Titel:
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Normenkette:
StPO § 81b Alt. 2, § 153a Abs. 1
Leitsätze:
1. Für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO muss der Betroffene zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter sein und die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen muss (noch) im Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen notwendig sein. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der vom Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahmen herangezogene spätere Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nur bei der gerichtlichen Kontrolle einer noch nicht vollzogenen Anordnung maßgeblich. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es allein darauf an, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war; nicht erheblich ist insoweit, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn nach § 170 Abs. 2 StPO hätte eingestellt werden müssen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
4. In die Gefahrenprognose darf eingestellt werden, dass gegen den Betroffenen ein Strafverfahren (hier: Beleidigung von Polizeibeamten) nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt worden ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, Notwendigkeit der Anordnung, Wiederholungsgefahr, Gefahrenprognose, Verhältnismäßigkeit
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 03.12.2021 – W 9 K 21.383
Fundstelle:
BeckRS 2023, 977
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 23. Februar 2021 weiter, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzugs seine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81b 2. Alt. StPO angeordnet und er zu diesem Zweck vorgeladen wurde.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil sich aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) ergeben.
3
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
4
Soweit der Kläger (erneut) rügt, die formelhafte und mit Textbausteinen arbeitende Begründung des angefochtenen Bescheids des Beklagten genüge den Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG nicht, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Textbausteinen bzw. typisierten Begründungen bei vergleichbaren Fällen bzw. Tatbeständen grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist, auch wenn dies eine Gefahr für die hinreichende Konkretheit der Begründung darstellen kann (vgl. dazu Tiedemann in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand 1.7.2022, § 39 Rn. 30 f.). Entscheidend ist jedoch, dass die Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; anzugeben sind die tragenden Gründe, von denen die erlassende Behörde bei der Entscheidung ausgegangen ist (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2022, § 39 Rn. 45 m.w.N.). Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im angefochtenen Bescheid sowohl ausreichende tatsächliche Feststellungen zum Tatverdacht betreffend die Anlasstat am 13. Dezember 2020 (insbes. Störung der ordnungsgemäßen Durchführung einer Versammlung) sowie eine hinreichend konkrete, auf den Fall des Klägers und dessen strafrechtliche Vorgeschichte bezogene Prognose zur Wiederholungsgefahr als auch ausreichende Erwägungen für die Ausübung des in § 81b 2. Alt. StPO eingeräumten Ermessens enthalten sind.
5
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Fall des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO vorliegen. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Demgemäß muss der Betroffene zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter sein und die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen muss (noch) im Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen notwendig sein (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2014 - 6 B 2.14 - juris Rn. 5; U.v. 27.6.2018 - 6 C 39.16 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 17). Der vom Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahmen herangezogene spätere Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nur bei der gerichtlichen Kontrolle einer noch nicht vollzogenen Anordnung maßgeblich (BVerwG, U.v. 27.6.2018 - 6 C 39.16 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall wurden die erkennungsdienstlichen Maßnahmen beim Kläger jedoch unstreitig bereits am 24. bzw. 25. März 2021 durchgeführt.
6
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung Beschuldigter und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme war, weil gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (Az. BY 6400-009742-20/5, 703 Js 2261/21) eingeleitet worden war. Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es allein darauf an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war; nicht erheblich ist insoweit, ob - wie der Kläger behauptet - das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn nach § 170 Abs. 2 StPO hätte eingestellt werden müssen (zur Beschuldigteneigenschaft vgl. BayVGH, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 19).
7
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die angefochtene Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen notwendig war. Die Notwendigkeit (als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2011 - 1 BvR 47/05 - juris Rn. 24) von Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, U.v. 27.6.2018 - 6 C 39.16 - juris Rn. 22; B.v. 25.3.2019 - 6 B 163.18 u.a. - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 16.3.2022 - 10 ZB 21.779 - juris Rn. 7; B.v. 5.2.2020 - 10 ZB 19.2459 - juris Rn. 68 jew. m.w.N.).
8
Gemessen an diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Es hat ausführlich und überzeugend dargelegt (UA S. 13 ff.), dass sich die Notwendigkeit der streitbefangenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Bayerische Versammlungsgesetz - hinreichend konkreter Anfangsverdacht bezüglich einer Beteiligung am 13. Dezember 2020 an Straftaten gemäß Art. 20 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG - ergibt, und dass es sich dabei auch nicht lediglich um Bagatelldelikte handelt. Dass der Kläger im konkreten Fall durch die Ermittlungsbehörde (szenekundige Polizeibeamte sowie die kriminalpolizeiliche Sachbearbeiterin) trotz überwiegender Vermummung „zweifelsfrei identifiziert“ werden konnte, lässt die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung mit Blick auf deren präventiven Charakter - sie soll vorsorgend sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten bereitstellen (BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22) - nicht entfallen. Ebenso wenig greift in diesem Zusammenhang der nicht näher substantiierte klägerische Einwand, „als Mitglied einer aktiven bayerischen Fußball-Fanszene“ stehe er regelmäßig unter polizeilicher Beobachtung und sei somit hinreichend polizeibekannt. Denn daraus kann nicht etwa gefolgert werden, dass eine künftige (Nicht-)Täterschaft des Klägers ohne weitere Ermittlungen bzw. Maßnahmen zur Identifizierung ohne weiteres festgestellt werden kann.
9
Schließlich hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers auch eine auf der Anlasstat beruhende Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht. Die aufgrund des (von der Behörde) festgestellten konkreten Sachverhalts angestellte Gefahrenprognose, der Kläger werde auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden anderen Straftaten einbezogen werden können, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen und ist insbesondere nicht nur eine „pauschale und formelhafte bzw. lapidare Behauptung“. Das Verwaltungsgericht hat dabei ebenso wie die Kriminalpolizeiinspektion W. im streitgegenständlichen Bescheid sowohl auf die Art und Schwere der konkreten Tatvorwürfe im strafrechtlichen Anlassverfahren als auch die weiteren polizeilichen Erkenntnisse über den Kläger abgestellt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Beleidigung (von Polizeibeamten) zwar nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt worden ist, dieses Verfahren aber gleichwohl einen tragfähigen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr darstellt (vgl. auch Goers in BeckOK StPO, Stand 1.10.2022, § 81b Rn. 7 m.w.N.). Ebenso durfte in die Gefahrenprognose eingestellt werden, dass der Kläger als Teil der gewaltbereiten Hooligan-Szene des sogenannten „B-Blocks“ der Würzburger Kickers aufgetreten, in polizeilichen Dateien aufgrund verschiedener Anlässe sowohl als Gewalttäter Sport wie auch Gewalttäter Links geführt und wiederholt als Teilnehmer nicht ordnungsgemäß angemeldeter antifaschistischer Gegendemonstrationen festgestellt worden ist. Der nicht weiter substantiierte Einwand, bei dem sogenannten „B-Block“ handele es sich um eine inhomogene Gruppe von aktiven Fußballfans und die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe impliziere nicht, dass es sich um sogenannte Problemfans handle, ist nicht geeignet, diese Erwägungen ernstlich in Zweifel zu ziehen. Die Rüge, die angestellte Gefahrenprognose hätte sich „zwingend auch mit der Ausbildung, dem Beruf oder der Arbeit, der finanziellen Situation, der Wohnsituation, dem Freizeitbereich, mit den Freundschaften und den Bekannten, mit der Problematik von Alkohol und Drogen sowie mit emotionalen, psychischen Problemen und mit der kriminogenen Einstellung des Betroffenen auseinandersetzen“ müssen, verkennt die Anforderungen an die hier anzustellende Gefahrenprognose. Ebenso wenig durchgreifend ist der pauschale Einwand, im angefochtenen Bescheid werde keine hinreichende „Prognose nach kriminalistischer Erfahrung“ angestellt und die dem Bescheid angeführte Tatsachengrundlage sei nicht sachgerecht und nicht verwertbar. Der Verweis des Klägers auf die Unschuldsvermutung verkennt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig ist; die Feststellung des Tatverdachts ist vielmehr etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2019 - 6 B 163.18 u.a. - juris Rn. 7 ff.; BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 9 ff., 13; BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 7).
10
Vor diesem Hintergrund ist auch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessenabwägung, nach der in Anbetracht der angestellten Gefahrenprognose der Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung bzw. sein Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) weniger schwer wiege als das öffentliche Interesse an einer wirksamen vorbeugenden Straftatenbekämpfung, vom Erstgericht zu Recht nicht beanstandet worden. Demgemäß greift die Rüge, die erkennungsdienstliche Behandlung sei „wegen der nicht hinreichend prognostizierten Wiederholungsgefahr“ unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, nicht durch.
11
2. Die Berufung ist auch nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
12
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2019 - 10 ZB 18.1768 - Rn. 11; B.v. 14.2.2019 - 10 ZB 18.1967 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag, mit dem geltend gemacht wird, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache „ergibt sich aus den vorgenannten Ausführungen und insbesondere aus dem mit der Maßnahme verbundenen Eingriff in die Grundrechte des Klägers“ nicht ansatzweise gerecht.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
15
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).