Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 15.05.2024 – 101 AR 9/24 e
Titel:

Maßgeblichkeit des LugÜ für Gerichtsstandsbestimmung trotz einer "Direktion für Deutschland"

Normenketten:
LugÜ Art. 9, Art. 11, Art. 60
ZPO § 36
SVG Art. 65
Rom II-VO Art. 18
VVG § 115 Abs. 1 S. 1
PflVG § 1
Kraftfahrzeughaftpflicht-RL Art. 18
Leitsätze:
Die internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen eine in der Schweiz ansässige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, mit der ein in Deutschland wohnhafter Unfallgeschädigter Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fordert, richtet sich unbeschadet des Umstands, dass die Klage im Inland unter der Adresse der als „Direktion für Deutschland“ bezeichneten Organisationseinheit zugestellt werden kann, nach dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ). (Rn. 10)
Weil sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall in Slowenien ereignet hat, liegt im Verhältnis zwischen den in Deutschland wohnhaften Prozessparteien, dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2), ein sog. unechter Inlandsfall vor, auf den die Brüssel Ia-VO grundsätzlich Anwendung findet. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
internationale Zuständigkeit, Schweiz, Mitgliedstaat, Versicherungssachen, Direktklage, Haftpflichtversicherung, unechter Inlandsfall, Lugano-Übereinkommen, VO (EG) Nr. 864/2007, RL 2009/103/EG
Fundstellen:
MDR 2024, 1113
ZIP 2024, 1774
VersR 2025, 188
BeckRS 2024, 11164
DAR 2024, 573
LSK 2024, 11164

Tenor

Als für den Rechtsstreit (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Passau bestimmt.

Gründe

I.
1
Der im Bezirk des Landgerichts Passau wohnhafte Antragsteller verlangt mit seiner bei diesem Gericht erhobenen Klage von den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 27. September 2023 in Slowenien zugetragen hat.
2
Das vom Antragsgegner zu 2) gesteuerte Wohnmobil ist bei der Antragsgegnerin zu 1) haftpflichtversichert. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Gesellschaftssitz in St. Gallen/Schweiz und einer im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragenen Zweigniederlassung. Der Antragsgegner zu 2) ist im Bezirk des Landgerichts Stuttgart wohnhaft.
3
Die Antragsgegner rügten bereits in ihrer Verteidigungsanzeige und nochmals mit der Klageerwiderung die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, das seinerseits mit der Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens den Hinweis erteilt hatte, für die Klage nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) örtlich nicht zuständig zu sein.
4
Daraufhin hat der Antragsteller beim Bayerischen Obersten Landesgericht den Antrag gestellt,
für den Rechtsstreit das Landgericht Passau,
hilfsweise das Landgericht Stuttgart und wiederum
hilfsweise das Landgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht zu bestimmen.
5
Im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1) nach dem insoweit maßgeblichen Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) das Landgericht Passau international und örtlich zuständig sei, ein gemeinsamer inländischer Gerichtsstand für den Rechtsstreit nicht bestehe und das im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich bestehende gerichtliche Auswahlermessen eingeschränkt sei, weil der Anwendungsvorrang des Luganer Übereinkommens auch im Bestimmungsverfahren zu beachten sei. Sie haben Gelegenheit erhalten, Tatsachen vorzutragen, die für die rechtliche Einordnung der „Direktion für Deutschland“ der Antragsgegnerin zu 1) als Niederlassung gemäß dem autonomen Rechtsverständnis des Luganer Übereinkommens und für die Frage bedeutsam sein können, ob es sich um eine Streitigkeit aus dem Betrieb dieser Niederlassung handelt. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den Hinweis vom 8. März 2024 Bezug genommen.
6
Die Antragsgegner haben hierzu angemerkt, es möge nach Aktenlage entschieden werden. Der Antragsteller hat geltend gemacht, allein die Bestimmung des Landgerichts Passau komme in Betracht; eine solche erscheine auch zweckmäßig.
II.
7
Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht Passau als das für den Rechtsstreit gegen beide Antragsgegner (örtlich) zuständige Gericht.
8
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig, weil die Antragsgegner ihren jeweiligen inländischen (allgemeinen oder besonderen) Gerichtsstand in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken haben, und daher das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil durch die Einreichung der Klageschrift beim Landgericht Passau ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 36 Rn. 8).
9
Der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2) richtet sich gemäß §§ 12, 13 ZPO nach dessen Wohnsitz und befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart.
10
Die Antragsgegnerin zu 1) verfügt im Inland über keinen allgemeinen Gerichtsstand, weil sie nicht in Deutschland ansässig ist. Sie ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Gesellschaftssitz in St. Gallen/Schweiz, mithin in einem durch das Luganer Übereinkommen gebundenen Vertragsstaat. Gemäß Art. 60 LugÜ haben Gesellschaften und juristische Personen für die Anwendung dieses Übereinkommens ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich (a) ihr satzungsmäßiger Sitz, (b) ihre Hauptverwaltung oder (c) ihre Hauptniederlassung befindet. Im Streitfall kommt nach dem Akteninhalt nur der Satzungssitz als Anknüpfungspunkt in Betracht. Die „Direktion für Deutschland“, an deren inländischer Anschrift Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. auch Lafontaine in Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kapitel 42 Rn. 85; Piontek in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, 1. Teil VVG und Nebengesetze, VO [EU] 1215/2012 Art. 13 Rn. 4; Staudinger in Rauscher, EuZPR – EuIPR, 5. Aufl. 2021, Art. 10 Brüssel Ia-VO Rn. 8, Art. 13 Brüssel Ia-VO Rn. 33; im Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 5 der RL 2009/103/EG außerdem: EuGH, Urt. v. 10. Oktober 2013, C-306/12 – Spedition Welter, NJW 2014, 44 Rn. 31) und vorliegend die Klageschrift zugestellt worden ist, ist Schadenregulierungsbeauftragte dieser Versicherungsgesellschaft. Als Organisationseinheit bearbeitet und reguliert sie für das ausländische Versicherungsunternehmen Haftpflichtansprüche, die in Deutschland wohnhafte Geschädigte gegen die Versicherungseinrichtung wegen eines Verkehrsunfalls erheben (Art. 79b, 79c SVG [Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz]). Ausweislich des Eintrags im elektronisch geführten Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, dessen Inhalt offenkundig i. S. d. § 291 ZPO und somit im vorliegenden Verfahren verwertbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023, VII ZB 69/21, NJW 2023, 2489 Rn. 17 ff.), ist sie – entgegen der Annahme des Antragstellers und des Landgerichts Passau – keine in Frankfurt am Main ansässige, selbständige juristische Person, sondern lediglich eine Zweigniederlassung der Schweizerischen Versicherungsgesellschaft. Sie kann mangels Sachvortrags nicht als Hauptniederlassung i. S. d. Art. 60 Abs. 1 Buchst. c) LugÜ angesehen werden.
11
Jedoch besteht für sie im Streitfall die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und ein besonderer Gerichtsstand im Oberlandesgerichtsbezirk München. Dies genügt, um den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu eröffnen und die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu begründen. In Fällen mit Auslandsberührung ist es für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausreichend, wenn für den Streitgenossen ohne inländischen allgemeinen Gerichtsstand ein besonderer Gerichtsstand im Bundesgebiet eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, juris Rn. 15; Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 10, 16; Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 21). Der besondere Gerichtsstand am Klägerwohnsitz gemäß Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) LugÜ ist gegeben, wenn ein Direktanspruch nach dem maßgeblichen nationalen Recht im Grundsatz besteht und dessen Voraussetzungen vom Kläger schlüssig behauptet sind. Dies ist vorliegend der Fall.
12
Direktklagen des Unfallgeschädigten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung sind Versicherungssachen im Sinne des Titels II Abschnitt 3 (Zuständigkeit für Versicherungssachen) des Luganer Übereinkommens (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, C-463/06 – FBTO/Jack Odenbreit, NJW 2008, 819 Rn. 30 zu Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b] der Verordnung [EG] Nr. 44/2001; Nordmeier in Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl. 2024, Art. 10 EuGVVO Rn. 1; Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 66. EL Januar 2023, VO [EG] 1215/2012 Art. 10 Rn. 40, Art. 13 Rn. 19 ff.; Staudinger in Rauscher, EuZPR – EuIPR, Art. 10 Brüssel Ia-VO Rn. 16; Staudinger in Münchener Kommentar zum StVR, Bd. 3, 2019, 1. Kapitel II. Rn. 36). Für solche Direktklagen ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) LugÜ eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Klägers unter der Voraussetzung, dass eine unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den in einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens ansässigen Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Juli 2017, C-368/16 – Assens Havn, NJW 2017, 2813 Rn. 40 zu Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b] der Verordnung [EG] Nr. 44/2001; BGH, Urt. v. 23. Oktober 2012, VI ZR 260/11, BGHZ 195, 166 Rn. 8; Urt. v. 24. Februar 2015, VI ZR 279/14, NJW 2015, 2429 Rn. 12; Urt. v. 6. Mai 2008, VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276; Schweizerisches Bundesgericht Lausanne, Urt. v. 2. Mai 2012, 4A_531/2011, juris [Orientierungssatz]; Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2022, Art. 13 EuGVVO Rn. 15; Staudinger in Rauscher, EuZPR – EuIPR, Art. 13 Brüssel Ia-VO Rn. 25; Staudinger/Czaplinski, NJW 2009, 2249 [2251]; a. A. noch Amtsgericht Trier, Urt. v. 14. Dezember 2011, 31 C 221/11, juris; überholt: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 2007, 14 W 31/07, NJW-RR 2008, 373).
13
Eine solche Direktklage des geschädigten Antragstellers gegen die in der Schweiz ansässige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist möglich. Nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO), die wegen des ausländischen Unfallorts Anwendung findet (vgl. Lafontaine in Geigel, Haftpflichtprozess, Kapitel 42 Rn. 88; Bachmeier in Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 221, 223; Piontek in Prölss/Martin, VVG, VO [EU] 1215/2012 Art. 13 Rn. 4), reicht es aus, wenn das Versicherungsvertragsstatut oder das Deliktstatut die Direktklagemöglichkeit eröffnet (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 2015, C-240/14 – Prüller-Frey/Brodnig, NJW 2016, 385 Rn. 39 bis 41; Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO [EG] 1215/2012 Art. 13 Rn. 21; Thole in Stein/Jonas, ZPO, Art. 13 EuGVVO Rn. 11). Entsprechendes gilt gemäß Art. 11 i. V. m. Art. 9 des Haager Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht zum 4. Mai 1971 (Haager Straßenverkehrsübereinkommen; HStÜ), das die Schweiz und Slowenien ratifiziert haben (Lafontaine in Geigel, Haftpflichtprozess, Kapitel 42 Rn. 87; Engel in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. Stand: 1. Juli 2023, Art. 18 Rom II-VO Rn. 3; Auer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO [EG] 44/2001 Art. 11 Rn. 16; Bachmeier in Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, § 5 Rn. 669). Danach kann vorliegend kein Zweifel an der Zulässigkeit einer Direktklage bestehen. Das Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft als mögliches Vertragsstatut gestattet mit Art. 65 SVG die Direktklage des Unfallgeschädigten gegen den Haftpflichtversicherer (vgl. auch BGH, Urt. v. 23. Oktober 2012, VI ZR 260/11, BGHZ 195, 166 Rn. 24; Bachmeier in Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, § 4 Rn. 188 ff., 246, § 5 Rn. 676). Als Deliktstatut kommt gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO vorrangig das materielle deutsche Recht in Betracht, da beide unfallbeteiligten Fahrer in Deutschland wohnhaft sind und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers und des Antragsgegners zu 2) zum Unfallzeitpunkt vom aktuellen Wohnsitz – jeweils in Deutschland – abweicht (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 22. März 1988, AR 1 Z 12/88, NJW 1988, 2184 [juris Rn. 7]). Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG besteht nach deutschem materiellem Recht ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Mit Blick auf die auch in Slowenien umgesetzten Vorgaben des Art. 18 der RL 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (6. KH-Richtlinie) ist aber auch dann ein Direktanspruch gegen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gegeben, wenn nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO das materielle Recht Sloweniens Anwendung finden sollte (vgl. Engel in jurisPK-BGB, Art. 18 Rom II-VO Rn. 2; Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO [EG] 1215/2012 Art. 13 Rn. 20; Staudinger, IPRax 2018, 366 Fn. 12). Gemäß Art. 20 ZOZP (Zakon o obveznih zavarovanjih v prometu, auf Deutsch: Gesetz über die Pflichtversicherungen im Verkehrsbereich), Art. 965 OZ (Obligacijski zakonik; auf Deutsch: Obligationenrecht oder Schuldrecht) kann der Geschädigte nach dem Recht Sloweniens einen Direktanspruch (actio directa) gegen die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers geltend machen (Devetak in Münchener Kommentar zum StVR, Bd. 3, 2. Kapitel Slowenien Rn. 10, 52, 58).
14
Danach ist für die Antragsgegnerin zu 1) ein besonderer inländischer Gerichtsstand am Gericht des Klägerwohnsitzes im Oberlandesgerichtsbezirk München eröffnet.
15
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
16
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, welche durch eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht begründet werden kann, sondern für eine solche Voraussetzung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1980, IVb ARZ 557/80, NJW 1980, 2646; BayObLG, Beschluss vom 1. August 2019, 1 AR 12/19, ZEV 2019, 635 Rn. 30 m. w. N.), ist vorliegend auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) gegeben. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1. wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
17
b) Der Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass die Klage bereits rechtshängig ist (BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2020, a. a. O., Rn. 31 f.; Beschluss vom 15. Mai 2019, a. a. O., Rn. 13; Beschluss vom 21. August 2002, 1Z AR 82/02, juris Rn. 7), denn über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung des zuständigen Gerichts im Grundsatz auch noch nach Klageerhebung erfolgen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, juris Rn. 10 m. w. N.; Toussaint in BeckOK, ZPO, 52. Edition Stand: 1. März 2024, § 36 Rn. 19).
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c) Die Antragsgegner sollen nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen des Antragstellers als Streitgenossen im Sinne von § 59 ZPO in Anspruch genommen werden.
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Das Bestehen einer Streitgenossenschaft ist nach deutschem Recht zu beurteilen, weil dies eine verfahrensrechtliche Frage ist, für die das Recht des Gerichtsortes gilt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juli 1995, 1Z AR 25/95, juris Rn. 5). Vorliegend werden Fahrzeugführer und Haftpflichtversicherung in Rechtsgemeinschaft gemäß § 426 BGB in Anspruch genommen (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2016, 32 SA 59/16, juris Rn. 14 ff.; Dressler/von Selle in BeckOK ZPO, § 59 Rn. 12; Schneider in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, § 115 Rn. 24).
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d) Ein gemeinsamer Gerichtsstand, der einer Bestimmung grundsätzlich entgegenstünde, ist im Streitfall nicht eröffnet.
21
aa) Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht nicht beim Landgericht Passau, denn dort besteht keine örtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen den Antragsgegner zu 2).
22
Weil sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall in Slowenien ereignet hat, liegt im Verhältnis zwischen den in Deutschland wohnhaften (Art. 62 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO, § 7 BGB) Prozessparteien, dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2), ein sogenannter unechter Inlandsfall vor, auf den die Brüssel-Ia-VO grundsätzlich Anwendung findet (vgl. Staudinger in Münchener Kommentar zum StVR, Band 3, 1. Kapitel, II. Rn. 38). Denn bereits wegen des ausländischen Unfallorts hat der Rechtsstreit einen grenzüberschreitenden Bezug. Die Regelungen der Brüssel-Ia-VO sind in Deutschland unmittelbar geltendes Recht.
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Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO gibt lediglich die internationale Zuständigkeit – hier der deutschen Gerichte – vor, verweist aber wegen der örtlichen Zuständigkeit auf das nationale Prozessrecht. Der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2) besteht danach – wie ausgeführt – beim Landgericht Stuttgart, §§ 12, 13 ZPO.
24
Für ihn ist daneben kein weiterer inländischer Gerichtsstand, insbesondere kein Gerichtsstand beim Landgericht Passau, unter dem Aspekt der Streitgenossenschaft gemäß Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO eröffnet. Nach dieser Vorschrift kann, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, eine Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auch vor dem Gericht desjenigen Ortes verklagt werden, an dem einer der Mitbeklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. In der vorliegenden Streitsache ist im Inland jedoch kein weiterer Antragsgegner ansässig, der als sogenannter Ankerbeklagter fungieren könnte. Die Antragsgegnerin zu 1) ist am Wohnsitzgericht des Antragstellers lediglich gemäß Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) LugÜ gerichtspflichtig, sodass sie als Ankerbeklagte nicht in Betracht kommt. Der besondere Gerichtsstand am Klägerwohnsitz kann nicht den „Anker setzen“ für eine Klage gegen den Antragsgegner zu 2) als Streitgenossen (vgl. BGH NJW 2015, 2429 Rn. 13 ff. m. w. N.; Thole in Stein/Jonas, ZPO, Art. 13 EuGVVO Rn. 16; Staudinger in Münchener Kommentar zum StVR, Bd. 3, 1. Kapitel II. Rn. 22). Zudem ist Art. 8 Brüssel-Ia-VO nach allgemeiner Meinung nur anwendbar, wenn der Wohnsitzstaat des Streitgenossen nicht zugleich der Gerichtsstaat ist (Thole in Stein/Jonas, ZPO, Art. 8 EuGVVO Rn. 4).
25
Ein gemeinsamer Gerichtsstand ergibt sich vorliegend auch nicht aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel-Ia-VO. Nach dieser Bestimmung, die auch die örtliche Zuständigkeit regelt (BayObLG, Beschluss vom 6. Februar 2023, 101 AR 141/22, juris Rn. 19 ff.; Gaier in BeckOK ZPO, Brüssel-Ia-VO Art. 26 Rn. 17), wird das Gericht eines Mitgliedstaats, wenn es nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Für die Anwendbarkeit dieser Regelung genügt grundsätzlich jeder grenzüberschreitende Anknüpfungspunkt (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Juli 2000, C-412/98 – Group Josi, NJW 2000, 3121 Rn. 44 f. – zu Art. 18 EuGVÜ; E. Peiffer/M. Peiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO [EG] 1215/2012 Art. 26 Rn. 7; Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel-Ia-VO Art. 26 Rn. 4; Weller in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, EUV 1215/2012 Art. 26 Rn. 4; Gebauer/Berner in Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl. 2021, Brüssel Ia-VO Art. 26 Rn. 2 f.). Ist – wie in der vorliegenden Streitsache – das schriftliche Vorverfahren gemäß § 276 Abs. 1 ZPO angeordnet worden, stellt die schriftliche Klageerwiderung eine Einlassung im Sinne des Art. 26 Brüssel-Ia-VO dar; erfolgt diese rügelos, so führt dies zur stillschweigenden Prorogation (BayObLG, Beschluss vom 6. Februar 2023, 101 AR 141/22, juris Rn. 25). Vorliegend hat der Antragsgegner zu 2) jedoch in der Klageerwiderung vom 17. Januar 2024 die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts gerügt.
26
Ein Gerichtsstand am klägerischen Wohnsitz ist schließlich nicht nach Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) Brüssel-Ia-VO begründet, weil diese Vorschriften nicht anwendbar sind, wenn Anspruchsteller und Anspruchsgegner – wie hier – im selben Staat ihren (Wohn-)Sitz haben (Eichelberger in BeckOK ZPO, Brüssel-Ia-VO Art. 11 Rn. 16; Nordmeier in Wieczorek/Schütze, ZPO, EUV 1215/2012 Art. 11 Rn. 6; Dörner in EG-Anerkennungs-/Vollstreckungs-ZustVO, 7. Aufl. 2017, EuGVVO Art. 11 Rn. 3). Zudem sind die Vorschriften nicht in Bezug auf den Fahrer des versicherten Fahrzeugs (hier den Antragsgegner zu 2]) anwendbar (vgl. Lafontaine in Geigel, Haftpflichtprozess, Kapitel 42 Rn. 85; vgl. zur Ablehnung eines gemeinschaftlichen „Opfergerichtsstands“ am Wohnort des Klägers bei einer Klage gegen Halter und Versicherer des Fahrzeugs in einem unechten Inlandsfall auch OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2019, 32 SA 64/18, juris Rn. 10 ff.).
27
bb) Auch sonst ist für einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand im Inland nichts ersichtlich.
28
(1) Für die Antragsgegnerin zu 1) besteht keine (weitere) örtliche Zuständigkeit am allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2), dem Landgericht Stuttgart.
29
Zwar kann der Geschädigte gemäß Art. 11 Abs. 2 LugÜ den Versicherer vor jedes Gericht ziehen, bei dem eine Zuständigkeit nach Art. 8 bis 10 LugÜ für die Klage des Versicherungsnehmers und der übrigen am Versicherungsverhältnis Beteiligten gegeben ist (vgl. BGH NJW 2015, 2429; Sendmeyer, NJW 2015, 2384 [2385]). Wegen des ausländischen Sitzes der Versicherung und des im Ausland belegenen Unfallorts folgen daraus jedoch vorliegend keine weiteren inländischen Gerichtsstände.
30
Der Gerichtsstand für Versicherungssachen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) LugÜ legt nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des mitgliedstaatlichen Gerichts fest, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Klägers befindet (vgl. zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. b] Brüssel-Ia-VO: EuGH, Urt. v. 30. Juni 2022, C-652/20 – HW u.a./Allianz Elementar Versicherungs AG, NJW-RR 2022, 1140 Rn. 41 ff.). Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) LugÜ räumt einem geschädigten Kläger daher nicht die Möglichkeit ein, neben dem Gericht, in dessen Bezirk sich sein Wohnsitz befindet, jedwedes andere Gericht seines Wohnsitzstaates anzurufen.
31
Eine Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgarts folgt auch nicht aus Art. 6 Nr. 1 LugÜ, dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Zwar kann gemäß Art. 6 Nr. 1 LugÜ bei dem Gericht, in dessen Bezirk der sogenannte Ankerbeklagte seinen (inländischen) Wohnsitz hat, Klage auch gegen den im Ausland ansässigen Streitgenossen erhoben werden. Der im Inland wohnhafte Antragsgegner zu 2) käme auch grundsätzlich als sogenannter Ankerbeklagter in Betracht. Einem Rückgriff auf den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) steht jedoch der abschließende Charakter der Zuständigkeitsregeln in Versicherungssachen entgegen. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 8 LugÜ bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen in Versicherungssachen ausschließlich nach den Regelungen des Abschnitts 3 des Titels II (Art. 8 bis 14) des Luganer Übereinkommens (vgl. auch Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO [EG] 1215/2012 Art. 10 Rn. 16; Thole in Stein/Jonas, ZPO, Art. 8 EuGVVO Rn. 6; Staudinger in Rauscher, EuZPR – EuIPR, Art. 10 Brüssel Ia-VO Rn. 7; Staudinger in Münchener Kommentar zum StVR, Bd. 3, 1. Kapitel II. Rn. 22 und 37; Staudinger, IPRax 2018, 366 [370]).
32
(2) Auch unter anderen Aspekten ist ein einheitlich zuständiges Gericht für den Rechtsstreit nicht ersichtlich.
33
In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) ein weiterer Gerichtsstand in Frankfurt am Main nach Art. 8 i. V. m. Art. 5 Nr. 5 LugÜ eröffnet wäre. Denn dort besteht jedenfalls für die gegen den Antragsgegner zu 2) gerichtete Klage keine örtliche Zuständigkeit, insbesondere keine Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs nach Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO. Auf die Ausführungen unter Ziffer 2. d) aa) kann zur Begründung verwiesen werden.
34
3. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an dem die Antragsgegner ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand haben. Hat einer der Streitgenossen im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, sind in die Auswahl die für diesen Streitgenossen im Inland eröffneten besonderen Gerichtsstände einzubeziehen.
35
Der Senat wählt unter den danach in Betracht kommenden Landgerichten Stuttgart und Passau das Landgericht Passau.
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Das Landgericht Frankfurt am Main kann auf der Grundlage des Akteninhalts nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen werden. Im Prozessrechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) wäre ein besonderer Gerichtsstand in Frankfurt am Main nach Art. 8 i. V. m. Art. 5 Nr. 5 LugÜ nur dann eröffnet, wenn mit der Benennung zur Schadenregulierungsbeauftragten auch der Status einer Niederlassung i. S. d. Art. 5 Nr. 5 LugÜ verliehen worden wäre (vgl. Staudinger in Staudinger, BGB, EGBGB/Internationales Privatrecht, Neubearbeitung 2021, Vierter Teil IntVertrVerfR Rn. 180, 318) und der für den besonderen Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 5 LugÜ erforderliche Bezug des Streitstoffs zum Betrieb der Zweigniederlassung in Frankfurt am Main tatsächlich bestehen würde (dazu: Staudinger in Rauscher, EuZPR – EuIPR, Art. 10 Brüssel Ia-VO Rn. 8, Art. 13 Brüssel Ia-VO Rn. 26 a. E.). Die Eintragung der „Direktion für Deutschland“ als Zweigniederlassung im Handelsregister könnte zwar für eine Qualifikation als Niederlassung i. S. d. Art. 5 Nr. 5 LugÜ sprechen (ablehnend: Nordmeier in Wieczorek/Schütze, ZPO, EUV 1215/2012 Art. 10 Rn. 35). Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass die Streitigkeit den erforderlichen Bezug zu dieser Niederlassung hat (dazu: Nordmeier in Wieczorek/Schütze, ZPO, EUV 1215/2012 Art. 10 Rn. 36). Die Parteien haben hierzu nichts vorgetragen, obwohl sie Gelegenheit dazu erhalten haben.
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Bei der somit zwischen den Landgerichten Stuttgart und Passau zu treffenden Wahl ist der Anwendungsvorrang des Luganer Übereinkommens zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, IPRax 2021, 462 Rn. 22; Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399; BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2023, 101 AR 64/22, NJW-RR 2023, 353 Rn. 47 f.; OLG München, Beschluss vom 10. Juli 2013, 34 AR 181/13, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2012, 11 AR 27/12, juris Rn. 15 f.; Reibetanz, IPRax 2023, 28 [31]). Im Hinblick auf das dadurch beschränkte Auswahlermessen ist dem Landgericht Passau der Vorzug zu geben, bei dem gemäß den abschließenden Bestimmungen des Luganer Übereinkommens zur Zuständigkeit in Versicherungssachen, Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) LugÜ, der inländische Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1) besteht.