Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 28.03.2024 – AN 3 K 22.01049
Titel:

Gewährung eines Härteausgleichs 

Normenkette:
BayKAG Art. 19a Abs. 7 S. 4 Nr. 1, Abs. 8, Abs. 9 S. 1
Leitsätze:
1. Die in Art. 19a Abs. 7 S. 4 Nr. 1 BayKAG genannte Eigenbelastung kann gegenüber dem beitragspflichtigen Grundstückseigentümer mehrfach angewendet werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Härtefallkommission kommt keine einer Widerspruchsbehörde vergleichbare Überprüfungskompetenz für die Rechtmäßigkeit der Straßenausbaubeitragsbescheide zu; sie ist vielmehr an die in den jeweiligen Beitragsbescheiden durch die Gemeinden getroffenen Festsetzungen – positiv wie negativ – gebunden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Härteausgleich, Antragsbefugnis, Mehrfache Anrechnung der Eigenbelastung von 2000 EUR für den gleichen Antragsteller (bejaht), Keine Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide, Straßenausbaubeitrag, Belastung, Leistungsfähigkeit, Härtefallkommission
Fundstelle:
BeckRS 2024, 10863

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Härteausgleichs aufgrund geleisteter Straßenausbaubeiträge für die Grundstücke FlNrn. … und … der Gemarkung … (* …*) in … Die eingangs genannten Grundstücke befinden sich jeweils im Miteigentum zu ½ des Klägers und seiner Ehefrau. Mit zwei bestandskräftigen Bescheiden der Stadt … vom 18. Mai 2016 wurden gegenüber dem Kläger voraussichtliche Ausbaubeiträge in Höhe von 843,65 EUR (FlNr. …*) und 6.420,74 EUR (FlNr. …*) festgesetzt. In den jeweiligen Bescheiden ist eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 75% des festgesetzten Vorausleistungsbetrags festgelegt, welche in drei Raten zu jeweils 25% zu bestimmten Terminen zu begleichen war. Der Kläger überwies aktenkundig zu den genannten Terminen jeweils 1.605,19 EUR (3 x 1.605,19 EUR = 4.815,57 EUR) bzw. 210,91 EUR (3 x 210,91 EUR = 632,73 EUR).
2
Mit zwei separaten Online-Anträgen (Az. … bezüglich FlNr. … und Az. … bezüglich FlNr. …*) beantragte der Kläger vom Beklagten die Gewährung eines Härtefallausgleichs für die geleisteten Vorausleistungen. Mit zwei Bescheiden – betreffend die jeweiligen Flurnummern – vom 21. März 2022 wurden die Anträge des Klägers verbeschieden. Mit dem Bescheid unter dem Az. … wurde dem Kläger ein Härteausgleich in Höhe von 2.318 EUR für das Grundstück FlNr. … gewährt. Mit streitgegenständlichem Bescheid unter dem Az. … wurde bezüglich des Grundstücks FlNr. … der Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs abgelehnt.
3
Zur Begründung führt der Bescheid über die Ablehnung im Wesentlichen an, dass zwar ein formwirksamer Antrag innerhalb der vorgesehenen Antragsfrist gestellt sei, der Antragsteller jedoch nicht antragsbefugt gewesen sei (Art. 19a Abs. 7 KAG). Es seien keine Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlung oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2.000,00 EUR abzüglich Erstattung oder Erlass festgesetzt worden (Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG).
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Mit Schriftsatz vom 6. April 2022 – hier eingegangen am gleichen Tag – erhob der Kläger Klage im eigenen Namen gegen den Bescheid mit dem Az. … Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger antragsberechtigt sei. Die hier angewendete Beschränkung auf eine Belastung von mindestens 2.000,00 EUR sei aber personennicht grundstücksbezogen. Aus historischen Gründen verfüge das Grundstück des Klägers und seiner Frau über zwei Flurnummern (* … und …*). Es handele sich wirtschaftlich insgesamt um das einheitlich eingezäunte Wohngrundstück des Klägers und seiner Familie. Der hintere Teil des Gesamtgrundstücks sei auch – ebenso wie der vordere Teil – einzig und allein über die … erschlossen. Für das Vorderliegergrundstück … sei gemäß einem weiteren Bescheid (Az. …*) zutreffend bei einem Bescheidsbetrag von 4.815,57 EUR ein Härteausgleich von 2.318 EUR und somit von 48,14% gewährt worden, wobei zutreffend festgehalten worden sei, dass sämtliche Voraussetzungen für einen Härteausgleich erfüllt und nachgewiesen seien. Insgesamt habe der Kläger 5.448,30 EUR zu zahlen gehabt. Zu Unrecht werde jedoch dem Kläger der entsprechende Ausgleich für das Hinterliegergrundstück FlNr. … mit der einzigen Begründung verwehrt, er sei mit unter 2.000,00 EUR belastet und daher nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG nicht antragsbefugt. Objektiv sei der Kläger aber durch die streitgegenständliche einheitliche Straßenausbaumaßnahme mit Vorauszahlung von 5.448,30 EUR belastet und sei selbst unter Berücksichtigung des angekündigten Härteausgleichs in der Parallelsache dann immer noch mit über 2.000,00 EUR nämlich mit 3.130,30 EUR belastet. Die hier von der Härtefallkommission wohl angewendete Regel, dass die Belastung pro Bescheid mindestens 2.000,00 EUR sein müsse, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG aber auch dem Sinn und Zweck des Härteausgleichs und der hier zitierten „Bagatellgrenze“. Es liege keine „Bagatelle“ mit einer Belastung des Klägers von unter 2.000,00 EUR vor, sondern eine einheitliche Maßnahme zur Erneuerung der Fahrbahn nach dem damaligen (2016) Stand der Technik und Erneuerung der Straßenbeleuchtung entlang der … in … Bei den Bescheiden gehe es um eine einheitliche Maßnahme. Obwohl auf diesen Umstand auch im Verwaltungsverfahren ausdrücklich hingewiesen und beantragt worden sei, die Vorgänge zu verbinden, wurde zu Unrecht dem Härteausgleichsantrag hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … nicht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben. Hier sei zumindest der Anteil gemäß Parallelantrag, somit 304,60 EUR Ausgleich zu gewähren. Hilfsweise sei eine Neuverbescheidung aufzugeben.
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Mit Schriftsatz vom 6. April 2022 beantragt der Kläger:
1. Der Bescheid der Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge vom 21. März 2022 Az. … wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Härteausgleich in Höhe von 304,60 EUR zu gewähren.
Hilfsweise:
Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers über ein Härteausgleich unter Beachtung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden.
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Mit Schriftsatz vom 2. August 2022 beantragt der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass keine Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 KAG vorgelegen habe. Hierbei handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Dem Kläger gegenüber seien Straßenausbaubeiträge mit Bescheid vom18. Mai 2016 in Höhe von 843,65 EUR bezüglich des Grundstücks FlNr. … und in Höhe von 4.815,57 EUR für das Grundstück FlNr. … erhoben worden. Bezüglich des zweiten Bescheids sei ihm ein Härteausgleich gewährt worden. Die erste Festsetzung hingegen sei nicht ausgleichsfähig, da die Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG unter anderem voraussetze, dass im relevanten Zeitraum gegen die antragstellende Person mindestens 2.000,00 EUR festgesetzt worden seien. Anders als vom Kläger angenommen, sei diese Bagatellgrenze nicht personenbezogen, sondern richte sich nach der jeweiligen Beitragspflicht, die sich wiederum aus dem Dreiklang aus Adressat des Beitragsbescheides, Flurnummer und Maßnahme zusammensetze. Die Formulierung des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG sei hinsichtlich der Frage des Bezugs der 2.000,00 EUR Grenze aus sich heraus nicht eindeutig. Einerseits werde bezüglich der Antragsbefugnis auf den Antragsadressaten (Nrn. 1 bis 3), andererseits auf das Innehaben des Grundstücks (Nr. 2) abgestellt. Letztlich könne die Frage deshalb nur aus einer Gesamtschau der Regelungen heraus beantwortet werden.
8
Mit Schriftsatz vom 7. März 2024 vertiefte der Beklagte hierzu nochmals.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 28. März 2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet, da der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung eines Härteausgleichs in Höhe von 304,60 EUR noch auf Neuverbescheidung seines Antrags. Der Kläger ist - wie der Ausgangsbescheid des Beklagten zu Recht ausführt – schon nicht antragsbefugt im Hinblick auf die gegen ihn mit Bescheid vom 18. Mai 2016 für das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … festgesetzten und zum Teil auch bezahlten Vorausleistungen für Straßenausbaubeiträge.
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1. Rechtsgrundlage für die Gewährung des Härteausgleichs ist Art. 19a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 KAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Art.19a Abs. 8 KAG stellt klar, dass es sich bei der Gewährung eines Härteausgleichs um eine freiwillige staatliche Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Anspruchsteller können sich – mit Ausnahme der explizit gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen – nur auf ihr allgemeines Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen.
12
Maßgeblich für die Beurteilung des Bestehens der im hiesigen Fall einzig streitigen sog. Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 KAG ist nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Vielmehr ist nicht nur auf die Sach- und Rechtslage, sondern weitergehend sogar auf die formale Beweissituation zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen. Andernfalls liefe die Regelung des Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG ins Leere, wonach ein Antrag ohne weitere Sachprüfung abzulehnen ist, wenn der Mitwirkungspflicht nach Art. 19a Abs. 6 Satz 1 KAG verschuldet – trotz Folgenbelehrung durch die Behörde – nicht fristgerecht im Verwaltungsverfahren nachgekommen wurde (vgl. VG Augsburg, U.v. 6.7.2023 – Au 2 K 22.915 – juris Rn. 29).
13
2. Ist ein Antragsteller nicht persönlich (Art. 19a Abs. 7 Sätze 1 und 2 KAG) oder sachlich (Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG) antragsbefugt, kann schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Berücksichtigung bei der Gewährung eines Härteausgleichs nach Art. 19a Abs. 8 und 9 KAG bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2024 – 6 ZB 23.256 – juris Rn. 3). Nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG ist sachlich antragsbefugt u.a. nur, gegen wen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2.000 EUR festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind.
14
Der Kläger erfüllt die Voraussetzung des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG nicht und ist deswegen nicht antragsbefugt. Eine Antragsbefugnis steht ihm nicht zu, da die Eigenbelastung (vgl. Art. 19a Abs. 9 Satz 3 KAG) des Art. 19a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 KAG jedenfalls nicht „personenbezogen“ im Sinne einer nur einmal pro Antragsteller geltenden Belastungsschwelle auszulegen ist. Vielmehr kann diese Eigenbelastung einem Antragsteller mehrmals angerechnet werden (siehe dazu 2.1). Auch eine mögliche Rechtswidrigkeit der Festsetzung der beiden Vorausleistungsbescheide für Straßenausbeiträge aus 2016 ändert dieses Ergebnis nicht (dazu 2.2).
15
2.1 Der Wortlaut der Vorschrift des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob die darin genannte Eigenbelastung von 2.000 EUR nur einmal pro Antragsteller oder gegebenenfalls mehrfach in ein und derselben Person anzusetzen ist. Auch die gesetzliche Begründung (LT-Drs. 18/1552 S. 3 ff.) gibt keine Hinweise hierzu. Die Kammer geht jedoch im Grundsatz in Übereinstimmung mit der Ansicht des Beklagten davon aus, dass die Eigenbelastung mehrfach pro Antragsteller angewendet werden kann (im Ergebnis auch Matloch/ Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis VII. Rn. 2210). Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau mit anderen Vorschriften.
16
Festzuhalten ist zunächst, dass Sinn und Zweck von Art. 19a KAG die Kompensation einer „ausgleichsfähigen Härte“ ist. Eine solche Härte wird nach Art. 19a Abs. 9 Satz 1 KAG unter anderem durch die abwägende Betrachtung einer „Belastung“ einerseits, welche sich in erster Linie durch die Höhe der geleisteten Straßenausbaubeiträge definiert und durch eine „Leistungsfähigkeit“ des Antragstellers andererseits, welche sich in erster Linie durch die Einkommensverhältnisse definiert, ermittelt. Es kann nicht angenommen werden, dass die Aspekte der „Belastung“ und der „Leistungsfähigkeit“ im Rahmen der Begründetheit des Antrags irgendeine systematisch andere Bedeutung haben, als im Rahmen der vorab zu prüfenden sachlichen Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG. Während sich die „Belastung“ im Rahmen der Antragsbefugnis in erster Linie in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG durch die Festsetzung und die hier umstrittene Eigenbelastung definiert, wird die Leistungsfähigkeit durch die Festsetzung einer Einkommensgrenze in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 KAG definiert. Die Leistungsfähigkeit ist schon durch die Anknüpfung an das zu versteuernde Einkommen personenbezogen auszulegen. Die Belastung ist jedoch für das Gericht deutlich ermittelbar nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG mit einem Grundstück und nicht einer Person verknüpft, denn nach dieser Vorschrift geht die Belastung „auf das Grundstück zurück“. Nur folgerichtig erscheint es daher, für verschiedene Grundstücke gezahlte bzw. festgesetzte Straßenausbeiträge jeweils als selbstständige Belastung anzusehen, deren Bemessung der Höhe nach jeweils unter Anrechnung der Eigenbelastung von 2.000 EUR zu bestimmen ist.
17
Ob die mehrfache Anrechnung richtigerweise pro Grundstück („grundstücksbezogen“) oder pro festgesetztem Bescheid („festsetzungsbezogen“) oder wie der Beklagte meint „beitragspflichtbezogen“ zu ermitteln ist, kann hier dahingestellt bleiben, denn all diese Ansätze würden der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
18
Der Kläger hat vorliegend Vorausleistungen für zwei (Buch-)Grundstücke bezahlt, weshalb ihm bezüglich beider Grundstücke bei „grundstückebezogener“ Betrachtung zweimal die Eigenbelastung von 2.000 EUR anzurechnen wäre. Der Kläger war auch Adressat zweier unterschiedlicher Festsetzungsbescheide für diese Grundstücke, weshalb ihm auch bei „festsetzungsbezogener“ Auslegung zweimal die Eigenbelastung anzurechnen wäre.
19
Insofern erreicht die selbstständige Belastung für das hier einzig streitgegenständliche Grundstück die erforderliche Mindestbelastung nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG nicht.
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2.2 Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger meint, die beiden Vorausleistungsbescheide vom 18. Mai 2016 seien insoweit inhaltlich falsch, als es sich bei den Grundstücken um eine wirtschaftliche Einheit handle und auch in der Sache eine einzige Straßenausbaumaßnahme vorgelegen habe. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass das Verfahren über den Härteausgleich nach Art. 19a KAG kein Widerspruchsverfahren oder Kontrollverfahren ist. Schon die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/1552 S. 3 ff.) zeigt deutlich, dass Sinn und Zweck des Art. 19a KAG ausschließlich die Kompensation der finanziellen Belastung durch die festgesetzten Straßenausbeiträge ist. Es ist nicht ermittelbar und im Hinblick auf die offensichtliche Ausrichtung auf ein Massenverfahren nicht anzunehmen, dass der Kommission eine einer Widerspruchsbehörde vergleichbare Überprüfungskompetenz für die Rechtmäßigkeit der Straßenausbaubeitragsbescheide zustehen sollte. Vielmehr ist die Kommission an die in den jeweiligen Beitragsbescheiden durch die Gemeinden getroffenen Festsetzungen – positiv wie negativ – gebunden (vgl. insofern VG Augsburg, U.v. 25.5.2023 – Au 2 K 22.905 – juris Rn. 22). Insofern hatte der Beklagte schon keine Befugnis, die Festsetzung in den zwei Straßenausbaubeiträgen materiell in Frage zu stellen.
21
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.