024 form- und fristgerecht geladen worden.
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Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 6. Dezember 2023 (Gz. *) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
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Soweit das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid für den Kläger aufgrund der von diesem vorgetragenen Konversion zum Christentum ein Asylfolgeverfahren (§ 71 AsylG) durchgeführt hat, fehlt es bereits an einer rechtlichen Beschwer des Klägers. Streitgegenständlich ist damit ausschließlich die Frage, ob dem Kläger im durchgeführten Asylfolgeverfahren ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bzw. hilfsweise auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG zusteht. Dies ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2024 zu verneinen.
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1. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG).
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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
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Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
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Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 20; VG Köln, U.v. 26.2.2014 – 23 K 5187/11.A – juris Rn. 26).
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In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger ist kein Flüchtling i.S.v. § 3 AsylG.
33
Das Gericht ist nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland kein Schaden durch Misshandlung wegen seines in Deutschland durch die Taufe formal vollzogenen Übertritts zum christlichen Glauben droht.
34
Zwar kann eine Verfolgungshandlung im Sinn des als Auslegungshilfe heranzuziehenden Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im Privaten zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum) (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 23; EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und – C-99/11, ZAR 2012, 433, 435). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts kann sich daher aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser religiösen Freiheit eine Verfolgungshandlung ergeben (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 24; EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und – C-99/11, ZAR 2012, 433). Danach liegt eine begründete Furcht eines Klägers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Klägers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Dabei ist es aber unzumutbar, auf die religiösen Betätigungen zu verzichten, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und – C-99/11 –, ZAR 2012, 433, 436; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 9.7.2014 – W 6 K 14.30301 – juris Rn. 26). Vorstehendes gilt entsprechend für die Gefahr, wegen seiner Religionsausübung einen ernsthaften Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG zu erleiden.
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Eine lediglich formale Konversion – wie sie hier jedenfalls durch die kirchlich bescheinigte Taufe belegt ist – genügt vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht (vgl. HessVGH, U.v. 26.7.2007 – 8 UE 3140/05.A – juris Rn. 20; VG Saarland, U.v. 14.12.2017 – 6 K 791/16 – juris Rn. 26 m.w.N.; VG Saarland, U.v. 20.3.2014 – 6 K 1136/13 – Rn. 25; VG Würzburg, U.v. 19.5.2015 – W 1 K 14.30534 – juris Rn. 32). Notwendig ist vielmehr, dass der Konvertit nach der Rückkehr in sein Heimatland weiter den christlichen Glauben aktiv lebt und (auch öffentlich) praktiziert oder nur deswegen dies unterlässt, weil er ansonsten in Gefahr gerät, wegen seiner Religionsausübung einen ernsthaften Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. Dies setzt voraus, dass der Beitritt zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften inneren Überzeugung beruht.
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Der formale, kirchlich wirksam vollzogene Beitritt zum Christentum ist nur dann ausnahmsweise alleine entscheidungserheblich, wenn die Verfolgung bzw. hier die Misshandlung alleine an der – formalen – christlichen Kirchenzugehörigkeit anknüpft (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – Rn. 11; HessVGH, U.v. 26.7.2007 – 8 UE 3140/05.A – juris Rn. 20; VG Würzburg, U.v. 19.5.2015 – W 1 K 14.30534 – juris Rn. 32). Dies kann jedenfalls für den Kläger ausgeschlossen werden. Eine Verfolgung wegen Abfalls vom Islam durch Konversion zum Christentum etwa durch Familienangehörige, Nachbarn oder sonstige nichtstaatliche Dritte – nur insoweit kommt überhaupt eine Verfolgung bei Konversion in Frage – droht nur, wenn die Konversion auch im Heimatland bekannt ist oder wird. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die in Deutschland vollzogene Taufe des Klägers zum katholischen Glauben in seiner Heimat bekannt geworden ist. Im Heimatland würde sie nur dann bekannt werden, wenn der Kläger dort weiterhin seinen Glauben praktizieren würde. Dies bedingt indes, dass sein Beitritt zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften inneren Überzeugung beruht.
37
Das Gericht ist jedoch nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung seiner Aussage in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht davon überzeugt, dass die Konversion des Klägers auf einer ernsthaften inneren Überzeugung beruht und die misshandlungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Die Beurteilung, ob der Kläger eine religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, unterliegt dem Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts; dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – LS, Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 19.5.2015 – W 1 K 14.30534 – Rn. 27 m.w.N.).
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Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2024 ist der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass für den Kläger eine begründete Gefahr politischer Verfolgung aus religiösen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht. Insbesondere hat das Gericht beim Kläger keine identitätsprägende Glaubensbetätigung feststellen können. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger vorgetragen hat, bereits seit mindestens zwei Jahren sich dem Christentum innerlich zugewandt zu haben. Die vorliegenden Erkenntnisse sprechen gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr. So hat der Kläger gegenüber dem Gericht bereits nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, was der eigentliche Auslöser für seine Konversion zum Christentum gewesen ist. Selbst wenn man die Aussagen des Vaters des Klägers hinzuzieht, bleibt unklar, aus welchen Gründen sich die Familie angeblich dem Christentum zugewandt hat. Ein konkretes Ereignis konnte vom Kläger hierfür nicht benannt werden. Die verwendeten Begriffe „Freiheit, Loyalität, Frieden, Mitmenschlichkeit“ die das Christentum angeblich prägen, wirken stereotyp auswendig gelernt und vermögen nicht zu überzeugen. Zur Taufe selbst hat der Kläger auf Nachfrage ausgeführt, dass die Initiative hierzu vom Pfarrer der christlichen Kirchengemeinschaft in * (St. *) ausgegangen sei. Er selbst habe die Taufe aufgrund des Drucks seines Vaters vollzogen. Nachdem sich der Kläger wohl erstmalig intensiver mit dem Christentum in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt hat, geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass die Konversion aus asyltaktischen Gründen erfolgt ist. Hierfür spricht auch, dass die Konversion – wenn man davon ausgeht, dass sich die Familie bereits im Jahr 2018 im Irak dem Christentum zugewendet hat – im durchgeführten asylrechtlichen Erstverfahren (Az. Au 9 K 22.31340) vollständig unerwähnt geblieben ist. Insoweit muss sich der Kläger die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylG entgegenhalten lassen, wonach in Fällen, in denen der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann.
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Damit steht für den Einzelrichter fest, dass der Kläger in der Form, in der er den christlichen Glauben derzeit praktiziert, bei einer Rückkehr in den Irak nicht mit hinreichender Sicherheit mit Verfolgung zu rechnen hat.
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Der Kläger ist nach dem Eindruck der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht vertieft im christlichen Glauben verankert. Insoweit ist es auch nicht naheliegend, dass der Kläger bei einer Rückkehr in ein muslimisch geprägtes Umfeld den christlichen Glauben in anderer Art und Weise praktizieren würde, als er ihn derzeit ausübt. Im jetzigen Zeitpunkt sind beim Kläger allenfalls rudimentäre Kenntnisse des christlichen Glaubens vorhanden. Ungeachtet der zeitlichen Nähe der mündlichen Verhandlung zum Osterfest waren dem Kläger die geläufigen Feiertage (Karfreitag, Ostersonntag) nur bruchstückhaft bekannt. Mit welchem Ereignis in der Bibel der Karfreitag verbunden ist, war dem Kläger nicht bekannt. Dies verwundert, wenn der Kläger andererseits vorträgt, die Gottesdienste in seiner christlichen katholischen Gemeinde regelmäßig zu besuchen. Auch die Gliederung der Bibel in Altes und Neues Testament war dem Kläger nicht geläufig. Das Hochgebet „Vaterunser“ konnte vom Kläger nicht rezitiert werden. Ebenfalls unbekannt waren dem Kläger die Heiligen 3 Könige. Keinen Bezug konnte der Kläger in der Bibel zum Pfingstfest ziehen. Zwar waren dem Kläger die zehn Gebote als Verhaltenskodex im Christentum bekannt, jedoch wusste er nicht, wer diese empfangen hat. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger vorgetragen hat, seit mindestens zwei Jahren den Gottesdienst (katholisch) regelmäßig zu besuchen und dieser in arabischer Sprache durchgeführt wird, waren die Kenntnisse des Klägers in biblischen Grundfragen äußerst dürftig und wirkten insgesamt unstrukturiert. All dies vertieft für das Gericht den Eindruck, dass die Konversion des Klägers nicht auf einer individuellen, inneren, die Persönlichkeit prägenden Überzeugung beruht, sondern letztlich aus asyltaktischen Gründen vorgenommen wurde. Hieran vermag auch der Umstand der vollzogenen Taufe des Klägers nichts zu ändern. Der bloße formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe genügt für einen inneren Religionswandel, der nachfolgend eine Verfolgungsfurcht aus religiösen Gründen begründen könnte, nicht.
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Da für das Gericht bereits nicht nachvollziehbar erkennbar ist, aus welchen Gründen der Kläger den Glaubenswandel vorgenommen hat und die mündliche Verhandlung den Eindruck vermittelt hat, dass der Kläger christlichen Glaubensinhalten allenfalls interessiert zugewandt ist, scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger aus. Auch nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 20.12 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 15; EuGH, U.v. 5.9.2012 – C 71/11 und C 99/11 – ZAR 2012, 433) ist für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderlich, dass für den Kläger eine öffentliche Glaubensbetätigung als zentrales Element seiner religiösen Identität für ihn unverzichtbar ist. Daran hat das Gericht zum gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt im Asylverfahren beim Kläger noch durchgreifende Zweifel. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erweckt, dass er den neuen Glauben schon nachhaltig und endgültig verinnerlicht hat und deshalb bei einer eventuellen Rückkehr in den Irak als unverzichtbares Element seine neue Glaubensüberzeugung auch öffentlich betätigen müsste.
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Da zur Überzeugung des Einzelrichters nicht von einer durch innerliche Überzeugung getragenen Zuwendung des Klägers zum Christentum auszugehen ist, bedarf es letztlich auch keiner Entscheidung über die Frage, ob für den Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG in der Region Kurdistan-Irak (RKI) besteht. In der Region Kurdistan-Irak, wie auch in anderen Gebieten, die unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und vor Verfolgung geschützt. Hier haben viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Fälle, in denen Christen wegen ihres Glaubens in der RKI von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren bedroht worden wären, sind nicht bekannt geworden. Vielmehr können Christen sowohl in der Autonomen Region Kurdistan-Irak als auch in den von den Kurden kontrollierten umstrittenen Gebieten ihre Religion frei ausüben, ohne Verfolgung oder Diskriminierung befürchten zu müssen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28.10.2022, Stand: Oktober 2022, Ziffer II.1.4, Seite 9, 10). Überdies ist innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Region Kurdistan-Irak grundsätzlich möglich (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Ziffer II.3, Seite 19). Letztlich kann das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 3e AsylG) beim Kläger aber dahingestellt bleiben, da es jedenfalls an einer erforderlichen ernsthaften Gewissensentscheidung in Bezug auf den Wechsel zum Christentum im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlt.
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2. In Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) gelten unter Berücksichtigung des unter Nr. 1 des Urteils Dargestellten die Feststellungen aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 23. Februar 2023 im Verfahren Au 9 K 22.31340 unverändert fort. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
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3. Gleiches gilt für das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Im maßgeglichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) gelten die rechtskräftig gewordenen Feststellungen aus dem Urteil vom 23. Februar 2023 (Az. Au 9 K 22.31340) unverändert fort. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist für den volljährigen und erwerbsfähigen Kläger unter Zugrundelegung der Ausführungen im Urteil vom 23. Februar 2023 zumutbar. Wesentliche Veränderungen hat der Kläger im Asylfolgeverfahren nicht geltend gemacht. Auch zwischenzeitlich eingetretene gesundheitliche Einschränkungen sind nicht bekannt geworden. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2024 weiterhin als gesund und erwerbsfähig bezeichnet.
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4. Die Ausreiseaufforderung und die gleichzeitig erfolgte Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Einwände hiergegen wurden auch nicht geltend gemacht.
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5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
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Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.