Titel:
kein Schadensersatzanspruch einer Gemeinde gegenüber ehemaliger Bürgermeisterin
Normenketten:
BeamtStG § 48 S. 1
BayGO Art. 34 Abs. 1 S. 1, Art. 37 Abs. 1 Nr. 1, Art. 61
Leitsatz:
Ein Gemeinderatsbeschluss kann die gesetzliche Befugnis aus Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO nicht wirksam begrenzen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch einer Gemeinde gegenüber ehemaliger Bürgermeisterin, materielle Beweislast:, Tätigkeit für Kommunalunternehmen, Schadensersatz, Beamtin, Dienstpflichtverletzung, laufende Angelegenheiten
Fundstelle:
BeckRS 2024, 11148
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2021, Az. …, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin, ehemalige Bürgermeisterin der Beklagten, wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin geltend macht.
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1. Die Klägerin war in der Zeit vom … bis zum … Bürgermeisterin der Beklagten. Die Klägerin schloss am 19. Juli 2017 einen „Dienstvertrag für Interim Management“ für das Kommunalunternehmen … (***), einer Anstalt des öffentlichen Rechts, mit … (im Folgenden: Herr **) ab. Dieser Vertrag wies als Tätigkeitsbereich, Vertragsgegenstand nach § 1 folgende Funktionen für den Interim Manager auf: Projektsteuerung Breitband, Projektsteuerung Digitalisierung/IT, Projektunterstützung bei: Aufbau- und Ablauforganisation des … sowie der Umsetzung der übertragenen Aufgaben in den Bereichen Stadtentwicklung, Dienstleistungen sowie in anderen satzungsgemäßen Aufgabenbereichen des … und Wirtschaftsförderung. Unter § 6 des Vertrags sah er eine Vergütungsvereinbarung vor. Herr … stellte dem … am 8. Juni 2018 eine Rechnung in Höhe von insgesamt … EUR für Recherche und konzeptionelle Arbeit Museumsfinanzierung. Die Klägerin zeichnete diese Rechnung am 5. Juli 2018 ab. Eine weitere Rechnung stellte Herr … dem … am 2. Juli 2018 in Höhe von insgesamt … EUR für Recherche und konzeptionelle Arbeit Museumsfinanzierung plus Förder-/Fördermittelrecherche. Die Klägerin zeichnete die Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig ab.
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Laut einer Übersicht entstanden im Haushaltsjahr 2019 zudem Rechtsanwaltskosten von insgesamt … EUR, davon im Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis 23. August 2019 in Höhe von … EUR. Am 7. Mai 2019 hatte sich der Stadtrat der Beklagten dafür ausgesprochen, dass städtische Aufträge an Rechtsanwälte nur durch den Stadtrat erteilt werden dürften.
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2. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2021 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, an die Beklagte Kosten für Recherche und konzeptionelle Arbeit Museumsfinanzierung i.H.v. … EUR, Kosten für Recherche und konzeptionelle Arbeitsmuseumsfinanzierung und Förder-/Fördermittelrecherche i.H.v. … EUR und Kosten für Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. … EUR, mithin einen Gesamtbetrag von … EUR zu zahlen (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids). Der Betrag werde einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (Ziffer 2).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass aufgrund eines zwischen dem … und Herrn … abgeschlossenen Dienstvertrags für Interim Management vom 19. Juli 2017 Herr … dem … zwei Rechnungen übersandt habe und unter Fristsetzung jeweils um Zahlungseingang gebeten habe. Hierbei handele es sich um die Rechnungen vom 8. Juni 2018 bzw. 2. Juli 2018. Irgendwelche Leistungsnachweise, Tätigkeitsberichte, Protokolle o. ä., Nachweise über die erbrachten Tätigkeiten seien nicht vorhanden. Auch irgendwelche Arbeitsprotokolle in Form von Zeitaufstellungen im Sinne von § 6 Abs. 4 des Dienstvertrags existierten nicht. Diese beiden Rechnungen seien von der Klägerin als sachlich und rechnerisch richtig bestätigt worden und die Auszahlungen angeordnet worden. Der Rechnungsprüfungsausschuss der Beklagten habe festgestellt, dass insoweit umfangreiche Zahlungen im Kommunalunternehmen verbucht worden seien, die letztlich der Beklagten anzurechnen gewesen seien. Auch sei festgestellt worden, dass basierend auf den geleisteten Zahlungen keine Arbeitsergebnisse vorlägen. Es sei festzuhalten, dass die Klägerin mit den Zahlungsanweisungen in rechtswidriger Art und Weise ihre Kompetenzen überschritten habe und sich der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe. In einem Sonderprüfungsbericht vom 19. März 2020 sei der Bayerische Kommunale Prüfungsverband zu dem Ergebnis gelangt, dass insbesondere bei dem Abschluss des sogenannten Rahmenvertrags im Juli 2017 nicht die 1. Bürgermeisterin, sondern der Stadtrat für die Auftragsvergabe zuständig gewesen wäre. Auch hätte dieser Rahmenvertrag öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Zudem habe die Klägerin während ihrer Amtszeit eine Vielzahl von Rechtsanwälten beauftragt, ohne hierzu vom Stadtrat der Beklagten beauftragt worden zu sein. Entgegen dem Stadtratsbeschluss vom 7. Mai 2019 existierten weitere Rechtsanwaltsgebührenrechnungen für den Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis 23. August 2019. Diese summierten sich auf einen Gesamtbetrag von … EUR.
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Die Zahlungspflicht der Klägerin ergebe sich aus § 48 BeamtStG. Die Pflichtverletzung liege darin, dass die Klägerin die Rechnungen freigegeben habe trotz Kenntnis der Voraussetzungen von Vergaben, Stadtratsbeteiligungen und Beschlussfassung vom 7. Mai 2019.
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Mit einem weiteren Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2021 wurde die Klägerin zur Zahlung von Schadenersatz für die Kosten für die Durchführung eines „…“ herangezogen. Dieser Bescheid ist Gegenstand in dem Verfahren Az. AN 1 K 22.00137.
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3. Die Klägerin ließ gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2021 am 20. Januar 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe als Verwaltungsratsvorsitzende kraft Amtes aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis mangels Bestehens eines handlungsfähigen Vorstands den Dienstvertrag am 19. Juli 2017 für das … abgeschlossen. Dabei habe Herrn … als Interim Manager die Projektsteuerung Breitband, die Projektsteuerung Digitalisierung/IT Projekt, die Unterstützung bei Aufbau und Ablauforganisation des … sowie die Umsetzung der übertragenen Aufgaben in den Bereichen Stadtentwicklung, Dienstleistungen und in den anderen satzungsgemäßen Aufgabenbereichen des … und der Wirtschaftsförderung oblegen. § 3 des Dienstvertrags habe zunächst eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017 und sodann eine Verlängerung um jeweils drei Monate mit einer Kündigungsfrist von mindestens acht Wochen zum Quartalsende vorgesehen. § 4 Abs. 2 des Dienstvertrags habe die Arbeitsaufgaben des Interim Managers in direkter Abstimmung zwischen der Geschäftsleitung des Kunden und dem Interim Manager festgelegt, wobei der Auftraggeber Abnahme und Bezahlung der Leistung des Interim Managers im Umfang von mindestens zehn Tagen pro Monat garantiert habe (§ 4 Abs. 2 Satz 6 des Dienstvertrags). Der Dienstvertrag sei bis zum 30. Juni 2018 gelaufen und durch Kündigung des Herrn … beendet worden.
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Schuldhafte Pflichtverletzungen der Klägerin, die zu einem Schaden der Beklagten ursächlich geführt hätten, lägen nicht vor. Bei dem Dienstvertrag fehle es an einem Schaden der Beklagten. Die Beklagte möge zwar die beiden streitgegenständlichen Rechnungen bezahlt haben. Ihr stehe jedoch als Ausgleich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem … zu. Herr … habe Tätigkeiten für die Recherche und konzeptionelle Arbeit für die Museumsfinanzierung mit der dazugehörigen Fördermittelrecherche für das … entfaltet. Herr … habe die jeweiligen Leistungen mit Minutenangaben dokumentiert und seine Auflistung jeweils den Rechnungen beigefügt. Selbst wenn es im fraglichen Zeitraum vom Juni 2018 nicht mehr zu Tätigkeiten des Herrn … gekommen sein sollte, habe dies allein daran gelegen, dass das … solche Tätigkeiten nicht mehr abgerufen habe. Inhaber eines etwaigen Schadensersatzanspruchs könne allenfalls das Kommunalunternehmen sein und nicht die Beklagte. In der Abzeichnung der Rechnungen vom 8. Juni 2018 und vom 2. Juli 2018 liege keine Pflichtverletzung. Verpflichtungsgrund für diese Zahlungen sei der Rahmenvertrag der Beklagten vom 19. Januar 2017 gewesen. Eine derartige Verpflichtung habe die Klägerin auf Grundlage der Richtlinien zu Art. 37 GO abzeichnen dürfen. Die Beauftragung der Rechtsanwälte sei ebenfalls zulässig gewesen. Die Berechtigung zur Beauftragung der Rechtsanwälte habe sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 3a GO bzw. aus § 14 Abs. 2 Nr. 2d GO ergeben. Der entgegenstehende Stadtratsbeschluss vom 7. Mai 2019 sei rechtswidrig gewesen, weil die gesetzliche Befugnis des Bürgermeisters aus Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO nicht durch einen Stadtratsbeschluss ausgehöhlt werden könne. Im Übrigen stellten die Beauftragungen der Rechtsanwälte keinen Schaden dar. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte von der Beauftragung der Rechtsanwälte in jedem einzelnen Fall Abstand genommen hätte. Soweit das … Anspruchsinhaberin sei, sei die Forderung verjährt. Eine Abtretung an die Beklagte liege nicht vor.
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Die Klägerin ließ beantragen,
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2021, Az. …, wird aufgehoben.
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4. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragte,
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der im Raum stehenden Vermutung, wonach das … hinsichtlich eines Teils der im Bescheid vom 27. Dezember 2021 geltend gemachten Forderungen Vertragspartner geworden sein könnte, auszuführen sei, dass nicht das Kommunalunternehmen, sondern die Beklagte selbst Vertragspartner geworden sei. Die Beklagte selbst habe die Rechnungen des Herrn … bezahlt. Bei dem Kommunalunternehmen hätten zu diesem Zeitpunkt nicht die konkreten Buchungsvoraussetzungen vorgelegen, sodass die Beklagte die Rechnungen vorerst beglichen habe. Später habe der Vorstand des … diese Rechnungen nochmals näher geprüft und dabei festgestellt, dass diese Rechnungen, die damals ausdrücklich an das … adressiert worden seien, der Sache nach eigentlich die Stadt … selbst betroffen hätten. Diese seien dann rückverrechnet worden. Die Rechtsanwaltsgebühren seien durch die Klägerin selbst beauftragt worden, was im Widerspruch zum Beschluss des Stadtrats vom 7. Mai 2019 stehe. Das Strafverfahren gegen die Klägerin wegen Untreue sei weiter anhängig. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin habe das Bayerische Oberste Landesgericht mit Urteil vom 20. Juni 2022 (Az. …*) das Urteil des Landgerichts … vom 5. Oktober 2021 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts … zurückverwiesen.
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5. Mit Beschluss vom 4. September 2023 wurde das vorliegende Verfahren vom Verfahren AN 1 K 22.00137 abgetrennt.
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In der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2024 waren die Klägerin und ihr Bevollmächtigter erschienen. Auch die Beklagtenseite war vertreten. Das Verfahren wurde zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung mit dem Verfahren AN 1 K 22.00137 verbunden. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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5. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2021, Az. …, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren subjektiven Rechten. Er war daher aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor bzw. die Beklagte hat diese nicht ausreichend dargetan, sodass vor dem Hintergrund der materiellen Beweislast dies zu ihren Lasten ging.
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Die Klägerin war als Bürgermeisterin der Beklagten Beamtin nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 GO.
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Eine Pflichtverletzung der Klägerin hat die Beklagte nicht ausreichend dargetan, sodass allein wegen dieses Gesichtspunktes der Bescheid aufzuheben war. Dienstpflichtverletzung kann jedes Tun oder Unterlassen eines Beamten sein, das objektiv gegen den Inhalt einer ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Pflicht verstößt (BVerwG, U.v. 3.2.1972 – VI C 22.68 – BeckRS 1972, 30431333). Die materielle Beweislast für die Feststellung einer von dem Beamten begangenen objektiven Pflichtverletzung trägt der Dienstherr (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1998 – 2 C 12.98 – juris Rn. 1). Die Bezahlung der Rechnung des Herrn … vom 8. Juni 2018 und vom 2. Juli 2018 stellten keine Pflichtverletzung gegenüber dem Dienstherrn dar, insbesondere keine solche unter Berücksichtigung von Art. 61 GO. Zwar waren die Rechnung an das … gerichtet und nicht an die Beklagte. Nach Auskunft der Beklagten wurden zum damaligen Zeitpunkt aber die Rechnungen des … durch die Beklagte beglichen, da beim … die Buchungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Den Rechnungen lag der zwischen dem … und Herrn … geschlossene Dienstvertrag vom 19. Juli 2017 zu Grunde. Dieser Vertrag umfasste auch Tätigkeiten für die Stadtentwicklung, wozu insbesondere die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau des Museums in … zu rechnen ist. Dass Herr … nach Auffassung der Beklagten keine Nachweise im Sinne von § 6 Abs. 4 des Vertrags vorgelegt habe, kann sich allein unter dem Aspekt nicht zu Gunsten der Beklagten auswirken, weil diese selbst nicht Vertragspartner dieses Vertrags ist und daher keine Vertragsverletzungen geltend machen kann. Nichts anderes gilt, soweit die Umstände des Vertragsabschlusses möglicherweise eine Pflichtverletzung der Klägerin begründen könnten. Auch insoweit wäre das … Anspruchsinhaber.
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Die Beklagte hat bezüglich der Beauftragung der Rechtsanwälte gleichfalls keine Pflichtverletzung der Klägerin darlegen können. Dass die Klägerin im Widerspruch zum Gemeinderatsbeschluss vom 7. Mai 2019 weiterhin Rechtsanwälte beauftragt hat, begründet keine Pflichtverletzung, da dieser Beschluss die gesetzliche Befugnis aus Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO nicht wirksam begrenzen konnte. Selbst wenn das Vorliegen einer laufenden Angelegenheit in diesem Sinne von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt, scheidet die Führung von Aktiv- und Passivprozessen einschließlich der Beauftragung eines Bevollmächtigten nicht von vornherein als eine laufende Angelegenheit aus (vgl. Wernsmann/Kriegl in Dietlein/Suerbaum, BeckOK Kommunalrecht Bayern, Art. 37 Rn. 8 m.w.N.). In diesem Sinne sieht auch die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt … in § 14 Abs. 2 Nr. 3a GO eine entspreche Befugnis des Bürgermeisters zur Beauftragung eines Bevollmächtigten und zur Prozessführung vor. Eine Darlegung für jede einzelne, auf einer Liste aufgeführte Rechtsanwaltsrechnung, weshalb die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO diesbezüglich nicht vorliegen sollen, hat die Beklagte aber nicht ansatzweise vorgenommen, sodass dies wegen der Verteilung der materiellen Beweislast zu ihren Lasten geht. Sie hat weder hierzu im gerichtlichen Verfahren vorgetragen noch lässt sich hierzu etwas aus den knappen und nicht paginierten Verwaltungsvorgängen entnehmen.
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Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht ihren Schaden ausreichend dargetan. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Forderungen bezüglich der Rechtsanwaltskosten wiederholt nach unten korrigiert. Letztlich hat sie für die Rechtsanwaltskosten statt ursprünglich … EUR nur noch … EUR in Rechnung gestellt (vgl. die einzelnen Punkte im Protokoll d. mdl. Vhd., S. 5). Darüber hinaus wurden bezüglich der übrigen Rechtsanwaltskosten keine Rechnungen oder Zahlungsanweisungen an die Stadtkasse vorgelegt. Schließlich hat die Beklagte auch bezüglich der Zahlungen an den Interim Manager in den Verwaltungsvorgängen nur eine Anweisung an die Stadtkasse für die Rechnung vom 8. Juni 2018 (in Höhe von … EUR) vorgelegt. Darüberhinausgehende Unterlagen sollen bei der Beklagten nach deren Mitteilung vom 23. November 2023 nicht bestehen.
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2. Demnach war der Klage stattzugeben, sodass die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.