Inhalt

AG Nürnberg, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil v. 02.05.2023 – 17 C 6319/22
Titel:

Teilweise Rückerstattung des Gesamtflugpreises bei Nichtantritt der Reise

Normenketten:
BGB § 398, § 410, § 631, § 648, § 812 Abs. 1 S. 1, S. 2
ZPO § 416
Leitsätze:
1. Ein Luftbeförderungsvertrag ist ein Werkvertrag iSd §§ 631 ff. BGB und kann bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angaben von Gründen gem. § 648 BGB gekündigt werden, wobei die Abrechnung der gegenseitigen Forderung nach § 648 S. 2 und S. 3 BGB erfolgt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aufwendungen iSd § 648 S. 2 BGB sind solche, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages gehabt hätte, wegen der Kündigung aber nicht mehr machen muss. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 648 BGB ist nicht nur die Aufwendung als solche, sondern gerade die Ersparnis dieser Aufwendung. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Kerosinzuschlag ist Teil des auszuweisenden Gesamtpreises und entfällt nicht per se durch Nichtantritt eines Fluggastes, wenn der Flug tatsächlich durchgeführt wurde. (Rn. 23 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Luftbeförderungsvertrag, Gesamtflugpreis, Buchungsportal, Flugnebenkosten, Kerosinzuschlag, ersparte Aufwendungen, Abtretungsvereinbarung

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.12.2022 zu zahlen.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 67 % und die Beklagte 33 % zu tragen. 
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 
Beschluss 
Der Streitwert wird auf 148,30 € festgesetzt. 

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über eine anteilige Rückerstattung des Gesamtflugpreises in Höhe unverbrauchten Flugnebenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 648 S. 2, 812 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB in Verbindung mit § 398 BGB.
2
Der Zedent G. buchte über das Buchungsportal B. bei der Beklagten einen Flug mit der Flugnummer TK 1510 am 21.10.2022 vom Flughafen NUE zum Flughafen IST sowie einen Rückflug für den 24.10.2022 mit der Flugnummer … für den Fluggast F. Ein Teil des Gesamtflugpreises i.H.v. 181,16 €, vorliegend 148,30 €, war für Steuern und Gebühren ausgewiesen. Der Zedent zahlte den Gesamtflugpreis in voller Höhe.
3
Den Anspruch hat der Zedent G. an die Klägerin abgetreten, nachdem sich der Fluggast F. vor der Beförderung entschieden hat, die Buchung des Fluges zu stornieren. Der Fluggast führte keinen Check-In durch, erschien nicht zur Abfertigung am Startflughafen in NUE und trat die Reise auf der gebuchten Flugverbindung nicht an. Auch der Rückflug fand ohne den Fluggast statt.
4
Mit Schreiben vom 13.11.2022 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Klagebetrag binnen 14 Tagen zu leisten.
5
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte aufgrund der erfolgten Kündigung verpflichtet sei, der Klägerin die unverbrauchten Flugnebenkosten aus abgetretenem Recht zu erstatten. Die Steuern und Gebühren würden auch den Treibstoffzuschlag erfassen.
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Mit Schriftsatz vom 23.01.2023 erkannte die Beklagte die Klageforderung i.H.v. 49,30 € nebst Zinsen an.
7
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2022 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klageforderung nicht anerkannt ist.
9
Die Beklagte meint, der Kerosinzuschlag i.H.v. 99,00 € sei nicht erstattungsfähig, da er nicht erspart sei.
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Hinsichtlich des übrigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist über den anerkannten Teil hinaus unbegründet.
12
I. Die Klägerin hat über den anerkannten Teil i.H.v. 49,30 € keinen weiteren Anspruch auf Zahlung.
13
1. Die Beklagte hat den Anspruch i.H.v. 49,30 € anerkannt.
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2. Im Übrigen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß §§ 648, 631, 812 Abs. 1 Satz 1, 398 BGB nicht zu.
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a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
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Eine wirksame Abtretungsvereinbarung liegt vor.
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Die Bestätigung der Abtretungsvereinbarung wurde in Fotokopie vorgelegt, so dass gemäß § 416 ZPO i.V.m. § 410 BGB der volle Beweis erbracht ist, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen, von den Unterzeichnenden stammen.
18
Zwischen dem Zedenten und Buchenden G. und der Beklagten bestand ein Luftbeförderungsvertrag über den vorgenannten Flug der Beklagten, die der Fluggast, in diesem Fall Frau F., wirksam storniert hat, indem sie den Flug nicht angetreten hat.
19
b) Der über das Buchungsportal B. mit der Beklagten geschlossenen Luftbeförderungsvertrag, der ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB ist, kann bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angaben von Gründen gemäß § 648 BGB gekündigt werden. Die Abrechnung der gegenseitigen Forderung erfolgt nach § 648 S. 2 und S. 3 BGB. Der Zedent kann dasjenige von der Beklagten erstattet verlangen, das diese sich infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart. Sinn und Zweck dieser Regelung sind, dass die Fluggesellschaft durch die Abrechnung des gekündigten Vertrages nicht besser und nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn sie den Auftrag vollständig ausgeführt hätte.
20
Aufwendungen i.S.d. § 648 S. 2 BGB sind solche, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages gehabt hätte, wegen der Kündigung aber nicht mehr machen muss. Erspart werden können nur direkte Kosten der Leistung, also Material-, Geräte- oder Personalkosten, sowie Gebühren und Entgelte Dritter, soweit sie infolge der Kündigung nicht mehr aufgewandt werden müssen.
21
Der zu zahlende Gesamtpreis muss den Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens der Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen, soweit die Steuern, Gebühren und Zuschläge dem Flugpreis hinzugerechnet wurden, im Endpreis auszuweisen. Diese obligatorischen Flugzusatzkosten sind zusätzlich neben dem Gesamtpreis aufgeschlüsselt und bei Online-Buchungen von Anfang an auszuweisen (Führich, Reiserecht, 7. Auflage, § 35, Rn. 39).
22
Dieser Ausweisung im Flugpreis ist jedoch nicht die Ersparnis der Aufwendungen immanent. Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 648 BGB ist nicht nur die Aufwendung als solche, sondern gerade die Ersparnis dieser Aufwendung. Nicht pauschal alle auszuweisenden Flugnebenkosten werden dadurch erspart, dass der Fluggast den Flug nicht wahrnimmt. Es ist vielmehr für eine Erstattungsfähigkeit erforderlich, dass es tatsächlich zu einer Ersparnis kommt.
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Der Kerosinzuschlag ist Teil des auszuweisenden Gesamtpreises und entfällt nicht per se durch Nichtantritt eines Fluggastes, wenn der Flug tatsächlich durchgeführt wurde. Es handelt sich insoweit um einen zwar auszuweisenden Betrag, der jedoch als pauschaler Betrag von der unternehmerischen Entscheidung geprägt ist, nicht von Dritten vorgegeben wird und auch nicht an einen Dritten abzuführen ist. Die Kosten fallen gerade für die vertraglich vereinbarte Beförderung an und sind nicht abhängig vom konkreten Fluggast und dessen Größe und Gewicht im Zeitpunkt des Fluges. Es werden keine unterschiedlichen Zu- und Abschläge verlangt, abhängig davon wie schwer oder leicht ein einzelner Fluggast und sein (Hand) Gepäck ist. Nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggastes mit dessen Eigengewicht zuzüglich Gepäck verändert wesentlich die Kerosinkosten und damit die Grundlage für den Kerosinzuschlag, sondern insbesondere die Bewegung des Flugzeuges als Verkehrsmittel als solches zuzüglich der Gesamtheit der beförderten Personen und Gegenstände abhängig vom Wetter im Einzelfall ist maßgeblich. Auf dieser Grundlage werden die Kosten entsprechend unternehmerisch kalkuliert und verlangt.
24
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kerosinzuschlag unter dem Stichwort Steuern und Gebühren ausgewiesen ist. Maßgeblich ist für die Erstattungsfähigkeit gemäß §§ 812, 648 S. 2 BGB die Ersparnis der Aufwendungen und nicht die Bezeichnung der Rubrik unter der die Kosten ausgewiesen sind. Für diese Ersparnis ist die Bezeichnung als Flugnebenkosten unerheblich.
25
Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Flug überhaupt nicht durchgeführt wird. Dann fallen für diesen konkreten Flug grundsätzlich gerade keine Kerosinkosten an, sodass eine Ersparnis der Aufwendungen für das Kerosin möglich ist.
26
Vorliegend hat der Flug jedoch tatsächlich stattgefunden, sodass die Kosten für den streitgegenständlichen Flug als solchen angefallen sind, unabhängig davon, ob der einzelne Fluggast den Flug wahrgenommen hat oder nicht.
27
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO.