Titel:
Unterlassungsanspruch gegenüber der amtlichen Äußerung eines Bürgermeisters
Normenketten:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
In der amtlichen Äußerung eines Amtsträgers, die in einem Zeitungsartikel wörtlich zitiert wird, kann nur dann ein Eingriff in die Grundrechte einer Person liegen, wenn die Äußerung als solche einen Bezug zu der Person hat. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Äußerungen eines Bürgermeisters in einem Presseartikel, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Meinungsfreiheit, Sachlichkeitsgebot
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 17.10.2022 – M 7 E 22.898
Fundstelle:
BeckRS 2023, 992
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Unterlassung von Äußerungen des ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin.
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In der Printausgabe des „M. M.“ erschien am 29. Januar 2022 folgender Artikel:
Familienstreit blockiert R. und Wohnbau
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H. - Ein R.-Supermarkt, ein Ärztehaus und Wohnungen sind geplant, doch wann und ob das Projekt in H. umgesetzt wird: Das ist und bleibt eine Hängepartie. Letztlich blockiert ein interner Familienstreit das Bauvorhaben.
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Vor fünf Jahren, im Januar 2017, wurde bekannt, dass die Erbengemeinschaft S. die 16 000 Quadratmeter Ackerfläche an einen Investor verkauft haben soll. Im März 2020 genehmigte der Gemeinderat das Bauprojekt, 2022 sagt Bürgermeister S. (CSU) zum Stand der Dinge: „Das Baurecht ist geschaffen, wir als Gemeinde haben unsere Hausaufgaben gemacht. Es könnte jederzeit losgehen.“
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Dass genau das nicht passiert, liegt an E. S., schon seit 1975 Inhaber des unmittelbar angrenzenden Autohauses. Ihm gehört innerhalb der Erbengemeinschaft einer der fünf Anteile, den der Investor als letztes Puzzlestück benötigt, doch der 69-Jährige ist nicht gewillt, ihn herzugeben: „Den Supermarkt können die vergessen. Ich lasse mich doch nicht einsperren und mir so einen Betonklotz vor die Nase setzen“, betonte E. S. gegenüber dem M. M.. Für den noch fehlenden Anteil wolle der Investor ihm 1,7 Millionen Euro zahlen, aber: „Ich nehme das Geld nicht.“
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„Mir geht es darum, dass die Menschen in H. endlich eine attraktive Einkaufsmöglichkeit erhalten“, sagt Bürgermeister S. (CSU). Doch damit, dass E. S. einlenkt und seinen dafür nötigen Anteil verkauft, ist so schnell nicht zu rechnen.
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Der Artikel erschien in leicht abgeänderter Form auch in der Online-Ausgabe der Zeitung; er wurde dort von Lesern mit Kommentaren versehen, die sich teilweise kritisch mit der Person des Antragstellers (E. S.) auseinandersetzten.
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Dieser beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, es zu unterlassen zu äußern: „Das Baurecht ist geschaffen, wir als Gemeinde haben unsere Hausaufgaben gemacht. Es könnte jederzeit losgehen.“
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Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
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Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.
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a) Der Antragssteller trägt vor, die Gemeinde habe mit ihren Aussagen gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. Die Aussage des ersten Bürgermeisters gegenüber dem „M. M.“ enthalte eine unrichtige Tatsachenbehauptung, weil behauptet werde, „es könnte jederzeit losgehen“. Damit könne nur gemeint sein, dass eine Bebauung des Baugebiets beginnen könnte. Voraussetzung dafür sei das Vorliegen der notwendigen Baugenehmigungen. Bisher sei aber für das Vorhaben „Errichtung eines Vollsortimenters u.a.“ keine Baugenehmigung erteilt worden. Mit der streitgegenständlichen Äußerung werde der unrichtige Anschein erweckt, ein sofortiger Baubeginn scheitere allein an der fehlenden Einsicht des Antragstellers; er weigere sich, in einem „Erbstreit“ über das zu bebauende Grundstück einzulenken und den auf ihn entfallenden Kaufpreisanteil von 1,7 Mio. Euro anzunehmen. Die Gemeinde habe nicht gesagt, sie habe alles getan, damit es jederzeit losgehen könnte; sie habe vielmehr apodiktisch festgestellt, dass es, objektiv gesehen, jederzeit losgehen könnte (der Antragsteller dies aber mit seinem „Erbstreit“ bzw. der Nichtannahme des Kaufpreisanteils verhindere). Das sei gerade nicht der Fall, da die für eine Umsetzung des Baugebiets notwendigen Baugenehmigungen sämtlich fehlten. Die zu unterlassende Äußerung („Losgehen“) habe objektiv keinen Zusammenhang mit den weiteren Aussagen zur Schaffung von Baurecht.
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b) Dieser Sachvortrag ist nicht geeignet, einen Anordnungsanspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin zu begründen.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist schon nicht erkennbar, dass sich die beanstandeten Äußerungen des ersten Bürgermeisters - ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts - negativ auf das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit oder auf dessen Gewerbebetrieb auswirken könnten, so dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder in die Berufsausübungsfreiheit vorläge. Die wörtlich wiedergegebenen Aussagen über die Schaffung von Baurecht durch die Gemeinde und die dadurch jederzeit bestehende Möglichkeit der Realisierung („könnte… losgehen“) weisen für sich genommen weder zur Person des Antragstellers noch zu einem etwaigen Erbstreit einen objektiven Bezug auf. Dieser Zusammenhang wird vielmehr erst durch den von der Antragsgegnerin nicht zu verantwortenden Zeitungsbericht hergestellt, der u.a. wörtliche Zitate des Antragstellers enthält, die dessen ablehnende Haltung gegenüber der geplanten Bebauung eindeutig belegen. Es sind somit nicht die beanstandeten Aussagen des ersten Bürgermeisters, sondern die weiteren Angaben in der Zeitungsmeldung, die dem Leser den Eindruck vermitteln, eine Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens scheitere letztlich am Verhalten des Antragstellers.
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Unabhängig von der fehlenden Rechtsbetroffenheit des Antragstellers liegt in den streitgegenständlichen Äußerungen auch weder eine unrichtige Tatsachenbehauptung noch ein Verstoß gegen das von Amtsträgern einzuhaltende Sachlichkeitsgebot. Die Feststellung, „es könnte jederzeit losgehen“, nachdem die Gemeinde das Baurecht geschaffen habe, war objektiv zutreffend und ausschließlich sachbezogen. Wie sich aus dem Sinnzusammenhang mit dem vorhergehenden Satz ergibt, der die als gemeindliche „Hausaufgabe“ bezeichnete Schaffung von „Baurecht“ betraf, konnte mit dem Wort „es“ aus Sicht eines verständigen Lesers nur gemeint sein, dass von dem auf ortsrechtlichen Bestimmungen (Bebauungsplan) beruhenden Recht, in der geplanten Weise zu bauen, nunmehr Gebrauch gemacht werden konnte. Dass die Ausübung des gemeindlich zugewiesenen Baurechts, sofern kein Fall des Art. 58 BayBO gegeben war, gemäß Art. 53 Abs. 1 BayBO noch staatlicher Genehmigungen bedurfte, musste nicht gesondert hervorgehoben werden, da die Aussage des ersten Bürgermeisters allein das Handeln der Gemeindeorgane betraf („wir als Gemeinde“). Mit der Aussage, „es könnte jederzeit losgehen“, wurde somit nur zum Ausdruck gebracht, dass dem Vorhaben keine im kommunalen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich liegenden Hindernisse mehr entgegenstanden. Durch die Verwendung des Konjunktivs „könnte“ wurde zugleich klargestellt, dass mit den Baumaßnahmen einstweilen nicht begonnen werden konnte, weil noch Hindernisse außerhalb der gemeindlichen Sphäre entgegenstanden. Dass sich diese Hindernisse allein aus dem Verhalten des Antragstellers und nicht (auch) aus den noch fehlenden Baugenehmigungen ergeben würden, lässt sich der angegriffenen Aussage nicht entnehmen.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).