Titel:
Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten
Normenkette:
BGB § 249, § 254 Abs. 2
Leitsätze:
1. Es ist der Haftpflichtversicherung im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen; dem Geschädigten ist vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (Rn. 39). (redaktioneller Leitsatz)
2. Das angemessene Grundhonorar bestimmt sich nach dem BVSK 2020 HB V Korridor, die Mehrheit der 3 BVSK-Mitglieder (50 % bis 60 %) in diesem Korridor je nach Schadenhöhe abrechnen und es sich daher um die übliche Vergütung eines Sachverständigen für ein Standardschadensgutachten handelt (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch bei Nebenkosten eines Gutachten existiert ein "ortsübliches Honorar" bei KFZ-Sachverständigenhonoraren nicht. Nebenkosten entsprechend der BVSK 2020-Vorgabe sind daher als angemessen anzusehen. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sachverständigenhonorar, Ersatzähigkeit, Nebenkosten
Vorinstanz:
AG Schweinfurt vom -- – 2 C 310/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 9529
Tenor
Das Gericht schlägt den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgenden Vergleich vor:
1. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger 814,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2021.
2. Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 13.09.2021 abgegolten und erledigt.
3. Vor den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 13 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 87 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Vergleichs tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
4. Der Streitwert wird für das Vorfahren erster Instanz auf 931,87 € und für das Berufungsverfahren auf 764,27 € festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.
Gründe
1
Beide Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.03.2023.
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Diesem Vergleichsvorschlag liegen folgende Erwägungen zugrunde:
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Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 13.09.2021 in Gr.. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte zu 2) ist Haftpflichtversicherer des vom Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeuges.
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Der Kläger hat erstinstanzlich vortragen lassen, ihm stehe gegen die Beklagten noch ein Anspruch auf Zahlung von 931,87 € zu, die sich zusammensetzten aus weiteren 237,47 € Reparaturkosten (4.964,01 € – 4.726,54 €), 589,40 € Sachverständigenkosten (1.205,35 € – 615,95 €), einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 100,00 € und restlicher Kostenpauschale in Höhe von noch 5,00 €.
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Der Kläger hat vor dem Amtsgericht beantragt die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 931,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2021 zu zahlen.
Klageabweisung beantragt.
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Die Beklagten haben sich erstinstanzlich gegen de Höhe der jeweils geltend gemachten Schadenspositionen gewendet, insbesondere gegen die Höhe der Reparaturkosten, die Höhe und Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten bezogen auf Grundhonorar und Nebenkosten sowie gegen die Wertminderung und die Höhe der Auslagenpauschale.
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Das Amtsgericht hat im Hinblick zur Höhe der Reparaturkosten und Wertminderung Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen Göpfert (Blatt 68 ff. der Akte) wird Bezug genommen.
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Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Endurteils vom 23.11.2022 (Blatt 104 der Akte) Bezug genommen.
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Das Amtsgericht Schweinfurt hat im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO der Klage teilweise stattgegeben und die Klage im Hinblick auf die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 100,00 € im Übrigen abgewiesen.
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Zur Begründung hat das Amtsgericht im Kern ausgeführt, gemäß § 249 BGB könne der Kläger den ihm aus dem Unfall entstandenen Schaden ersetzt verlangen, wobei der Schädiger danach diejenigen Aufwendungen zu ersetzen habe, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der „erforderliche“ Herstellungsaufwand werde hierbei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern gerade auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. Gerade im Fall der Reparatur vor Kraftfahrzeugen dürfe dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Finwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt seien, da die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinde.
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Lasse der Geschädigte sein Fahrzeug – wie vorliegend – reparieren, seien die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten. Diese „tatsächlichen“ Reparaturkosten würden regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwands herangezogen werden können, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten unangemessen seien, auch wenn im Nachgang durch einen Sachverständigen festgestellt werde, dass wenige einzelne Positionen nicht erforderlich gewesen seien. Es liefe dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 1 S. 1 BGB zuwider, wenn dem Geschädigten die Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung zur Last gelegt würden, obwohl deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sei und auf einem von ihm nicht kontrollierbaren Verhalten der Werkstatt beruhe (Werkstattrisiko). Das Werkstattrisiko gehe insofern zulassen des Schädigers.
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Der Schädiger könne allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ein Auswahlverschulden hinsichtlich dei Werkstatt entgegenhalten. Ein solches sei hier jedoch nicht erkennbar.
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Der Kläger könne daher die Kosten daher in vollem Umfang ersetzt verlangen, auch wenn der gerichtliche Sachverständige im Nechgang zu der Auffassung gekommen sei, dass einzelne Positionen mit einem Gesamtvolumen von 131,14 € brutto (mithin 2,6 % der Gesamtrechnungssumme) nicht erforderlich bzw. überhöht gewesen wären.
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Der Kläger könne vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch weitere 331,838 € an Gutachterkosten ersetzt verlangen.
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Die erforderlichen Kosten für ein Gutachten zum Schadensumfang seien als Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich zu erstatten, wobei der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten sei, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne.
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Die subjektbezogene Schadensbetrachtung führe dazu, dass ein Geschädigter grundsätzlich auch solche Kosten einfordern könne, die ggf, objektiv betrachtet nicht erforderlich waren, sofern dies im Rahmen seiner subjektiven Erkanntnismöglichkeiten nicht erkennbar gewesen sei und ihn bei der Auswahl einer Reparaturwerkstatt oder eines Sachverständigen kein Auswahlverschulden treffe, Nach allgemeiner Ansicht trage grundsätzlich der Schädiger das Prognose- und Fehlerrisiko. Der Geschädigte genüge seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm beglichenen – Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen. Diese stelle ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten dar, da sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlage. Ist die Rechnung hingegen noch nicht beglichen, so werde diese: auch keine Indizwirkung zugebilligt. Hingagen komme auch einer abgeschlossenen Honorarvereinbarung, die der Geschädigte im Zeitpunkt des Abschlusses für plausibel halten durfte, und einer euf dieser Basis erstellten Rechnung, Indizwirkung für die Höhe des erforderlichen Betrages zu. Gleiches müsse gelten, wenn zwar keine explizite Honorarvereinbarung getroffen wurde, sich die Vergütung jedoch im Rahmen der „üblichen Vergütung“ im Sinne des § 632 BGB bewege, was ggf, zu schätzen sei.
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Unter Zugrundeegung dieser Gesichtspunkte sei der geltend gemachte Betrag erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
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Das in Rechnung gestellte und vereinbarte Grundhonorar habe der Geschädigte bereits deshalb für plausibel halten dürfen, weil es der üblichen Vergütung entspreche. Dazu könne die BVSK-Befragung 2020 als Schätzgrundlage herangezogen werden. Unter Berücksichtigung der Honorarkorridore HB V der BVSK Befragung 2020 für Schäden in Höhe von 4.154,08 € (netto) zzgl. Einer vom Gutachter angenommen merkantilen Wertminderung in Höhe von 100,00 € gebe diese einen Korridor von 619,00 bis 685,00 € vor. Das abgerechnete Grundhonorar liege mit 685,00 € noch in diesem Korridor und sei somit noch nicht als überhöht anzusehen, so dass es auf eine mangelnde Aufklärung nicht ankomme.
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Der Kläger könne auch die geltend gemachten Nebenkosten beanspruchen. Auch diese würden dem zur Schadenswiedergutmachung erforderlichen Betrag unterfallen. Es könne dahinstehen, ob der Geschädigte mit dem Sachverständigen eine gesonderte Abrede über die Vergütungspflicht von Nebenleistungen abgeschlossen habe. Was zu vergüten sei bzw. durch das Grundhonorar abgegolten sein soll, sei durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Der Gutachter schulde ein geistiges Werk so dass sowohl Fotokosten, Schreibkosten sowie Porto- und Telefonkosten nicht als üblicherweise anfallende Kosten anzusehen seien. Geschuldet werde demgemäß, soweit eine konkrete Abrede nicht gegeben sein sollte, zumindest die übliche Vergütung nach § 632 BGB.
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Unter Zugrundelegung der BVSK-Befragung könne der Kläger grundsätzlich Nebenkosten in folgender Höhe ersetzt verlangen:
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Eine Telekommunikations- und Postpauschale in Höhe von 15,00 €, Fotokosten in Höhe von 2,00 € je Bild für den ersten Fotosatz und 0,50 € je Bild für den zweiten Fotosatz, Schreibkosten in Höhe von 1,80 € je Seite für das Originalgutachten und 0,50 € je Seite für die Zweitausfertigung.
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Die Kosten für das im vorliegenden Fall durch das Sachverständigenbüro angefertigte Gutachten würden sich überwiegend in diesem Bereich bewegen, weshalb im Rahmen einer subjektiven Schadensbetrachtung im Übrigen eine Erstattungsfähigkeit nur dann verneint werden könne, wenn selbst für einen Laien erkennbar sei, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Letztlich sei für einen Geschädigten, der keine Marktforschung betreibt, solches vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
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Auch die Aufwendungen für die Hebebühne und die Datenbankkosten seien unter den o.g. Kriterien erstattungsfähig, insbesondere, wenn für den Sachverständigen eine Begutachtung – wie beim vorliegenden Schadensfall – auch eine Fahrzeugbetrachtung von unten für erforderlich mache. Nach dem Bereits o.g. Grundsatz, dass das Grundhonorar lediglich die geistige Tätigkeit des Gutachters vergüte, sei hiermit mitnichten auch eine Hebabühne mit abgegolten.
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Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen des erstinstanzliche Urteil soweit Reparaturkosten über einen Betrag von 4.789,14 € hinaus und Sachverständigenkosten über einen Betrag von 615,95 € hinaus erstattet werden sollen.
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1. Das Erstgericht habe hinsichtlich der Reparaturkosten zunächst ein Gutachten hinsichtlich der Erforderlichkeit eingeholt und dieses sodann rechtsfehlerhaft nicht verwertet. Hinsichtlich der Ausführungen zur Wertminderung habe das Amtsgericht das Gutachten demgegenüber in des Urteil einfließen lassen. Das Gutachten der D. A. GmbH vom 09.09.2022 komme zu dem Ergebnis, dass aufgrund des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalles allenfalls Reparaturkosten in Höhe von 4.857,68 € brutto abzüglich Verbringungskosten von 68,54 € brutto, mithin 4.789,14 € brutto, erforderlich seien. Die Reparaturkosten habe das Erstgericht sodann mit Verweis auf das Werkstatrisiko vollständig zugesprochen, obwohl das Gutachten die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten von 4.964,01 € widerlegt habe.
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2. Im Übrigen tragen die Beklagten vor, die Sachverständigenkosten seien überhöht und daher ebenfalls nicht über einen Umfang von 615,95 € hinaus zu erstatten.
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a) Dies betreffe zum einen das Grundhonorar, wonach die zur Feststellung des Schadens aufgewandten Kosten in einer angemessenen Relation zur Höhe des entstandenen Schadens stehen müssten. Das Grundhonrar sei hierbei nicht zwingend nach Tabellenwerken abzurechnen. Die Beklacte habe das Grundhonorar vielmehr nach dem Zeitaufwand ermittelt, womit sich dar Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO auseinanderzusetzen habe. Die BVSK-Honorarbefrahung sei als Schätzgrundlage nicht geeignet.
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b) Zum anderen wenden sich die Beklagten gegen die Nebenkosten. Diese seien zu kürzen, da die in Rechnung gestellten Nebenkosten vorliegend erkennbar überhöht seien. Die Nebenkosten hätten sich am JVEG zu orientieren. Das JVEG sei hierbei als Schätzgrundlage für die tatsächlich erforderlichen Nebenkosten heranzuziehen. Auch hinsichtlich der Nebenkosten sei die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage ungeeignet.
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Fotokosten seien bereits durch das Grundhonorar abgegolten. Weiterhin bestreiten die Beklagten die Erforderlichkeit des Umfangs der erstellten Lichtbilder sowie die Üblichkeit der jeweiligen Fotokosten. Auch die in Rechnung gestellten Kosten für den 2. Fotosatz entspräche nicht der Üblichkeit. Vielmahr sei lediglich eine sog. Digitalisierungspauschale in Ansatz zu bringen.
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Auch Schreibkosten seien bereits durch das Grundhonorar abgegolten. Deren Anzahl sei nach den Grundsätzen des JVEG zu berücksichtigen, der in Rechnung gestellte Betrag entspreche im Übrigen nicht dem Üblichen. Gleiches gelte für die Schreibkosten für das Duplikat.
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Die Bürokostenpauschale sei gemäß JVEG mit pauschal 15,00 € zu vergüten.
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Die Beklagten wenden sich weiterhin gegen die in Rechnung gestellte Gebühr für die Nutzung einer Datenbank i.H.v. 15,00 € sowie für eine Fremdrechnung im Hinblick auf die behauptete Nutzung der Hebebühne. Die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes sei der gutachterlichen Tätigkeit zuzurechnen, welche bereits mit denn Grundhonorar abgegolten sei.
1. Reparaturkosten (4.964,01 € – 4.728,54 € = 237,50 €)
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So lange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder den Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann dar Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen.
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Dem Amtsgericht dürfte daher zuzustimmen sein, dass das Werkstattrisiko auch im vorliegenden Fall zulasten des Schädigers gilt. Der Kläger darf die Kosten daher in vollem Umfang ersetzt verlangen, auch wenn der gerichtliche Sachverständige im Nachgang zu der Auffassung gekommen ist, dass einzelne Positionen mit einem Gesamtvolumen von 131,14 € brutto (mithin 2,6 % der Gesamtrechnungssumme) nicht erforderlich bzw. überhöht gewesen seien.
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Die Wertminderung i.H.v. 100,00 € wurde seitens des Amtsgerichts infolge des Sachverständigengutachtens nicht als erstattungsfähig angesehen, was klägerseits auch nicht angegriffen wurde.
2. Sachverständigen kosten
[1.205,35 € – 17,85 € (Datenbank brutto) = 1.187,50 €;
1.187,50 € – 615,95 € = 571,55 €]
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Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger als Gaschädigtem dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zusteht. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018, Az. VI ZR 171/16, VersR 2018, 1338 Rn. 8).
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Soweit das Amtsgericht zu dem Ergebnis kommt, der Kläger könne die Gutachterkosten vollumfänglich in Höhe von 331,838 € verlangen, obwohl im Hinblick auf die Klageforderung hierauf diesbezüglich ein Betrag von rechnerisch 589,40 € (1.205,35 € – 615,95 €) entfällt, dürfte es sich im Hinblick auf den letztendlich tenorierten Betrag i.H.v. 831,70 € (931,70 € – 100,00 €) um ein raines Schreibversehen in den Urteilsgründen handeln.
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Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, nicht an. Es ist den Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen. Es ist dem Geschädigten nämlich vor Erteilung des Gutachtenauftrags wohl nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (vgl. zu Mietwagenkosten BGH, Urteil vom 07.05.1996, Az.: VI ZR 138/95, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 02.07.1985, Az.: VI ZR 177/84, zitiert nach juris). Ein Preisvergleict dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.
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Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebiger Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einen auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlanger. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.
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Die im vorliegenden Fall angefallenen Sachverständigenkosten waren in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Bezug auf das Grundhonorar zur Herstellung erforderlich.
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Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichtors. Sie ist nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbenessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Eine bestimmte Berechnungsmethode ist insbesondere nicht vorzuschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018, Az. VI ZR 171/16, VersR 2018, 1338 Rn. 12 und Urteil vom 24.10.2017, Az. VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 14, jeweils m.w.N.).
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Ist wegen dar Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Dar Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018, Az. VI ZR 171/16, VersR 2018, 1338 Rn. 14 und Urteil vom 24.10.2017, Az. VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 16).
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Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Gaschädigtan, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrechtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plzusibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (BGH, Urteil vom 05.06.2018, Az. VI ZR 171/16, VersR 2018, 1338 Rn. 15 und vom 24.10.2017, Az. VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 17).
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Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteile vom 15.09.2015, Az. VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 19 oder vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13 oder vom 06.11.1973, Az. VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. BGH, Urteile vom 22.07.2014, Az, VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16 oder vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 12 oder vom 06.11.1973, Az. VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.).
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Ausgehend von der Darlegungslast des Geschädigten für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten hat das Amtsgericht der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung wurde von cem Geschädigten nicht bezahlt.
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Wenn – wie im Streitfall – eine beglichene Rechnung mit Indizwirkung nicht vorliegt, hat der Geschädigte konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten vorzutragen (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 20). Dies ist vorliegend der Fall, wonach der Geschädigte nach dem Unfall das Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines privaten Haftpflichtschadensgutachtens zum näher bezeichneten Unfallfahrzeug beauftragt habe und hierzu den Gutachtenauftrag samt der darin enthaltenen Preisvereinbarung unterzeichnet habe, welche Reparaturkosten und welchen merkantilen Minderwert der Sachverständige berechnet und welche Rechnung er für das Gutachten gestellt habe.
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Im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind die erforderlichen Kosten daher zu schätzen, wobei die Art der Schätzgrundlage von § 287 ZPO rieht vorgegeben ist. Die BVSK-Honorarbefragung kann (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) als Grundlage der Schätzung des erforderlichen Betrages für eine Sachverständigenvergütung herangezogen werden. Im vorliegenden Fall ist die BVSK-Befragung aus dem Jahr 2020 maßgeblich.
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Entsprechend der Honoranefragung können bei Spezialgutachten Stundenverrechnungssätze von 619,00 € bis 685,00 € (plus Nebenkosten) akzeptiert werden.
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Soweit das Amtsgericht seiner Berechnung gemäß § 287 ZPO die o.g. Grundsätze zugrunde gelect hat, ist eine dementsprechende Schätzung nicht zu beanstanden.
51
DES angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK 2020 HB V Korridor. Dies rechtfertigt sich darin, dass in diesem Korridor die Mehrheit der 3 BVSK-Mitglieder (50 % bis 60 %) je nach Schadenhöhe abrechnen und es sich daher um die übliche Vergütung eines Sachverständigen für ein Standardschadensgutachten handelt. Bei dieser Honorarbefragung handelt es sich – soweit ersichtlich – um die einzige überhaupt vorhandene Liste über die Abrechnungspraxis von Schadensgutachtern auf breiterer Tatsachengrundlage. Die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/13) hat die BVSK-Umfrage 2013 lediglich hinsichtlich der Nebenkostenumfrage für nicht tragfähig erachtet. Die BVSK-Umfrage 2015 hat dem ausdrücklich im Hinblick auf die Entscheidung des BGH Rechnung getragen. Der BGH hat zudem mit Urteil vom 24.10.2017 grundsätzlich die Möglichkeit bestätigt, die notwendige Höhe eines Sachverständigen-Honorars anhand der zeitlich dazu passenden BVSK-Honorarbefragung abzuschätzen, so dass eine Verwertbarkeit der Honorarbefragung 2020 des BVSK jedenfalls im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des BGH nicht ausgeschlossen ist.
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Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung rügt, dass das Amtsgericht bei seiner Beurteilung, ob das Grundhcnorar in Höhe von 686,00 € deutlich überhöht sei, den Vortrag der Beklagten außer Betracht gelassen habe, bei der Schätzung des Grundhonorars sei eine zeitaufwandbasiere Berechnung vorzunehmen, bestehen an der Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten unter Orientierung an der Schadenshöhe grundsätzlich keine Bedenken. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, VersR 2007, 560).
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Maßgebliche Größe für die Ableitung der Höhe des Honorars ist der vom Sachverständigen ermittelte Schadensaufwand aber nur, wenn er zutreffend ermittelt ist. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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Nur denn, wenn der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise verlangt, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung des Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 oder Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, jeweils juris).
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Dass die in Rechnung gestellten Kosten im Streitfall für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann nicht festgestellt werden. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung das vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, juris). Dass es im Bereich des privaten KFZ-Wesens übliche Preise gibt, ist nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen der Sachverständigen in dem cer BGH-Entscheidung vom 26.04.2016 zugrunde liegenden Fall existiert ein übliches Honorar bei privaten KFZ-Sachverständigen nicht, die Honorare weisen vielmehr eine erhebliche Bandbreite auf (Rdnr. 17 der Entscheidung vom 26.04.2016). Dann fehlt es aber an einem für den Geschädigten erkennbaren objektiven Maßstab, an dem der Geschädigte sich bei der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen orentieren könnte.
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Die im vorliegenden Fall in Rechnung gestellten Kosten überschreiten nicht die in vergleichbaren Fällen als erforderlich angesehenen Kosten. Der BGH hat in dem Urteil vom 11.02.2014 zur Erforderlichkeit ausgeführt bei einem Reparaturaufwand für ein verunfalltes Fahrzeug von rund 1.050,00 € zuzüglich Umsatzsteuer sei ein Sachverständigengrundhonorar von 260,00 € nicht zu beanstanden (Verhältnis von 25 %).
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Ein Vergleich mit den im vorliegenden Fall in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten ergibt, dass die Sachverständigenkosten sich in etwa in demselben Rahmen wie in dem vom BGH mit Urteil vom 11.02.2014 entschiedenen Fell bewegen. Im vorliegenden Fall wurde z.B. bei einem Schaden in Höhe von 4.154,08 € (netto) € ein Grundhonorar in Höhe von 685,00 € berechnet (Verhältnis vor 16 %).
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aa) Auch hinsichtlich der Nebenkosten, soweit diese dem Grunde nach zugesprochen werden können, kann nicht festgestallt werden, dass diese für den Geschädigtan erkennbar deutlich überhöht sind.
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Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachters tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, juris).
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Bei privaten KFZ-Sachverständigen gibt es – wie der Gutachter in dem der o.g. BGH-Entscheidung vom 26.04.2016 zugrunde liegenden Fall ausgeführt hat – ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Ein ortsübliches Honorar existiere bei KFZ-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich in Bereich von mehreren hundert Euro erstreckten (Rdnr. 17 des Urteils vom 26.04.2016). Da es ortsübliche Preise bei privaten KFZ-Sachverständigen somit nicht gibt, hier vielmehr eine erhebliche Bandbreite existiert, gibt es keinen Maßstab, an dem der Geschädigte bei Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen erkennen kann, dass die konkret berechneten Preise überhöht sind. Es fehlt insoweit eine objektive Größe, an der ein Geschädigter sich bei seiner Beurteilung orientieren könnte. Der Geschädigte könnte allenfalls durch Rückfragen bei mehreren in seiner Region ansässigen Sachverständigen in Erfahrung bringen, ob der jeweilige Sachverständige im Vergleich zu den anderen eher günstig oder eher teuer ist. Zu einer Markterforschung ist der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung aber nicht verpflichtet. Da es (orts-)übliche Preise nicht gibt, kann der Geschädigte mangels einer objektiven Bezugsgröße auch nicht erkennen, dass die in Rechnung gestellten Nebenkosten überhöht sind.
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Dementsprechend und auch inhaltlich vertretbar sind Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuer) entsprechend der BVSK 2020-Vorgabe als angemessen anzusehen. Erstattungsfähig sind die für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens erforderlichen Nebenkosten deshalb wie folgt:
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Fotokosten von 2,00 € je Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des 2. Fotosatzes,
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Porto/Telefon von 15,00 € pauschal und
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Schreibkostsn von 1,80 € pro Seite und 0,50 € pro Kopie.
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Die Kosten für das im vorliegenden Fall durch das Sachverständigenbüro angefertigte Gutachten bewegen sich überwiegend in diesen Bereich. Soweit Fotokoster mit 2,25 € je Lichtbild und die Kosten für Porto/Telefon pauschal mil 25,00 € angesetzt werden, übersteigen diese Beträge zwar die EVSK 2020-Vorgabe.
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Im Rahmen einer subjektiven Schadensbetrachtung kann eine Erstattungsfähigkeit nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Diesbezüglich ist vorliegend nichts erschtlich. Die in Rechnung gestellten Nebenkosten bewegen sich gerade in einer Größenordnung, die der BGH in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 nicht beanstandet hat.
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In dem der BGH-Entscheidung vom 11.02.2014 zugrunde liegenden Fall wurden dia für Telefon/EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- und Schreibkosten pauschal in Rechnung gestellten 75,00 € nicht beanstandet. Die hier in Rechnung gestellten Nebenkosten für Porto & Telefon sowie die Schreibkosten bewegen sich je nach dem Umfang des Gutachtens und der Schadenshöhe mit vorliegend 75,60 € (= 39,60 € + 11,00 € + 25,00 €) in nahezu derselben Größenordnung.
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In dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurden zudem Lichtbildkosten in Höhe von 2,80 € (netto) nicht beanstandat. Die hier berechneten Lichtbildkosten in Höhe von 2,25 € (netto) für ein erstes Lichtbild und 0,50 € (netto) für ein zweites Lichtbild bewegen sich sogar unterhalb dieses Betrages.
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In der Sache sind die zur Regulierung der Gutachtenkosten eingestellten Kosten von 198,80 € (Hobobühno) ebenfalls nicht zu beanstanden.
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(a) Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Beklagten, wonach jene Kosten darum nicht gesondert erstattungsfähig seien, weil diese bereits in den Stundensätzen des Gutachters inbegriffen seien.
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Diese Sichtweise verkennt, dass es sich auch vorliegend um sog. Fremdkosten handelt, also um Kosten, die für die Nutzung der Arbeitseinrichtung des PSP Sachverständigenbüros entstanden sind und die damit begriffslogisch (noch) nicht vom Stundensatz der eigenen ArbeitsleistLng des Gutachters umfasst sein können. Hieran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Hebebühne offensichtlich als dem Betrieb des PSP Sachverständigenbüros zugehörig anzusehen ist; denn es kann für die Frage der Erstattungsfähigkeit insoweit keinen Unterschied machen, ob der Sachverständige eigene Anlagen vorhält oder erst fremde Anlage für die Gutachtenerstattung in Anspruch nehmen muss.
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Die streitgegenständlichen 198,80 € sind dem Kläger seitens des Sachverständigenbüros für das Zurverfügungstellen derer Arbeitseinrichtungen in Rechnung gestellt worden. Handelt es sich auf diese Weise aber um Kosten, welche im Zuge der Erstellung des Gutachtens berechnet worden sind, zählen diese zu den grundsätzlich ohne Weiteres erstettungsfähigen Fremdkosten des Gutachtens (vgl. BGH, NJW 2016, 3092, 3096).
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(b) Auf die Frage nach der Angemessenheit des ir Rechnung gestellten Betrags kommt es hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an.
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Dies deshalb nicht, weil die Fremdkosten sich nach dam Entgeltverlangen des PSP Sachverständigenbüros bestimmen und der Beeinflussung des Klägers entzogen sind. Das Unfallfahrzeug war zur genannten Firma verbracht worden und konnte bzw. musste eben darum dort begutachtet werden. Eine kostenlose Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel für die Gutachtenerstellung war dabei nach dem in der Bundesrepublik geltenden ökonomischer System der Marktwirtschaft nicht zu verlangen; sofern demgegenüber angenommen werden wollte, dass die Arbeitsleistung ‚zu teuer‘ in Rechnung gestellt worden sein sollte, übersieht solch ein Einwand schon im Ansatz, dass ohne die Akzeptanz der Preisvorstellungen allein verblieben wäre, das Unfellfahrzeug kostenaufwendig zunächst an einen anderen Ort zu verbringen, um es sodann dort ggf. kostengünstiger oder kostenfrei von unten begutachten zu können. Angesichts des hier in Streit stehenden Betrags von 198,80 € kann aber weder gemäß § 287 ZPO ernsthaft angenommen werden, dass solch eine Verbringung des Unfallfahrzeugs zu einer relevanten Kostenersparnis geführt hätte, noch hat die Beklagte dahingehende Gesichtspunkte dargetan.
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Unabhängig hiervon hätten die Beklagte die Fremdkosten aber auch für den Fall, dass diese gänzlich unnötig oder jedenfalls ‚zu teuer‘ angefallen wären, im Rahmen der geschuldeten Regulierung des Unfallschadens zu tragan – dann nämlich ggf. als unnötige (Zusatz)Arbeiten im Rahmen der Begutachtung. Denn es ist jedenfalls kein äußerst grobes Verschulden des Klägers bei der Auswahl des Sachverständigen oder in Bezug auf die Durchführung der in Rechnung gestellten Gutachtenleistungen ersichtlich (Näser, NJW-Spezial 2013, 457). Es gilt aber in diesem Zusammenhang, dass die Begutachtung und deren konkrete Durchführung dem Einfluss des Klägers entzogen sind, da diese in einer fremden, vom Kläger nicht mehr kontrollierbarer Einflusssphäre stattfinden, wobei der Gutachter kein Erfüllungsgehilfe des Klägers ist (vgl. BGH, NJW 1975, 160, 162). Daher würde es dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Kläger bei der Schadensfeststellung mit dem Ziel der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands im Verhältnis zur ersatzpflichtigen Beklagten mit Mehraufwendungen der Schadensfeststellung bzw. -beseitigung belestet bleiben würde. Das von der Beklagten hier angesprochene Risiko unnötiger (kostenpflichtiger) Untersuchungsschritte würde mit anderen Worten zu Lasten der Beklagten als Versicherer des Schädigers gereichen (vgl. BGH, NJW 1992, 302, 304).
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Weitere Nebenkosten sind nicht erstatturgsfähig, da sie entsprechend der Umfrage nicht üblich sind, letztlich als Teil des Grundhonorars und nicht als gesondert zu vergüten anzusehen sind. Beispielsweise können hierzu genannt werten Stundenlöhne für die Fahrtzeit, Kosten für den Ausdruck des Originalgutachtens sowie insbesondere – und für den vorliegenden Streitfall erheblich – Kosten für Datenbanken (z.B. AUDATEX etc.). Der Kläger hat weder zum Inhalt dieser Position, noch dem gesonderten Anfall, der Erforderlichkeit oder Höhe vorgetragen. Insbesondere hat der Kläger nicht vortragen lassen, der Sachverständige habe über tatsächlich Abrufe vorgenommen.
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3. Die Unkostenpauschale (5 €) ist inzwischen unstreitig.
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Im Hinblick auf den Streitwert für das Berufungsverfahren (831,87 € – 67,60 € = 764,27 €) würde die Beklagte im Berufungsverfahren einzig im Hinblick auf die Kosten für Datenbanknutzung (17,85 €) und somit mit 2 % obsiegen, was zu einer Kostenquote gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO führt.