Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 12.01.2023 – Au 9 S 22.1237
Titel:

Erfolgreicher Eilantrag gegen Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung - Interessenabwägung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1
BBodSchG § 9 Abs. 2
Leitsatz:
Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung ab. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Altlasten, Verpflichtung zur Durchführung einer erweiterten bodenschutzrechtlichen, Detailuntersuchung, Sofortvollzug, offene Erfolgsaussichten der Klage, Verpflichtung zur Durchführung einer erweiterten bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung, Interessenabwägung, Gefährdung der Trinkwasserversorgung, Kosten
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 21.06.2023 – 24 CS 23.179
Fundstelle:
BeckRS 2023, 9981

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Au 9 K 22.1236) vom 30. Mai 2022 gegen die Verpflichtungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2022 wird bezüglich Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und bezüglich Nr. 3 des Bescheids angeordnet.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 162.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen den Sofortvollzug einer bodenschutzrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer erweiterten Detailuntersuchung.
2
Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke (Fl.Nrn. ... und, Gemarkung ...), auf denen sich das Betriebsgelände der ... GmbH befand, in dem von 1947 bis 1993 Uhren produziert wurden. Bei der Produktion wurden leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) eingesetzt, die in erheblichen Mengen in den Untergrund gelangt sind. Diese Verunreinigungen gehen – nach dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Stand der Erkenntnisse – im Wesentlichen auf verschiedene Störfälle im Bereich eines LHKW-Tanklagers in den Jahren 1975 bis 1978 zurück und wurden von den zuständigen Behörden ab September 1989 auf dem Betriebsgelände festgestellt.
3
Mit notariellem Vertrag vom 13. Januar 1989 wurden sämtliche Anteile an der Gesellschaft verkauft. Die frühere Betreiberin ging durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung in der Antragstellerin auf. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung einer Anordnung des Beklagten vom 22. Mai 1991 bezüglich Boden- und Grundwasseruntersuchungen auf dem ehemaligen und auch in diesem Verfahren maßgeblichen Betriebsgelände, stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. Januar 1992 (Az.: 22 CS 91.2110) fest, dass die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin der * GmbH ist, was zur Folge habe, dass die in deren Betrieb verursachten Bodenverunreinigungen auf die Antragstellerin übergegangen seien und diese als Handlungsstörerin gelte.
4
Seit dem Jahr 1995 wurden bei den vier sich auf dem Grundstück befindlichen Schadensherden Grundwassersanierungs- und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der finanzielle Aufwand der seinerzeitigen Maßnahmen im Vergleich zum erzielten Nutzen nicht mehr verhältnismäßig war, wurden diese im Jahr 2009 eingestellt. Nachdem über den Umfang der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zunächst keine Einigung erzielt werden konnte, sicherte die Antragstellerin mit Vereinbarung vom 16. November 2010 die Vorlage eines Gutachtens zur Prüfung alternativer Sanierungsmethoden und der Abstimmung weiterer Schritte zur Sanierung zu.
5
Die von der Antragstellerin beauftragte Firma für Umwelttechnik erstellte am 11. Februar 2011 einen Untersuchungsbericht zu Vorerkundungen für Sanierungsverfahren bezüglich der vom Gelände der Antragstellerin ausgehenden Schadstoffbelastungen mit LHKW im quartären und tertiären Grundwasserleiter. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Laborversuche bezüglich der Schadstoffe im Grundwasser sowohl eine ISCO-Sanierung (Insitu chemische Oxidation) als auch ein biologischer Abbau möglich ist. In der Folgezeit bestanden zwischen den Beteiligten Unstimmigkeiten über das Erfordernis eines (weiteren) hydrogeologischen Grundwassermodells bzw. der Aktualisierung der vorhandenen Daten für das tertiäre und quartäre Aquifer. Angesichts der in den Jahren 2011/2012 gemessenen, tendenziell zurückgehenden Werte der Gewässerverunreinigung durch LHKW bezweifelte die Antragstellerin den vom Antragsgegner behaupteten Handlungsbedarf zur Beschleunigung der Sanierung.
6
Mit Verfügung vom 8. November 2019 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin zur Erstellung eines Untersuchungsprogramms für eine erweiterte Detailuntersuchung und ordnete insoweit den Sofortvollzug an. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2020 wurde der Sofortvollzug bestätigt. Infolgedessen nahm die Antragstellerin die Klage zurück und beauftragte die Erstellung des geforderten Untersuchungsprogramms.
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Am 26. Oktober 2020 übermittelte die Antragstellerin dem Antragsgegner das erstellte Untersuchungsprogramm der ... GmbH. Nach Prüfung durch das Wasserwirtschaftsamt ... teilte der Antragsgegner der Antragstellerin am 14. Januar 2021 mit, dass Einverständnis mit dem vorgelegten Untersuchungskonzept bestehe und forderte die Antragstellerin zur Vorlage einer entsprechenden Auftragsbestätigung über die Beauftragung der im Untersuchungskonzept beschriebenen Untersuchungen auf.
8
Mit E-Mail vom 9. Februar 2021 teilte die Antragstellerin mit, dass die im Untersuchungskonzept aufgeführten Maßnahmen ihrer Ansicht nach nicht erforderlich und unverhältnismäßig seien. Die im Konzept enthaltenen Untersuchungen wurden nicht in Auftrag gegeben.
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Mit Schreiben vom 8. April 2021 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass eine Verpflichtung zur Durchführung der Detailuntersuchungen beabsichtigt sei. Hierzu nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Juli 2021 Stellung und führte insbesondere aus, dass sich aus dem Untersuchungskonzept nicht ergebe, dass die dort besprochenen Maßnahmen erforderlich, angemessen und verhältnismäßig seien. Vor Erlass eines entsprechenden Bescheids sei daher die Erforderlichkeit der Maßnahmen zu prüfen.
10
Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 27. April 2022 wurde die Antragstellerin verpflichtet, auf dem streitgegenständlichen Gelände eine erweiterte Detailuntersuchung entsprechend dem vorgelegten Untersuchungskonzept durchzuführen (Nr. 1.1 des Bescheids). In Nr. 1.2 des Bescheids wurde die Antragstellerin weiter verpflichtet, spätestens vier Wochen nach Zugang des Bescheids dem Landratsamt eine entsprechende Auftragsbestätigung vorzulegen. Mit der Durchführung der Detailuntersuchung muss nach Nr. 1.3 des Bescheids spätestens drei Monate nach der Auftragsbestätigung begonnen werden. In Nr. 1.4 des Bescheids wurde angeordnet, dass die Detailuntersuchung nach Beginn der Arbeiten innerhalb von neun Monaten durchzuführen ist. Nach Nr. 1.5 des Bescheids ist dem Landratsamt spätestens drei Monate nach der Durchführung der Detailuntersuchung ein Abschlussbericht vorzulegen. In Nr. 2 des Bescheids wurde für die Nrn. 1.1 bis 1.5 die sofortige Vollziehung angeordnet. In Nr. 3 des Bescheids wurde der Antragstellerin im Falle der nicht fristgerechten Folgeleistung der in Nrn. 1.1 bis 1.5 angeordneten Maßnahmen jeweils ein Zwangsgeld angedroht.
11
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf dem Gelände der ehemaligen Uhrenfabrik noch immer erhebliche LHKW-Verunreinigungen vorhanden seien. Die Durchführung einer erweiterten Detailuntersuchung sei möglich, erforderlich und zumutbar bzw. verhältnismäßig. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechend der ITVA-Arbeitshilfe H1-16 sei noch verfrüht, da die erforderliche Detailuntersuchung mit abschließender Gefährdungseinschätzung noch nicht vollständig durchgeführt worden sei und deshalb das Entschließungsermessen hinsichtlich eines Handlungsbedarfs noch nicht auszuüben sei. Die angeordnete Untersuchung sei verhältnismäßig, weil ohne eine vollständige Detailuntersuchung eine effektive Sanierungsplanung und Sanierung nicht möglich sei. Die Ausdehnung der Schadstofffahne im Tertiär sei noch völlig unbekannt. Zur Erstellung einer belastbaren Sanierungsplanung sei jedoch die Kenntnis der Schadensausdehnung in der Fläche unabdingbar. Die weiteren Untersuchungen dienten folglich nicht nur der Verbesserung des Prozessverständnisses, sondern auch der Vermeidung von Fehlplanungen und Fehlinvestitionen. Die Erforderlichkeit der Maßnahmen werde auch vom Wasserwirtschaftsamt bestätigt. Eine Sanierung entsprechend dem von der Antragstellerin vorgelegten Sanierungskonzepts vom 25. Januar 2019 sei allenfalls als unvollständige, nicht auf Erkundungsergebnissen gestützte Teilsanierung zu bezeichnen. Erst nach Kenntnis der räumlichen und stofflichen Schadstoffverteilung in horizontaler und vertikaler Ausdehnung könne die abschließende Gefährdungsabschätzung für das Grundwasser vorgenommen werden. Die Einschätzung des Privatgutachters der Antragstellerin, dass weitere Untersuchungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Gefährdungseinschätzung führen, sei nicht nachvollziehbar. Die bestehenden Kenntnisdefizite seien offensichtlich. Eine verfrühte Sanierung, beruhend auf Annahmen und Wahrscheinlichkeiten, könne nicht befürwortet werden. Das Wasserwirtschaftsamt komme als amtlicher Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass weitere Untersuchungen erforderlich seien, um die bestehenden Erkenntnisdefizite zu klären. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stütze sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das öffentliche Interesse an einer schnellstmöglichen Sanierung und Durchführung der hierfür erforderlichen Detailuntersuchungen überwiege das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Nachdem seit der Einstellung der provisorischen Sicherungsmaßnahmen bereits mehr als 10 Jahre vergangen seien, könnten weitere Verzögerungen nicht akzeptiert werden.
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Die Antragstellerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 30. Mai 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 2022 aufzuheben (Au 9 K 22.1236). Über die Klage ist noch nicht entschieden.
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Ebenfalls mit Schriftsatz vom 30. Mai 2022 hat die Antragstellerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 30. Mai 2022 gegen die Verpflichtungsanordnung vom 27. April 2022 wiederherzustellen.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei von einer Vielzahl von Ermessensfehlern geprägt. Es werde verkannt, dass bereits mit dem jetzigen Kenntnisstand eine effektive Sanierung möglich sei. Die erweiterte Detailuntersuchung lasse keinen Erkenntnisgewinn erwarten, der dazu führen könnte, dass eine Sanierung besser oder wirksamer durchgeführt werden könne. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Landratsamts sei die aktuelle Ausdehnung und damit auch das Ende der Schadstofffahne bekannt. Mit der Vielzahl an bereits vorliegenden Gutachten könne auch zum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende Gefährdungseinschätzung abgegeben werden. Die bisher durchgeführten Untersuchungen reichten aus, um die Belastungen in den tertiären Schichten des Areals im erforderlichen Maß festzustellen. Die bisherigen Erkenntnisse seien auch noch verwertbar, weil sich die Flussrichtung und die Fließgeschwindigkeit nicht so schnell ändere, als dass die vorhandenen Erkenntnisse nicht mehr verwertbar wären. Letztlich sei auch die Anordnung des Sofortvollzugs nicht angemessen. Die Begründung des Landratsamts genüge nicht, um zu plausibilisieren, warum der Sofortvollzug notwendig sei. Eine akute Gefährdungssituation liege nicht vor. Nach den vorliegenden Gutachten sei nicht davon auszugehen, dass sich das LHKW mobilisieren könnte und es zu einer Ausweitung der Belastung kommt.
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Das Landratsamt ist dem Antrag für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7. Juli 2022 entgegengetreten und beantragt,
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den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen.
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Zur weiteren Begründung wird ausgeführt, dass durchaus eine akute Gefährdungssituation vorliege. In dem vom Gelände in Richtung Norden abströmenden Grundwasser würden die relevanten Stufenwerte für LHKW bis zum südlichen Stadtrand von * überschritten. Für Eigenwasserversorger und die Nutzer von Gartenbrunnen seien nach wie vor Einschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Die festgestellten maximalen LHKW-Konzentrationen ließen wenigstens im Schadenszentrum M „*“ auf das Vorliegen von Schadstoffen schließen. Damit sei von einem bislang noch nicht erschöpften Schadstoffpool auszugehen und ein weiteres Abströmen von großen Mengen LHKW zu befürchten. Aus diesen Gründen überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners.
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Die Antragstellerin legte mit Schriftsatz vom 9. August 2022 eine Stellungnahme der * GmbH vom 28. Juni 2022 vor. Hierin wird ausgeführt, dass die vorgeschlagene Grundwassersanierung bereits mit den aktuell vorliegenden Erkenntnissen durchgeführt werden könne. Weitere Untersuchungen erweiterten zwar den Detailierungsgrad der Kenntnisse zum Schadstoffinventar, führten aber nicht zu grundsätzlich anderen Kenntnissen. Die aktuelle Ausdehnung der Schadensfahne auf dem streitgegenständlichen Gelände sei ausreichend bekannt, sodass eine neuerliche Detailuntersuchung in dem geforderten Umfang nicht notwendig und auch nicht verhältnismäßig wäre. Die Ergebnisse des aktuellen Immissionspumpversuches zeigten keinen Anstieg der LHKW-Konzentrationen im Abstrom, was bestätige, dass keine neuen Gefahren steigender LHKW-Konzentrationen ausgingen. Zudem führe die geforderte erweiterte Detailuntersuchung nicht zu einem Kenntnisgewinn über die Gefahrensituation im weiteren Abstrom, wie beispielsweise bezüglich der Nutzung von Brunnenwasser. Eine effektive Grundwassersanierung könne bereits mit den aktuell vorliegenden Erkenntnissen durchgeführt werden. Die geforderte Untersuchung könnte zwar die eigentliche Sanierung etwas wirtschaftlicher machen; angesichts der hohen Kosten für die neuerliche Detailuntersuchung im Vergleich zu den eigentlichen Sanierungskosten, sei insgesamt im Fall der Durchführung der Untersuchungen jedoch keine bessere Wirtschaftlichkeit gegeben.
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Mit Schriftsatz vom 20. September 2022 nahm die Antragstellerin zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. Juli 2022 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (22 CS 20.799) keinerlei Rückschluss auf die nunmehr streitige Verpflichtung gezogen werden könne. Gegenstand des damaligen Verfahrens sei allein die Verpflichtung zur Durchführung einer Voruntersuchung gewesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe nicht über die Notwendigkeit einer erweiterten Untersuchung entschieden. Die beauftragten Gutachter kämen nun gerade nicht zu dem Schluss, dass eine weitere Detailuntersuchung stattfinden müsse. Auch bestehe nach den Feststellungen des beauftragten Gutachters aktuell keine akute Gefährdung der Trinkwasserqualität. Insoweit sei die Anordnung des Sofortvollzugs nicht interessengerecht.
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Mit weiterem Schreiben vom 23. September 2022 legte die Antragstellerin den Abschlussbericht zum aktuellen Immissionspumpversuch vom 6. September 2022 vor. Hiernach sei im Abstrom des betroffenen Geländes eine erhebliche Schadstoffbelastung mit LHKW in den tertiären Schichten des Grundwasserleiters vorhanden. Die maximalen Konzentrationen seien jedoch gegenüber zurückliegenden Immissionspumpversuche deutlich geringer gewesen. Dies deute auf einen wirksamen natürlichen Stoffabbau im Fahnenbereich hin. Aufgrund der festgestellten Strömungsrichtung des Grundwassers sei keine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die LHKW-Fahne gegeben.
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Am 17. November 2022 erwiderte der Antragsgegner hierauf und führte im Wesentlichen ergänzend aus, dass eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung aufgrund der bisherigen Erkenntnisse nicht ausgeschlossen werden könne. Weitergehende Untersuchungen seien erforderlich, um Klarheit bezüglich der Gefährdungslage zu erhalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Antragsgegner vorgelegte Verfahrensakte (Band 20) Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat Erfolg.
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1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
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Mit ihrem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, begehrt die Antragstellerin vorliegend sinngemäß (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Au 9 K 22.1236) hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Nr. 1 des Bescheids vom 27. April 2022 (Verpflichtung zur Durchführung einer erweiterten Detailuntersuchung) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen in Nr. 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheids.
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2. Der Antrag ist auch begründet.
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a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Das Gericht prüft dabei im Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen jeweils eine Abwägungsentscheidung. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen. Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache hingegen voraussichtlich Erfolg, so ist dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung ab (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 – 10 CS 14.2244 – juris).
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b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 27. April 2022 ist formell rechtmäßig.
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(1) Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung der Behörde ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht zum einen darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts notwendig erscheinen lassen, und zum anderen darin, dem Gericht die Überprüfung der Argumente der Behörde zu ermöglichen. Dementsprechend muss aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Einzelfall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es hingegen nicht an (vgl. VGH BW, B.v. 2.12.2005 – 10 S 644/05 – juris).
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(2) Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner im Bescheid vom 27. April 2022 gegebene Begründung. Der Antragsgegner führt hierin aus, dass Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen aufgrund der ermittelten schädlichen Bodenveränderung zwingend und schnellstmöglich erforderlich seien. Weitere Verzögerungen seien nicht akzeptabel. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einer Reduzierung der Kosten sei diesem öffentlichen Interesse nachgeordnet. Diese Begründung stellt auf den vorliegenden Einzelfall ab und lässt erkennen, was die Antragsgegnerin zum Erlass der Anordnung bewogen hat und dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst war. Damit werden die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt. Ob die vom Antragsgegner angeführten Gründe inhaltlich tragen, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern im Rahmen der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsaktes und damit beim Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses zu würdigen
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c) Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ist der Ausgang der Klage nach Ansicht der Kammer als offen anzusehen, weil in dem nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ermöglichenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Durchführung einer erweiterten Detailuntersuchung nicht abschließend beurteilt werden kann.
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(1) Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Durchführung einer erweiterten Detailuntersuchung ergibt sich nicht bereits aus der zwischen den Beteiligten bereits ergangenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2020 (BayVGH, B.v. 3.7.2020 – 22 CS 20.799 – juris). Gegenstand dieses Verfahrens war lediglich die Verpflichtung zur Erstellung eines Untersuchungsprogramms für eine erweiterte Detailuntersuchung. Der Beschluss enthielt jedoch keine Aussage darüber, ob die Antragstellerin daran anknüpfend zur Durchführung einer bestimmten erweiterten Detailuntersuchung verpflichtet ist. Der zuständige Senat weist im Beschluss vom 3. Juli 2020 vielmehr darauf hin, dass die verschiedenen Anordnungen in dem damals streitgegenständlichen Bescheid, die hierin enthaltenen Hinweise und die gesetzten Fristen im Verhältnis zueinander nur dann Sinn machen, wenn der Bescheid noch nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Detailuntersuchung enthält. Dementsprechend hat der Senat auch zum Ausdruck gebracht, dass davon auszugehen ist, dass das vom Antragsgegner damals geforderte Untersuchungsprogramm vor der tatsächlichen Umsetzung einer Bewertung hinsichtlich seiner Tauglichkeit unterzogen werden wird (BayVGH, B.v. 3.7.2020 – 22 CS 20.799 – juris Rn. 33, 35). Aus diesem Grund hat die Antragstellerin das geforderte Untersuchungsprogramm von einem Fachbüro erstellen lassen, ohne dass dieses dabei auf die Frage, ob die geforderten Untersuchungen im Hinblick auf eine Sanierung der Untergrundverunreinigung überhaupt notwendig sind, eingegangen wäre.
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Nach der erfolgten Erstellung des Untersuchungsprogramm geht es im vorliegenden Verfahren nunmehr aber um eben diese Frage, d.h. inwieweit die Verpflichtung der Antragstellerin zur Umsetzung der darin konkret beschriebenen Maßnahmen beim derzeitigen Kenntnisstand tatsächlich erforderlich und insbesondere verhältnismäßig ist. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 3. Juli 2020 jedoch keine Aussage getroffen. Soweit der zuständige Senat ausgeführt hat, dass eine Detailuntersuchung – ungeachtet ihres Umfangs im Einzelnen – wohl nicht entbehrlich sein dürfte (BayVGH, B.v. 3.7.2020 – 22 CS 20.799 – juris Rn. 38), ändert das hieran nichts. Zum einen geht es vorliegend nun gerade um die Frage des konkreten Umfangs der geforderten Maßnahmen, zum anderen ist auch von einer nunmehr veränderten Kenntnislage auszugehen.
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Denn mittlerweile liegt eine sachverständige Stellungnahme des von der Antragstellerin beauftragten Ingenieurbüros vom 28. Juni 2022 vor, wonach die vorgeschlagene Grundwassersanierung bereits mit den aktuell vorliegenden Erkenntnissen durchgeführt werden könne. Angesichts dieser nunmehr vorliegenden Einschätzung erweist sich der streitgegenständliche Bescheid nicht bereits allein aufgrund der Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 3. Juli 2020 als rechtmäßig. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Durchführung einer erweiterten Detailuntersuchung bedarf es vielmehr einer aktuellen sachverständigen Einzelfallbeurteilung.
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(2) Aufgrund der dem Gericht vorliegenden unterschiedlichen sachverständigen Einschätzungen ist nach Auffassung der Kammer offen, ob für die ordnungsgemäße Sanierung der betroffenen Grundfläche die Durchführung einer erweiterten Detailuntersuchung erforderlich ist und falls ja, in welchem Umfang sich diese insbesondere vor dem Hintergrund des zu erwartenden Kostenaufwands – die voraussichtlichen Kosten für die Durchführung der geforderten weiteren Detailuntersuchungen werden auf 325.000,00 EUR veranschlagt – als (noch) verhältnismäßig erweist.
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Während der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter in seiner fachlichen Stellungnahme vom 28. Juni 2022 ausführt, dass die vorgeschlagene Grundwassersanierung bereits mit den aktuell vorliegenden Erkenntnissen durchgeführt werden könne, kommt das vom Antragsgegner um fachliche Stellungnahme gebetene Wasserwirtschaftsamt auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass vor der Sanierung zur Klärung der Gefährdungslage noch weitere Untersuchungen erforderlich sind.
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Damit ist derzeit streitig, ob es vor einer Sanierung zur Klärung der Gefahrenlage weiterer Untersuchungen bedarf. Wenngleich der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts als wasserwirtschaftliche Fachbehörde (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) grundsätzlich ein besonderes Gewicht beizumessen ist, lassen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache, d.h. insbesondere die Frage der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der geforderten erweiterten Detailuntersuchung, nach Ansicht der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen. Nachdem eine konkrete Gefährdung der Trinkwasserversorgung während des nunmehr bereits Jahrzehnte andauernden Verfahrens bislang nicht festgestellt wurde, ist nicht auszuschließen, dass dem gegebenen Gefahrenpotential bereits jetzt mit der vom klägerischen Gutachter vorgeschlagenen Sanierung hinreichend begegnet werden kann. Zur abschließenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids wird es daher im Rahmen des Hauptsacheverfahrens einer Anhörung der Sachverständigen, gegebenenfalls aber auch der Einholung eines weiteren neutralen Gutachtens bedürfen. Damit sind die Erfolgsaussichten der Klage zumindest offen.
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d) Die wegen offener Erfolgsaussichten vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, die Sanierung so wirtschaftlich wie möglich zu halten, und dem Interesse des Antragsgegners an einer schnellen und möglichst umfassenden Ermittlung des Gefahrenpotentials führt hier zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angeordneten Verpflichtung kein größeres Gewicht einzuräumen ist als dem Suspensivinteresse der Antragstellerin daran, die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 27. April 2022 entsprechend der gesetzgeberischen Konzeption des Regel-Ausnahme Verhältnisses zwischen § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO zunächst gerichtlich überprüfen lassen zu können. Es stellt gerade den Regelfall nach § 80 Abs. 1 VwGO dar, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, während der Entfall der aufschiebenden Wirkung in den in § 80 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Fällen die Ausnahme darstellen soll. Dies gilt umso mehr in den Fällen, in denen der Entfall der Wirkung nicht gesetzlich vorgesehen (vgl. Fälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO), sondern – wie vorliegend – nur behördlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
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Nachdem sich auch nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts nicht entnehmen lässt, dass aktuell eine konkrete Gefährdung der Trinkwasserversorgung besteht, kann nach Auffassung der Kammer ein solch besonders dringlicher Fall nicht festgestellt werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass einem Beginn der Sanierung durch die Antragstellerin seitens des Antragsgegners nicht zugestimmt wird. Denn nach dem Sanierungskonzept der Antragstellerin könnten schon jetzt biologische Abbauprozesse in Gang gesetzt werden, um einer vermeintlich bestehenden Gefährdung der Trinkwasserversorgung zu begegnen. Sollten sich die Sanierungsmaßnahmen im Verlauf als unzureichend erweisen, so stünde es dem Antragsgegner selbstverständlich frei, weitere Anordnungen zur Sicherstellung einer umfassenden Sanierung und der Beseitigung etwaiger Gefahren für die Trinkwasserversorgung zu erlassen. Dennoch besteht der Antragsgegner aber auf der vorherigen Durchführung weiterer Untersuchungen, die nur unter Umständen weitergehende Erkenntnisse liefern können. Vom Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage, die die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen könnte, kann daher im Ergebnis nicht ausgegangen werden. Insoweit überwiegt nach Ansicht der Kammer das Interesse der Antragstellerin daran, die Sanierung so wirtschaftlich und effizient wie möglich zu halten und weitere Untersuchungen vor der eigentlich beabsichtigten Sanierung nur dann vorzunehmen, wenn sich das Bestehen einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch sachverständige Einschätzung auch tatsächlich als naheliegend erweist. Zum jetzigen Zeitpunkt, d.h. vor Anhörung der Sachverständigen bzw. vor Einholung eines weiteren unabhängigen Gutachtens, überwiegt daher bei Berücksichtigung der für die geforderte erweiterte Detailuntersuchung anfallenden Kosten von rund 325.000,00 EUR einerseits und der nicht geklärten potentiellen Gefahrenlage und des unklaren Nutzens weiterer Untersuchungen andererseits im Ergebnis das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
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Damit war die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Au 9 K 22.1236) gegen Nr. 1 des angegriffenen Bescheids gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen.
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e) Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Bescheids ist auch den Zwangsgeldandrohungen in Nr. 2 des Bescheids die rechtliche Grundlage entzogen. Hinsichtlich dieser Maßnahmen ist die aufschiebende Wirkung der Klage daher nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage BayVBl. Januar 2014). Der im Hinblick auf die voraussichtlichen Kosten für die Durchführung der geforderten weiteren Detailuntersuchungen in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 325.000,00 EUR (§ 52 Abs. 1 GKG) war im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.