Titel:
Corona-Härtefallhilfe
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
BayHO Art. 23, Art. 44
Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe)
Leitsätze:
1. Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
5. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Behörde im Zuwendungsvollzug der Härtefallhilfe zum Erhalt einer Härtefallhilfe für die Antragsberechtigung auf das Bestehen eines coronabedingten Umsatzrückgangs abstellt und hierbei besonders für in oder in zeitlicher Nähe zur Corona-Pandemie gegründete Unternehmen in formalisierter Weise auf die gegenüber den Finanzbehörden abgegebene Einschätzung des Antragstellers hinsichtlich der Umsatzentwicklung zurückgreift. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Härtefallhilfe, Feststellung des Vergleichsumsatzes, Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Zuwendung, Vergleichsumsatz, Angaben, Fragebogen, steuerliche Erfassung, Corona, Massage-Praxis, Subvention, Fördervoraussetzungen, Typisierung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 10477
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin, die nach ihren Angaben im behördlichen Verfahren eine Thai Massagepraxis betreibt, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe).
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Mit am … August 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom ...8.2021) beantragte die Klägerin die Gewährung einer Härtefallhilfe für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021. Für diese Fördermonate wurden zu fördernde Fixkosten in Höhe von insgesamt 27.994,43 EUR angegeben. Als Erläuterung dazu, warum kein anderes Hilfsprogramm, insbesondere eine Überbrückungshilfe III beantragt werden kann, war im Antrag angegeben, dass für andere Hilfsprogramme keine Antragsberechtigung bestehe, da das Unternehmen nach dem … Oktober 2020 gegründet worden sei. Als Begründung für einen zur Antragsberechtigung führenden Härtefall führte die Klägerin aus, dass in der Zeit von November 2020 bis einschließlich Mitte Mai 2021 aufgrund des Lockdown keinerlei Einnahmen generiert werden konnten, Fixkosten, wie zum Beispiel die Miete, aber zu bezahlen waren. Nach einer Reihe von Rückfragen im behördlichen Verfahren, unter anderem zu den relevanten Referenzumsätzen, lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Januar 2022 den Antrag auf Gewährung einer Härtefallhilfe ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es fehle im konkreten Fall an einem Coronabedingten Umsatzrückgang um mindestens 30% gegenüber dem Vergleichszeitraum. Aus dem durch den prüfenden Dritten vorgelegten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gehe hervor, dass für die Jahre 2020 und 2021 eine Umsatzprognose von 0 EUR angegeben bzw. geplant wurde. Damit ergebe sich für keinen Monat des beantragten Förderzeitraums ein entsprechender Umsatzrückgang.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. Februar 2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben.
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Sie beantragt zuletzt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom ... Januar 2022 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Härtefallhilfe in Höhe von 27.794,- EUR zu bewilligen.
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Zur Begründung führt die Klagepartei aus, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheits- und Bestimmtheitsgrundsatz vor, ferner sei das Ermessen der Beklagten fehlerhaft ausgeübt worden. Es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Im Einzelnen beruhe die Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der Zuwendungsrichtlinie, die sich hinsichtlich der herangezogenen Regelung zur Feststellung des Vergleichsumsatzes als verfassungswidrig darstelle. Konkret sei die Heranziehung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nicht möglich, da dieser gänzlich anderen Zwecken als den hier erforderlichen diene. Insofern liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Ferner entstehe so eine Ungleichbehandlung zwischen neu gegründeten und bereits länger bestehenden Unternehmen. Auf Grundlage der im behördlichen Verfahren durch die Beklagte angeforderten oder vorgelegten Unterlagen sei eine Beurteilung der zu fördernden Fixkosten ohne weiteres sachgerecht möglich. Eine Umsatzprognose, wie durch die Beklagte herangezogen, sei im konkreten Fall nicht möglich. Daher handle es sich nicht um die Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis zur Härtefallhilfe. Insbesondere verweist die Beklagte auf die nach der Zuwendungsrichtlinie vorgesehenen Varianten zur Feststellung des relevanten Vergleichsumsatzes. Weitere Alternativen seien wieder nach der Zuwendungsrichtlinie vorgesehen noch entsprächen sie der Förderpraxis der Beklagten. In dem im konkreten Fall heranzuziehenden Fragebogen zur steuerlichen Erfassung habe die Klägerin den Durchschnittswert des Jahresumsatzes im Jahr 2020 auf 0,- EUR geschätzt. Daher habe die Klägerin in den jeweiligen Fördermonaten keinen Coronabedingten Umsatzeinbruch um mindestens 30% gegenüber dem Vergleichszeitraum erlitten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer Härtefallhilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom … August 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid vom ... Januar 2022 als rechtmäßig.
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Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Härtefallhilfe Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich – wie bereits ausgeführt – auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13; B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe – BayMBl. 2021, Nr. 313 vom 11.5.2021; zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 13.4.2022, BayMBl. 2022 Nr. 242 vom 13.4.2022; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Härtefallhilfe im Rahmen der vom Freistaat Bayern und dem Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch gewährt wird.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im zuletzt im gerichtlichen Verfahren beantragten Umfang von 27.794,- EUR, da eine die Zuwendung begründende Antragsberechtigung durch die Klägerin nicht dargelegt wurde.
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1. Die Härtefallhilfe sieht für die Monate November 2020 bis Juni 2022 (Leistungszeitraum) eine finanzielle Unterstützung in Gestalt einer anteiligen Erstattung bestimmter betrieblicher Kosten vor (Einleitung Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie). Die Antragsberechtigung für die Härtefallhilfe ist in Nr. 2 der Zuwendungsrichtlinie niedergelegt, erforderlich ist insbesondere ein bestimmter Coronabedingter Umsatzrückgang im jeweiligen Vergleichszeitraum. Gemäß Nr. 2.3 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie sind Unternehmen und Selbstständige antragsberechtigt, wenn der Umsatz im jeweiligen Fördermonat Coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum zurückgegangen ist. In Nr. 2.3 Sätze 3 bis 6 ist in der Zuwendungsrichtlinie ferner umfangreich ausgeführt, welcher Vergleichszeitraum bzw. Vergleichsumsatz nach Wahl des jeweiligen Antragstellers herangezogen werden kann: Als Vergleichszeitraum kann danach unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften der Antragsteller wahlweise den Umsatz im entsprechenden Monat im Jahr 2019 oder den monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 ansetzen. Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden bzw. Selbständige, die ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können die vorgenannten, nach dem 31. Dezember 2018 gegründeten Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. In besonderen Härtefällen kann schließlich unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften als Vergleichszeitraum wahlweise der jeweilige Monat oder der monatliche Durchschnitt der letzten zwei Kalenderjahre (2018, 2019) angesetzt werden.
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Nach den Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren wurde die Geschäftstätigkeit hier am … November 2020 aufgenommen (Bl. 1, 17 und 50 der Behördenakte). Der vorliegende Sachverhalt weist daher die Besonderheit auf, dass die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit erst im Leistungszeitraum der Härtefallhilfe aufgenommen hat und mithin die Feststellung eines Umsatzrückgangs mittels eines Vergleichs mit dem Zeitraum vor der Corona-Pandemie nicht oder kaum möglich ist. Zur Beurteilung eines Umsatzrückgangs kann damit ausgehend von den in der Zuwendungsrichtlinie aufgeführten Varianten nur Nr. 2.3 Satz 5 der Zuwendungsrichtlinie herangezogen werden, wonach bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abgestellt werden kann. Diese Vorgehensweise entspricht nach dem Vortrag der Beklagten auch ihrer ständigen Zuwendungspraxis.
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Der durch die Klägerin über ihren prüfenden Dritten im behördlichen Verfahren vorgelegte „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ (Bl. 72 ff. der Behördenakte) weist unter der Summe der geschätzten Umsätze sowohl für das Jahr der Betriebseröffnung – hier somit 2020 – und im Folgejahr jeweils 0 EUR aus (Bl. 76 f. der Behördenakte). Somit sind nach der ausgeführten, in der Zuwendungsrichtlinie (Nr. 2.3 Satz 5) niedergelegten Vorgehensweise in den jeweiligen Referenzmonaten als Vergleichsumsatz 0 EUR anzusetzen, so dass sich dementsprechend für die beantragten Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 auch ein Umsatzrückgang von 0% ergibt (vgl. Bl. 30 ff. der Behördenakte). Auf Grundlage der eigenen Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren besteht mithin keine Antragsberechtigung und somit kein Anspruch auf die begehrte Härtefallhilfe.
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2. Diese Regelung der Antragsberechtigung in der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie und mit ihr die entsprechende, im konkreten Einzelfall auch umgesetzte Zuwendungspraxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
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a) Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 – juris Rn. 13; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und die Kriterien für eine Zuwendungsgewährung näher definiert. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Härtefallhilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die (subsidiäre) Härtefallhilfe ist nach ihrer Zweckbestimmung (Nr. 1 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie) als eine einmalige Milderung der erlittenen Härten für Unternehmen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe konzipiert, die die Folgen der Pandemie unvorhersehbar und in besonderem Maße getroffen haben, ohne dass sie für diese Folgen aus anderen Hilfsprogrammen Mittel erhalten haben. Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Härtefallhilfe eine finanzielle Unterstützung in Gestalt einer anteiligen Erstattung bestimmter betrieblicher Kosten vorsieht. Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie mithin gerade nicht dem Wesen der Härtefallhilfe – wie auch der Corona-Wirtschaftshilfen im Übrigen, insbesondere der Überbrückungshilfe –, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen.
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Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33). Die Befugnis zur typisierenden Erfassung des für die Vergabe der Zuwendung maßgeblichen Sachverhalts bringt es daher auch mit sich, dass die Beklagte in ihrem Zuwendungsvollzug nicht verpflichtet ist, tatsächliche oder rechtliche Gestaltungen, welche die jeweils antragstellenden Unternehmen insbesondere aus steuerlichen oder anderen Gründen oder schlicht unter Gesichtspunkten der betriebswirtschaftlichen Optimierung oder Praktikabilität vorgenommen haben, über die Kriterien der ständigen Zuwendungspraxis hinaus im Einzelfall zu berücksichtigen.
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b) Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte im Zuwendungsvollzug zum Erhalt einer Härtefallhilfe für die Antragsberechtigung auf das Bestehen eines Coronabedingten Umsatzrückgangs abstellt (vgl. zur entsprechenden Fragestellung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.2994 – juris Rn. 28) und hierbei besonders für in oder in zeitlicher Nähe zur Corona-Pandemie gegründete Unternehmen in formalisierter Weise auf die gegenüber den Finanzbehörden abgegebene Einschätzung des Antragstellers hinsichtlich der Umsatzentwicklung zurückgreift.
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Die Bestimmung des Umsatzrückgangs bzw. des Vergleichszeitraums unter Rückgriff auf die Angaben des jeweiligen Antragstellers gegenüber den Finanzbehörden, konkret im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ist hierbei insbesondere nicht, wie von Seiten der Klagepartei vorgebracht, ungeeignet. In dieser Hinsicht ist angesichts der hier relevanten Konstellation eines erst nach dem 31. Oktober 2020 gegründeten Unternehmens besonders der zeitliche Ansatz der Corona-Wirtschaftshilfen (insgesamt) in den Blick zu nehmen. Sowohl die außerordentlichen Wirtschaftshilfen – November- und Dezemberhilfe – als auch die Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, zu denen die Härtefallhilfe ein lediglich subsidiäres und ergänzendes Hilfsprogramm darstellt (vgl. Nr. 2.2 der Zuwendungsrichtlinie), greifen nur für Unternehmen, die vor dem 1. Oktober 2020 oder spätestens bis einschließlich 31. Oktober 2020 gegründet wurden (vgl. stellvertretend etwa Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie zur Novemberhilfe, Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III). Die Perspektive der vorgenannten Corona-Wirtschaftshilfen ist damit im Allgemeinen die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bereits vor diesem Zeitpunkt bestehender Unternehmen (erneut stellvertretend Nr. 1 Satz 3 der Richtlinie zur Novemberhilfe, Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III), nicht aber die Unterstützung erst nach diesem Zeitpunkt und damit letztlich im Verlauf der Corona-Pandemie gegründeter Unternehmen. Diesem Ansatz entsprechend greifen insbesondere die verschiedenen Überbrückungshilfen für die Feststellung eines Umsatzrückgangs im Allgemeinen auf einen Vergleich mit der Situation vor der Corona-Pandemie, konkret im Jahr 2019 zurück.
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Die Härtefallhilfe folgt grundsätzlich auch diesem Ansatz, lässt aber in besonderen Einzelfällen – wie hier relevant – auch Anträge von Selbstständigen und Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 die Tätigkeit aufgenommen haben bzw. gegründet wurden, zu (Nr. 2.1 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie). Dementsprechend findet sich auch unter den bereits dargelegten Möglichkeiten der Feststellung eines Umsatzrückgangs die hier relevante Option, auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 abzustellen (Nr. 2.3 Satz 5 der Zuwendungsrichtlinie). Dass die Beklagte hierbei in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellt, begegnet keinen Bedenken. Ausgehend von der dargelegten Typisierungsbefugnis kann die Beklagte – insbesondere unter den Bedingungen eines auf die zeitnahe Bearbeitung von Anträgen sehr zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer ausgerichteten „Massenverfahrens“ wie hier – bei ihrer zuwendungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auf formale, eindeutig nachprüfbare Gegebenheiten abstellen. Dabei erscheint gerade der Rückgriff auf den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ eine sachgerechte Option. Erforderlich für den Zuwendungsvollzug ist, wie ausgeführt, die Feststellung eines Vergleichsumsatzes, der in den jeweiligen Fördermonaten wiederum die Beurteilung eines Umsatzrückgangs ermöglicht. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Vergleich mit der Zeit vor der Corona-Pandemie aufgrund des Gründungszeitpunkts des Unternehmens nicht möglich ist, kann lediglich auf geschätzte Werte zurückgegriffen werden. Hierbei ist es naheliegend, auf eine formalisierte, gewissermaßen „offizielle“ Schätzung zurückzugreifen, wie sie im sogenannten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ (§ 138 Abs. 1 AO) abzugeben ist. Dass die Heranziehung dieser Angaben oder Schätzungen gänzlich ungeeignet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zwar dient der Fragebogen – worauf der Klägerbevollmächtigte an sich zu Recht hinweist – verschiedenen Zwecken aus dem Bereich der Steuerverwaltung, dies jedoch auch und gerade auf Grundlage einer geschätzten Angabe der Umsätze im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr. Die Anzeigen über eine (gewerbliche bzw. land- und forstwirtschaftliche) Betriebseröffnung, über die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sowie über die durch § 138 Abs. 1 Satz 4 AO erfassten Veränderungen dienen dem Zweck, die für die Festsetzung verschiedener Steuern – insbesondere der Einkommen- und Körperschaftsteuer, der Realsteuern sowie der Umsatzsteuer – bedeutsamen Daten den Finanzbehörden zur Kenntnis zu bringen und aktuell zu halten. Die Anzeige ist nach (nicht: auf) amtlich vorgeschriebenem Vordruck – eben dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ – abzugeben (Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 279. Lieferung, 4/2024, § 138 AO Rn. 8, 21). Die in dem Fragebogen enthaltene Schätzung der Summe der Umsätze im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr ist damit zweifelsohne eine geeignete formalisierte Grundlage für die Feststellung eines für die Bemessung der Härtefallhilfe relevanten Vergleichsumsatzes.
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Das Gericht verkennt hierbei nicht den seitens der Klagepartei wohl in der Sache (auch) thematisierten Umstand, dass der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, auf den die Feststellung des Vergleichsumsatzes hier zurückgeht, aufgrund der konkreten zeitlichen Umstände des Einzelfalls eine ausgesprochen schmale Datenbasis für die Feststellung eines Umsatzrückgangs bzw. Vergleichszeitraums bietet: Abgestellt wird wie dargelegt auf den monatlichen Durchschnittswert des im Fragebogen angegebenen geschätzten Jahresumsatzes 2020. Für den Fall eines – wie hier – erst Mitte November 2020 gegründeten Unternehmens können mithin lediglich ein oder zwei Monate als Grundlage zur Bestimmung des Vergleichsumsatzes dienen. Auch diese Gegebenheiten stellen indes die Geeignetheit des Vorgehens der Beklagten zur Bestimmung des Vergleichsumsatzes bzw. Vergleichszeitraums nicht infrage. Zur Feststellung eines die Antragsberechtigung in der Härtefallhilfe begründenden, Coronabedingten Umsatzrückgangs ist es naturgemäß erforderlich, einen zumindest annäherungsweisen Vergleich der Kennzahlen unter den Bedingungen der Corona-Pandemie und außerhalb derselben anzustellen. Dass die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis hierbei erforderlichenfalls auf formalisiert geschätzte Zahlen aus einem möglichst frühen Zeitpunkt in der jeweiligen Unternehmenshistorie zurückgreift, erscheint sachgerecht. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund der konkreten Konstellation – hier einer erst im Leistungszeitraum der Härtefallhilfe erfolgten Gründung des Unternehmens – auf eine relativ kleine Zahlenbasis zurückgegriffen werden muss. Unabhängig davon geht der hier entscheidende Jahresumsatz 2020 von 0 EUR im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auf die entsprechende Angabe von Klägerseite zurück, die – ob in Absprache mit dem Finanzamt oder nicht – als solche bewusst gewählt wurde.
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Sonach war und ist es mit Blick auf die von der Klägerin getätigten Angaben nicht möglich, einen relevanten Coronabedingten Umsatzrückgang festzustellen. Dies gilt auch mit Blick auf die bereits im behördlichen Verfahren zusätzlich vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen (Bl. 21 ff. und 82 ff. der Behördenakte) und insbesondere die Liquiditätsplanung (Bl. 25 und 82 der Behördenakte). Letztere betrifft mangels Jahresangabe einen unklaren Zeitraum, aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen lässt sich zu der hier relevanten Fragestellung eines Vergleichsumsatzes (möglichst) unabhängig von den Bedingungen der Corona-Pandemie nichts entnehmen. Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihre Entscheidung über die Zuwendungsbewilligung entsprechend ihrer ständigen Zuwendungspraxis auf Grundlage der Angaben im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ getroffen hat.
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c) Soweit die Klagepartei eine Anerkennung der geltend gemachten Fixkosten der Klägerin im Wege einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung letztlich – wohl – unabhängig von den ausgeführten Anforderungen einer Antragsberechtigung und hierbei insbesondere eines Umsatzrückgangs nach „anderen Beurteilungskriterien“ für erforderlich hält, greift dies schließlich ebenso nicht durch. Ein derartiges Vorgehen entspräche gerade nicht den ausgeführten Bedingungen der ständigen Zuwendungspraxis und könnte mithin auch nicht aus einer dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechenden Ermessensausübung folgen. Der von der Klägerin hierbei in der Sache angeführte Ermessensfehler liegt nicht vor. Eine dem Gleichheitssatz widersprechende Betätigung des Zuwendungsermessens durch die Beklagte ist nicht gegeben. Die Beklagte erkennt im Rahmen ihrer Prüfung der Antragsberechtigung zur Darlegung eines Coronabedingten Umsatzrückgangs ausdrücklich lediglich die in der Zuwendungsrichtlinie unter Nr. 2.3 Sätze 3 bis 6 gegebenen Varianten an. Der Klägerin ist – wie bereits ausgeführt – ohne weiteres zuzugeben, dass gerade bei einem wie im Fall der Klägerin erst während der Corona-Pandemie bzw. im Leistungszeitraum der Härtefallhilfe gegründeten Unternehmens unter diesen Vorgaben ein Umsatzrückgang im Vergleich zu einem Zeitraum außerhalb der Pandemie nur ansatzweise, namentlich in geschätzter Form dargelegt werden kann. Dies liegt indes in der Natur des Einzelfalls, jedenfalls kommt es darauf vorliegend aber von Rechts wegen nicht an, da allein die Zuwendungsrichtlinien und die darauf fußende Verwaltungspraxis der Beklagten Maßstab für die Verteilung der staatlichen Hilfen und damit für den Ermessensgebrauch der Zuwendungsbehörde sind. Die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis im Vollzug der Förderrichtlinien ist somit Maßstab der gerichtlichen Überprüfung, die sich darauf zu beschränken hat, ob dabei der Gleichheitssatz oder sonstiges materielles Recht verletzt wurden.
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Eine Berücksichtigung atypischer Fälle wäre zwar von Rechts wegen möglich, eine gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung der Beklagten hierzu besteht allerdings nicht (vgl. eingehend VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 30 ff.). Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV gebieten, wie bereits ausgeführt, eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zweck der Härtefallhilfe – wie auch der Überbrückungshilfen insgesamt – ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmern und Selbständigen (Einleitung Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie). Wie ausgeführt, sind die Corona-Wirtschaftshilfen und im Grundsatz auch die Härtefallhilfe auf die hier vorliegende Konstellation eines erst während der Corona-Pandemie bzw. sogar innerhalb des Förderzeitraums des Hilfsprogramms gegründeten Unternehmens im Allgemeinen nicht ausgerichtet. Auch die Härtefallhilfe hat gerade ausweislich der bereits referierten Regelung zur Bestimmung des Vergleichsumsatzes, die besondere Regeln nur für nach dem 31. Dezember 2018 gegründete Unternehmen kennt (Nr. 2.3 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie), im Grundsatz solche Unternehmen nur am Rande im Blick. Allerdings können im Rahmen der Härtefallhilfe – nur, aber immerhin – in besonderen Einzelfällen Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 die Tätigkeit aufgenommen haben, berücksichtigt werden (Nr. 2.1 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie). Die Beschränkung auf „besondere Einzelfälle“ zeigt, dass der Zuwendungsgeber durch die Härtefallhilfe nicht ein zeitlich ergänzendes Fördererinstrumentarium für erst während der Corona-Pandemie bzw. im Leistungszeitraum gegründete Unternehmen vorsieht, sondern dies auf Einzel- oder Sonderfälle beschränkt. Anders gewendet stellt auch die Härtefallhilfe damit im Grundsatz keine Anschub-, Start- oder Aufbauhilfe für in der Corona-Pandemie neu gegründete Unternehmen zur Verfügung, wie sie die Klägerin letztlich begehrt.
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Diese grundsätzliche Ausrichtung der Härtefallhilfe und daraus folgend ihre Ausgestaltung bei der Feststellung eines Coronabedingten Umsatzeinbruchs ist weder willkürlich noch verstößt sie gegen sonstiges materielles Recht. Sie hält sich ohne weiteres im Rahmen des weiten Ermessens des Zuwendungsgebers bei der Vergabe bzw. Konzeption der hier inmitten stehenden freiwilligen Leistung. Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit bereits seit längerem bestehenden Unternehmen, wie seitens des Klägerbevollmächtigten vorgetragen, liegt darin nicht. Der maßgebliche Unterschied, auf den die Corona-Wirtschaftshilfen mit dem bereits ausgeführten, übergeordneten Ziel der Existenzsicherung von Unternehmen auch abheben, liegt offensichtlich darin, dass einem erst während der Corona-Pandemie und noch mehr bereits unter Geltung entsprechender Einschränkungen gegründetem Unternehmen die entsprechenden Umstände und Rahmenbedingungen bekannt waren. Der staatliche Unterstützungsbedarf für Unternehmen, die gewissermaßen sehenden Auges während der Corona-Pandemie gegründet wurden, stellt sich ersichtlich anders dar als für solche Unternehmen, die bereits seit längerem bestehen und ohne vorherige Kenntnis oder Vorbereitung durch die Einschränkungen des Wirtschaftslebens getroffen wurden. Der Zuwendungsgeber muss im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten – auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind – in gleicher Weise begünstigen (vgl. im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen OVG NRW, B.v. 26.3.2021 – 13 B 363/21.NE – juris Rn. 100). Die Klägerin legt für ihre gegenteilige Rechtsauffassung ihr eigenes Verständnis der Zuwendungsrichtlinie zugrunde, auf das es nicht ankommt. Allein maßgebend ist das Verständnis und die daran anknüpfende Vollzugspraxis der Beklagten, gerade nicht aber das Verständnis der Klägerin (vgl. z.B. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 68; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Es kommt auch nicht darauf an, welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei – aus Sicht der Klägerseite – „richtiger Auslegung“ nach der Zuwendungsrichtlinie förderfähig wären (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13).
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d) Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Die Klägerin wird nicht anders behandelt als andere Antragstellerinnen und Antragsteller, die ebenfalls mangels eines Coronabedingten Umsatzrückgangs nicht antragsgemäß gefördert wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Zuwendungspraxis der Beklagten ist damit vorliegend nicht zu beanstanden, die Klägerin folglich für die von ihr im gerichtlichen Verfahren zuletzt geltend gemachten Fixkosten i.H.v. 27.794,- EUR mit Blick auf die von ihr getätigten Angaben nicht zuwendungsberechtigt. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer Härtefallhilfe besteht damit insgesamt nicht.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.