Titel:
keine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen
Normenkette:
AufenthG § 60a Abs. 2
Leitsatz:
Kann die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden oder ist der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erteilung einer sog. „Organisationsduldung“ (verneint), Organisationsduldung, Abschiebung, Abschiebungstermin, zeitliche Verzögerung, Sierra Leone
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 30.09.2022 – RN 9 E 22.2308
Fundstelle:
BeckRS 2023, 985
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Ziff. 1 Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2022 geändert; der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2022, mit dem dieses den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, dem Antragsteller einstweilen bis zur Mitteilung eines Abschiebungstermins durch das Landesamt für Asyl und Rückführungen eine Duldung zu erteilen.
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Der Antragsteller, ein am ... 1998 geborener sierra-leonischer Staatsangehöriger (dessen nach Einreise am 12. Dezember 2017 in das Bundesgebiet am 11. Januar 2018 gestellter Asylantrag erfolglos blieb, der nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags seit dem 12. Februar 2020 ausreisepflichtig ist, der wegen fehlender Reisepapiere bis zum 23. August 2022 geduldet war und zuletzt eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität gem. § 60b AufenthG besaß), begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Ausbildungserlaubnis für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger bei der Lebenshilfe D. e.V. zu erteilen, bis in der Hauptsache über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungserlaubnis entschieden ist (Hauptantrag), ihm vorläufig eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c Aufenthaltsgesetz für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger bei der Lebenshilfe D. e.V. zu erteilen, bis in der Hauptsache über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und seinen Hilfsantrag auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz entschieden ist (Hilfsantrag 1) und dem Antragsgegner zu untersagen, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass der vorstehend beantragten einstweiligen Anordnung Schritte zur Abschiebung des Antragstellers oder Schritte zur Abschiebungsvorbereitung zu unternehmen (Hilfsantrag 2).
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Am 26. Juli 2022 legte der Antragsteller einen am 26. Januar 2022 ausgestellten s.-l. Reisepass im Original vor. Daraufhin wurde das am 27. November 2019 eingeleitete Passersatzpapierbeschaffungsverfahren (PEP-Verfahren) eingestellt; Schubantrag wurde am 8. August 2022 gestellt.
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Mit Bescheid des Antragsgegners vom 18. August 2022 wurde der Antrag des Antragstellers vom 26. Juli 2022 auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG für eine einjährige Helferausbildung (mit sich anschließender dreijähriger Ausbildung zum Heilerziehungspfleger) abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit Vorlage des Reisepasses die Voraussetzungen für eine Duldung nicht mehr vorlägen und es daher bereits an dem gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG fehle. Außerdem stünden die Ausschlussgründe der nicht geklärten Identität gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. b AufenthG sowie die Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d AufenthG entgegen.
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Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. September 2022 Klage zum Verwaltungsgericht erheben (Az. RN 9 K 22.2309; die Klage wurde mit Urteil vom 24. November 2022 abgewiesen) und beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig eine Ausbildungserlaubnis für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger bei der Lebenshilfe D. e.V. zu erteilen, bis in der Hauptsache über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungserlaubnis entschieden ist (Hauptantrag), ihm vorläufig eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c Aufenthaltsgesetz für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger bei der Lebenshilfe D. e.V. zu erteilen, bis in der Hauptsache über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und seinen Hilfsantrag auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz entschieden ist (Hilfsantrag 1) und dem Antragsgegner zu untersagen, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass der vorstehend beantragten einstweiligen Anordnung Schritte zur Abschiebung des Antragstellers oder Schritte zur Abschiebungsvorbereitung zu unternehmen (Hilfsantrag 2).
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2022 wurde der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen bis zur Mitteilung eines Abschiebungstermins durch das Landesamt für Asyl und Rückführungen eine Duldung zu erteilen. Im Übrigen wurde der Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG mit entsprechender Beschäftigungserlaubnis glaubhaft gemacht habe. Gleichermaßen scheide die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG aus. Nur der Hilfsantrag 3 (gemeint 2) habe in Gestalt einer sogenannten „Organisationsduldung“ Erfolg. Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG sei auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar grundsätzlich möglich sei, aber nicht ohne (größere) Verzögerung durchgesetzt werden könne, insbesondere der Abschiebetermin noch nicht feststehe. Die bloße Stellung eines Schubantrags beim Landesamt für Asyl und Rückführungen reiche insofern nicht aus, da mit diesem ein Abschiebungstermin gerade nicht feststehe, dies vielmehr gerichtsbekannt von vielen weiteren Faktoren abhänge. Unter weiterer Berücksichtigung der bei Duldungslosigkeit etwaig eintretenden Folge strafbaren Verhaltens des Antragstellers (unerlaubter Aufenthalt) sei der Antragsgegner verpflichtet, dem öffentlichen Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht in verhältnismäßiger Weise durch Nebenbestimmungen zur Duldung wie etwa eine kurze Befristung oder Aufnahme einer auflösenden Bedingung Rechnung zu tragen. Ein schlichtes Nichtverlängern oder „Erlöschenstempeln“ von Duldungen ohne gleichzeitige Vergewisserung darüber, dass ein Vollzug der Ausreiseverpflichtung tatsächlich absehbar und zeitnah erfolgen könne, sei demgegenüber unverhältnismäßig.
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Hiergegen richtet sich die am 14. Oktober 2022 erhobene und mit am 27. Oktober 2022 eingegangenem Schriftsatz begründete Beschwerde des Antragsgegners.
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Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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Der Antragsgegner führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Abschiebung des Antragstellers weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die vom Verwaltungsgericht als solche bezeichnete Organisationsduldung sei keine eigene, im Aufenthaltsrecht geregelte besondere Duldungsart, sondern müsse ihre Grundlage jeweils in § 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 AufenthG finden (vgl. zur sog. Verfahrensduldung BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 29). Wie das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt habe, seien für den Antragsteller in seiner Person oder im Zielstaat begründet liegende materielle Duldungsgründe nicht ersichtlich. Die Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen komme daher auch zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht. Der Antragsteller habe aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung nach S. L. tatsächlich nicht (zeitnah) möglich sei. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen sei der Abschiebungstermin des Antragstellers absehbar und seine Abschiebung daher nicht im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG tatsächlich unmöglich. Eine Duldung sei grundsätzlich zwar auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich sei, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden könne. Entscheidend sei, dass die Abschiebung nicht alsbald, d. h. innerhalb des üblicherweise erforderlichen Zeitraums realisiert werden könne. Die Unmöglichkeit der Abschiebung sei nicht schon bei jeder geringen zeitlichen Verzögerung infolge der notwendigen verwaltungsmäßigen Vorbereitungen anzunehmen, sondern nur bei dem zeitweiligen Ausschluss der Abschiebung aufgrund rechtlicher Verbote oder Hindernisse oder aufgrund tatsächlicher Umstände außerhalb der administrativen Organisation der Abschiebung.
11
Diese Rügen greifen durch.
12
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einstweilen bis zur Mitteilung eines Abschiebungstermins durch das Landesamt für Asyl und Rückführungen eine Duldung zu erteilen, nicht glaubhaft gemacht.
13
Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
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Eine Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen liegt vor, wenn sich aus nationalen Gesetzen, Verfassungsrecht (z.B. Art. 6 GG), Unionsrecht (z.B. Art. 8 EMRK) oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt.
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Ersichtlich liegt eine Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen nicht vor, wird vom Antragsteller nicht vorgetragen und auch vom Verwaltungsgericht nicht angenommen.
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Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ist gegeben, wenn eine Abschiebung aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die Ausreisepflicht nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgesetzt werden kann. Unmöglichkeit der Abschiebung ist nicht schon bei jeder geringen zeitlichen Verzögerung infolge der notwendigen verwaltungsmäßigen Vorbereitungen anzunehmen, sondern nur bei dem zeitweiligen Ausschluss der Abschiebung aufgrund rechtlicher Verbote oder Hindernisse oder aufgrund tatsächlicher Umstände außerhalb der administrativen Organisation der Abschiebung. Das Rechtsinstitut der Duldung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ausreisepflicht eines Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist. Eine Duldung ist aber grundsätzlich dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne erhebliche Verzögerung durchgesetzt werden kann (BT-Drs. 11/6321, 76 zu § 55 Abs. 1 AuslG 1990). Der Gesetzgeber geht von der zügigen Durchführung der Abschiebung aus. Ergeben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, ist nach § 55 Abs. 2 AuslG (jetzt: § 60a Abs. 2 AufenthG) zu verfahren. Erscheint die Abschiebung nach den Gegebenheiten des Falles nicht aussichtslos, darf andererseits ein fehlgeschlagener Abschiebungsversuch vorausgesetzt werden, bevor tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung angenommen wird. Die Ausländerbehörde hat im Rahmen der Prüfung einer Aussetzung der Abschiebung nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch, innerhalb welchen Zeitraums eine solche möglich ist. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen eine Abschiebung grundsätzlich möglich ist, sondern auch in den Fällen, in denen eine Abschiebung derzeit unmöglich ist. In den letztgenannten Fällen ist von der Ausländerbehörde zu prüfen, wann dieses Hindernis behoben sein wird. Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22 f.; U.v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 C 15.2016 - juris Rn. 22; U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 25 ff.; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 35. Ed. 1.10.2022, AufenthG § 60a Rn. 9; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. A. 2022, § 60a AufenthG Rn. 22 ff.).
17
Gemessen an diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall eine Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller einstweilen bis zur Mitteilung eines Abschiebungstermins durch das Landesamt für Asyl und Rückführungen eine (Organisations-) Duldung zu erteilen, nicht angenommen werden.
18
Der Antragsteller war wegen fehlender Reisepapiere seit Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht bis zum 23. August 2022 im Besitz von Duldungen, zuletzt nach § 60b AufenthG. Nach Vorlage eines gültigen Reisepasses am 26. Juli 2022 ist dieser Duldungsgrund entfallen und es besteht auch kein anderer materieller Duldungsgrund. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass seitdem die Abschiebung des Antragstellers seitens der Ausländerbehörde aktiv betrieben wurde, d. h. die „normalen“ notwendigen verwaltungsmäßigen Vorbereitungen der Abschiebungen sind - nachdem in zeitlich engem Zusammenhang zur Passvorlage am 8. August 2022 ein Schubantrag gestellt wurde - im Gange und es ist nicht ersichtlich, dass es insoweit zu Verzögerungen kommen wird, die die Abschiebung auf absehbare Zeit unmöglich machen würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Aussage des Landesamtes für Asyl und Rückführungen Direktflüge von Deutschland nach S. L. nicht möglich sind, weshalb eine Rückführung aus Deutschland regelmäßig begleitet werden muss, was einen erhöhten Vorbereitungsaufwand bedingt. Auch wenn nach Angaben des Antragsgegners im Zeitraum 1.1.2021 bis 14.10.2022 insgesamt sieben Personen nach S. L. zurückgeführt worden seien und in diesem Zeitraum 25 Rückführungen gescheitert seien, so weist dies eher auf die nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung einer erfolgreichen Abschiebung hier insbesondere nach S. L. hin und weniger darauf, dass diese überhaupt nicht durchgeführt werden könnten oder ein Zeitpunkt völlig ungewiss sei. Vielmehr führt der Antragsgegner an, dass bereits für den Januar 2023 eine Sammelchartermaßnahme nach S. L. geplant ist. Eine erhebliche Verzögerung bzw. eine auf nicht absehbare Zeit bestehende Unmöglichkeit der Abschiebung und damit ein vom Gesetzgeber nicht gewollter längerer „Schwebezustand“, der den Antragsgegner verpflichten würde, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen, liegt daher hier nicht vor. Darüber hinaus ist eine Notwendigkeit, für den Zeitraum einer - wie hier gegeben - zeitlich aufwändigen Organisation der Abschiebung zusätzlich eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene „Organisationsduldung“ zu erteilen, nach den oben dargelegten Maßstäben nicht erforderlich, denn der für die Durchführung der Abschiebung notwendige Zeitraum macht diese nicht zeitweise unmöglich. Dies gilt indes nur für den üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Der Gesetzgeber geht insofern - wie bereits ausgeführt - von der zügigen Durchführung der Abschiebung aus. Lediglich kurzfristige, mithin geringfügige zeitliche Verzögerungen begründen demnach keine tatsächliche Unmöglichkeit (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: März 2021, § 60a Rn. 311 m.w.N.). Erst wenn absehbar ist, dass der - auf das konkrete Zielland bezogene - üblicherweise erforderliche Zeitraum - wie hier nicht - überschritten wird, kann die Ausländerbehörde die dann zu erteilende (beziehungsweise zu verlängernde) Duldung insbesondere mit einer kurzen Laufzeit versehen (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 - juris Rn. 18 m.w.N.).
19
Da sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aus anderen, in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angeführten Gründen als im Ergebnis richtig erweist, ist Ziff. 1 Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2022 abzuändern und der Antrag insgesamt abzulehnen.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).