Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 14.02.2023 – Au 8 K 20.2081
Titel:

teilweise Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, Rückforderung der auf den Bewilligungsbescheiden basierenden Auszahlungen, Agrarumweltmaßnahmen bzw. Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM), Flächenabweichungen (bejaht), Verjährung (verneint), Vertrauensschutz (verneint)

Normenketten:
BayVwVfG Art. 48
BayVwVfG Art. 49a
VO (EG) Nr. 1698/2005
VO (EU) Nr. 1305/2013
VO (EU) Nr. 65/2011
Delegierte VO (EU) Nr. 640/2011
DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014
Gemeinsame Richtlinien der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Umwelt und Gesundheit bzw. für Umwelt und Verbraucherschutz zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen bzw. Agrarumwelt- Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUM) in Bayern (AUM-Richtlinien)
Schlagworte:
teilweise Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, Rückforderung der auf den Bewilligungsbescheiden basierenden Auszahlungen, Agrarumweltmaßnahmen bzw. Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM), Flächenabweichungen (bejaht), Verjährung (verneint), Vertrauensschutz (verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2023, 9986

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung zweier Bescheide über die Gewährung landwirtschaftlicher Förderungen und die Rückforderung der auf den Bewilligungsbescheiden basierenden Auszahlungen in Gestalt des Widerspruchsbescheids.
2
Der Kläger bewirtschaftet u.a. das Feldstück (FS) Nr. ... „.wiesen“. Für die Förderungen wurde (jeweils) eine Fläche von 0,88 ha beantragt.
3
Mit Antrag vom 22. März 2007 und mit Mehrfachanträgen (MFA) der Jahre 2007 bis 2011 beantragte der Kläger u.a. Förderungen von Agrarumweltmaßnahmen bzw. Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUM), die auch das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) beinhalten, zunächst für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren. Mit Anträgen vom 14. Februar 2012 und 14. Januar 2014 sowie mit entsprechenden MFA beantragte der Kläger Verlängerungen der Förderungen.
4
Mit Grundbescheid vom 15. November 2007 – verlängert mit Änderungsbescheiden vom 27. September 2012 und 25. Juli 2014 – bewilligte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) N. dem Kläger die beantragten Förderungen im Rahmen des VNP für die Jahre 2007 bis 2014. Er erhielt in diesem Zeitraum u.a. Förderungen für die Maßnahme G 25 (Extensive Mähnutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume, Schnittzeitpunkt ab dem 1. September) auf einer Gesamtfläche von 3,36 ha und für die Maßnahme Z 21 (Verzicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel/ Natura2000-Zahlung) auf einer Gesamtfläche von 2,53 ha.
5
Mit Antrag vom 24. Februar 2015 und mit MFA 2015 und 2016 beantragte der Kläger erneut u.a. Förderungen von AUM im Rahmen des VNP. Der Verpflichtungszeitraum erstreckte sich ebenfalls auf fünf Jahre (2015 bis 2019).
6
Mit Grundbescheid vom 18. August 2015 bewilligte das AELF N. dem Kläger die beantragten Förderungen im Rahmen des VNP für die Jahre 2015 bis 2019. Er erhielt in diesem Zeitraum u.a. Förderungen für die Maßnahme F 25 (Extensive Mähnutzung, Schnittzeitpunkt ab 1. September) auf einer Gesamtfläche von 3,36 ha, für die Maßnahme W 15 (Feuchtezuschlag auf Feucht-, Nass- und Streuwiesen) auf einer Gesamtfläche von 3,36 ha und für die Maßnahme W 17 (Bewirtschaftungsruhe ab 15. März bzw. 1. April bis zum vereinbarten Schnittzeitpunkt) auf einer Gesamtfläche von 6,98 ha.
7
Bei einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 13. September 2017 stellte der Prüfdienst des A. W. fest, dass eine negative Flächenabweichung im Umfang von 0,18 ha auf dem vom Kläger u.a. für die o.g. Förderungen im Rahmen des VNP beantragten FS Nr. ... „.wiesen“ gegeben sei bzw. aus einer nicht korrekten Feldstücksabgrenzung zu den angrenzenden Büschen und Bäumen, v.a. im Norden des FS Nr., resultiere. Die beantragten Außengrenzen des FS Nr. ... entsprächen nicht der tatsächlichen Bewirtschaftung. Auf der Abweichungsfläche sei keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Die Verpflichtungen des VNP seien dadurch nicht gänzlich erfüllt worden. Der Prüfdienst stellte durch eine Auswertung von (historischen) Luftbildern, sog. digitaler Orthophotos, ferner fest, dass diese Abweichung bereits in den Jahren 2012 bis 2016 vorgelegen habe. Im Abschlussgespräch zur VOK wurde dem Kläger die festgestellte Flächenabweichung noch am selben Tag erläutert.
8
Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 wurde der Kläger zu den gemachten Feststellungen und zur beabsichtigten teilweisen Rückforderung der Zuwendungen für die Förderjahre 2012 bis 2014 sowie 2015 und 2016 angehört.
9
Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 16. Juli 2018 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass durch ein Gewitter am 18. August 2017 Äste und Zweige abgebrochen seien. Es habe nicht um die Bäume herum gemäht werden können. Aufgrund anderer Arbeiten im Betrieb sei das Aufräumen und Nachmähen bis zur VOK nicht möglich gewesen. Da es sich bei der gemähten Fläche um eine Teilfläche der Fl. Nr. ... handele und er immer die gleiche Fläche (außer 2017 wegen obiger Gründe) gemäht habe, wäre er sich sicher, immer die beantragte Fläche von 0,88 ha gemäht zu haben. Da er auf die Folgen der Flächenkürzung nicht hingewiesen worden sei, habe er dieser zugestimmt.
10
Das AELF N. habe – nach einem Schreiben des AELF N. an die Widerspruchsbehörde vom 7. Oktober 2019 – daraufhin den Vorgang dem Prüfdienst des AELF W. vorgelegt, um den Sachverhalt hinsichtlich der tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenzen zu überprüfen. Der Prüfdienst habe mit E-Mail vom 18. August 2018 erklärt, dass die Flächenabweichung von 0,18 ha bis zum Jahr 2015 bestätigt, für den Zeitraum von 2012 bis 2014 auf 0,15 ha reduziert werden habe können.
11
Mit Bescheid vom 12. November 2018 des AELF N. wurde gegenüber dem Kläger der Bewilligungsbescheid vom 15. November 2007, verlängert mit Bescheiden vom 27. September 2012 und 25. Juli 2014, dahingehend geändert, dass er für die Antragsjahre 2012 bis 2014 für die Maßnahmen G 25 und Z 21 für eine Fläche von 0,15 ha widerrufen wurde (Ziffer 1). Die Auszahlungsmitteilungen vom 4. Oktober 2012, 30. September 2013 und 30. September 2014 wurden geändert (Ziffer 2). Der Kläger wurde aufgefordert, den für die Jahre 2012 bis 2014 zu Unrecht ausbezahlten Betrag in Höhe von 702,00 EUR bis zum 17. Dezember 2018 zu erstatten (Ziffer 3). Ferner enthielt der Bescheid eine Regelung zur Verzinsung für den Fall der nicht fristgerechten Erstattung (Ziffer 4) und eine Kostenentscheidung (Ziffer 5).
12
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Rechtsgrundlage Art. 49 BayVwVfG i.V.m. Art. 5 VO (EU) Nr. 65/2011 und den Gemeinsamen Richtlinien vom 12. Februar 2007 der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen in Bayern sei. In Ziffer 4 der Bewilligungsbescheide sei der Kläger darauf hingewiesen worden, alle genannten Auflagen und Verpflichtungen während des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes einzuhalten. Aufgrund der festgestellten Flächenübererklärung hätte der Kläger gegen diese Auflage verstoßen. Der Umfang der Kürzung und der Sanktion bei den VNP-Maßnahmen G 25 und Z 21 in den Jahren 2012 bis 2014 ergebe sich aus Art. 16 VO (EG) Nr. 65/2011. Danach sei die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Beim FS Nr. ... betrage die Flächenabweichung 0,15 ha. Dies entspreche 4,67% bei der Maßnahme G 25 und 6,30% bei der Maßnahme Z 21. So werde eine Rückforderung für jeweils 3 x 0,15 ha = 0,45 ha erforderlich. Gemäß Art. 49a Abs. 1 und 2 BayVwVfG sei die Zuwendung, soweit der Bewilligungsbescheid widerrufen und die Zuwendung bereits ausgezahlt worden sei, zu erstatten. Die in den Verpflichtungsjahren 2012 bis 2014 zu Unrecht erhaltene (einzeln aufgeschlüsselte) Zuwendung werde zurückgefordert. Eine Verzinsung richte sich nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014.
13
Mit Bescheid vom 12. November 2018 des AELF N. wurde gegenüber dem Kläger der Bewilligungsbescheid vom 18. August 2015 für die VNP-Maßnahmen F 25, W 15, W 17 und U02 für die Vergangenheit und Zukunft für eine Fläche von 0,18 ha zurückgenommen (Ziffer 1). Die Auszahlungsmitteilungen wurden geändert (Ziffer 2). Der Kläger wurde aufgefordert, den für die Jahre 2015 und 2016 zu Unrecht ausbezahlten Betrag in Höhe von 552,60 EUR bis zum 17. Dezember 2018 zu erstatten (Ziffer 3). Ferner enthielt der Bescheid eine Regelung zur Verzinsung für den Fall der nicht fristgerechten Erstattung (Ziffer 4) und eine Kostenentscheidung (Ziffer 5).
14
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Rechtsgrundlage Art. 48 BayVwVfG i.V.m. Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 und den Gemeinsamen Richtlinien vom 18. Dezember 2014 der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Umwelt und Verbraucherschutz zur Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen in Bayern sei. In Ziffer 4 des Bewilligungsbescheides sei der Kläger darauf hingewiesen worden, alle genannten Auflagen und Verpflichtungen während des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes einzuhalten. Aufgrund der festgestellten Flächenübererklärungen habe der Kläger gegen diese Auflage verstoßen. Der Umfang der Kürzung und der Sanktion bei den VNP-Maßnahmen F 25 und W 15 in den Jahren 2015 und 2016 ergebe sich aus Art. 19 DelegiertenVO (EU) Nr. 640/2014. Danach sei die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Beim FS Nr. ... betrage die Flächenabweichung 0,18 ha = 5,66%. So werde eine Rückforderung bei F 25 und W 15 für 3 x 0,18 ha = 0,54 ha erforderlich. Gemäß Art. 49a Abs. 1 und 2 BayVwVfG sei die Zuwendung, soweit der Bewilligungsbescheid zurückgenommen und die Zuwendung bereits ausgezahlt worden sei, zu erstatten. Die in den Verpflichtungsjahren 2015 und 2016 zu Unrecht erhaltene (einzeln aufgeschlüsselte) Zuwendung werde zurückgefordert. Eine Verzinsung richte sich nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014.
15
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 ließ der Kläger gegen die Bescheide des AELF N. vom 12. November 2018 Widerspruch einlegen.
16
Die unterstellten Maße seien nicht korrekt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus einer Messung aus 2017 Rückschlüsse auf bearbeitete Flächen aus dem Jahr 2012 gezogen werden könnten. Aus den vorhandenen Baum- und Buschkronen könne nicht auf eine gemähte Fläche geschlossen werden. Die Flächen seien in der Vergangenheit so akzeptiert worden, obgleich Lichtbilder gefertigt worden seien. Die Stellungnahme des Klägers sowie dessen Gutgläubigkeit werde ignoriert.
17
Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 erläuterte das AELF N. dem Kläger die getroffenen Feststellungen erneut, half den Widersprüchen nicht ab und legte sie der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) vor.
18
Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 wurde der Kläger von der FüAk angehört, woraufhin er mit Schreiben vom 10. September 2020 Stellung nehmen ließ. Die Stellungnahme vom 16. Juli 2018 sei irrtümlich erfolgt und werde zurückgezogen. Das Maß der zu bearbeitenden Fläche gehe auf die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Landratsamt ... aus dem Jahr 2007 zurück. Eine Änderung im Flächenmaß habe sich in den Folgejahren nicht ergeben. Der Kläger sei außerstande, eigene Messungen der Fläche vorzunehmen. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass sich die behauptete Flächenreduzierung tatsächlich ergebe. Dies müsse einer objektiven Messung durch Sachverständige vorbehalten bleiben. Dass eine Messung im Jahr 2017 Rückschlüsse auf die Fläche im Jahr 2012 zulasse, werde bezweifelt. Die Ahndung der Verstöße sei – selbst wenn sie vorgelegen hätte – absolut unangemessen.
19
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2020 wies die FüAk die Widersprüche zurück. Ferner wurde eine Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung getroffen.
20
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Zahlungen i.R.d. AUM, die auch das VNP beinhalten würden, Betriebsinhaber für landwirtschaftlich genutzte Flächen nach (den näher aufgeführten Rechtsgrundlagen) erhalten würden. In den Jahren 2012 bis 2014 habe der Kläger VNP-Zuwendungen u.a. für die Maßnahme G 25 für eine beihilfefähige Gesamtfläche von 3,36 ha und für die Maßnahme Z 21 für eine beihilfefähige Gesamtfläche von 2,53 ha erhalten. Diese Zuwendungen habe er auch für das FS Nr. ... erhalten. Der Verpflichtungszeitraum habe seit 2007 bis einschließlich 2014 gegolten. Im Rahmen der VOK sei für die Jahre 2012 bis 2014 eine Flächenabweichung auf dem FS Nr. ... im Umfang von 0,15 ha festgestellt worden. In den Jahren 2015 und 2016 habe der Kläger VNP-Zuwendungen u.a. für die Maßnahme F 25 für eine beihilfefähige Gesamtfläche von 3,36 ha, für die Maßnahme W 15 für eine beihilfefähige Gesamtfläche von 3,36 ha und für die Maßnahme W 17 für eine beihilfefähige Gesamtfläche von 6,98 ha erhalten. Diese Zuwendungen habe er auch für das FS Nr.... erhalten. Der Verpflichtungszeitraum habe 2015 begonnen. Bei der VOK 2017 sei für die Jahre 2015 und 2016 eine Flächenabweichung auf dem FS Nr. ... im Umfang von 0,18 ha festgestellt worden. Die zu viel gewährten Zuwendungen seien für 2012 bis 2014 nach Art. 48, 49a BayVwVfG i.V.m. Art. 5 VO (EU) Nr. 65/2011 bzw. für 2015 und 2016 nach Art. 48, 49a BayVwVfG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 zurückzufordern gewesen.
21
Zusätzlich sei eine Sanktionierung nach Art. 16 VO (EU) Nr. 65/2011 bzw. Art. 19 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 (ab 2015) für den Fall zu prüfen gewesen, dass die beantragten Flächen die ermittelten Flächen um mehr als 3% bzw. 2 ha überstiegen hätten. Die prozentuale Abweichung errechne sich aus der Differenz der beantragten Fläche und der ermittelten Fläche, geteilt durch die ermittelte Fläche. In den Jahren 2012 bis 2014 habe die beantragte Fläche die ermittelte Fläche um mehr als 3%, nämlich 4,67% bezüglich der Maßnahme G 25 und um 6,30% bezüglich der Maßnahme Z 21 überstiegen. Somit sei eine Sanktion zu verhängen gewesen, die einen weiteren Flächenabzug zur Folge habe. Diese habe sich jeweils aus dem Doppelten der festgestellten Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche berechnet (Art. 16 Abs. 5 VO (EU) Nr. 65/2011). Dies habe bei beiden Maßnahmen jeweils einen Flächenabzug von 0,30 ha ergeben. Als Gesamtkürzung sei bei beiden Maßnahmen 0,45 ha abzuziehen gewesen, sodass bei der Maßnahme G 25 eine beihilfefähige Fläche von 2,91 ha und bei der Maßnahme Z 21 eine solche von 2,08 ha verblieben sei. In den Jahren 2015 und 2016 habe die beantragte Fläche die ermittelte Fläche teilweise um mehr als 3% überstiegen, nämlich jeweils um 5,66% bezüglich der Maßnahmen F 25 und W 15. Somit sei ebenfalls eine Sanktion zu verhängen gewesen. Nach Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 habe sich bei beiden Maßnahmen jeweils ein Flächenabzug von 0,36 ha ergeben. Die Gesamtkürzung von der beihilfefähigen Fläche sei bei beiden Maßnahmen jeweils 0,54 ha, sodass bei den Maßnahmen jeweils eine beihilfefähige Fläche von 2,82 ha verblieben sei. Bei der Maßnahme W 17 sei keine Sanktion zu verhängen gewesen.
22
Die Flächenabweichung auf dem FS Nr. ... sei auf vorliegenden Luftbildern bis zurück in das Jahr 2012 erkennbar. Aufgrund unterschiedlicher Färbungen des Bewuchses ließen sich die Bewirtschaftungsgrenzen erkennen. Die Auswertung von Luftbildern sei zur Nachweisführung ausreichend. Zudem hätte sich der Prüfdienst vor Ort ein Bild von den unterschiedlichen Bewüchsen auf dem FS Nr. ... gemacht. Die Messungen seien mittels technischer Messverfahren erfolgt (GPS-Messungen und/ oder digitale Messungen im Landwirtschaftlichen Informationssystem (LaFIS)). Eine Gutgläubigkeit des Klägers sei nicht gegeben. Auf eine etwaige vertragliche Vereinbarung mit dem Landratsamt ... komme es nicht an. Da es sich vorliegend um eine Flächenabweichung handele, komme es auf die Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit, anders als bei anderen Förderkriterien (insoweit auf Art. 35 ff. Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 verweisend) nicht an.
23
Am 26. Oktober 2020 ließ der Kläger Klage erheben.
24
Der Kläger sei aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Landratsamt ... aus dem Jahr 2007 mit entsprechenden Agrarumweltmaßnahmen befasst. Die insoweit betroffenen Flächen hätten sich seit 2007 nicht verändert. Das AELF N. habe durch einen Prüfdienst des AELF W. „faktisch behördenintern“ eine Kontrolle durchführen lassen. Der Kläger habe sich gegenüber dem AELF N. geäußert, aber die Flurstücke verwechselt. Tatsächlich habe der Kläger nicht feststellen können, dass er weniger an Fläche bearbeitet haben solle. In der vorgerichtlichen Korrespondenz mit dem Beklagten sei darauf hingewiesen worden, dass die behördeninternen Feststellungen bestritten würden. Es müsse ein objektiver Gutachter mit der Feststellung beauftragt werden, ob solche Flächenabweichungen tatsächlich vorliegen würden und woraus sich diese ergeben sollten. Ein Landwirt sei außer Stande, eigene Messungen vorzunehmen. Es werde auch bestritten, dass aus den Feststellungen am 13. September 2017 derartige Rückschlüsse auf eine zu bewirtschaftende Fläche in den Jahren 2012 bis 2016 möglich seien. Insoweit stelle sich die Frage, aus welchen Gründen die Zuschüsse zur Auszahlung gekommen seien, obgleich man von einer reduzierten Fläche bereits Kenntnis haben wollte, jedenfalls die Möglichkeit zu dieser Kenntniserlangung bestanden habe. Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben.
25
Selbst wenn Abweichungen vorliegen würden, wäre die Ahndung überzogen und nicht gerechtfertigt. Soweit der Beklagte vertrete, dass das Sanktionssystem der sog. CC-Regelungen keine Berücksichtigung finde, werde diese Auffassung unter Verweis auf eine Informationsbroschüre des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die einzuhaltenden Verpflichtungen im Rahmen der Cross Compliance 2018 nicht geteilt. Für derart leichte Fälle, wie sie dem Kläger vorgeworfen würden, sei selbst bei zutreffender Feststellung von Flächenabweichungen von einem Verstoß mit geringer Schwere, einem begrenzten Ausmaß und einer geringen Dauer auszugehen. Es wäre allenfalls eine Verwarnung auszusprechen. Es sei bei der Bewertung von Verstößen auf Häufigkeit, Ausmaß, Schwere und Dauer abzustellen.
26
Der Kläger lässt (zuletzt) beantragen,
27
I. Die Bescheide des Beklagten vom 12. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2020 aufzuheben.
28
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
29
III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
30
Der Beklagte beantragt,
31
die Klage abzuweisen.
32
Zur Begründung wird unter Verweis auf die Ausführungen in den Ausgangsbescheiden sowie im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Landratsamt ... mit Agrarumweltmaßnahmen beauftragt sei. Bei der VOK habe sich nicht um eine „faktisch behördeninterne“ Kontrolle gehandelt. Soweit der Kläger die Frage der Zuständigkeit für die VOK stelle, werde auf § 2 Abs. 1 BayGAPV verwiesen. Auf dieser Grundlage habe der Prüfdienst des AELF W. 2017 die VOK als regelmäßige Kontrolle gemäß Kapitel III der DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 durchgeführt. Das AELF N. habe erst durch die VOK Kenntnis von den bis in das Jahr 2012 zurückreichenden Flächenabweichungen erlangt. Jährlich werde nur ein bestimmter Kontrollsatz an Betrieben zur Kontrolle ausgewählt. Der Betrieb des Klägers sei 2017 erstmals zu einer VOK gezogen worden. Der Prüfdienst habe durch die Auswertung von Luftbildern des FS Nr. ... Flächenabweichungen festgestellt. Die physische Kontrolle durch den Prüfdienst habe am 13. September 2017 stattgefunden. Hierbei sei die Fläche gemessen und der Bewuchs auf dem Feldstück begutachtet worden. Für Flächen mit negativen Abweichungen außerhalb der Messtoleranz sei zwingend zu bewerten, ob die festgestellten Flächenabweichungen in den Vorjahren vorgelegen hätten. Hierzu habe der Prüfdienst historische Luftbilder ausgewertet. Nicht jeder landwirtschaftliche Betrieb werde jährlich kontrolliert. Ein Antragsteller versichere die Richtigkeit seiner Angaben im Rahmen der Mehrfachantragstellung. Daher habe das AELF N. im Fall des Klägers auch von der Richtigkeit der Angaben ausgehen dürfen. Jeder Antragsteller habe auch die Möglichkeit, seine Flächen vor der verbindlichen Mehrfachantragstellung im sog. iBALIS-System zu prüfen und die Bewirtschaftungsgrenzen der einzelnen Feldstücke anzupassen. Hierfür trage der Kläger die Verantwortung.
33
Für die Rückforderungen sei die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten (gewesen). Nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 betrage die Verjährungsfrist vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit; bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginne die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet werde. Der Kläger habe das FS Nr. ... mit der falschen Flächenangabe letztmalig mit dem, am 2. Mai 2017 beim AELF N. eingegangen, im Onlineverfahren gestellten MFA 2017 beantragt. Die Verjährungsfrist habe daher am 3. Mai 2017 um 00:00 Uhr begonnen und hätte erst am 2. Mai 2021 um 24:00 Uhr geendet. Für die Berechnung der Frist gelte die VO (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71.
34
Die Ausführungen des Klägers zum Sanktionssystem der sog. CC-Regelungen gingen ins Leere. Vorliegend gehe es um festgestellte Flächenabweichungen. Die hierfür anzuwendenden Berechnungs- und Sanktionsregelungen würden sich in Art. 18 und 19 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 und den davor gültigen EU-Regelungen finden.
35
In der Sache wurde am 14. Februar 2023 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte.

Entscheidungsgründe

36
Die zulässige Klage ist unbegründet.
37
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 12. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38
1. Die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide sowie die Rückforderung der auf den Bewilligungsbescheiden basierenden Auszahlungen in Gestalt des Widerspruchsbescheids stützt sich auf Art. 48 Abs. 1, 49a BayVwVfG i.V.m. Art. 5 VO (EU) Nr. 65/2011 (Jahre 2012 bis 2014) bzw. Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 (Jahre 2015 und 2016) i.V.m. den Gemeinsamen Richtlinien der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Umwelt und Gesundheit bzw. für Umwelt und Verbraucherschutz zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen bzw. Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUM) in Bayern in der jeweils geltenden Fassung (AUM-Richtlinien). Vorrangig anzuwendende Regelungen können weder dem Bundesrecht noch den der Förderung für AUM-Maßnahmen zugrundeliegenden unionalen Rechtsakten entnommen werden.
39
Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden. Art. 49a BayVwVfG regelt die Erstattung und Verzinsung von bereits erbrachten Leistungen.
40
a) Zwar macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, gemäß der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (vgl. hierzu etwa BVerwG, U.v. 24.3.1977 – II C 14/75 – BVerwGE 52, 193 – juris; U.v. 23.4.2003 – 3 C 25.02 – NVwZ 2003, 1384; VGH BW, U.v. 19.3.2009 – 10 S 1578/08 – juris). Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (vgl. BayVGH, U.v. 5.11.2013 – 19 B 09.1559 – juris Rn. 26; vgl. analog auch VG Regensburg, Gb.v. 11.4.2018 – RN 5 K 18.525 – juris Rn. 43).
41
b) Bei Anwendung obiger Grundsätze verstoßen die ursprünglichen Bewilligungsbescheide teilweise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und sind demnach insoweit rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, als dem Kläger Förderungen für Flächen bewilligt worden sind, bei denen es sich nicht um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Bei der Ermittlung der förderfähigen Flächen ist das Gericht weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde nachvollziehbar anhand der einschlägigen Richtlinien bzw. der allgemeinen Verwaltungspraxis erfolgt ist und ob ggf. Vorgaben des höherrangigen Rechts von der Verwaltung eingehalten worden sind.
42
Zahlungen im Rahmen der Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUM), die auch das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) beinhalten, erhalten Betriebsinhaber nach Art. 39 VO (EG) Nr. 1698/2005 (Jahre 2012 bis 2014) respektive Art. 28 VO (EU) Nr. 1305/2013 (Jahre 2015 und 2016) i.V.m. den AUM-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung für landwirtschaftlich genutzte Flächen.
43
Als landwirtschaftlich genutzte Fläche ist gemäß den AUM-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. Art. 2 lit. h) VO (EG) Nr. 73/2009 (2012 bis 2014) respektive Art. 2 Abs. 1 lit. f) VO (EU) Nr. 1305/2013 (2015 und 2016) jede Fläche zu verstehen, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen (nach der Begriffsbestimmung in Art. 4 VO (EU) Nr. 1307/2013) genutzt wird.
44
Hierbei ist zur Frage der Abgrenzung einer förderfähigen Fläche zu berücksichtigen, dass landwirtschaftsfachliche Feststellungen der Fachbehörde von einem besonderen Sachverstand getragen sind und diesen im Rahmen der Beweiswürdigung insofern ein besonderes Gewicht zukommt, als solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Landwirtschaftsfachliche Wertungen dürfen ohne weiteren Sachverständigenbeweis vom Gericht der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie im Einzelfall (landwirtschafts-)fachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 9.11.2012 – 9 A 17/11 – juris Rn. 145; BayVGH, B.v. 22.7.2015 – 15 ZB 14.1285 – juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung von fachbehördlichen Wertungen und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist. Will ein Beteiligter die sachverständigen Aussagen der Fachbehörde ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit den fachbehördlichen Aussagen bzw. Feststellungen auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. für das Wasserwirtschaftsamt BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – juris; vgl. zu naturschutzfachlichen Stellungnahmen BayVGH, B.v. 17.8.2017 – 19 ZB 16.164 – juris).
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Ausgehend hiervon hat der Beklagte die förderfähige Fläche anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle im September 2017 zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) zutreffend abgegrenzt. Mit dem Beklagten legt das Gericht eine Flächenabweichung auf dem streitgegenständlichen Flurstück Nr. ... im Umfang von 0,15 ha (Jahre 2012 bis 2014) bzw. 0,18 ha (Jahre 2015 und 2016) auf Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle bzw. der Auswertung von historischen Orthophotos des Flurstücks zugrunde. Auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid einschließlich die dortige tabellarische Darstellung der einzelnen Flächenabzüge für die vom Kläger beantragten Fördermaßnahmen wird verwiesen, die sich das Gericht nach eingehender Sachprüfung zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die ausführlichen und plausiblen Feststellungen im Widerspruchsbescheid werden durch das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dies gilt auch für den Einwand des Klägers einer „faktisch behördeninternen“ Kontrolle. Die Klagepartei übersieht das zugrundeliegende Kontrollsystem der jeweiligen AUM-Richtlinien i.V.m. Art. 11 ff. VO (EU) Nr. 65/2011 (Jahre 2012 bis 2014) bzw. 24 ff. DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 (Jahre 2015 und 2016) i.V.m. § 2 BayGAPV i.V.m. AELFV.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von der Fachbehörde getroffenen Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2017 in ihren zeitlichen Wirkungen nicht beschränkt sind. Anhand von Indizien, wie z.B. der (im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle) begutachteten Größe von Bäumen und Hecken respektive allgemein von Bewuchs und durch den Ver- bzw. Abgleich mit historischen Orthophotos, kann (wie vorliegend) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auch auf eine fehlende landwirtschaftliche Bewirtschaftung in den Vorjahren geschlossen werden (vgl. hierzu auch Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 18 Rn. 25). In der mündlichen Verhandlung hat der Mitarbeiter des Prüfdienstes das Vorgehen beim Ausmessen des Flurstücks mittels GPS-Messgerät nochmals schlüssig vertieft. Zutreffend weist der Beklagte auch bereits im Widerspruchsbescheid darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2017 (u.a. unterschiedlicher Bewuchs; Alter des Bewuchses) die festgestellten Flächenabweichungen anhand der historischen Orthophotos des Flurstücks bis zurück in das Jahr 2012 erkennbar sind bzw. unterschiedliche Färbungen des Bewuchses die Bewirtschaftungsgrenzen im jeweiligen Umfang erkennen lassen.
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c) Der in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2023 gestellte unbedingte Beweisantrag, dass in den Jahren 2012 bis 2016 das streitgegenständliche Flurstück mit 0,88 ha bearbeitet worden sei und eine Abweichung von 0,15 ha bzw. 0,18 ha gemäß den angefochtenen Bescheiden nicht vorgelegen habe, war abzulehnen. Wie bereits dargestellt gelten die von Mitarbeitern der Fachbehörde getroffenen tatsächlichen Feststellungen als in besonderer Weise qualifiziert, weshalb eine weitere sachverständige Bewertung dieser Feststellungen nur veranlasst ist, wenn in qualifizierter Weise Zweifel daran vorgetragen sind (vgl. oben Rn. 44). Ein solches qualifiziertes Bestreiten enthielt der Beweisantrag nicht, er diente lediglich einer Beweiserhebung „ins Blaue hinein“ (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 57 f. m.w.N.). Ferner ist der Beklagte der ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellten Behauptung sowohl im Widerspruchsbescheid vom 28. September 2020 (vgl. Bl. 266 der Behördenakte) als auch erneut in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2023 (vgl. Bl. 2 des Sitzungsprotokolls) schlüssig entgegengetreten. Die Klagepartei hat jedoch ihre „aus der Luft“ gegriffene Behauptung, ohne jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beklagten, schlicht aufrechterhalten sowie keinerlei greifbare Anhaltspunkte für ihre Mutmaßung vorgetragen (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 86 Rn. 94 m.w.N.). Unabhängig hiervon konnte dieser Beweisantrag nach pflichtgemäßen Ermessen abgelehnt werden. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von vergleichbaren Sachverhalten landwirtschaftlicher Förderverfahren die vom Beklagten in Bezug auf die Feststellung von Flächenabweichungen zugrunde gelegte Methodik bekannt. Das Gericht vermag aus eigener Sachkunde die fachbehördlichen Feststellungen insbesondere im Hinblick auf die Richtigkeit der gesetzten Messpunkte und die Frage eines Rückschlusses mit (historischen) Orthophotos anhand der unterschiedlichen Farbgebung etc. auf die Bewirtschaftungsgrenzen des streitgegenständlichen Flurstücks und damit das Vorliegen von Flächenabweichungen eigenständig nachvollziehen respektive zu bewerten (vgl. Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 77 ff. m.w.N.).
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Auch dem in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2023 gestellten unbedingten Beweisantrag durch Einvernahme noch zu benennender Zeugen, dass von 2012 bis 2016 jeweils bis zu den aus dem Boden treibenden Stämmen gemäht worden sei, war nicht nachzugehen. Der Beweisantrag enthielt keinen hinreichend substantiierten Beweisgegenstand, der es dem Gericht ermöglicht hätte, die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen zu ersehen bzw. die Tauglichkeit des Beweismittels in etwa beurteilen zu können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 86 Rn. 18 ff.). Aus der völligen Unbestimmtheit des Beweismittels folgte auch der Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit. Ohne jegliche Individualisierung der benannten Zeugen, wozu jedenfalls Name und Anschrift/ Aufenthaltsort oder kompensierend andere Fakten zur Individualisierung (wie z.B. Arbeitgeber) zu rechnen sind, war es dem Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht unmöglich, sich um eine Erreichbarkeit der Zeugen in gebotener Weise zu bemühen (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, § 86 Rn. 121 f.). Im Übrigen fehlte es an der konkreten Erkennbarkeit und der rechtzeitigen Geltendmachung, welcher Zeuge für die jeweiligen Zeiträume zur Verfügung stehen kann.
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d) Die vom Beklagten nach den festgestellten Flächenabweichungen vorgenommenen Kürzungen und Sanktionierungen erfolgten rechtsfehlerfrei. Es wird auf die detaillierte Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 28. September 2020 verwiesen.
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Entsprechend dem Umfang der tatsächlich ermittelten landwirtschaftlichen Fläche war gemäß den AUM-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011 (Jahr 2012 bis 2014) bzw. Art. 18 Abs. 6 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2011 (Jahre 2015 und 2016) eine Kürzung der zu viel gewährten Fördermittel vorzunehmen. Liegt gemäß Art. 16 Abs. 5 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 65/2011 (Jahre 2012 bis 2014) bzw. Art. 19 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2011 (Jahre 2015 und 2016) die beantragte Fläche über der tatsächlich ermittelten Fläche der betreffenden Kulturgruppe, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn die Differenz – wie hier – über 3% oder 2 ha liegt, jedoch nicht mehr als 20% der ermittelten Fläche ausmacht, sodass zusätzlich – wie vom Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise – auch eine Sanktionierung zu verhängen war.
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Entgegen der Auffassung der Klagepartei finden die Cross-Compliance-Regelungen keine Anwendung. Das Berechnungs-/ Sanktionssystem bei festgestellten Flächenabweichungen richtet sich sowohl nach dem Wortlaut als auch der Systematik nach den vorgenannten Rechtsgrundlagen. Auf die Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit zur Kürzung bzw. Sanktionierung eines festgestellten Verstoßes kommt es bei dem hier zugrundeliegenden Förderkriterium der (Flächen-)Größe nicht an.
52
e) Verjährungsvorschriften bzw. andere zeitliche Grenzen stehen der Rückforderung entgegen dem Einwand der Klagepartei nicht entgegen.
53
aa) Eine Vollstreckungsverjährung (verwaltungsrechtlicher Sanktionen) gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 hat mangels rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens noch nicht zu laufen begonnen.
54
bb) Auch eine Verfolgungsverjährung ist noch nicht eingetreten.
55
Ausweislich Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt gemäß Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den vom Kläger über mehrere Jahre hinweg gemachten unzutreffenden Angaben handelt es sich um eine wiederholte Unregelmäßigkeit. Die Verjährungsfrist begann damit am 3. Mai 2017, nachdem der Kläger am 2. Mai 2017 (Eingangsdatum beim Beklagten) zuletzt für das verfahrensgegenständliche Flurstück Fördermittel mit einer unzutreffenden Flächenangabe beantragt hat.
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Die Verjährungsfrist, berechnet nach der VO (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71, von vier Jahren ist noch nicht abgelaufen, weil jedenfalls in den Anhörungsschreiben zur Vor-Ort-Kontrolle vom 13. September 2017, zu den angegriffenen Ausgangsbescheiden vom 13. Juli 2018 und zum Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2020 den Fristablauf unterbrechende Ermittlungshandlungen des Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 zu sehen sind, sodass die Verjährungsfrist jeweils von neuem zu laufen begann. Die absolute Grenze der Verfolgungsverjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 ist noch nicht erreicht.
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cc) Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist bereits nicht anwendbar, soweit die Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe in Rede steht (vgl. analog VG Regensburg, Gb.v. 11.4.2018 – RN 5 K 18.525 – juris Rn. 52 ff.). Im Übrigen war sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht abgelaufen. Der Beklagte hatte eine vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme erheblichen Sachverhaltes erst nach Mitteilung durch den Prüfdienst vom 18. August 2018 (vgl. Bl. 262 der Behördenakte) anlässlich einer erneuten Überprüfung der Flächenabweichungen aufgrund der vorherigen Stellungnahme des Klägers. Der Beklagte erließ daraufhin die angegriffenen Ausgangsbescheide innerhalb der Jahresfrist als „Entscheidungsfrist“ am 12. November 2018 (vgl. zum Ganzen BeckOK, VwVfG, 58 Ed., Stand: 1. Oktober 2022, § 48 Rn. 111 ff. m.w.N.).
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f) Der Kläger kann sich auch im Übrigen nicht auf Vertrauensschutz berufen.
59
Im vorliegenden Fall des indirekten Vollzugs des Unionsrechts werden berechtigtes Vertrauen und Rechtssicherheit ohne Widerspruch zum Unionsrecht dergestalt geschützt, als die Rechtsordnung der Europäischen Union selbst die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit anerkennt. Allerdings muss im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Vertrauen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme auch dem Interesse der Union in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 277). Nach diesen Maßgaben kann sich der Kläger nicht auf den Vertrauensschutztatbestand des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG berufen. Zuvörderst liegt ein Widerspruch zum Unionsrecht vor, weil die streitgegenständlichen Flächenabweichungen keine landwirtschaftlich genutzte Fläche gemäß der jeweiligen AUM-Richtlinien i.V.m. Art. 2 lit. h) VO (EG) Nr. 73/2009 (Jahre 2012 bis 2014) bzw. i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. f) VO (EU) Nr. 1305/2013 (Jahre 2015 und 2016) darstellen. Des Weiteren regelt Art. 5 VO (EU) Nr. 65/2011 (Jahre 2012 bis 2014) respektive Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 (Jahre 2015 und 2016), dass ein Landwirt bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Um diesem Unionsinteresse vollumfänglich Rechnung tragen zu können, muss (i.R.d. oben genannten Abwägung) das Vertrauen des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurückstehen. Für einen sich aus Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 65/2011 bzw. Art. 7 Abs. 4 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 ergebenden Vertrauensschutz des Klägers ist nichts ersichtlich. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgte nicht wegen eines Irrtums, der vom Kläger nicht erkannt werden konnte. Die Rückzahlungsverpflichtung beruht ausschließlich auf den unzutreffenden Angaben des Klägers im Flächenmaß.
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Soweit die Klagepartei der Sache nach vorbringt, dass sie ihren jeweiligen Anträgen ein mit dem Landratsamt ... „vereinbartes“ Flächenmaß von 0,88 ha (insoweit wohl auf das Bewertungsblatt der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bzw. den Flächen- und Nutzungsnachweis abstellend) zugrunde gelegt habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ergeben sich hieraus nicht die tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenzen eines Flurstücks. Es kann insoweit später zu Abweichungen gekommen sein. Zum anderen obliegt es nach den jeweiligen AUM-Richtlinien allein dem Kläger, eine Beantragung der Förderung im Rahmen der jeweiligen tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenzen vorzunehmen. Die Unrichtigkeit der gemachten Angaben fällt demnach (förderrechtlich) allein in den Verantwortungsbereich des Klägers. Der Beklagte verweist ferner zutreffend darauf, dass sich in den Antragsunterlagen zur Förderung entsprechende Hinweise finden und es zudem Antragstellern über das sog. iBALIS-System offensteht, das Flächenmaß eines Flurstücks selbst nachzuprüfen und ggf. ihre Angaben zu korrigieren.
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2. Die Bescheide erweisen sich ausgehend vom eingeschränkten Prüfungsrahmen gemäß § 114 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 39) nicht als ermessensfehlerhaft.
62
Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es unschädlich, wenn weder in den Ausgangsbescheiden noch im Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen angestellt wurden. Nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Bei unionsrechtswidrigen Beihilfen besteht ein gesteigertes Rückforderungsinteresse, weil die Mitgliedstaaten die unionsrechtliche Verpflichtung haben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte (kofinanzierte) Subventionen der EU wieder einzuziehen. Eine Ermessensausübung hinsichtlich der Frage, ob eine Rückforderung zweckmäßig ist, wäre mit dieser Verpflichtung nicht vereinbar (vgl. EuGH, U.v. 21.9.1983 – C-215/82 – juris; BVerwG, U.v. 10.12.2003 – 3 C 22.02 – juris; vgl. analog VG Regensburg, Gb.v. 11.4.2018 – RN 5 K 18.525 – juris Rn. 62 f.). Nach diesen Grundsätzen kommt nur die vom Beklagten vorgenommene Rückforderung in Betracht, zumal die fehlerhafte Gewährung von Fördermitteln allein auf das Verhalten des Klägers, nämlich dessen fehlerhafte Angaben, zurückzuführen war. Auch für eine die Ausübung von Ermessen gebietende Sondersituation, wie u.U. eine wirtschaftliche Existenzgefährdung, ist weder etwas substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
63
3. Die festgesetzte Zinszahlungspflicht findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011 bzw. Art. 7 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kostenfestsetzung in den angegriffenen Bescheiden des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Gesonderte Bedenken sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
64
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.