Inhalt

AG Wolfratshausen, Beschluss v. 13.05.2024 – 3 OWi 1318/23
Titel:

Bußgeldverfahren wegen Parkverstoß – Kostentragungspflicht des Halters bei Unmöglichkeit der Feststellung des Täters vor Eintritt der Verfolgungsverjährung

Normenkette:
StVG § 25a
Leitsatz:
Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Täters iSd § 25a Abs. 1 StVG ist dann nicht auszugehen, wenn diese Voraussetzung nur durch (unangemessene) verzögerliche Ermittlungen der Verwaltungsbehörde entstanden ist; dann liegt die entsprechende Voraussetzung für eine Kostenentscheidung zum Nachteil des Halters nicht vor. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Parkverstoß, Bußgeldverfahren, Unmöglichkeit der Feststellung des Täters, Kostentragungspflicht, Fahrzeughalter, verzögerliche Ermittlungen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 10911

Tenor

1. Der Kostenbescheid des Zweckverbandes Kommunale Dienste O. vom 01.09.2023, Az. 33800...., wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.
1
Am 10.07.2023 erließ der Zweckverband Kommunale Dienste O. gegen den Betroffenen als Fahrer des Pkw Daimler, amtliches Kennzeichen ..., einen Bußgeldbescheid wegen Parkens auf einem Parkplatz (Zeichen 314), obwohl dies durch Zusatzzeichen (nur Wohnmobile) für den Betroffenen verboten gewesen sei.
2
Gegen den am 13.07.2023 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger mit am 18.07.2023 eingegangenen Schreiben Einspruch ein.
3
In der Einspruchsbegründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Fahrzeug des Betroffenen um einen Van handele, der die Eigenschaften eines Wohnmobils (Möglichkeit der Nächtigung im Innenraum, Mitnahme von Proviant) aufweise und dass der Betroffene aus diesem Grund davon ausgegangen sei, das Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellen zu dürfen.
4
Mit Schreiben vom 19.07.2023 an den Verteidiger des Betroffenen wies der Zweckverband darauf hin, dass aus Sicht des Zweckverbandes der Van des Betroffenen nicht einem Wohnmobil gleichzustellen sei und der Bußgeldbescheid nicht zurückgenommen werde.
5
Erst mit Schreiben vom 18.08.2023 wurde der Verteidiger aufgefordert mitzuteilen, ob der Betroffene zum Zeitpunkt des Parkverstoßes der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei. Es wurde eine Frist zur entsprechenden Mitteilung bis 29.08.2023 gesetzt.
6
Nach Angabe des Verteidigers ging dieses Schreiben dem Verteidiger erst am 28.08.2023 zu.
7
Am 01.09.2023 stellte der Zweckverband Kommunale Dienste O. das Bußgeldverfahren ein und erließ einen Kostenbescheid gegen den Betroffenen als Halter, da der verantwortliche Fahrzeugführer bezüglich des Verstoßes vom 29.05.2023 nicht innerhalb der Verjährungsfrist habe ermittelt werden können.
8
Gegen den am 06.09.2023 zugestellten Kostenbescheid hat der Betroffene mit am 07.09.2023 eingegangenen Schreiben Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
II.
9
Der Antrag gemäß § 25 Abs. 3 StVG i.V.m. § 62 OWiG ist zulässig und begründet.
10
Der Kostenbescheid vom 01.09.2023 war aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 StVG für den Erlass des Kostenbescheides nicht vorlagen.
11
Der Zweckverband hat zunächst einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen und ging daher offenbar von der Fahrereigenschaft des Betroffenen aus.
12
In seinem Einspruchsschreiben wurde die Fahrereigenschaft durch den Betroffenen nicht in Abrede gestellt, vielmehr wurde durch den Verteidiger ausgeführt, dass der Betroffene davon ausgegangen sei, sein Fahrzeug dort abstellen zu dürfen.
13
Nach Einspruchseingang erfolgten dann zunächst rechtliche Hinweise durch die Bußgeldbehörde an den Betroffenen, es wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass der Zweckverband trotz Erlass des Bußgeldbescheides und trotz der Einspruchsbegründung davon ausging, dass die Fahrereigenschaft nicht geklärt sei.
14
Erst mit Schreiben vom 18.08.2023 wurde der Betroffene aufgefordert, zur Fahrereigenschaft Stellung zu nehmen.
15
Zum Zeitpunkt der Einstellung des Bußgeldverfahrens und Erlass des Kostenbescheides lagen die Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 StVG daher nicht vor.
16
Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft nicht in Abrede gestellt, vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben vom 18.07.2023, dass sich der Betroffene gegen den Tatvorwurf, nicht aber gegen die Fahrereigenschaft wendet.
17
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, warum nicht zugleich mit Schreiben vom 19.07.2023 ein Hinweis auf den fehlenden Nachweis der Fahrereigenschaft mit der Aufforderung zur Benennung des Fahrers erfolgte.
18
Von einer „Unmöglichkeit“ der Feststellung des Täters ist dann nicht auszugehen, wenn diese Voraussetzung nur durch (unangemessene) verzögerliche Ermittlungen der Verwaltungsbehörde entstanden ist; dann liegt die entsprechende Voraussetzung für eine Kostenentscheidung zum Nachteil des Halters nicht vor (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 28. Aufl. 2024, StVG § 25a Rn. 6).
III.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und 3 StPO. Die Kosten sind der Staatskasse aufzuerlegen, die den Kostenbescheid erlassen hat.