Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 18.04.2024 – Au 9 K 23.31198
Titel:

Erfolglose Asylklage (Irak, Genitalverstümmelung)

Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung ist nach wie vor insbesondere im Nordirak verbreitet. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es liegt fern, dass die die humanitäre Situation bestimmenden Umstände im Irak von einem staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur gezielt herbeigeführt worden wären bzw. aufrechterhalten würden. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Irak, Einreise auf dem Landweg, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (verneint), keine hinreichende Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung (FGM), subsidiärer Schutz (verneint), Abschiebungsverbote (verneint), Flüchtlingseigenschaft, Genitalverstümmelung, humanitäre Lage
Fundstelle:
BeckRS 2024, 10801

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sowie hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten in den Irak.
2
Die am ... 1987 in ... (Irak) geborene Klägerin zu 1, der am ... 2006 in ... (Irak) geborene Kläger zu 2, die am ... 2010 in ... (Irak) geborene Klägerin zu 3, die am ... 2011 in ... (Irak) geborene Klägerin zu 4, der am ... 2016 in ... (Irak) geborene Kläger zu 5 und der am ... 2020 in ... (Zypern) geborene Kläger zu 6 sind sämtlich irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischem Glauben.
3
Ihren Angaben zufolge reisten die Kläger am 16. September 2022 auf dem Landweg erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem 4. November 2022 förmliche Asylanträge stellten. Eine Beschränkung der Asylanträge gem. § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG), auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.
4
Die persönliche Anhörung der Klägerin zu 1 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 28. August 2023. Die Klägerin zu 1 trug hierbei vor, dass sie bis zu ihrer Ausreise in K. S. im Distrikt Erbil gelebt hätten. Dort würden jetzt noch ihre Mutter, vier ihrer insgesamt fünf Brüder, sowie ihre Großfamilie leben. Ihr Vater sei im Jahr 2012 verstorben. Ihr Ehemann habe als Mechaniker gearbeitet und seit 2017 in der Ukraine gelebt. Die Klägerin zu 1 und ihre Kinder hätten den Irak am 9. Juli 2018 verlassen. Vom Irak aus seien sie zunächst mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Zunächst hätten sie im türkischen Teil Zyperns gelebt, danach im griechischen Teil, wo sie sich für die Dauer von drei Jahren und elf Monaten aufgehalten hätten. Danach hätte die Familie noch drei Monate in Italien gelebt und sei von dort aus weiter nach Deutschland gereist, wo sie am 17. September 2022 angekommen sei. Ihr Ehemann habe sie und die Kinder noch bis zur Ankunft im türkischen Teil Zyperns begleitet und sei dann erneut in die Ukraine zurückgekehrt, wo er einen unbefristeten Aufenthaltstitel besessen habe. Zu ihren Fluchtgründen führte die Klägerin zu 1 aus, dass sie Probleme mit ihrem Bruder gehabt habe. Er habe sie und ihre Töchter unterdrückt, er habe sie geschlagen und gewollt, dass sie sich verschleiern und die Töchter beschneiden lassen solle. Sie selbst sei gegen eine Beschneidung. Gleiches gelte für ihren Ehemann. Sie selbst sei von einer Beschneidung betroffen und würde bis heute hierunter leiden. Die Beschneidung sei vorgenommen worden, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei. Nach dem Tod ihres Vaters habe ihr Bruder dessen Rolle übernommen. Ihr Bruder sei beim Sicherheitsamt tätig gewesen und habe größere Macht und Einfluss als ihr Ehemann. Ihr Bruder sei beim Sicherheitsamt in der Anti-Terrorismus-Abteilung tätig. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihre Brüder sie töten würden. Dem Ehemann der Klägerin wurde von Seiten der Stadt ... eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt.
5
Für das weitere Vorbringen der Klägerin zu 1 wird auf die über die Anhörung gefertigte Niederschrift des Bundesamts verwiesen.
6
Mit Bescheid des Bundesamts vom 21. November 2023 (Gz. ...) wurden die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1. u. 2. des Bescheids). Nr. 3. bestimmt, dass den Klägern auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (Nr. 4. des Bescheids). Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass bei den Klägern die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Bei den Klägern handle es sich nicht um Flüchtlinge i.S.d. § 3 AsylG. Selbst bei Wahrunterstellung des unschlüssigen und konstruiert wirkenden Sachvortrags drohe den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 3 AsylG keine Verfolgung. Auch sei nicht erkennbar, dass die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden weder willens noch in der Lage seien, die Kläger bei rein kriminellem Unrecht durch den benannten Bruder bzw. Onkel zu schützen. Die Eltern der Klägerin gaben an, gegen die Beschneidung ihrer Töchter zu sein, somit liege es in ihrer Verantwortung, die Töchter vor Beschneidung zu schützen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Dem Vortrag der Klägerin zu 1 sei bereits nicht zu entnehmen, dass den Klägern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG drohe bzw. ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu befürchten sei. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG seien nicht gegeben. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Die Kläger könnten zusammen mit dem Ehemann und Vater in den Irak ausreisen. Auch für den Ehemann und Vater der Kläger sei kein Abschiebungsverbot betreffend den Irak festgestellt worden. Gefahrerhöhende Umstände seien nicht ersichtlich. Es drohe den Klägern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG lägen nicht vor, weil derzeit nach der Kenntnisnahme des Bundesamts ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bestehe. Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 bis 6 verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel, sodass keine Abschiebungsandrohung zu erlassen war.
7
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom 21. November 2023 wird ergänzend verwiesen.
8
Die Kläger haben gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragen,
9
I. Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2023, Gz.: ... wird aufgehoben,
10
II. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen,
11
hilfsweise,
12
III. die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
13
hilfsweise,
14
IV. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG bezüglich der Kläger vorliegen.
15
Eine Begründung der Klage ist nicht erfolgt.
16
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Januar 2024 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
17
Das Bundesamt ist für die Beklagte der Klage mit Schriftsatz vom 22. Januar 2024 entgegengetreten und beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Zur Begründung wurde auf die mit der Klage angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
20
Am 18. April 2024 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der die Klägerin zu 1 informatorisch angehört wurde, wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22
Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2024 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger und die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 18. April 2024 form- und fristgerecht geladen worden.
23
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2023 (Gz....) ist rechtmäßig und nicht geeignet, die Kläger in ihren Rechten zu verletzen. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtige (Art. 16a Grundgesetz – GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bzw. auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die umfassenden und zutreffenden Gründe des Bescheids des Bundesamts Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG) und ergänzend ausgeführt.
24
1. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte i.S.v. Art. 16a GG.
25
Einem solchen Anspruch steht bereits die Einreise der Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland über einen sicheren Drittstaat (Italien) entgegen. Insoweit bestimmt § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass einem Ausländer, der aus einem Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG schließt insoweit eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Ausweislich der eigenen Erklärungen der Kläger beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2024 ist die gesamte Familie zuletzt auf dem Landweg von Italien aus mit dem Bus in die Bundesrepublik Deutschland (...) eingereist.
26
2. Die Kläger besitzen aber auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG.
27
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
28
Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
29
Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 20; VG Köln, U.v. 26.2.2014 – 23 K 5187/11.A – juris Rn. 26).
30
In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Die Kläger sind keine Flüchtlinge i.S.v. § 3 AsylG.
31
Insbesondere droht den Klägerinnen zu 3 und 4 bei einer unterstellten Rückkehr in den Irak keine geschlechtsbezogene Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Danach können als Verfolgung i.S.v. § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder Kinder gerichtet sind.
32
In Teilen des Nordirak kommt es immer noch zu Genitalverstümmelungen bei Frauen (FGM) (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28.10.2022, Stand: Oktober 2022, Ziffer II.1.8.1, S. 13; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderanalyse – Kurzinformation-Irak, Mai 2023, „Geschlechtsspezifische Gewalt“, S. 8). In der Region Kurdistan-Irak (RKI) ist die Praxis weit verbreitet, wo sie insbesondere in den ländlichen Gebieten von Erbil und Sulaimaniyya vorkommt. Im föderalen Irak ist FGM nicht üblich (vgl. Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl – BFA, Irak, Stand: Oktober 2023, S. 189). Zwar gibt es seit 2011 ein Gesetz in der RKI, das die FGM unter Strafe stellt, jedoch ist der Einzelrichter mit dem Bundesamt übereinstimmend der Meinung, dass die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung nach wie vor insbesondere im Nordirak verbreitet ist.
33
Das Gericht ist allerdings mit dem Bundesamt davon überzeugt, dass sich die Klägerinnen zu 3 und 4 einer drohenden Genitalverstümmelung mit der Unterstützung ihrer Eltern erfolgreich entziehen können. Selbst wenn man der Klägerin zu 1 Glauben schenkt, dass ihrem Bruder die Nichtvornahme der FGM an den Klägerinnen zu 3 und 4 bis Mai 2018 unbekannt geblieben ist, so bleibt festzuhalten, dass es auch im Zeitraum zwischen Mai 2018 und der tatsächlichen Ausreise der Klägerin zu 1 mit ihren Kindern im Juli 2018 zu keiner Vornahme einer FGM gekommen ist. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich sowohl die Klägerin 1 mit ihren Kindern als auch deren Bruder in K. S.im Nordirak aufgehalten haben. Bei einer realitätsnah zu unterstellenden Rückkehr der Familie im Familienverbund mit dem Ehemann der Klägerin zu 1 dürfte es unschwer möglich sein, eine drohende FGM zu verhindern. Auch ist die klägerische Familie nicht gezwungen, bei einer unterstellten Rückkehr in den Irak nach K. S.zurückzukehren. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 3e AsylG) ist den Klägern möglich und zumutbar. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Druck zur Durchführung einer FGM ausschließlich vom Bruder der Klägerin zu 1 ausgegangen sein dürfte. Ein weiterer Druck seitens der Großfamilie wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht erkennbar. Während des noch gemeinsamen Aufenthalts im Irak waren die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann offensichtlich problemlos in der Lage, die Familie zu schützen. Eine hinreichende Gefahr für die Klägerinnen zu 3 und 4 ist bei einer realitätsnahen Rückkehr der Familie im Familienverbund in den Irak für das Gericht nicht ersichtlich.
34
Der Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage der §§ 3 ff. AsylG war daher abzulehnen.
35
3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus i.S.v. § 4 AsylG. Ein solcher kommt insbesondere nicht im Hinblick auf die schlechte humanitäre Lage der Kläger bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion in Betracht. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer Zurechnung der den Klägern drohenden Gefahren zu einem Verfolgungsakteur i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c AsylG.
36
Für eine mögliche Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte und haben die Kläger auch nichts dargetan (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylG).
37
Des Weiteren begründet die allgemeine humanitäre Situation im Irak nicht die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Es fehlt vorliegend bereits an dem erforderlichen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur, von dem insoweit eine zielgerichtete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgehen müsste. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes infolge einer allgemein schlechten humanitären Lage bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines staatlichen oder nichtstaatlichen Akteurs i.S.d. § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG – die ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht jenseits nicht intendierter Nebenfolgen erfordert –, auf deren Basis der (nicht-)staatliche Akteur die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit zu verantworten hat (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die im Irak vorherrschende insgesamt schwierige humanitäre Lage wird durch die langanhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen, die Sicherheitslage, die fragliche Staatlichkeit, die innerstaatlichen Territorialkonflikte, die fortbestehenden konfessionellen bzw. ethnischen Auseinandersetzungen, die weiterhin unbefriedigende wirtschaftliche Entwicklung und die herrschenden Umweltbedingungen beeinflusst und bestimmt. Es ist aber nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden staatlichen oder nichtstaatlichen Akteure im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ein solcher Beitrag hieran anzulasten wäre, der nach den dargestellten Maßstäben zur Zurechenbarkeit im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes führte. Es liegt fern, dass die die humanitäre Situation bestimmenden Umstände von einem solchen Akteur gezielt herbeigeführt worden wären bzw. aufrechterhalten würden.
38
Es ist ferner auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern bei einer unterstellten gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dabei kann die Qualifizierung der fortbestehenden Auseinandersetzungen im Irak als ein solcher Konflikt dahinstehen, da jedenfalls keine beachtliche Schadenswahrscheinlichkeit für die Kläger besteht. Gefahrerhöhende Umstände sind für die Kläger nicht ersichtlich. Das quantifizierbare Risiko, allein durch die Anwesenheit im Nordirak (Distrikt K. S.im Gouvernement Erbil) Opfer eines Konflikts zu werden, ist daher so gering, dass nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgegangen werden kann. Auch eine wertende Gesamtbetrachtung der aktuellen Situation unter umfassender Berücksichtigung der weiteren, die Situation des Iraks bzw. der betroffenen Region kennzeichnenden Umstände, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung im Vergleich zu dieser quantitativen Ermittlung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris Rn. 43).
39
4. Abschiebungsverbote zugunsten der Kläger bestehen ebenfalls nicht.
40
Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erkennbar. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sind (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12). Das für Art. 3 EMRK erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 13) kann erreicht sein, wenn die Personen ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn.11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 90). Im Ergebnis kommt es auf eine Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls an (EGMR, U.v. 5.11.2019 – 32218/17-, NVwZ 2020, 538 Rn. 40; BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11), wobei neben der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Heimatregion des Rückkehrers zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, etwa dessen Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Gesundheitszustand, Familienanschluss und mögliche beziehungsweise zu erwartende Unterstützungsleistungen.
41
Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger in extreme materielle Not geraten könnten. Die Versorgungslage im Irak ist grundsätzlich angespannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022, S. 22). Die Erkenntnismittel beschreiben einen deutlichen Hilfsbedarf, aber keine flächendeckende Extremsituation in dem Sinne, dass die Menschen ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnten. Dies gilt bereits unabhängig von dem Lebensmittelsubventionsprogramm des irakischen Staates für Familien mit geringem Einkommen und den internationalen Unterstützungsleistungen an Rückkehrer (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 13.1.2022 – 29 K 120.17 A – S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25. Oktober 2021, S. 25). Obwohl die Sicherheitslage im Irak prekär ist, liegt keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es rechtfertigt, Rückkehrern generell Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.S.v. Art. 3 EMRK zu gewähren (vgl. NdsOVG, U.v. 24.9.2019 – 9 LB 136/19 – juris Rn. 128 ff).
42
Hierbei ist eine gemeinsame Rückkehr der Familie in ihr Heimatland zugrunde zu legen. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer im Falle einer Rückkehr in den Zielstaat drohen, ist eine zwar notwendig hypothetische, aber doch realitätsnahe Rückkehrsituation zu Grunde legen (BVerwG, U.v. 8.9.1992 – 9 C 8.91 – BVerwGE 90, 364 (368 f.); BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 9 C 7.93 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f.).
43
Ist der Ausländer Teil eines sich in Deutschland aufhaltenden Familienverbandes (Kernfamilie; Eltern und ihre minderjährigen Kinder), ist daher im Regelfall davon auszugehen, dass der Ausländer nur gemeinsam im Familienverbund oder – mangels freiwilliger Trennung von der Familie und Rückkehr in den Zielstaat sowie angesichts eines, einer isolierten Abschiebung entgegenstehenden inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes – gar nicht zurückkehrt (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49.18 – BeckRS 2019, 19728, Rn. 15).
44
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zwischen den einzelnen Mitgliedern eine bereits im Bundesgebiet tatsächlich gelebte familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht, da nur in diesem Fall die typisierte Prognose gerechtfertigt ist, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt. Bloße rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft hingegen rechtfertigen für sich allein noch nicht die typisierende Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr als Grundlage für die Rückkehrprognose (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49.18 – BeckRS 2019, 19728, Rn. 18).
45
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist – unter Verweis auf das Gebot einer realitätsnahen Prognose (s.o.) – die Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund der Gefährdungsprognose selbst dann zu Grunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49.18 – BeckRS 2019, 19728, Rn. 19; anders noch: BVerwG, U.v. 21.9.1999 – 9 C 12.99 – BVerwGE 109, 305, 308 f).
46
Bei einer gemeinsamen Rückkehr der Familie in den Irak ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 dauerhaft sowohl im Irak als auch in der Ukraine einer Tätigkeit als Automechaniker nachgegangen ist, welche den Familienunterhalt künftig sicherstellen kann. Darüber hinaus sind die Kläger auch auf die Inanspruchnahme staatlicher Rückkehrhilfen zu verweisen, die bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – BVerwG 175, 227 ff.).
47
Damit liegt ein außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend“ sind, nicht vor. Bei einer realitätsnah unterstellten gemeinsamen Rückkehr in den Irak dürften die Kläger aufgrund ihrer persönlichen Situation in der Lage sein, ihre elementaren Bedürfnisse trotz der im Allgemeinen schwierigen Bedingungen sicherstellen zu können.
48
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenso nicht feststellbar.
49
Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Dieser Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete zielstaatsbezogene Gefahr voraus (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – juris Rn. 3 ff.). Die befürchtete Verschlechterung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besondere Intensität erwarten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2006 – 1 B 118.05 – juris Rn. 4). Solange diese Grenzen nicht überschritten sind, ist es wiederum unerheblich, sofern die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
50
Anhand dieser Maßstäbe lässt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht auf ein Abschiebungsverbot schließen. Lediglich für den Kläger zu 6 wurde geltend gemacht, dass dieser an Autismus leide. Aussagekräfte, ärztliche Atteste wurden hierzu nicht vorgelegt. Auch hat die Klägerin zu 1 lediglich geltend gemacht, dass aufgrund eines ärztliches Termins am 17. April 2024 im ... ... die Diagnose des Autismus gestellt worden sei. Zur erforderlichen ärztlichen Behandlung, deren Umfang und Dauer seien bislang keine Aussagen getroffen worden. Die übrigen Kläger haben sich selbst als gesund bezeichnet.
51
Damit liegen im Ergebnis keine Gründe vor, welche die hilfsweise beantragte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak rechtfertigen.
52
5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
53
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.