Inhalt

LG Coburg, Endurteil v. 26.01.2024 – 24 O 366/23
Titel:

Kaskoentschädigung bei Unfällen durch Driften im Kreisverkehr

Normenketten:
VVG § 28
AKB 1.3 Abs. 3, 3.1 Abs, 4, 3.2 Abs. 3
Leitsätze:
1. Entstehen Fahrzeugschäden bei einem Zusammenstoß mit dem Bordstein im Zuge eines Driftens im Kreisverkehr, so liegt ein versicherter Unfall und nicht bloß ein Betriebsschaden auch dann vor, wenn ein Reifendefekt Ursache des Kontrollverlusts war. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Liegt die Motivation für ein Driften im Kreisverkehr im angeblichen Fahrspaß und einem Imponiergehabe, so spricht das gegen ein auch nur bedingt vorsätzliches Herbeiführen der Kollision mit dem Bordstein. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Driften im Kreisverkehr durch ein einziges Fahrzeug stellt keine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Teilnahme an eine Rennveranstaltung dar. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Unrichtige Angaben eines Versicherungsnehmers im Rahmen einer informatorischen Anhörung im Rechtsstreit stellen keine Obliegenheitsverletzung dar. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kaskoversicherung, Unfall, Kreisverkehr, Driften, vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, bedingter Vorsatz, Teilnahme an einem Rennen, Aufklärungsobliegenheit, Obliegenheitsverletzung, Ablehnung der Versicherungsleistung
Fundstellen:
BeckRS 2024, 10154
r+s 2024, 662
LSK 2024, 10154

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.550 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Hö- he von 619,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins- satz seit 12.07.2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 17.550,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung aufgrund eines Verkehrsunfalls.
2
Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung bei der Beklagten. Versichert ist das Fahrzeug Chevrolet Corvette C5 Targa, amtl. Kennzeichen: ... . Die Selbstbeteiligung in der Versicherung beträgt 300 €.
3
Nach den Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), Baustein Kaskoversicherung Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden. Der Versicherer verzichtet darin aber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Nach Ziff. 3 Abs. 4 darf das Fahrzeug zudem nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Auf den Inhalt des Versicherungsscheins (Anlagen K 1 und K 2) sowie die Versicherungsbedingungen (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.07.2023) wird im Übrigen verwiesen.
4
Am 22.04.2023 gegen 17:30 Uhr ereignete sich ein Unfallereignis. Der Kläger fuhr gemeinsam mit seinem Beifahrer auf der S im Kreisverkehr. An der Ausfahrt des Kreisverkehrs kam der Pkw von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Bordstein und eine dahinter stehende Mauer. Der Pkw wurde dabei beschädigt. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 25.000 €, der Restwert 7.150 €.
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Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 12.05.2023 Leistungen aus der Versicherung aufgrund des Unfalls ab. Mit Schreiben vom 15.05.2023 (Anlage K 7) zeigte sich der klägerische Prozessbevollmächtigte bei der Beklagten an und forderte diese zur Regulierung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung, insgesamt 17.550 €, im laufenden Monat auf, was die Beklagte abermals ablehnte.
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Die vorliegende Klage ist der Beklagten am 12.07.2023 zugestellt worden.
7
Der Kläger behauptet, er sei in den Kreisel langsam hineingefahren und dort zwei Umrundungen gefahren, weil er auf seine Freundin in nachfolgenden Pkw habe warten wollen. An der Ausfahrt habe er den Kreisel dann verlassen wollen und Gas gegeben. Dabei sei das Fahrzeugheck ausgebrochen. Er habe gegengelenkt, dabei hätten die Räder wieder Grip bekommen und das Fahrzeug sei an den Bordstein gerutscht.
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Der Kläger beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.550,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.05.2023 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 619,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieser Klage zu bezahlen.
9
Die Beklagte beantragt
die Klageabweisung.
10
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei im Kreisverkehr zwei Runden mit dem Fahrzeug gedriftet.
11
Beim Ausfahren habe er absichtlich die Räder durchdrehen lassen. Beim Einlenken hätten die Hinterräder Grip bekommen und das Auto sei gegen den Bordstein gefahren. Der Kläger habe den Unfall zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Reifenschaden am Pkw des Klägers erst durch den Anprall gegen den Bordstein entstanden ist, nicht dagegen bereits die Ursache für das Fahren gegen den Bordstein war.
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Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch des Klägers auf die Versicherungsleistung aufgrund des Unfalls bestehe nicht. Es greife der Leistungsausschluss wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens. Zudem habe der Kläger gegen die vertraglichen Obliegenheit beim Gebrauch des Fahrzeugs verstoßen, da er an einem Rennen teilgenommen habe. Ferner seien Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben, keine Unfallschäden im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Entscheidungsgründe

13
Die Klage ist begründet.
I.
14
Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung in Höhe von 17.550 € als Versicherungsleistung für das versicherte Fahrzeug des Klägers aufgrund des Unfalls vom 22.04.2023 verlangen. Ein entsprechender Anspruch folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.
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1. Der Versicherungsfall ist eingetreten. Versichert sind gemäß 1.3 Abs. 3 des Bausteins Kaskoversicherung AKB Schäden durch Unfälle. Unfall in diesem Sinne ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Ein solches liegt hier vor. Unstreitig ist der Kläger am 22.04.2023 mit dem Pkw durch Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug gegen den Bordstein des Kreisels und eine dahinterliegende Mauer gestoßen. Nach der Definition des Unfallbegriffs in den Versicherungsbedingungen ist damit der Versicherungsfall gegeben.
16
Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Beschädigung des Hinterreifens Folge und nicht Ursache des Unfalls war, ändert dies am Vorliegen des Versicherungsfalles nichts. Zwar handelt es sich nach Ziff. 1.3 der Versicherungsbedingungen bei Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben, nicht um versicherte Unfallschäden. Darum geht es vorliegend aber nicht. Denn die Beschädigung des klägerischen Pkw entstand unstreitig durch Zusammenstoß mit dem Bordstein und der Mauer. Sie betraf nicht nur den Reifen, sondern vor allem weitere Baugruppen. Damit handelt es sich nicht um einen bloßen Betriebsschaden, der zum üblichen Betriebsrisiko gehört (vgl. Stadler in: Steifel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB 2015 Rn. 321).
17
Dass es sich bei der Fortbewegung im Kreisverkehr, wenn auch im Driften, nicht um einen Gebrauch des Fahrzeugs handeln soll, wie die Beklagte offenbar unter Bezug auf Ziff. 1.1 c des Bausteins Kfz-Haftpflichtversicherung meint, ist nicht einzusehen.
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2. Ein Leistungsausschluss ist vorliegend nicht anzunehmen. Der Kläger hat den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt.
19
Dabei kann offenbleiben, ob der Unfall wie vom Kläger dargelegt durch Gasgeben im Kurvenausgang passiert ist oder – wofür alles spricht – infolge eines missglückten Driftmanövers im Kreisel. In beiden Fällen ist Vorsatz des Klägers von der insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht nachgewiesen worden.
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a) Bezugspunkt für das Verschulden ist der Versicherungsfall (Armbrüster in: Prölls/Martin, VVG, 31. Aufl., § 81 Rn. 27). Vorsatz in diesem Sinne ist das Wissen und Wollen der Handlung sowie des dazugehörigen Erfolges (Langheid in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 81 Rn. 45). Es genügt bedingter Vorsatz, also dass der Versicherungsnehmer den Schadenseintritt für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt. Davon abzugrenzen ist die grobe Fahrlässigkeit, der der Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Schadenseintritts erkennt, aber darauf vertraut, dass dieser nicht eintreten werde.
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aa) Beide Elemente des bedingten Vorsatzes, Erkennen des nicht ganz fernliegenden tatbestandlichen Erfolges und Billigen des Erfolges müssen einzelfallbezogen geprüft und belegt werden. Da es sich beim Vorsatz um eine innere Tatsache handelt, die im Regelfall nicht dem Beweis zugänglich ist, ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände geboten. Wesentliche Indikatoren sind hierbei die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts. Es kommt aber maßgebend auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Eigengefährdung ein wesentlicher vorsatzkritischer Gesichtspunkt ist (BGH, Urteil vom 01.03.2018 – 4 StR 158/17 Rn. 15, juris). Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (BGH, a.a.O., Rn. 16; OLG München, Urteil vom 24.05.2019 – 10 U 500/16 Rn. 45, juris).
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bb) Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände lässt hier nicht auf bedingten Vorsatz des Klägers schließen. Zwar ist davon auszugehen, dass es sich beim Driften im Straßenverkehr objektiv um ein gefährliches Fahrmanöver handelt, da das Fahrzeug bewusst im Grenzbereich bewegt wird und dadurch mit einem Kontrollverlust gerechnet werden muss. Dass der Kläger in der konkreten Situation die Möglichkeit des Schadens als naheliegend erkannt hat und billigend in Kauf genommen hat, lässt sich jedoch nicht belegen.
23
Gegen eine billigende Inkaufnahme des Unfallschadens sprechen bereits die Angaben, die der Kläger gegenüber dem Schadensbearbeiter der Beklagten gemacht haben soll. Danach sei die Motivation für das Driften im Kreisverkehr „Fahrspaß“ gewesen. Dieser Beweggrund spricht gegen die Inkaufnahme einer Beschädigung des Fahrzeugs. Der Kläger war unstreitig mit einem befreundeten Beifahrer unterwegs. Es liegt nahe, dass die Durchführung des Drifts einem Imponierbedürfnis des Klägers entsprochen hat, was aber mit dem Unfall gerade nicht erfüllt werden konnte, zumal der Kläger nicht nur sich, sondern auch seinen Freund gefährdete. Zudem lässt sich dem Schadensformular der Anlage K 4 entnehmen, dass der Kläger seinen Freund nach Hause fahren wollte. Diesem Zweck hätte es widersprochen, wenn der Pkw bei der Fahrt beschädigt werden sollte.
24
Auch die Beschreibung des Unfallhergangs des Klägers gegenüber dem Schadenssachbearbeiter der Beklagten spricht gegen die billigende Inkaufnahme. Nach Vortrag der Beklagten soll der Kläger angegeben haben, der Unfall sei nicht bei der Umrundung des Kreisels im Drift passiert, sondern erst bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr, als er die Hinterräder habe durchdrehen lassen. Beim Einlenken hätten die Hinterräder Grip bekommen. Diese Darstellung deutet darauf hin, dass der Kläger zwar mit dem Durchdrehen der Räder einverstanden war, es sich beim Grip der Hinterräder aber gerade nicht um ein für ihn erwartetes Verhalten des Fahrzeugs handelte.
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Die Verhältnisse am Verkehrskreisel zum Unfallzeitpunkt lassen auch nicht die Annahme zu, dass die Frage eines Unfalls nur vom Zufall abhing. Auf den vorgelegten Lichtbildern und den Lichtbildern in der beigezogenen Ermittlungsakte ist zu erkennen, dass es sich bei dem Kreisverkehr um eine großzügig angelegte Fläche handelt, wobei auch die Kreismitte befahrbar ist. Andere Verkehrsteilnehmer waren zu diesem Zeitpunkt nicht im oder am Kreisverkehr. Das Vertrauen des Klägers in den wohlbehaltenen Ausgang des Fahrmanövers war daher nicht völlig unrealistisch.
26
Schließlich spricht auch der unstreitige Umstand der Reparatur des Fahrzeugs nach dem Unfall dafür, dass der Kläger die Beschädigung nicht billigend in Kauf genommen hat. Die Reparatur des Totalschadens über dem Wert der Versicherungsleistung indiziert, dass dem Kläger die Beschädigung nicht gleichgültig war.
27
3. Die Beklagte ist auch nicht ganz oder teilweise leistungsfrei aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers. Dieser hat weder an einem Rennen teilgenommen noch seine Aufklärungsobliegenheit verletzt.
28
a) Der Kläger hat durch das von der Beklagten vorgetragene Driftmanöver im Verkehrskreisel nicht an einem Rennen im Sinne von Ziff. 3.1 Abs. 4 Baustein Kaskoversicherung AKB teilgenommen. Die Versicherungsbedingungen beschreiben das Rennen als eine Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Eingeschlossen sind die dazugehörigen Übungsfahrten. Es mangelt vorliegend bereits an einer „Veranstaltung“, also eine zumindest stillschweigende Übereinkunft der Beteiligten (vgl. OLG München, Urteil vom 24.05.2019 – 10 U 500/16 Rn. 22). Das klägerische Fahrzeug war das einzige im Verkehrskreisel. Selbst wenn der Beifahrer des Klägers mit dessen Fahrverhalten einverstanden gewesen sein sollte, handelte es sich bei dem Drift um ein spontanes Fahrmanöver. Ein gewisser Organisationsgrad, der den Drift als Veranstaltung im Sinne der Versicherungsbedingungen erkennen lassen könnte, fehlte.
29
Ob der Drift auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit in Verkehrskreisel angelegt war oder das Fahrzeug lediglich an der Grenze zur Übersteuerung unter bewusster Verursachung von Lärm und Reifenabrieb bewegt werden sollte, kann angesichts dessen offenbleiben.
30
b) Der Kläger hat auch nicht seine Obliegenheit zur Aufklärung des Versicherungsfalls gemäß Ziff. 3.2 Abs. 3 Baustein Kaskoversicherung AKB verletzt. Danach muss der Versicherungsnehmer die Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Dass die Angaben, die der Kläger gegenüber dem Schadenssachbearbeiter der Beklagten gemacht hat und die sich in der Schadensanzeige K 4 wiederfinden, nicht wahrheitsgemäß seien, hat die Beklagte nicht behauptet, sondern sich diese Angaben im Beklagtenvortrag zu eigen gemacht. Damit fehlt es insoweit an einer Obliegenheitsverletzung.
31
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Angaben des Klägers in der informatorischen Anhörung im Termin mit der vorigen Darstellung nicht vereinbar und unrichtig seien. Auch das Gericht geht davon aus, dass der Kläger im Termin falsche Angaben gemacht hat. Eine Obliegenheitsverletzung folgt daraus indes nicht. Denn mit der endgültigen Ablehnung der Leistung durch den Versicherer enden die Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten des Versicherers (BGH, Urteil vom 13.03.2013 – IV ZR 110/11, r+s 2013, 273 Rn. 18). Daher führt auch falscher Prozessvortrag des Versicherungsnehmers nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, solange dieser an der Leistungsablehnung festhält (BGH, Urteil vom 22.09.1999 – IV ZR 172/98, NJW-RR 2000, 315, 316).
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4. Die zu erbringende Versicherungsleistung besteht angesichts des wirtschaftlichen Totalschadens am Fahrzeug gemäß Ziff. 1.5.1 Baustein Kaskoversicherung AKB im Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwerts, mithin (25.000 € – 7.150 €) 17.850 €. Wiederbeschaffungswert und Restwert sind zwischen den Parteien nicht umstritten. In Abzug zu bringen ist die vertragliche Selbstbeteiligung in Höhe von 300 €.
II.
33
Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die geltend gemachte 0,65-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG beträgt nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer 619,40 €.
34
Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB.
III.
35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.