Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 09.04.2024 – Au 8 K 22.1571
Titel:

Erfolgreiche Klage gegen polizeiliche Kostenrechnung

Normenketten:
BAYKG Art. 3 Abs. 1 Nr. 10
BayPAG Art. 13, Art. 75 Abs. 3, Art. 93
BayPolKV § 1 Nr. 8, § 2
Leitsätze:
1. Nach Art. 93 S. 2 BayPAG können Kosten auch erhoben werden, wenn auf Grund desselben Lebenssachverhalts neben Maßnahmen nach diesem Gesetz auch Maßnahmen nach der StPO oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten getroffen werden, wobei etwaige für die zuletzt genannte Maßnahme erhobene Kosten in Abzug zu bringen sind. Soweit neben einer präventiven Maßnahme zur Gefahrenabwehr darüber hinaus eine Identitätsfeststellung im Rahmen einer möglichen Strafverfolgung vorhanden war, so können die Kosten für das präventive Handeln geltend gemacht werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für eine Abgrenzung, ob die Maßnahme der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienen soll, wird darauf abgestellt, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt. Am Vorliegen einer präventiven Maßnahme wird insbesondere nicht gezweifelt, sofern bereits das äußere Erscheinungsbild dem präventiven Charakter entspricht. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Polizeiliche Kostenrechnung, Anwendung unmittelbaren Zwangs, präventives oder repressives Handeln der Polizei, Durchsuchung zur Identitätsfeststellung, Gemengelagen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 10391

Tenor

I. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Juli 2022 (Rechnungsnummer *) wird aufgehoben.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Kostenrechnung vom 4. Juli 2022 in Höhe von 59,00 EUR.
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Am 8. Januar 2022 befand sich der Kläger gegen 18:30 Uhr auf dem M.-Platz in A, um zum Hauptbahnhof zu den Zügen nach München zu gelangen. Zu diesem Zeitpunkt fand auf diesem Platz ein „Corona-Querdenkerspaziergang“ statt. Um ein Ausbreiten der Spaziergänger in unterschiedliche Richtungen zu unterbinden, wurde seitens des Beklagten eine Polizeikette errichtet. Gegen diese übten die „Spaziergänger“ sowohl verbalen als auch körperlichen Druck aus. Nahe diesem Bereich wurde ein Polizeibeamter bedrängt, zurückgedrängt und fiel schlussendlich zu Boden. Da nach Ansicht des Beklagten der Kläger den Polizeibeamten zu Fall gebracht hatte, wurde dieser zur Identitätsfeststellung hinter die Polizeikette verbracht. Gegen diese Maßnahme wehrte sich der Kläger, sodass der Körper des Klägers mittels Polizeigriffs fixiert wurde. Im Anschluss hieran wurde der Kläger durch die Beamten belehrt sowie durchsucht. Die Nachfrage der Beamten nach Vorhandensein eines Messer verneinte der Kläger. Im Rahmen der Durchsuchung des Klägers wurde bei diesem ein sieben Zentimeter langes Keramikmesser mit einer feststehenden Schneide aufgefunden.
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Im Rahmen der Ermittlungen wurde ein Anzeigenvorgang des Beklagten wegen „Besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs“, „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“, „versuchte Körperverletzung“ und „Verstoß Bayerisches Versammlungsgesetz – Verbot von Waffen“ an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Der zu Boden gefallene Polizeibeamte sowie auch sein Dienstvorgesetzter stellten Strafantrag wegen versuchter Körperverletzung sowie allen weiteren in Betracht kommenden Delikten.
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Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 wurde der Kläger von Seiten des Beklagten zu der beabsichtigten Kostenerhebung angehört.
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Mit Kostenrechnung vom 4. Juli 2022 wurde der Kläger zur Zahlung in Höhe von 59,00 EUR aufgefordert.
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Der Kläger habe als Teilnehmer einer Versammlung unter Anwendung von unmittelbarem Zwang fixiert werden müssen, um weitere Störungen zu unterbinden, da dieser den Anweisungen der Beamten vor Ort keine Folge geleistet habe, sondern versucht habe, eine Polizeiabsperrung zu durchbrechen. Aus diesem Grund seien vom Kläger nach Art. 75 Abs. 3, Art. 93 Satz 2 PAG i.V.m. § 1 Nr. 8, 2 PolKV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 KG diese Kosten zu entrichten.
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Auf die Kostenrechnung wird im Einzelnen Bezug genommen.
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Mit Verfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2022 wurde der Tatvorwurf von einem Besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs zu Landfriedensbruch abgeändert, da das Messer nicht griffbereit gewesen sei. Darüber hinaus wurde nach § 154a Abs. 1 StPO von der Verfolgung der versuchten Körperverletzung abgesehen.
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Gegen die Kostenrechnung ließ der Kläger am 1. August 2022 Klage erheben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs nicht vorgelegen hätten, weshalb der Gebührenbescheid aufzuheben sei. Am betreffenden Tag sei der Kläger in der Stadt gewesen, um persönliche Einkäufe zu erledigen. Gegen halb sieben habe er sich wieder auf den Weg nach München gemacht, um seine pflegebedürftige Mutter zu versorgen. Auf dem Weg zum Bahnhof sei der Kläger auf dem *platz auf Polizeikräfte gestoßen, die sich am „äußeren linken Ende“ einzeln sowie in Kleingruppen in einer Menschenmenge befunden hätten. Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, weshalb ein Polizeiaufgebot vorhanden gewesen sei. Eine Sperre an dieser Stelle sei nicht erkennbar gewesen. Ohne Begründung, Vorwarnung oder Ankündigung sei der Kläger gewaltsam festgehalten sowie von mehreren Polizeibeamten abgeführt worden, wobei diese ihn massiv festgehalten hätten, wodurch die Brille des Klägers verbogen und dessen Hand verletzt worden sei, sowie sich dieser wegen Schmerzen an Schulter, Hüfte und Oberschenkel in orthopädische Behandlung habe begeben müssen. Der Kläger habe sich zur falschen Zeit am falschen Ort befunden. Es werde auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft verwiesen.
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Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen verwiesen.
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Der Kläger lässt beantragen,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Juli 2022 (Rechnungs-Nr.: *) aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Kostenrechnung sei rechtmäßig ergangen und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 75 Abs. 3, Art. 93 Satz 2 PAG,§§ 1 Nr. 8, 2 PolKV, Art. 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 KG. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs sei rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach Art. 13 PAG hätten vorgelegen, da der Kläger einen Polizeibeamten zu Fall gebracht habe, indem dieser mit Anlauf auf den Beamten mit der linken Schulter sowie dem linken Arm voraus auf diesen zulief und rammte. Die Identitätsfeststellung sei zur Gefahrenabwehr notwendig gewesen. Sie sei geeignet sowie erforderlich gewesen und habe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen. Insbesondere handle es sich hierbei um einen Eingriff von kurzer Dauer. Der Kläger habe sich der Duldungsanordnung widersetzt, weshalb diese durch unmittelbaren Zwang habe durchgesetzt werden müssen. Der Kläger habe durch den eingesetzten Polizeigriff sowie dem Festhalten des Kopfes beruhigt werden können. Erst im Anschluss hieran seien weitere polizeiliche Maßnahmen möglich gewesen. Eine Bagatelle liege vorliegend nicht vor, weshalb auch nicht im Rahmen einer Billigkeitsprüfung von der Erhebung der Kosten abgesehen werden könne. Ermessenfehler würden nicht vorliegen.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts * vom 27. Februar 2023 (Az. *) wurde das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
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In der Sache wurde am 9. April 2024 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten der Sache auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte sowie der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Augsburg (Az.: *).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet, da der angefochtene Kostenbescheid vom 4. Juli 2022 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Die Voraussetzungen für eine Kostenerhebung nach Art. 93 Satz 1, Art. 75 Abs. 3,
Art. 13 PAG liegen im streitgegenständlichen Einzelfall nicht vor, weshalb die Kostenrechnung vom 4. Juli 2022 rechtswidrig ist.
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Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 KG besteht für polizeiliche Amtshandlungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne von Art. 2 KG grundsätzlich Kostenfreiheit. Eine Ausnahme hiervon besteht im Falle der Anwendung von unmittelbarem Zwang im Sinne von Art. 75 PAG. Gemäß Art. 75 Abs. 3 i.V.m. Art. 93 Satz 1 PAG können für die Anwendung unmittelbaren Zwang Kosten erhoben werden. Kostenpflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 KG der Veranlasser der Maßnahme. Im Gegensatz hierzu werden für Maßnahmen im Rahmen der Verfolgung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten keine Kosten erhoben, § 464a StPO sowie § 46 Abs. 1 OWiG. Die aufgrund dessen entstandenen Kosten werden im Rahmen des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrens berücksichtigt.
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Umstritten ist hingegen die Behandlung von sogenannten „Gemengelagen“. Charakteristisch hierfür ist das Vorliegen von präventiven wie auch repressiven Elementen. In diesen Fällen wird der jeweilige Polizeibeamte im Rahmen der Ausübung von unmittelbarem Zwang sowohl zur Gefahrenabwehr wie auch zur Strafverfolgung tätig (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Polizeiaufgabengesetz Polizeiorganisationsgesetz, 6. Auflage 2023, Art. 75 PAG Rn. 20). Nach Art. 93 Satz 2 PAG können Kosten auch erhoben werden, wenn auf Grund desselben Lebenssachverhalts neben Maßnahmen nach diesem Gesetz auch Maßnahmen nach der StPO oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten getroffen werden, wobei etwaige für die zuletzt genannte Maßnahme erhobene Kosten in Abzug zu bringen sind. Soweit neben einer präventiven Maßnahme zur Gefahrenabwehr darüber hinaus eine Identitätsfeststellung im Rahmen einer möglichen Strafverfolgung vorhanden war, so können die Kosten für das präventive Handeln geltend gemacht werden (VG Bayreuth, U.v. 18.5.2021 – B 1 K 20.306 – juris Rn. 27).
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Voraussetzung für eine notwendige Identitätsfeststellung nach Art. 13 PAG wäre demnach das Vorliegen einer konkreten Gefahr bzw. ein Tätigwerden der Polizeibeamten im Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr im Sinne von Art. 2 PAG, um weitere Störungen zu unterbinden. Hierbei dient die Identitätsfeststellung im Sinne von Art. 13 PAG einem präventiven Abschreckungseffekt, da der jeweils Betroffene aus der Anonymität herausgenommen wird und für eine etwaige Handlung zur Verantwortung gezogen werden kann (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Polizeiaufgabengesetz Polizeiorganisationsgesetz, Art. 13 PAG Rn. 18). Im Rahmen der Gefahrenerforschung ermöglicht Art. 13 PAG darüber hinaus die Feststellung, ob eine Person der gesuchte Störer ist oder dies im Anschluss an die Maßnahme ausgeschlossen werden kann (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Polizeiaufgabengesetz Polizeiorganisationsgesetz, Art. 13 PAG Rn. 19).
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Für eine Abgrenzung, ob die Maßnahme der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienen soll, wird darauf abgestellt, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.1991 – 21 B 90.1066 – juris Rn. 43). Am Vorliegen einer präventiven Maßnahme wird insbesondere nicht gezweifelt, sofern bereits das äußere Erscheinungsbild dem präventiven Charakter entspricht (vgl. VG Bayreuth, U.v. 18.5.2021 – B 1 K 20.306 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 2.12.1991 – 21 B 90.1066).
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Stellt man auf die Sicht eines verständigen Bürgers in der Lage des Betroffenen ab, so musste dieser von einem Tätigwerden im Rahmen einer möglichen Strafverfolgung ausgehen. Es zeigt sich sowohl zum Zeitpunkt der Anwendung unmittelbaren Zwangs wie auch im Nachgang ein repressives Handeln des Beklagten, weiterverfolgt in Form der Anzeigenerstattung – unter anderem wegen versuchter Körperverletzung. Nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers befand sich dieser zum fraglichen Zeitpunkt auf dem Rückweg in Richtung Bahnhof, um den Zug zurück nach München zu nehmen. Hierbei stieß er auf die Corona-Spaziergänger wie auch auf eine Gruppe von Polizeibeamten. Sich einen Weg durch die Menge bahnend kam es zu diesem Zeitpunkt zu dem zu Boden gegangenen Polizeibeamten sowie zum gegenüber dem Kläger vorgenommenen unmittelbaren Zwang. Der glaubhafte Vortrag des Klägers, gestützt durch das zur Verfügung gestellte Video wie auch durch die beigezogene Strafakte, konnte seitens des Beklagten nicht widerlegt werden. Die im Anschluss erfolgte (zwangsweise) Durchsuchung des Klägers im Rahmen der Identitätsfeststellung führte zu einem Anzeigenvorgang für eine Vielzahl von in Betracht kommenden Delikten, sodass auch unter Würdigung der Gesamtumstände sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme als auch später von einer Strafverfolgungsmaßnahme ausgegangen werden musste.
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Im vorliegenden Einzelfall geht das Gericht nach der mündlichen Verhandlung davon aus, dass auch die eingesetzten Polizeibeamten im Rahmen der Anwendung unmittelbaren Zwangs ausschließlich zu repressiven Zwecken handeln wollten und im Folgenden auch repressiv tätig geworden sind. Weder aus dem Vortrag der Parteien, dem vorgelegten Videoausschnitt, noch aus der beigezogenen Strafakte ergibt sich nachvollziehbar, weshalb die eingesetzten Beamten vor Ort darüber hinaus zur Gefahrenabwehr tätig werden wollten bzw. dass eine solche konkrete Gefahr überhaupt bestanden hat. Für ein mögliches Verhindern von (weiteren) Straftaten des Klägers sind aus Sicht des Gerichts keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Das Gericht geht davon aus, dass von Seiten des Beklagten sowohl vor Ort als auch im Nachfolgenden davon ausgegangen wurde, dass der Kläger Verursacher des zu Fall gekommenen Polizeibeamten gewesen sei, weshalb der Kläger hinter die Polizeikette verbracht werden sollte, um eine Identitätsfeststellung für ein mögliches Strafverfahren zu ermöglichen. Hiergegen wehrte sich der Kläger, weshalb die Beamten unmittelbaren Zwang anwandten. Zum Zeitpunkt der Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch die Beamten war es auch aus Sicht der eingesetzten Beamten bereits zu einer möglichen Straftat gekommen. Dies zeigte sich deutlich im äußeren Erscheinungsbild der Maßnahme. Eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr lag daher aus Sicht des Gerichts im vorliegenden Einzelfall nicht vor, vielmehr ein repressives Tätigwerden, weshalb eine Kostenerhebung für ein präventives Handeln nach Art. 75 Abs. 3, Art. 92 Satz 2 PAG nicht erfolgen durfte.
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2. Sofern man im vorliegenden Einzelfall – entgegen der Ansicht des Gerichts – eine aufgrund des versammlungsähnlichen Charakters und einer an dieser Stelle möglicherweise vorhandenen Polizeikette eine untergeordnete Vorbeugung von künftigen Verletzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung annehmen möchte, so dürfte dies im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zu vernachlässigen gewesen sein und im Übrigen ebenfalls nicht zu einer rechtmäßigen Kostenerhebung führen (vgl. hierzu auch die Ausführungen VG Augsburg, U.v. 11.2.2022 – Au 8 K 20.511 – juris).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.