Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.01.2023 – 19 C 22.2425
Titel:

keine Prozesskostenhilfe wegen Kosten für Zwangsvorführung vor einer Vertreterdelegation des Herkunftsstaates

Normenketten:
VwGO § 166
ZPO § 114, § 121 Abs. 1
Leitsatz:
An einem belastbaren Ansatz für eine nähere Überprüfung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts fehlt es, wenn der Kläger lediglich seinen Vortrag aus der Vorinstanz kurz wiederholt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Kosten Zwangsvorführung, Keine fundierte Beschwerdebegründung, Ghana
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 02.11.2022 – B 6 K 22.772
Fundstelle:
BeckRS 2023, 983

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung betreffend die erhobene Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2022 (Verpflichtung des Klägers, die Kosten seiner am 21.6.2022 durchgeführten Zwangsvorführung vor einer Vertreterdelegation des Staates Ghana in Höhe von 1.259,20 EUR) zu Recht versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
3
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt und begründet, dass sich der Bescheid vom 1. August 2022 im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen werde. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass der Beklagte von einem ungewissen Sachverhalt hinsichtlich des in Betracht Kommens einer ghanaischen Staatsangehörigkeit des Klägers (dieser hatte insbesondere im Asylverfahren mehrfach behauptet und bestätigt, ghanaischer Staatsangehöriger zu sein) ausgehen durfte.
4
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. November 2022 vor, entgegen allen Annahmen habe der Beklagte ihn schlicht an die „falsche“ Botschaft geschickt und seine Einwendungen, er sei nicht aus Ghana, sondern aus Niger, nicht beachtet. Eine angekündigte weitere Begründung nach erfolgter Akteneinsicht (der Senat hatte diese bis 5.12.2022 anheimgestellt) erfolgte nicht.
5
Der Kläger hat sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 2. November 2022 nicht auseinandergesetzt. In diesem Beschluss hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Vorführung des Klägers zu einer Anhörung durch Vertreter der ghanaischen Botschaft (wegen des zumindest in Betracht Kommens seiner ghanaischen Staatsangehörigkeit) geäußert. Nachdem der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 2. November 2022 nachvollziehbar begründet ist, fehlt es (nachdem der Kläger im Beschwerdeverfahren nur kurz seinen Vortrag aus dem Erstverfahren wiederholte) an einem belastbaren Ansatz für eine nähere Überprüfung des angefochtenen Bescheides.
6
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
7
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).