Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 06.05.2024 – 9 K 23.30820
Titel:

Unbegründeter Asylfolgeantrag 

Normenketten:
VwVfG § 48
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Die schlechte wirtschaftliche Situation in Tansania führt nicht zu einem Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse, die im Ausnahmefall als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden könnten. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Tansania, Folgeantrag, Beschränkung auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen für nationale Abschiebungsverbote, bestandskräftige Abschiebungsandrohung nach Tansania aus Ausgangsbescheid, Wiederaufgreifen des Verfahrens, nationale Abschiebungsverbote
Fundstelle:
BeckRS 2024, 10655

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage in einem Asylfolgeverfahren das Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten nach Tansania.
2
Der am * 1988 in * (Tansania) geborene Kläger ist tansanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Shirazi und muslimischem Glauben.
3
Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 7. November 2017 erstmalig auf dem Landweg von Italien aus in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 10. Januar 2018 Asylerstantrag stellte.
4
Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 30. Januar 2018. Der Kläger trug hierbei im Wesentlichen vor, er fürchte in Tansania gesteinigt zu werden. Der Kläger habe mit seiner langjährigen Freundin * geschlafen. Der Ehemann von * habe den Vorfall einem Scharia-Gericht gemeldet. Der Kläger sei zur Polizei vorgeladen worden. Das Scharia-Gericht habe entschieden, dass der Kläger und * gesteinigt werden sollten, wenn genügend Beweise vorliegen würden. Außerdem habe der Ehemann von * Banditen beauftragt, die den Kläger vergewaltigen und ins Meer werfen sollten. Deshalb habe er sich für die Dauer von zwei Wochen versteckt. In diesen zwei Wochen seien Banditen zum Haus des Klägers und zum Haus seiner Mutter gekommen. Während der zweiten Woche habe ein Bote eine Vorladung des Klägers zu Gericht an seine Mutter geliefert. Der Kläger habe dieser Vorladung keine Folge geleistet und sei nicht vor Gericht erschienen.
5
Für das weitere Vorbringen des Klägers wird auf die über die persönliche Anhörung gefertigte Niederschrift des Bundesamts verwiesen.
6
Mit Bescheid des Bundesamts vom 29. Mai 2018 (Gz. *) wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1 und 2 des Bescheids). Nr. 3 des Bescheids bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor (Nr. 4). In Nr. 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger die Abschiebung nach Tansania bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 6 des Bescheids ordnet das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristet es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
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Auf die Gründe des vorbezeichneten Bescheids des Bundesamts wird ergänzend verwiesen.
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Die gegen den vorbezeichneten Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht * erhobene Klage (Az. *) wurden mit Urteil vom 6. Oktober 2021 abgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
9
Der vom Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2021 (Az. *) wegen Unzulässigkeit abgelehnt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.
10
Am 3. August 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung trug der Kläger vor, es gebe neue Gründe für eine Gefahr in seinem Herkunftsland. Das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren bestehe fort. Es gebe nach wie vor einen Such- und Haftbefehl und das Verfahren sei noch anhängig. Nach tansanischem Recht drohe ihm eine Haftstrafe von 15 Jahren sowie die Tötung durch Steinigung nach Scharia-Recht. Dies aufgrund der Tatsache, dass er eine Affäre mit einer verheirateten Frau gehabt habe. Der Kläger legte im Asylfolgeverfahren mehrere angebliche Beweismittel für seinen Vortrag vor.
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Am 2. November 2022 veranlasste das Bundesamt eine Nachprüfung der vorgelegten Beweismittel durch das Auswärtige Amt im Herkunftsland.
12
Das Auswärtige Amt teilte unter dem 12. Mai 2023 mit, dass die vorgelegten Dokumente nach den Recherchen beim zuständigen Gericht gefälscht seien. Es könne auch nicht bestätigt werden, dass der Kläger zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, noch dass er in Tansania polizeilich gesucht werde. Auch die inhaltlichen Ausführungen zu einer Verurteilung zu 15 Jahren Haft seien nicht plausibel.
13
Die Feststellungen des Auswärtigen Amtes wurden dem Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2023 mitgeteilt. Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte innerhalb der vom Bundesamt gesetzten Frist nicht.
14
Der Kläger ist seit dem 9. September 2020 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet.
15
Mit Bescheid des Bundesamts vom 14. August 2023 (Gz. *) wurde der Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 wurde der weitergehende Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 29. Mai 2018 (Gz. *) bezüglich der Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass der Asylfolgeantrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Soweit der Kläger vortrage, dass er aufgrund einer Affäre mit einer verheirateten Frau polizeilich gesucht, strafverfolgt und verurteilt worden sei und dass ihm daher die Steinigung drohe, sei dieser Vortrag bereits im Wesentlichen Gegenstand des Asylerstverfahrens gewesen. Der Vortrag habe nicht zur Gewährung internationalen Schutzes geführt. Auch der Wiederaufgreifensgrund der Beweislagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vom Kläger vorgelegten Beweismittel seien aufgrund der Einschätzung des Auswärtigen Amtes offensichtlich ungeeignet, zu einer Schutzfeststellung zu Gunsten des Klägers zu führen. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien vorliegend nicht gegeben. Seitens des Klägers seien keine Umstände vorgetragen worden, die zu einem vom Erstverfahrensbescheid differierenden Ergebnis bezüglich der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten führten. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht. Die erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar.
16
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom 14. August 2023 wird ergänzend verwiesen.
17
Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 25. August 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2023 wird aufgehoben.
19
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 29. Mai 2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5, 7 AufenthG abzuändern.
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Eine Begründung der Klage wurde nicht vorgelegt.
21
Das Bundesamt ist für die Beklagte der Klage mit Schriftsatz vom 28. August 2023 entgegengetreten und beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde auf die mit der Klage angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
24
Seit dem 4. April 2024 befindet sich der Kläger in Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt *.
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Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. April 2024 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
26
Am 6. Mai 2024 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Akten betreffend das Asylerst- und -folgeverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28
Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 form- und fristgerecht geladen worden. Das persönliche Erscheinen des Klägers (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wurde nicht angeordnet.
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem gestellten Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.
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Der Kläger hat in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Wege der Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung diesbezüglich. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Bundesamts vom 4. August 2023 (Gz.: *) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Zur Begründung wird zunächst unter Absehen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).
32
Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Wiederaufgreifens des Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
33
Für ein beim Kläger vorliegendes gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fehlt bereits jeglicher Vortrag. Auch wurde die Klage nicht begründet.
34
Auch eine Änderung in Bezug auf das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht ersichtlich.
35
Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – a.a.O. – juris Rn. 22, 36).
36
Auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) für einen Betroffenen aufgrund allgemein für die Bevölkerung bestehender Gefahren, die über diese allgemein bestehenden Gefahren hinausgeht ist, nur im Ausnahmefall im Sinne eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – a.a.O. – juris Rn. 38). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, U.v. 31.1.2013 – a.a.O. – juris Rn. 38).
37
Für derartige besondere Gefahren aufgrund schlechter humanitärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere kann im Falle der Kläger nicht davon ausgegangen werden, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Tansania zu einem Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse führt, die im Ausnahmefall als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden könnten. Eine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage im Vergleich zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung im Asylerstverfahren ist hier zu Gunsten des Klägers bereits nicht ersichtlich. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klage des Klägers nicht begründet worden ist.
38
Im Hinblick auf die vom Kläger am 9. September 2020 mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossene Ehe ist im vorliegenden Verfahren das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbots auf der Grundlage von Art. 5 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) nicht zu prüfen, da im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts vom 14. August 2023 keine Rückführungsentscheidung getroffen wurde. Eine eventuelle Abschiebung des Klägers erfolgt vielmehr auf der Grundlage der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Ausgangsbescheid des Bundesamtes vom 29. Mai 2018 (Gz.: *). In einer derartigen Konstellation sind im hierzu entscheidenden Streitverfahren inlandsbezogene Abschiebungsverbote zugunsten des Klägers nicht zu berücksichtigen. Überdies bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Ehe des Klägers überhaupt noch fortbesteht.
39
Damit hat der Kläger aber auch im Ergebnis keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Der Kläger hat diesbezüglich zwar einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im gerichtlichen Verfahren beachtliche Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind vorliegend jedoch weder ersichtlich, noch vorgetragen.
40
Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
41
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.