Titel:
Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift
Normenketten:
VwGO § 82 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, § 173 S. 1
ZPO § 130 Nr. 1
Leitsätze:
1. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift nach § 173 S. 1 VwGO iVm § 130 Nr. 1 ZPO entfällt nur, wenn etwa ihrer Angabe unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO ist nach seinem Sinn und Zweck auch auf den Fall entsprechend anwendbar, in dem die von einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zur Vollstreckung eines sicherheitsrechtlichen Bescheids zur Hundehaltung Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts einlegen und damit zu Rechtsmittelführern werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wird trotz Aufforderung zur erforderlichen Ergänzung nach § 82 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO eine aktuelle ladungsfähige Anschrift durch den Bevollmächtigten nicht mitgeteilt, ist das Rechtsmittel unzulässig. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift, richterliche Durchsuchungsanordnung, ladungsfähige Anschrift, Fahndung, Rechtsmittel, Hundehaltung
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 07.12.2022 – 10 CS 22.2324
VG Augsburg, Beschluss vom 17.10.2022 – Au 8 V 22.2010, Au 8 V 22.2011
Fundstelle:
BeckRS 2023, 968
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Gründe
1
Die Antragsgegner wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses der Antragstellerin die Durchsuchung des Wohnanwesens der Antragsteller zur Vollstreckung eines sicherheitsrechtlichen Bescheids zur Hundehaltung gestattet hatte.
2
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil für die Antragsgegner keine ladungsfähige Anschrift vorliegt.
3
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger bezeichnen. Zur Bezeichnung des Rechtsschutzsuchenden im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um sie zu individualisieren und ihre Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Es soll darüber hinaus dadurch auch gewährleistet werden, dass sie nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden kann und sich im Falle ihres Unterliegens ihrer Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Das gilt auch für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten oder wenn sich während des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift ändert. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Solches wird nur dann angenommen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen (BayVGH, B.v. 7.12.2017 - 10 CE 17.2321 - juris Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 9.8.2016 - 10 CE 16.1145, 10 C 16.1146 - juris Rn. 15; BayVGH, B. 9.5.2016 - 10 ZB 15.677 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 3.2.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris Rn. 4).
4
§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (BayVGH, B.v. 11.9.2012 - 7 CS 12.1423 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 25.10.2004 - 11 S 1992/04 - juris Rn. 4; HessVGH, B.v. 21.12.1988 - 4 TG 2070/88 - juris Rn. 27) und in selbständigen Beschlussverfahren (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 1 sowie § 122 Rn. 5) entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus gilt die Vorschrift auch im Rechtsmittelverfahren für den bzw. die Rechtsmittelführer (OVG Hamburg, U.v. 14.2.2006 - 3 Bf 245/02 - juris Rn. 29 m.w.N. für die Berufung; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 82 VwGO Rn. 16 für den Antrag auf Zulassung der Berufung). § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist schließlich nach seinem Sinn und Zweck auch auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar, in dem die von einer richterlichen Durchsuchungsanordnung Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts einlegen und damit zu Rechtsmittelführern werden.
5
Entspricht das Rechtsmittel nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, hat das Gericht die Partei zu der erforderlichen Ergänzung aufzufordern (§ 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Wird auf diese Aufforderung hin eine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt, ist das Rechtsmittel unzulässig.
6
Vorliegend sind die Antragsgegner offenbar seit mehreren Wochen unbekannten Aufenthalts. Zu einer Hauptverhandlung in einer Strafsache sind sie nicht erschienen. Das Amtsgericht Aichach hat deswegen Haftbefehl erlassen und sie zur Fahndung ausgeschrieben. Der Senat hat den Bevollmächtigten der Antragsteller zu dieser Sachlage angehört und ihn aufgefordert, bis zum 19. Januar 2023 eine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Innerhalb der Frist wurde weder zum Sachverhalt Stellung genommen noch eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Die Beschwerde ist damit bereits aus diesem Grund unzulässig.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
8
Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht, da die Gebühr für die Beschwerde der Antragsgegner gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) nicht streitwertabhängig ist.
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).